Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1956, Az.: BVerwG III B 101.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 101.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 22.04.1955 - AZ: A VI 274/54
Rechtsgrundlagen
- § 339 Abs. 3 LAG
- § 288 LAG
- Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG
Fundstellen
- LA 1956, 331
- MDR 1957, 58 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage der Gültigkeit des Ausschlusses der Berufung in § 339 Abs. 3 LAG.
- 2)
Zur Frage der Abänderbarkeit von Bescheiden über die Bewilligung von Unterhaltshilfe wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
am 23. Juli 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland
und die Bundesrichter Dr. Buchholz und Lullies
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Sechste Kammer Hannover - vom 22. April 1955 - A VI 274/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1913 geborene Kläger begehrt als Flüchtling für sich, seine Ehefrau und vier unterhaltsberechtigte Kinder Unterhaltshilfe wegen angeblicher Erwerbsunfähigkeit. Auf seinen schon nach dem Soforthilfegesetz - SHG - gestellten Antrag hin bejahte das Staatliche Gesundheitsamt Nienburg an 17. Juni 1952 die Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1 SHG, hielt aber Nachuntersuchung in zwei Jahren für erforderlich. Durch Vorbescheid vom 4. Juli 1952 bewilligte der Leiter des Amtes für Soforthilfe dem Kläger Unterhaltshilfe. In der Folge kam es zu mehrfachen Änderungen der Höhe der Unterhaltshilfe, so durch zweiten Vorbescheid vom 8. September 1952, durch Bescheid über die vorläufige Zahlung von Unterhaltshilfe auf Grund der 1. LeistungsDV-LA vom 29. Juni 1953, einen Entscheid nach § 343 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - vom 7. Dezember 1953, einen Entscheid nach § 343 LAG vom 8. Januar 1954, der alsbald aufgehoben und durch einen Entscheid vom 27. Januar 1954 ersetzt worden ist, und schließlich einen Bescheid über die Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. April 1954. In diesem Bescheid wie in den Vorbescheiden vom 4. Juli 1952 und 8. September 1952 und dem Bescheid vom 29. Juni 1953 wurde der Kläger auf seine Pflicht, nachträgliche Veränderungen, der tatsächlichen, für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder seine Höhe maßgebenden Umstände anzuzeigen, hingewiesen. Der Bescheid vom 13. April 1954 enthält die Bemerkung: "Die Bewilligung der Unterhaltshilfe wird wirksam vom 1. April 1952 an. Die Unterhaltshilfe wird gewährt auf Lebenszeit." Der Kläger erhielt diesen Bescheid am 10. Mai 1954 ausgehändigt.
Am 4. Mai 1954 ordnete das Ausgleichsamt die amtsärztliche Nachuntersuchung des Klägers an. Am 15. Mai 1954 erteilte das Staatliche. Gesundheitsamt Nienburg/Weser eine amtsärztliche Bescheinigung dahin, gegenüber dem Untersuchungsbefund vom 17. Juni 1952 sei eine merkliche Besserung eingetreten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nur auf 40 % geschätzt werden.
Durch Abänderungsentscheid vom 24. Mai 1954 entzog das Ausgleichsamt Nienburg/Weser dem Kläger darauf die Unterhaltshilfe mit Ablauf des Monats Juni 1954. Auf den Einspruch des Klägers ordnete der Ausgleichsausschuß fachärztliche Untersuchung des Klägers durch einen Nervenarzt Dr. H. an und bestätigte nach Erstattung dieses Gutachtens den Entscheid vom 24. Mai 1954 durch Beschluß vom 27. Juli 1954. Die Beschwerde des Klägers wies der Beklagte durch Beschluß vom 22. Oktober 1954 zurück.
Die dagegen erhobene Klage wies das Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 22. April 1955, auf das Bezug genommen wird, ab. Es geht von § 343 LAG aus, wonach die Zahlung der Kriegsschadenrente einzustellen ist, wenn sich die Voraussetzungen für ihre Gewährung nachträglich ändern, und sieht eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in der Besserung der Leiden des Klägers, dessen Erwerbsfähigkeit nunmehr im geringeren Umfang als ihn § 265 LAG vorsehe, gemindert sei. In diesem Zusammenhang setzt sich das Urteil des Landesverwaltungsgerichts mit den amtsärztlichen Bescheinigungen vom 17. Juni 1958 und 15. Mai 1954, dem nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. H. vom 8. Juli 1954, aber auch mit amtsärztlichen Gutachten in Vorgängen des Versorgungsamtes auseinander und sieht es als erwiesen an, daß der Kläger in der Lage sei, seinem erlernten Berufe oder einer sonstigen Beschäftigung in der Landwirtschaft nachzugehen.
