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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1956, Az.: BVerwG III C 211.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 211.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 31.08.1955 - AZ: III LA 62/55

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 20 - 23
  • AS IV, 20
  • IFLA 1956, 287
  • LA 1956, 366
  • RLA 1956, 300
  • ZLA 1956, 301

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts.

  2. 2)

    Kann eine Ehefrau Kriegsschadenrente beanspruchen, wenn ihre Ehescheidungsklage abgewiesen und ihr Armenrechtsgesuch für eine Unterhaltsklage gegen ihren Ehemann mangels des Rechts zum Getrenntleben abgelehnt worden ist?

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1956
in Lübeck
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 31. August 1955 - III LA 62/55 - samt den ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die am 16. Januar 1889 geborene, in zweiter Ehe verheiratete Klägerin begehrt Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Sie lebt seit Januar 1953 von ihrem Ehemann getrennt. Ihre Scheidungsklage und die Widerklage ihres Ehemannes sind durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juli 1953 abgewiesen worden. Ihrem zur Durchführung eines Unterhaltsprozesses gegen den Ehemann gestellten Armenrechtsantrag haben Amts- und Landgericht Bremen nicht entsprochen, weil die Klägerin kein Recht zum Getrenntleben habe.

2

Die Ausgleichsbehörden haben ihren Kriegsschadenrentenantrag im wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:

3

Unterhaltshilfe auf Lebenszeit könne ihr nicht gewährt werden, weil sie bis zur Trennung von ihrem Ehemann von diesem unterhalten worden sei und sich der Verlust der Existenzgrundlage deshalb nicht mehr auswirke. Allgemeine Voraussetzung für eine Unterhaltshilfe auf Zeit sei aber, daß ein Ausgleichsberechtigter bedürftig und nicht selbst in der Lage sei, diese Bedürftigkeit zu beheben. An dieser Voraussetzung fehle es, weil der Ehemann der Klägerin ein monatliches Einkommen von 260 DM beziehe und bereit sei, für sie zu sorgen, wenn sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehme. Hierzu sei aber die Klägerin verpflichtet, weil sie nach den Entscheidungen der Zivilgerichte zum Getrenntleben von ihrem Ehemann nicht berechtigt sei.

4

Auf die Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Bremen den Beschluß des Beschwerdeausschusses bei der Beklagten in Bremen vom 18. Februar 1955 und den ihm zugrunde liegenden Bescheid des Ausgleichsamtes Bremerhaven vom 13. Mai 1954 durch Urteil vom 31. August 1955 aus den nachfolgenden Gründen aufgehoben:

5

Nach den Angaben der Klägerin habe sie den Verlust

  1. 1.

    einer sechsräumigen Wohnung, von der sie stets drei bis vier Räume abvermietet und in denen sie Einkommen aus Schneiderarbeiten erzielt habe,

  2. 2.

    ihres Erbanteiles an zwei kriegszerstörten Häusern mit Restauration- und Fremdenzimmern und

  3. 3.

    eines Sparguthabens

6

zu beklagen.

7

Die Ausgleichsbehörden hätten zu Unrecht davon abgesehen, Ermittlungen über Art und Ausmaß der Schäden anzustellen, denn die Klägerin könne nicht auf ihren Unterhaltsanspruch verwiesen werden. Wenngleich ihr Ehemann angeboten habe, für sie zu sorgen, sofern sie nur zu ihm zurückkehre, sei ihr eine solche Rückkehr nicht zuzumuten. Denn seine Bereitschaft zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft sei angesichts seines lieblosen Verhaltens gegenüber der Klägerin nicht ernst gemeint, so daß ihr das Recht, vom Ehemann getrennt zu leben, zugebilligt werden müsse. Nachdem ihre Unterhaltsansprüche infolge Versagung des Armenrechts nicht zu verwirklichen seien, habe ihr Antrag auf Kriegsschadenrente aus diesem Gesichtspunkte nicht abgelehnt werden dürfen. Allein wegen des erlittenen Sparerschadens stehe der Klägerin eine Unterhaltshilfe auf Zeit zu. Es sei aber Aufgabe der Ausgleichsbehörden und nicht des Gerichts zu prüfen, ob der Klägerin noch weitergehende Ansprüche zuständen.

8

Gegen dieses der Beteiligten am 6. September 1955 zugestellte Urteil hat sie am 5. Oktober 1955 die zugelassene Revision eingelegt.

9

Sie beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Unter Verweisung auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - rügt sie, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem es die weitere Aufklärung der von den Behördenentscheidungen noch nicht berücksichtigten, von der Klägerin aber behaupteten Anspruchsgrundlagen den Ausgleichsbehörden überlassen habe. Im übrigen hätten sich die Verwaltungsbehörden zu Recht der Auffassung der Zivilgerichte angeschlossen, daß die Klägerin kein Recht zum. Getrenntleben von ihrem Ehemann habe. Sie könne ihren Unterhaltsanspruch verwirklichen, indem sie die eheliche Gemeinschaft mit ihm fortsetze.

11

Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beteiligten entgegen.

12

Sie schließt sich den Gründen des angefochtenen Urteils an und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie unterstützt jedoch den Revisionsvortrag der Beteiligten, deren Revisionsbegründung sie sich anschließt.

14

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

15

II.

Die kraft Zulassung statthafte Revision ist in rechter Form und Frist eingelegt worden. Sie mußte auch Erfolg haben.

