Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.1956, Az.: BVerwG II DB 24/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.08.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II DB 24/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 96 Abs. 2 BDO
- § 64 BDO
- Ges. zur Änd. u. Ergänz. d. Ges. über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung v. 16.4.56 (BGBl. 243)
Fundstellen
- BDH 3, 201
- DokBer B 1957, 606
Verfahrensgegenstand
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages können anderweitige Einkünfte des Antragstellers nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Grund und der Höhe nach so sicher sind, daß der Empfänger unbedingt mit ihnen rechnen kann. Dies ist der Fall bei einem Einkommen aus Arbeitslosenhilfe (bisher Arbeitslosenfürsorgeunterstützung). Denn auf diese besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, ihre Höhe ist gesetzlich bestimmt und sie unterliegt im Gegensatz zur Sozialunterstützung keiner Rückzahlungspflicht.
- 2.)
Falls durch die Arbeitslosenhilfe der Mindestbedarf des Antragstellers nicht gedeckt wird, so kann ihm nicht ohne weiteres der Unterschiedsbetrag als Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß nach Art I § 141 f Abs. 1 Ziff 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16.4.1956 (BGBl. 243) ein anderweitiges Einkommen des Arbeitslosen auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet wird, soweit es einen bestimmten Betrag übersteigt. Ein Unterhaltsbeitrag kann daher nur in Höhe des anrechnungsfreien Betrages gewährt werden. Bei Gewährung eines höheren Betrages würde die bisherige Dienstbehörde des Antragstellers zu einem gewissen Teile Unterstützungsleistungen übernehmen, die gesetzlich dem Arbeitsamt obliegen. Dies könnte der Dienstbehörde aber nicht zugemutet werden, weil der Unterhaltsbeitrag als Fürsorgeleistung aus dem erloschenen Beamtenverhältnis der Arbeitslosenhilfe als einer Unterstützung aus dem später begründeten Arbeitnehmerverhältnis des Antragstellers nachgeht.
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Barwinski,
Bundesrichters Dr. Mannheimer,
Bundesrichters Vogel
auf den Antrag des Verurteilten vom 4. August 1956
am 17. August 1956
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 22 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts mit Wirkung vom 1. September 1956 auf die Dauer von vier Jahren bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Bund.
Gründe
Der jetzt 53 Jahre alte und seit 1932 kinderlos verheiratete Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil der Besonderen Dienststrafkammer bei der Leitstelle der Finanzverwaltung für die britische Zone in Hamburg vom 25. November 1947 aus dem Dienst entfernt. Er hatte zusammen mit anderen Personen in zwei Fällen erhebliche Mengen Lebensmittel aus einem britischen Verpflegungslager gestohlen und war deshalb durch Urteil eines britischen Militärgerichts vom 16. Juli 1946 zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Dienststrafkammer versagte ihm einen Unterhaltsbeitrag mit der Begründung, daß ihm zugemutet werden könne, sich und seine Ehefrau durch seiner Hände Arbeit zu ernähren.
Vom Februar 1947 bis Anfang 1948 hatte der Antragsteller eine Beschäftigung bei dem Nordwestdeutschen Seruminstitut; er verlor sie durch den Konkurs der Firma. Seitdem ist er arbeitslos und erhielt Arbeitslosenunterstützung bzw. Arbeitslosenhilfe, die z.Zt. einschließlich einer Mietbeihilfe monatlich rund 130 DM beträgt. Der Bundespräsident hat ihm daneben durch Gnadenerlaß vom 26. August 1953 einen Unterhaltsbeitrag von 26 DM monatlich bewilligt, der am 31. August 1956 abläuft. Die Höhe dieses Betrages ist offenbar darauf zurückzuführen, daß nach der damals geltenden Bestimmung des § 7 der Militärregierungsverordnung 117 für die britische Zone vom 1. Januar 1948 ein darüber hinaus gezahlter Betrag auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet worden wäre. Das von dem Antragsteller erdiente Ruhegehalt beträgt nach einer Berechnung seiner früheren Dienstbehörde vom 18. Juli 1956 monatlich 178,59 DM.
Der Antragsteller hat nunmehr im Hinblick auf den Ablauf des Gnadenerweises und seine Notlage um Neubewilligung eines Unterhaltbeitrages durch den Bundesdisziplinarhof nach § 96 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung - BDO - gebeten. Sein Gesuch hat er damit begründet, daß er von der Arbeitslosenhilfe meinen und seiner Ehefrau notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten könne. Unter Berücksichtigung seiner festen monatlichen Kosten für Mietzins, Gas und Elektrostrom sowie zwei Sterbegeldversicherungen blieben ihm für den übrigen Lebensbedarf monatlich nur 65 DM. Er sei 53 Jahre alt und durch Krankheit zu 30 % erwerbsbeschränkt; trotz größter Bemühungen habe, er - auch mit Hilfe des Arbeitsamts - bisher keinen Arbeitsplatz finden können. Seine Ehefrau sei 55 Jahrs alt und nerven- und gallenleidend. Sein Lebensunterhalt verteuere sich noch durch die Aufwendungen für diese Krankheiten. An Kleidungsstücken sei nur das Notwendigste vorhanden.