Die Revision hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, Sie sieht eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Streitsache vor allem in der Frage, ob die Bewilligung einer Unterhaltshilfe auf Lebenszeit, wie sie hier durch den Bescheid vom 13. April 1954 rückwirkend ab 1. April 1952 ausgesprochen worden sei, schon etwa sechs Wochen später widerrufen werden könne. Die die Bewilligung vom 13. April 1954 rechtfertigenden Umstände könnten sich, so meint der Kläger, in den bis zum Widerruf verstrichenen sechs Wochen nicht maßgebend verändert haben.
Vorsorglich rügt der Kläger nachträglich, es gehe nicht an, daß Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte in erster Instanz nicht überprüfbar seien, da nach § 333 LAG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften gälten. Wenn schon, was vorsorglich gerügt werde, die Berufung nicht zugelassen sei, so müsse in derart grundsätzlichen Fragen wie hier die Revisionsmöglichkeit gegeben sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 6. Juni 1955, 27. September 1955, 13. März 1956 und 6. Juni 1956 verwiesen.
Der Beklagte hält das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 22. April 1955 für richtig.
Der Beteiligte verneint, daß der vorliegenden Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme, und beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, auch in rechter Form und Frist eingelegt, sachlich indessen nicht begründet.
Sie hätte nur Erfolg haben können, wenn das Landesverwaltungsgericht die Revision hätte zulassen müssen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommen würde (§ 339 Abs. 1 LAG), d.h. wenn die Rechtsausführungen eines im vorliegenden Falle ergehenden Revisionsurteils sich auch auf andere ähnlich gelagerte Fälle auswirken würden. Daran fehlt es aber.
1)
Soweit der Kläger vorsorglich rügt, daß § 339 Abs. 3 LAG die Berufung gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ausschließt, kann darin schon deshalb eine grundsätzliche Frage nicht gesehen werden, weil die Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate von jeher nicht nur den Ausschluß der. Berufung, sondern auch die sonstige Verfahrensregelung des § 339 LAG für gültig angesehen hat.
Daß sich gegen die Gültigkeit des § 339 Abs. 3 LAG auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht erheben lassen, ergibt sich unter anderem aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts - I. Senat - vom 21. Oktober 1954 und vom 23. Februar 1956 - BVerfGE 4, 74 ff. [94 f.] und 387 ff. [411 f.]. Danach gebietet das Prinzip des Rechtsstaates es nicht, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug habe, und es verletzt der Verzicht auf eine zweite Tatsacheninstanz jedenfalls im Bereich des Baulandbeschaffungsgesetzes keinen in der Zivilprozeßordnung verwirklichten allgemeinen Rechtsgedanken und infolgedessen auch nicht Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG. Daß der Ausschluß einer zweiten Tatsacheninstanz im Bereich der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (Amtsbl. der brit. Mil.Reg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO Nr. 165 - selbst dann nicht zu beanstanden ist, wenn dieser Ausschluß auf Landesgesetz beruht, ist übrigens durch das Bundesverwaltungsgericht seit langem entschieden (vgl.Urteile vom 12. Januar 1954 - BVerwG I C 99.53 und I C 111.53 - BVerwGE 1, 60 ff.[BVerwG 12.01.1954 - I C 99/53] und 63 -).
Ist aber die Frage, ob § 339 LAG in den Lastenausgleichssachen die Berufung und damit eine zweite Tatsacheninstanz ausschließen konnte, mindestens jetzt nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, so würde der Kläger irren, wenn er etwa annehmen sollte, daß schon deswegen eine Revisionsmöglichkeit gegeben sein müsse: "Der Rechtsweg im Sinne des Grundgesetzes bedeutet den Weg zu den Gerichten als staatlichen Institutionen. Daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug haben müsse, ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip als solchem nicht. Es gab von jeher unanfechtbare erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen, und auch nach dem heute geltenden Gerichtsverfassungsrecht gibt es Gerichte, die in erster und letzter Instanz entscheiden." (BVerfGE 4, 94/95).
Insofern kommt also dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 22. April 1955 grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
2)
Aber auch materiellrechtlich kommt dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 22. April 1955 keine grundsätzliche Bedeutung in dem oben dargelegten Sinne zu. Der Kläger glaubt eine solche grundsätzliche, damit also einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfende Frage darin zu erkennen, ob eine Bewilligung der Unterhaltshilfe "auf Lebenszeit", wie sie schließlich mit dem Bescheid vom 13. April 1954 zugesprochen sei, bereits nach etwa sechs Wochen habe widerrufen werden können.