16

Allerdings ist die Verfahrensrüge der Verletzung der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht nicht begründet. Nach § 63 des Bremischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. August 1947 (GBl. S. 171) hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zwar von Amts wegen aufzuklären. Das gilt jedoch nur in dem zur Entscheidung des Rechtsstreites erforderlichen Umfange. Hier brauchte das etwaige Vorliegen von Kriegssachschäden an Wohnung, Hausrat und Grundstücken nach Anerkennung des Sparerschadens nicht aufgeklärt zu werden. Denn die Klage ging nur auf Aufhebung der eine Kriegsschadenrente schlechthin versagenden Verwaltungsentscheidungen. Es kam daher auf die unterschiedlichen Grundlagen für eine zeitliche oder lebenslängliche Unterhaltshilfe oder für eine Entschädigungsrente nicht an, sondern nur auf den Ablehnungsgrund mangelnder Bedürftigkeit (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG).

17

Dieser Sachverhalt beurteilt sich wesentlich anders als jener, der derEntscheidung des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - zugrunde lag. Für das Verwaltungsgericht, das die Auffassung der Ausgleichsbehörden hinsichtlich des Sparerschadens der Klägerin gebilligt hat, ergab sich entgegen der Ansicht der Revision keine Notwendigkeit zur weiteren eigenen Aufklärung des Sachverhalts. Es hat es vielmehr mit Recht den Verwaltungsbehörden überlassen, die bisher nicht erfolgten Erhebungen über die von der Klägerin außer dem Sparerschaden behaupteten weiteren Verluste, aus denen sich ebenfalls Ansprüche auf eine zeitliche Kriegsschadenrente oder auf eine Entschädigungsrente ergeben könnten, nachzuholen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Ausgleichsbehörden durch bloße Aufhebung ihrer Entscheidungen Gelegenheit zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen dieser etwaigen weiteren Ansprüche gegeben, über die es selbst höchstens dann zu entscheiden gehabt hätte, wenn die Klage auch auf eine Verpflichtung zur Gewährung bestimmter Leistungen abgezielt hätte.

18

III.

Die sachlich-rechtliche Rüge mußte indessen Erfolg haben.

19

Zur Anspruchsgrundlage für eine Kriegsschadenrente gehört, daß der Klägerin nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei auch Ansprüche auf Leistungen von Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist (§ 261 LAG). Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluß zu, die Klägerin sei nach ihren Einkommensverhältnissen nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es steht außer Frage, daß es ihr möglich sein würde, ihren Anspruch auf Geldeswert, d.h. also im wesentlichen in Form von Naturalleistungen durch Rückkehr zu ihrem Ehemann zu verwirklichen. Indessen reichen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um die Schlußfolgerung zu rechtfertigen, der Klägerin sei es nicht zuzumuten, ihren Lebensunterhalt durch Entgegennahme von Naturralleistungen seitens ihres Ehemannes zu bestreiten.

20

Der Umstand, daß sich Eheleute eine Zeitlang lieblos gegeneinander verhalten haben, läßt für sich allein, ohne daß schwerwiegende Gründe hinzutreten, ein weiteres Zusammenleben gemeinhin noch nicht als unzumutbar erscheinen. Dies wird regelmäßig um so weniger dann der Fall sein, wenn - wie hier - eine Ehe bereits mehr als 20 Jahre bestanden hat. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der Klägerin vom Amtsgericht Bremerhaven und vom Landgericht Bremen in zwei Instanzen, wenn auch nur in Armenrechtsverfahren, ein Recht zum Getrenntleben abgesprochen worden ist. Es ist zwar richtig, daß das Verwaltungsgericht an diese Auffassung der Zivilgerichte rechtlich nicht gebunden ist. Jedoch hätte es angesichts dieser Gerichtsentscheidungen besonders sorgfältiger tatsächlicher Feststellungen sowie der Angabe schwerwiegender Gründe bedurft, wenn das Verwaltungsgericht von den vorgenannten Armenrechtsbeschlüssen im Unterhaltsprozeß der Klägerin insoweit hätte abweichen wollen. Der Umstand, daß der Ehemann sein an die Klägerin gerichtetes Angebot, sie bei sich aufzunehmen, nicht ernst gemeint haben könnte, reicht für die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlußfolgerung, eine solche Rückkehr aus dem Gesichtspunkt der Versorgung sei ihr nicht zuzumuten, jedenfalls ebensowenig aus wie die Feststellung gewisser Lieblosigkeiten zwischen den langjährigen Ehegatten.

21

Dem erkennenden Senat war es verwehrt, insofern eigene Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer Gründe für die Unzumutbarkeit der Rückkehr der Klägerin zu ihrem Ehemann zu treffen, sei es auch nur unter Berücksichtigung des Inhalts der Ehescheidungsakte. Das Verwaltungsgericht wird daher weitere Ermittlungen darüber anzustellen haben, ob über die bisher von ihm berücksichtigten Umstände hinaus wirklich besondere Gründe vorliegen, die es der Klägerin unzumutbar erscheinen lassen, zur Entgegennahme ihrer Versorgung zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Dabei wird zu bedenken sein, ob ein Recht zum Getrenntleben wirklich ohne weiteres die Rückkehr unzumutbar erscheinen läßt, oder ob nicht auch einer Ehefrau, die berechtigt ist, ihrem Ehemann das Zusammenleben zu verweigern, die Rückkehr zu ihm zugemutet werden kann, sofern sie nicht davon besonders schwere Unbilden zu gewärtigen hat.

22

Demgemäß war die Streitsache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung samt den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Bremen zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Dr. Buchholz zugleich für den z.Zt. beurlaubten Bundesrichter Dr. Fürst
gez. Klein
gez. Gecks
gez. Lullies