Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1956, Az.: BVerwG IV C 78.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 78.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 02.03.1955 - AZ: VG X A 694/54
Rechtsgrundlage
- § 254 LAG
Fundstelle
- NJW 1956, 1892 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gewährung eines Aufbaudarlehens
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Darlegung des "Vorhabens" im Sinne des § 254 LAG muß derart sein, daß sie eine Prüfung ermöglicht, ob im fraglichen Falle der mit der Darlehnshingabe verfolgte Zweck - Wiedereingliederung des Geschädigten in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben - nach allgemeiner Lebenserfahrung gesichert erscheint oder nicht.
- 2.
Die Frage, in welchem Ausmaß die Angabe von Einzelheiten sowie die bereits vor Antragstellung erfolgte Durchführung vorbereitender oder einleitender Maßnahmen verlangt werden kann, hängt demnach zu einem erheblichen Teil jeweils davon ab, welche Art von Vorhaben in Frage steht.
- 3.
Wird ein Aufbaudarlehn für die Errichtung oder den Ausbau einer ärztlichen Praxis beantragt, so sind für die Vergabe des Darlehns in erster Linie die persönlichen und fachlichen Eigenschaften des Antragstellers maßgebend.
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Gewährung eines Aufbaudarlehens
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 2. März 1955 - Az.: VG X A 694/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3500 DM festgesetzt.
Gründe
Der 1892 geborene Kläger stellte 1953 einen Antrag auf Feststellung seines Vertreibungs- und Kriegssachschadens. Nach seiner Darstellung verlor er in Breslau den Hausrat einer Sieben-Zimmerwohnung, die Einrichtung einer ärztlichen Praxis sowie ein Auto, in K... ein Mietwohngrundstück mit Garage und in B...-W..., S... ..., infolge Fliegerschadens ein Mietwohnhaus auf dem ihm gehörenden Grundstück.
Gleichzeitig mit diesem Antrag begehrte er die Gewährung eines Aufbaudarlehens in Höhe von 8000 DM, das von ihm wie folgt aufgegliedert wurde:
- 1.
Aufbau und Ausbau von Betriebsräumen 600 DM
- 2.
Erwerb (Miete) von Maschinen, Werkzeugen usw. 3000 DM
- 3.
Betriebsmittel 1000 DM
- 4.
sonstige Anschaffungen oder Ausgaben 3400 DM.
Als Sicherheit bot der Kläger eine Hypothek auf seinem Grundstück Seestraße an.
Zur Begründung des Darlehnsantrages brachte der Kläger u.a. vor: Seine Praxis habe er von Mai 1948 bis Juni 1950 in B... ... ..., T..., ausgeübt; seit dem 1. Juli 1950 praktiziere er im Hause B... .... Er befinde sich in großer Notlage und benötige das Darlehen, um sich eine neue Existenz aufbauen und auch seine wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungen weiterführen zu können. Insbesondere brauche er dringend eine andere geeignete Wohnung mit ausreichenden Praxisräumen. In weiteren Eingaben an die Verwaltungsbehörden wies er u.a. darauf hin, daß er zu 70 v.H. schwerbeschädigt sei, vom zuständigen Finanzamt wegen nicht ausreichenden Einkommens nicht veranlagt worden sei, Schulden bei der Bewag, Gasag, KVSB und sonstigen Stellen habe, von ebenfalls bedürftigen Verwandten gelegentlich unterstützt werde und schließlich noch ein Darlehen an die Genossenschaftskreditbank von 2800 DM zurückzahlen müsse.
Nachdem sich der Prüfungsausschuß des Ausgleichsamtes entgegen der Stellungnahme des Gesundheitsamtes für die Genehmigung des Antrages in Höhe von 7000 DM ausgesprochen hatte, bewilligte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 12. April 1954 das begehrte Darlehen in der befürworteten Höhe. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beschwerdeausschuß bei dem Landesausgleichsamt B... die Entscheidung des Ausgleichsamtes auf und lehnte den Antrag des Klägers ab. Die Begründung ging im wesentlichen dahin, dem Kläger fehle die persönliche Eignung und seine Aufstellung über die Verwendung der beantragten Mittel lasse eine Prüfung auf Zweckmäßigkeit der Planung nicht zu; insbesondere habe der Kläger bei der Aufzählung der mit Mitteln des Darlehens zu bestreitenden Auslagen in erster Linie die Anschaffung von Kleidung sowie die Bezahlung von Schulden und lediglich an letzter Stelle den Erwerb von Praxisgeräten ohne nähere Aufschlüsselung genannt.