Die Oberfinanzdirektion Kiel und der Bundesdisziplinaranwalt haben die Bewilligung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages befürwortet.
Da die Besondere Dienststrafkammer bei der Leitstelle der Finanzverwaltung für die britische Zone in Hamburg nicht mehr besteht, ist nach Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 - BGBl. S 749 - der Bundesdisziplinarhof zur Entscheidung über den Antrag zuständig. Von der nach dieser Bestimmung zulässigen Verweisung der Sache an eine Bundesdisziplinarkammer konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt in tatsächlicher Einsicht keiner weiteren Aufklärung bedarf.
Der Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages war begründet.
Es handelt sich um die erstmalige Gewährung eines bisher noch nicht zugebilligten Unterhaltsbeitrages. Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 BDO ist Voraussetzung hierfür zunächst eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Diese ist darin, zu sehen, daß es ihm entgegen der Erwartung der Dienststrafkammer bisher nicht gelungen ist, eine Beschäftigung zu finden, sondern er schon über 9 Jahre nur von der Arbeitslosenunterstützung bzw. Arbeitslosenhilfe und dem gnadenweise bewilligten Betrag von 26 DM, der demnächst fortfällt, lebt. Es ist dem Antragsteller zu glauben, daß er von der geringen Unterstützung nur den allernotwendigsten Lebensbedarf hat decken können und bei ihm ein ganz erheblicher Nachholebedarf, insbesondere an Kleidung, entstanden ist.
Da die Dienststrafkammer nur die Frage der Bedürftigkeit, nicht aber die übrigen Voraussetzungen des § 64 BDO - besondere Umstände für eine mildere Beurteilung und Nichtunwürdigkeit - erörtert hat, hatte der Senat zu prüfen, ob diese vorliegen. Dies konnte bejaht werden. Die mildernden Umstände können darin gesehen werden, daß der Antragsteller wie die Mehrzahl der Deutschen z.Zt. der Begehung seines Dienstvergehens im Juni 1946 Hunger litt und deshalb der Versuchung erlegen ist, sich an Lebensmitteln der Besatzungsmacht zu vergreifen. Die Nichtunwürdigkeit ergibt sich daraus, daß er sich während seiner etwa 14jährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst bis zur Begehung des Dienstvergehens einwandfrei geführt hat. Auch seine Bedürftigkeit unterliegt mit Rücksicht auf seine schlechte wirtschaftliche Lage keinen Bedenken.
Da sämtliche Voraussetzungen der §§ 96 Abs. 2 Satz 2, 64 BDO vorliegen, konnte dem Antragsteller ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Hinsichtlich der Feststellung der Höhe dieses Unterhaltsbeitrages bedurfte es der Prüfung, ob die Arbeitslosenhilfe, die er z.Zt. bezieht, zu berücksichtigen ist. Dies ist zu bejahen.
Wie sich aus der Voraussetzung der Bedürftigkeit ergibt, hat ein Unterhaltsbeitrag subsidiären Charakter. Das bedeutet, daß bei der Berechnung seiner Höhe die wirtschaftliche Lage eines Bedürftigen daraufhin geprüft werden muß, ob er bereits Einkünfte besitzt, die seinen Mindestbedarf ganz oder zum Teil decken. Nun ist nicht jede Art von tatsächlichen oder möglichen Einkünften geeignet, die Bedürftigkeit auszuschließen. Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages soll einem aus dem Dienst entfernten Beamten die Sorge um seinen notwendigen Lebensunterhalt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abgenommen werden. Die Verweisung auf anderweitige Einkünfte wäre daher nur statthaft, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach so sicher sind, daß der Empfänger unbedingt mit ihnen rechnen kann. Hierzu ist erforderlich, daß er einen Rechtsanspruch auf diese Einkünfte hat, ihre Höhe genau feststeht und sie - mindestens für eine bestimmte Zeit - endgültig sind. Daher, kann ein Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, zunächst karitative Einrichtungen oder einen Gnadenerweis des Bundespräsidenten in Anspruch zu nehmen, denn derartige Zuwendungen beruhen nicht auf einem Rechtsanspruch. Dasselbe würde gelten für Leistungen der Sozialfürsorge, weil diese zurückzuzahlen, also nicht endgültig sind.
