Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1956, Az.: BVerwG V C 93.54

Anforderungen an die Antragstellung nach § 79 Abs. 1 S. 2 Hessisches Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Hess. VGG); Zulässigkeit eines Antrages nach § 79 Abs. 1 S. 2 VGG bei Bestehen eines berechtigten Interesses an einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG V C 93.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.11.1953

Fundstellen

  • DVBl 1957, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 728 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1652-1653 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Antrag nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG braucht nicht ausdrücklich gestellt zu werden.

  2. 2.

    Ebenso wie nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 ist dieser Antrag aber nur dann zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung hat.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz, Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 9. Juli 1956
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1953 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 216 DM festgesetzt.

Gründe

1

Am 30. Mai 1951 wurde in dem Hause der Klägerin in Dorsch durch den Auszug eines Mieters eine Wohnung frei. Das Wohnungsamt erfaßte sie am 31. Mai 1951 und teilte sie am 1. Juni 1951 anderweitig zu; der Zugewiesene ist inzwischen nach Übersee ausgewandert. Im Einvernehmen mit der Klägerin, aber gegen den Willen der Beklagten, bezogen die Eheleute F...am 1. Juni 1951 die Wohnung. Am Tage darauf drohte das Wohnungsamt der Klägerin Zwangsräumung an für den Fall, daß sie es nicht vorziehen sollte, die Wohnung vorher freizumachen. Die Räumung sollte am 4. Juni 1951 stattfinden. Ebenfalls am 2. Juni 1951 wurde der Klägerin die Zwangseinweisung des Zugewiesenen für den 4. Juni 1951 angedroht.

2

Das Wohnungsamt machte die Drohung wahr. Bei der Zwangsvollstreckung kam es zu Tätlichkeiten der Tochter der Klägerin gegenüber den Behördenvertretern, die angegriffen und mit Wasser überschüttet wurden. Wegen dieser Vorkommnisse wurde ein Strafverfahren gegen die Tochter der Klägerin eingeleitet.

3

Nach erfolgloser Beschwerde hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen die Erfassung, die Zuweisung und die Androhung der Zwangsvollstreckung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Androhung der Zwangsräumung und ihre Durchführung für unzulässig erklärt, weil die Wohnungsbehörde der Klägerin eine unangemessen kurze Frist gesetzt habe. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil weder Berufung noch Anschlußberufung eingelegt.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Er hat der Klägerin das Recht abgesprochen, gegen die Zwangsräumung und ihre Androhung Anfechtungsklage zu erheben; diese sei infolgedessen unzulässig, Ihre gegen die Zwangseinweisung gerichtete Anfechtungsklage hat das Berufungsgericht ebenfalls für unzulässig, ihre gegen deren Androhung gerichtete Anfechtungsklage für unbegründet erachtet.

5

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin Revision eingelegt. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat. die Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt, aber nicht die Klägerin. Diese hat nur noch beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Androhung und die Durchführung der Zwangsräumung (Zwangseinweisung) für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

6

Auf Befragen hat die Klägerin erklärt, daß sie die Klage im Revisionsverfahren weiter verfolge, erstens weil noch ein Anfechtungsprozeß der von ihr aufgenommenen Mieter - der Eheleute F... - beim Verwaltungsgericht anhängig sei, der bis zur Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsstreitsache ruhe, zweitens weil zwischen ihr und den Eheleuten F... noch privatrechtliche Ansprüche aus Eigentum, aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu klären seien, und drittens weil ihre Tochter bei den von ihr verübten Tätlichkeiten, deretwegen sie in ein Strafverfahren verwickelt sei, "in Vertretung ihrer Mutter" gehandelt habe und diese deshalb auf Entscheidung bestehen müsse.

7

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Die Klägerin ficht allein noch die Androhung der Zwangsräumung und der Zwangseinweisung sowie deren Durchführung an. Es mag offenbleiben, ob die Anfechtungsklage auch aus anderen Gründen unzulässig ist; sie ist es jedenfalls aus dem Grunde, daß die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis hat, die Klage weiter zu verfolgen sowohl hinsichtlich der Androhung als auch hinsichtlich der Durchführung der Vollziehungsmaßnahmen.