Die hiergegen erhobene Klage, zu deren Unterstützung der Kläger noch eine "Aufstellung der Beträge, die ich für den Aufbau einer Lebensexistenz in meiner verzweifelten Notlage dringend benötige" vorgelegt hat, wurde vom Verwaltungsgericht Berlin ohne eine Beweisaufnahme abgewiesen. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, daß ein Aufbaudarlehen grundsätzlich nicht zur Abdeckung alter Schulden bestimmt sei. Von § 254 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - werde vielmehr ein bestimmtes Vorhaben verlangt, durch das die noch gefährdete Lebensgrundlage gesichert werden könne. In dieser Richtung seien die Angaben, die der Kläger bisher gemacht habe, völlig unzureichend. Insbesondere könne die Sicherung der Lebensgrundlage des Klägers als Arzt nach Lage der Dinge nur darin bestehen, daß er einen ausreichenden Zuwachs an Patienten erhalte. Wie dies mit Hilfe des begehrten Aufbaudarlehens geschehen solle, sei nicht erkennbar. Zwar solle die gegenwärtige Lage oder Räumlichkeit seiner Praxis unzureichend und die Ausstattung der Praxisräume ungenügend sein. Einen bestimmten Ort für die Einrichtung einer Praxis in besserer Lage oder mit besseren Räumen habe der Kläger aber nicht nennen können. Weiterhin fehlten auch ausreichende Angaben darüber, welche Einrichtungsgegenstände im einzelnen für die Praxis angeschafft werden müßten, um mit annähernd sicherem Erfolg eine Erhöhung des Patientenstammes zu erreichen. Mit seinen nur allgemeinen und unbestimmten Ausführungen habe daher der Kläger ein Vorhaben der in § 254 LAG bezeichneten Art, da insoweit detaillierte Angaben ganz bestimmter Art erforderlich seien, nicht nachgewiesen. Schon aus diesem Grunde könne ihm das beantragte Aufbaudarlehen nicht gewährt werden, so daß die weitere Frage der persönlichen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden brauche. Die vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte "summarische" Aufstellung der Beträge, die er zur Behebung seiner Notlage benötige, sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen, weil diese offenbar den Verwaltungsbehörden nicht vorgelegen habe. Im übrigen reiche diese ebenfalls zum Nachweis eines geeigneten Vorhabens nicht aus.
In dem dem Kläger am 28. März 1955 zugestellten Urteil wurde die Revision nicht zugelassen, da dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung nicht zukomme.
Gegen das Urteil erhob der Kläger einmal die Zulassungsbeschwerde. Gleichzeitig legte er Revision ein mit dem Antrage, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den ihm zugrunde liegenden Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben.
Zur Begründung seiner Rechtsmittel führt der Kläger im wesentlichen aus: Er sei mittellos nach W...-B... gekommen und habe daher seine Praxis ohne zureichende Mittel eröffnen müssen. Ein Arzt könne aber nicht allein durch seine Kenntnisse und Fähigkeiten eine Praxis erwerben. Hierzu gehöre vielmehr auch die rein äußerliche Ausgestaltung, wie notwendige Apparate, Instrumente, Kleidung und dgl. Andernfalls sei das Vertrauen der Patienten nicht zu erlangen. Wenn ein Arzt gleichwohl ohne solche äußeren Grundlagen in einem Bezirk begonnen habe, so sei er gezwungen, sobald als möglich eine neue Praxis in einem anderen Bezirk zu eröffnen. Dies hätten die Verwaltungsbehörden übersehen. Im übrigen könne von ihm nicht verlangt werden, daß er schon jetzt ein in den Einzelheiten feststehendes Projekt für seine künftige Tätigkeit vorlege. Solange er nicht die geringste Aussicht auf das Darlehen nahe, sei ihm dies nicht möglich. Bei Vorhaben innerhalb der freien Berufe liege es darüber hinaus ohnehin nicht wie bei gewerblichen oder kaufmännischen Planungen. Bei diesen spiele allerdings der Gewerberaum oder der Laden eine maßgebliche Rolle, Bei Arzten und ähnlichen Berufen seien aber die Kenntnisse die Grundlage der Existenz. Der Ort der Ausübung finde sich hier sehr einfach, sobald die finanziellen Möglichkeiten gegeben seien. Daß schließlich die von ihm den Verwaltungsbehörden in Abschrift vorgelegte Aufstellung nicht bei den Akten sei, gehe nicht zu seinen Lasten. Insbesondere sei es unzulässig, daß das Gericht über die Frage, ob die Aufstellung den Verwaltungsbehörden vorgelegen habe, mit einer bloßen Vermutung hinweggegangen sei.