Derartige Bedenken bestehen aber nicht gegen das Einkommen des Antragstellers aus der Arbeitslosenhilfe. Diese ist durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 - BGBl. S 243 - bundeseinheitlich neu geregelt worden. Hierbei hat die bisherige Arbeitslosenfürsorgeunterstützung die neue Bezeichnung 'Arbeitslosenhilfe' erhalten. Nach dem Aufsatz von Oberregierungsrat Ohle "Das neue Recht der Arbeitslosenhilfe" im Bundesarbeitsblatt 1956 S 243 ist die neue Bezeichnung gewählt worden, um den Unterschied von der öffentlichen Fürsorge zu betonen, von der sich die Arbeitslosenhilfe dadurch grundsätzlich unterscheide, daß sie keine Rückzahlungspflicht kenne, sondern als Lohnersatz gewährt werde und dem Prinzip der Versorgung näherstehe als dem der Fürsorge. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht auf die Arbeitslosenhilfe ein Rechtsanspruch, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Höhe der Unterstützung ist in dem Gesetz genau festgelegt. Deren Bestimmbarkeit wird insbesondere nicht ausgeschlossen durch die Vorschriften über die Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte, denn in Artikel I § 141 f ist im einzelnen gesagt worden, welche Arten von Einkünften, anzurechnen sind und in welcher Höhe. Schließlich unterliegt die Arbeitslosenhilfe im Gegensatz zu der Sozialunterstützung auch keiner Rückzahlungspflicht. Die dem Antragsteller gezahlte Arbeitslosenhilfe ist daher bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages als ein die Bedürftigkeit ausschließendes anderweitiges Einkommen zu berücksichtigen.
Diese Arbeitslosenhilfe von rund 130 DM schließt jedoch die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht in vollem Umfange aus, denn nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats liegt der Mindestbedarf eines Unterstützungsbedürftigen in der Lage des Antragstellers bei etwa 200 DM monatlich. Daher könnte daran gedacht werden, dem Antragsteller den Unterschiedsbetrag zwischen seiner Arbeitslosenhilfe und diesem Mindestbedarf, d.h. monatlich etwa 70 DM - ausgedrückt in Prozenten des erdienten Ruhegehalts - zu bewilligen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies mit Rücksicht darauf zulässig wäre, daß das Gesamteinkommen des Antragstellers von 200 DM monatlich dann über seinem erdienten Ruhegehalt von 178,59 DM monatlich liegen würde, denn die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 70 DM monatlich verbietet sich bereits aus einem anderen Grund.
Nach Artikel I § 141 f Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. wird auf die Arbeitslosenhilfe ein anderweitiges Einkommen des Arbeitslosen angerechnet, soweit es insgesamt 39 DM im Monat übersteigt. Von einem auf 70 DM monatlich bemessenen Unterhaltsbeitrag würde dem Beschuldigten also nur ein Betrag von 39 DM verbleiben, während um den Restbetrag die Arbeitslosenhilfe gekürzt würde. Dieser Umstand muß im Interesse der Dienstbehörde des Antragstellers bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt werden, denn andernfalls würde diese zu einem gewissen Teile Unterstützungsleistungen übernehmen, die dem Arbeitsamt gesetzlich obliegen. Dies könnte aber der Dienstbehörde des Antragstellers nicht zugemutet werden, weil der Unterhaltsbeitrag als Fürsorgeleistung aus dem erloschenen Beamtenverhältnis der Arbeitslosenhilfe als eine Unterstützung aus dem später begründeten Arbeitnehmerverhältnis nachgeht. Auf den Unterhaltsbeitrag kann auch nicht die Bestimmung des Artikels I § 141 f Abs. 3 Ziff 4 angewendet werden, wonach auf die Arbeitslosenhilfe nicht Anzurechnen sind Leistungen, die dem Arbeitslosen unter Anrechnung der Unterstützung von anderen Leistungsträgern gewährt werden. Ein Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn weder wird auf ihn nach gesetzlicher Bestimmung die Arbeitslosenhilfe angerechnet noch ist die frühere Dienstbehörde Leistungsträger im Sinne des Sozialrechts.
Dem Beschuldigten kann daher ein Unterhaltsbeitrag nur in der Höhe des Betrages von 39 DM bewilligt werden, der auf die Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet wird. Dies sind rund 22 % des erdienten Ruhegehalts von 178,59 DM. Da der Antragsteller, der in einem Notstandsgebiet lebt, bei seinem Alter und seiner 30 %igen Arbeitsbehinderung nur sehr schwer eine Beschäftigung finden kann, war es angebracht, ihm den Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von 4 Jahren zu bewilligen.
Es ist noch auf folgendes hinzuweisen: Nach Artikel I § 141 c Abs. 1 Ziff 3 a.a.O. erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach Ablauf von 2 Jahren seit dem letzten Tage des Unterstützungsbezuges. Diese Frist ist bei dem Antragsteller zwar bereits abgelaufen; aber nach der Übergangsvorschrift des Artikels II § 1 Ziff 2 in Verbindung mit § 3 a.a.O. wird die Arbeitslosenhilfe jedoch zunächst bis zum 30. September 1956 weitergezahlt. Falls der Antragsteller vom 1. Oktober 1956 ab oder zu einem späteren Zeitpunkt keine Arbeitslosenhilfe mehr erhalten und auch kein anderweitiges Einkommen haben sollte und deshalb in größerem Umfang als jetzt bedürftig wird, ist es im unbenommen, einen neuen Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 98 BDO.
Dr. Mannheimer
Vogel