10

I.

Die Anfechtungsklage gegen die Androhung ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Anfechtungsklage gegen die Erfassung und Zuweisung rechtskräftig abgewiesen worden ist; diese - partielle - Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Klägerin erklärt hat, daß die Erfassung und die Zuweisung nicht mehr angefochten seien; vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl., § 132 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a. Denn nach allgemeinen Grundsätzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann die Androhung von Zwangsmaßnahmen dann gesondert angefochten werden, wenn eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Das ist in § 18 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) ausdrücklich bestimmt, der hier zwar keine Anwendung gefunden hat, aber einen allgemeinen Rechtsgedanken ausspricht.

11

Die Klägerin hat eine solche Behauptung aufgestellt; insofern ist ihre Anfechtungsklage also nach wie vor zulässig. Indessen ist die Androhung bereits verwirklicht, die Zwangsvollstreckung längst durchgeführt worden. Die Androhung eines Zwangsmittels findet ihre Erledigung darin und dadurch, daß es angewendet wird. Der Verwaltungsakt der Androhung hat demnach im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 194, GVBl. S S. 137) - Hess. VGG - "auf andere Weise seine Erledigung gefunden". Anders als die Beklagte hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich die Erledigung der Hauptsache angezeigt und nicht ausdrücklich Antrag auf Entscheidung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. gestellt. Bei wohlwollender Auslegung kann ihr Vorbringen jedoch dahin verstanden werden. Das hat zur Folge, daß ihre Anfechtungsklage nicht schon deshalb abgewiesen werden muß, weil sie - wenn man den Wortlaut ihrer Anträge zugrunde legt - die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt, obwohl dieser sich bereits erledigt hat.

12

Es mag dahinstehen, ob die Maßnahmen der Zwangsvollstrekkung als solche der Anfechtung unterliegen. Weder die Zwangsräumung noch die Zwangseinweisung ist ein Verwaltungsakt im rechtstechnischen Sinne; es sind vielmehr Realakte des Vollzugs. Zweifel hinsichtlich der Anfechtbarkeit ergeben sich hier daraus, daß der zugrunde liegende Verwaltungsakt der Erfassung und Zuweisung inzwischen nicht nur unanfechtbar geworden, sondern durch das Verwaltungsgericht bestätigt worden ist und daß weiter gegen die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" keine Einwendungen erhoben werden. Die Klägerin hält die Vollzugsmaßnahmen vielmehr ausschließlich aus dem Grunde für unzulässig, daß die vorangegangene Androhung rechtswidrig gewesen sei. Solange diese noch angefochten werden darf und tatsächlich angefochten wird, mag auch die gleichzeitige Anfechtung der Vollzugsmaßnahmen noch zulässig sein, Jedoch bedarf es auch für diesen Teil des Streitgegenstandes des Nachweises, daß die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis hat.

13

II.

Keiner der Gründe, welche in dieser Hinsicht ins Feld geführt werden, schlägt jedoch durch.

14

1.

Es kann offen bleiben, ob die hier begehrte Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der gegenüber der Klägerin verfügten Androhung und der gegen sie durchgeführten Vollzugsmaßnahmen präjudiziell ist für die Entscheidung in dem Verwaltungsprozeß, den die Eheleute F... wegen der gegen sie gerichteten Maßnahmen anhängig gemacht haben. Denn auch wenn das der Fall sein sollte, vermag das Interesse daran, - ein solches der Eheleute F...nicht der Klägerin! - der von ihr erhobenen Klage nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu verschaffen, wenn es dieser sonst daran fehlt. In diesem Sinne hat das Gericht unlängst - durch Urteil vom 25. April 1956 - BVerwG V C 10.55 - dahin entschieden: "Es handelt sich also lediglich um eine Aussetzung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses. Eine solche Aussetzung kann ein selbständiges Rechtsschutzbedürfnis für die Anstrengung und Weiterführung des anderen Prozesses, bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wurde, nicht begründen. Die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist vielmehr ohne Rücksicht darauf zu beantworten, ob ein anderes Gericht auf die Entscheidung dieses Prozesses wartet." Dieselben Gesichtspunkte gelten auch hier.