Der Senat hat durch Beschluß vom 27. Februar 1956 die Revision zugelassen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht und der Beklagte beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Es entspricht der feststehenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, daß die vor ihrer Zulassung eingelegte Revision als fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel zu gelten hat (BVerwG IV C 176.55). In der ebenfalls fristgerechten Begründung ist zwar eine Gesetzesvorschrift nicht erwähnt. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ist aber hinreichend ersichtlich, daß er die Verfahrensrüge nicht genügender Aufklärung erhebt und unrichtige Anwendung von materiellem Bundesrecht bezüglich des hier allein in Betracht kommenden § 254 LAG rügt. Die Revision entspricht deshalb den gesetzlichen Formerfordernissen (§ 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die Revision ist auch begründet.
Mit Recht ist zwar das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß gemäß § 254 Abs. 1 LAG ein Aufbaudarlehen u.a. nur dann gewährt werden kann, wenn der Antragsteller ein Vorhaben nachweist, durch das er in den Stand gesetzt wird, entweder eine neue gesicherte Lebensgrundlage zu erlangen oder eine bereits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. Das Verwaltungsgericht hat offenbar auch nicht verkannt, daß Eröffnung und Ausbau einer ärztlichen Praxis - vorbehaltlich der notwendigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen - grundsätzlich ein geeignetes Vorhaben darstellen, den mit der Hingabe eines solchen Darlehens verfolgten Zweck zu erreichen. Nicht frei von Rechtsirrtum sind die Ausführungen des Vordergerichts jedoch insoweit, als es zu der Frage Stellung nimmt, welche Anforderungen an die Darlegung eines solchen Vorhabens zu stellen sind.
Insoweit handelt es sich nach Ansicht des Senats um keine reine Ermessensfrage. Wie z.B. bei der Eignung oder Rentabilität eines Vorhabens (vgl. BVerwG IV C 13.55vom 27. Januar 1956 und BVerwG III C 123.54 vom 9. Mai 19.56) geht es jedenfalls auch bei der Frage, in welchem Ausmaß und wie genau das Vorhaben darzulegen ist., um eine gesetzliche Voraussetzung der Darlehnsbewilligung, die erfüllt sein muß, bevor überhaupt die Behörde in Ermessenserwägungen eintreten kann. Eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ist daher in diesem Punkte zulässig.
Der Senat ist der Auffassung, daß die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung eines Vorhabens zu stellen sind, nicht allgemein beantwortet werden kann. Mit dem Erfordernis des § 254 Abs. 1 LAG, daß ein bestimmtes Vorhaben nachgewiesen sein muß, verbindet sich die Erwägung, daß Darlehen nur dann gewährt werden sollen, wenn die Erwartung begründet ist, daß der mit der Darlehnshingabe verfolgte Zweck, Wiedereingliederung des Geschädigten in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben, auch erreicht werden wird. Demnach muß die Darlegung des Vorhabens derart sein, daß sie eine Prüfung ermöglicht, ob im fraglichen Falle der dem Gesetzgeber vorschwebende Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung gesichert erscheint oder nicht. Dies ist erforderlich wie auch genügend. Daraus aber ergibt sich, daß die Frage, in welchem Ausmaß die Angabe von Einzelheiten sowie die bereits vor Antragstellung erfolgte Durchführung vorbereitender oder einleitender Maßnahmen verlangt werden kann, zu einem erheblichen Teil jeweils davon abhängen wird, welche Art von Vorhaben in Frage steht.