Abgesehen davon, daß, wie der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ausführt, das Lastenausgleichsgesetz keine Mindestzeiten dahingehend kennt, daß erst nach ihrem Ablauf die Einstellung einer einmal bewilligten Unterhaltshilfe zulässig wäre, würden auch sonst Sachverhalt und Rechtslage im vorliegenden Falle keine Gelegenheit bieten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und in welchem Umfange sich ein Bewerber um irgendwelche sich im Rahmen eines besonderen Gesetzes haltenden Rechtswohltaten, wie der Kläger meint, auf eine sehr viel länger als sechs Wochen dauernde Gewährung dieser Leistungen einrichten kann etwa mit der Wirkung, daß diese Leistungen - wohl wegen einer Art von Vertrauensschutz - nicht wieder entzogen werden können. Der Gedanke, bestimmte Bewilligungen auf Grund von Verboten mit Erlaubnisvorbehalt könnten nicht widerrufen werden, wenn auf Grund der Bewilligung bereits mit der Ausführung begonnen sei, wie er etwa im Baurecht für den Widerruf baupolizeilicher Erlaubnisse, entwickelt worden ist, kann auf die vorliegende Rechtslage, in der ein Staatsbürger nicht nur die Beseitigung eines Verbotstatbestandes zu seinen Gunsten, sondern die Zubilligung einer besonderen, von bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen abhängigen Zuwendung begehrt, keinesfalls übertragen werden. Schon insofern ist die Rechtslage so klar, daß ihre Darlegung in einem Revisionsurteil überflüssig erscheint.
Das muß aber ganz besonders für den vorliegenden Fall gelten. Hier konnte der Kläger angesichts der zahlreichen wechselnden Entscheidungen der Soforthilfe- und Ausgleichsbehörden bei einigermaßen zutreffender Beurteilung der Rechtslage gar nicht auf den Gedanken kommen, er habe sich - etwa auf Grund des Bescheides des Ausgleichsamtes vom 13. April 1954 - auf eine viel längere Zeit als sechs Wochen auf die Leistungen einstellen können. Wenn er das - insbesondere trotz der wiederholten Hinweise auf die Abänderungsmöglichkeit bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse - tat, so kommt ihm - ohne daß auch diese Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung wäre - irgendein Vertrauensschutz auf eine Unabänderbarkeit der bewilligenden Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zu.
3)
Vielmehr regelt § 288 LAG die Wirkung nachträglich, d.h. nach der Bewilligung einer Lastenausgleichsleistung eingetretener rechtserheblicher Umstände dahin, daß sie sich zuungunsten des Berechtigten vom folgenden Monatsersten ab auswirken.
Ein solcher Umstand ist aber - auch insoweit bedarf es keiner höchstrichterlichen Entscheidung - insbesondere die Besserung des Gesundheitszustandes eines Antragstellers. Daß er sich im Laufe von zwei Jahren, verbessern kann, liegt auf der Hand. Nur darauf aber kommt es an, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Einstellungsverfügung vom 24. Mai 1954 gegenüber dem Beginn des Leistungszeitraums nach § 287 LAG, dem die amtsärztliche Untersuchung vom 17. Juni 1952 zugrunde lag, verbessert hat, nicht aber etwa auf einen Vergleich des Gesundheitszustandes des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens des letzten Bescheides vom 13. April 1954. Denn daß der Bescheid vom 13. April 1954, mag er zu Recht ergangen sein oder nicht, von der Voraussetzung ausging, der Kläger sei, wie bereits im Zeitpunkt der amtsärztlichen Begutachtung vom 17. Juni 1952, erwerbsunfähig im Sinne von § 265 LAG, war vor allem für den Kläger, der bis dahin - jedenfalls im Rahmen seines Begehrens auf Unterhaltshilfe - nicht erneut ärztlich untersucht worden war, ohne weiteres erkennbar.
4)
Daß sich aber der Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt der Abänderungsverfügung des Lastenausgleichsamtes vom 24. Mai 1954 gebessert hatte und deswegen die Voraussetzungen, wie sie § 265 LAG unter anderem für die Bewilligung von Unterhaltshilfe vorsieht, nicht mehr gegeben waren, stellt das angefochtene Urteil mit bindender Wirkung für den beschließenden Senat (vgl. § 333 LAG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) fest.
5)
Nach alledem muß die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Dr. Buchholz
Lullies