15

2.

Die Klägerin hat weiter behauptet, daß es für die Entscheidung über die Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Art, die zwischen der Klägerin und ihren Mietern - den Eheleuten Fischer - entstanden sind, auf die hier begehrte Entscheidung ankomme. Dafür ist kein Anhaltspunkt gegeben, zumal nachdem die Rechtmäßigkeit der Erfassung und Zuweisung nicht mehr angefochten ist, mithin nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Für die privatrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Mietern ist es offensichtlich ohne Belang, ob die Vollziehung der zugrunde liegenden Verwaltungsakte der Erfassung und Zuweisung ordnungsgemäß angedroht und einwandfrei durchgeführt worden ist. Aber selbst wenn es für die Entscheidung des Zivilgerichts darauf ankommen sollte, wird dieses die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollzugsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit als Vorfrage zu entscheiden haben.

16

3.

Vor allem aber kann die Klägerin das von ihr behauptete Rechtsschützbedürfnis nicht mit dem Hinweis begründen, daß gegen ihre Tochter ein Strafverfahren nach § 113 StGB anhängig geworden sei, dessen Entscheidung auf dem Urteil in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache beruhen werde. Davon kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Strafverfahren sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen ihre Tochter richtet. Wenn die Klägerin dazu erklärt hat, ihre Tochter habe bei der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlung die Mutter vertreten, ist dieses Vorbringen rechtsirrig. Eine vom Recht beachtete Vertretung in dem Sinne, daß eine Handlung oder Unterlassung statt dem Vertreter dem Vertretenen zugerechnet wird, findet nur bei solchen Rechtsverhältnissen statt, für die das vorgeschrieben ist, also in den Fällen, in denen Haftungsgrundsätze bestehen, sei es im privaten, sei es im öffentlichen Recht. Solche Grundsätze sind dem Kriminalstrafrecht, das hier allein zur Rede steht, durchaus fremd. Der Strafrichter wäre überdies an die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts hier schon deshalb nicht gebunden, weil sie nicht gegenüber der Angeklagten, sondern gegenüber einer anderen Person, nämlich der Klägerin, erginge. Denn nach § 84 Hess. VGG binden rechtskräftige Urteile die "Beteiligten" und ihre Rechtsnachfolger für den Streitgegenstand, die Tochter der Klägerin ist aber an dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht beteiligt. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Androhung und der Durchführung von Vollzugsmaßnahmen derjenigen des Strafrichters vorzugreifen vermag, ob dieser nicht vielmehr in eigener Zuständigkeit über die vor allem strittige Frage zu entscheiden hat, die dahin lautet: War die Bedingung der Strafbarkeit nach § 113 StGB, nämlich die rechtmäßige Ausübung des Amtes, im vorliegenden Falle erfüllt?

17

Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Hess. VGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt unzulässig war, wenn dieser vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden hat. In dieser gesetzlichen Vorschrift wird ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung nicht ausdrücklich verlangt; sie unterscheidet sich dadurch in ihrer Fassung von der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (Amtsbl. der brit. Mil. Reg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO Nr. 165 -, deren vergleichbare Vorschrift - § 75 Abs. 1 Satz 2 -den folgenden Wortlaut hat: "Hat der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden, so spricht das Gericht auf Antrag im Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig oder nichtig gewesen sei, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat." Dennoch muß auch im vorliegenden Falle ein derartiges Interesse vorhanden sein; das entspricht allgemeiner Auffassung in Verwaltungsrechtsprechung und Rechtslehre; vgl. Eyermann-Fröhler, Anm. I 2 b aa) zu § 79 VGG. Weil es daran fehlt, war das Urteil des Berufungsgerichts schon deshalb im Ergebnis zu bestätigen, ohne daß die Frage entschieden werden konnte, deretwegen der Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen hat, ob nämlich die Androhung und die Durchführung von Vollzugsmaßnahmen im vorliegenden Falle nach Bundesrecht zulässig waren.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.