Im vorliegenden Falle macht der Kläger geltend, daß er mit Hilfe des Darlehens seine nach der Vertreibung in Berlin eröffnete Praxis ausbauen bzw. neu errichten wolle. Der Senat ist der Ansicht, daß an die Darlegung eines solchen Vorhabens von den Vorinstanzen teilweise zu strenge Anforderungen gestellt worden sind. Dies gilt insbesondere insoweit, als dem Kläger vom Verwaltungsgericht entgegengehalten wird, daß er einen bestimmten Ort - d.h. offenbar bestimmte Räumlichkeiten - für die Errichtung der neuen Praxis nicht habe benennen können. Es mag zwar Fälle geben, in denen die Ausübung des Berufs oder Gewerbes besondere Räumlichkeiten erfordert, die im allgemeinen nur schwer zu beschaffen sind. In solchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, den Nachweis zu verlangen, daß dem Antragsteller bereits bestimmte Räume an die Hand gegeben sind, für deren endgültigen Erwerb nur noch die notwendigen Geldmittel fehlen. Im Falle des Klägers handelt es sich jedoch um einen Arzt, der zur Gruppe derjenigen Berufe zählt, bei denen in erster Linie die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht dagegen Lage und Zuschnitt der innegehaltenen Räume, Grundlage der Erwerbstätigkeit sind. In derartigen Fällen kann nicht der Nachweis bestimmter Räume gefordert werden. Es reicht vielmehr aus, daß der Arzt seinen Wohnsitz an dem Ort seiner ärztlichen Tätigkeit hat. Weiterhin kann dem Verwaltungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß es dem Kläger entgegenhält, es fehle an "detaillierten Angaben" darüber, welche Einrichtungsgegenstände im einzelnen für die Praxis angeschafft werden müßten. Die ärztliche Praxis erfordert die Anschaffung einer Praxiseinrichtung, also einer Summe von Gegenständen, die für die Art der ärztlichen Betätigung erforderlich, im übrigen aber im wesentlichen gleichartig sind. Zu diesem Punkt des Vorhabens war daher nach Auffassung des Senats jedenfalls eine in alle Einzelheiten gehende Schilderung nicht notwendig. Um, der Behörde die notwendige Prüfung der Erfolgsaussicht zu ermöglichen, genügten insoweit vielmehr Angaben, aus denen - bei Berücksichtigung der persönlichen und fachlichen Eigenschaften des Klägers - ersichtlich ist, daß die Einrichtung der Praxis in der üblichen und nach allgemeiner Erfahrung bewährten Art und Weise geschehen werde. Daß die Angaben des Klägers auch insoweit nicht ausreichten, ist den bisherigen Feststellungen des Vordergerichts mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichte und dem Senat inhaltlich nicht bekannte "summarische Aufstellung", die - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht etwa schon deshalb unbeachtet bleiben durfte, weil sie "offenbar" den Verwaltungsbehörden vom Kläger nicht vorgelegt worden sei. Die Verwaltungsgerichte trifft vielmehr grundsätzlich eine eigene Aufklärungspflicht (ebenso BVerwG in BVerwGE Bd. 2 S. 135). Schließlich könnte dem Kläger, wie vorsorglich zu bemerken ist, auch nicht ohne weiteres vorgehalten werden, daß er den Darlehnsbetrag u.a. dazu verwenden wolle, Kleidung für sich anzuschaffen. Je nach der Art der beabsichtigten Anschaffung können u.U. auch solche Dinge zur notwendigen Ausstattung eines Arztes gehören.
Da dem Bundesverwaltungsgericht eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt sind, wird das Verwaltungsgericht unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze den Sachverhalt weiter aufzuklären haben, wozu insbesondere auch gehört, daß dem Kläger Gelegenheit zu entsprechender Ergänzung seines Vorbringens zu geben ist. Sollte das Verwaltungsgericht danach zu der Auffassung gelangen, daß ein Vorhaben der in § 254 LAG bezeichneten Art hinreichend dargetan ist, so wird es, wie bereits angedeutet, weiterhin namentlich berücksichtigen müssen, daß bei Berufen wie dem des Arztes von ausschlaggebender Bedeutung die persönlichen und fachlichen Eigenschaften des Antragstellers sind. Dieser Punkt ist daher in solchen Fällen für die Vergabe eines Aufbaudarlehens letzten Endes entscheidend; diese Aufklärung hat insoweit im Vordergrund zu stehen und mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Dies ist im vorliegenden Falle offenbar bisher nicht genügend beachtet worden. Daher würde unter keinen Umständen das Gutachten eines Sachverständigen genügen, der den Kläger, wie dieser geltend macht, persönlich überhaupt nicht kennt. Entsprechende Aufklärung ware demnach gegebenenfalls nachzuholen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller