Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1956, Az.: BVerwG III C 130.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 130.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 18.08.1954 - AZ: VIIIa VGL 394/54
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG
- § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG
- § 261 Abs. 3 LAG
Fundstellen
- IFLA 1957, 65
- LA 1956, 346
- NJW 1957, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1956, 332
- ZLA 1956, 312
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der zusammengesetzten Existenzgrundlage: Setzte sich eine verlorene Existenzgrundlage aus mehreren Einnahmequellen zusammen, so wird, auch wenn die erhalten gebliebene Einnahmequelle größer ist als die verlorengegangene, in der Regel zu prüfen sein, ob "die Lebenshaltung auf die Summe der verschiedenen Einkünfte derart gegründet war, daß der Wegfall der Nebenquelle sie nachhaltig beeinflussen mußte" (vgl. BVerwG IV C 120.55 Urteil vom 27. Januar 1956).
Lastenausgleichsrechtlich erheblich ist die verlorene Einnahme aber nur dann, wenn sie die Grenze von monatlich 35 RM überstiegen hat.
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1956
in Lübeck
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. August 1954 - VIIIa VGL. 394/54 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils durch Kriegseinwirkung ihre Zweizimmerwohnung in Hamburg, die ihr von ihrem geschiedenen Ehemann, der Eigentümer des Hausgrundstücks ist, mietfrei zur Verfügung gestellt war, und ihren darin befindlichen Hausrat verloren. Von ihrem geschiedenen Ehemann erhielt sie außerdem bis 1946 eine ihr anläßlich der Scheidung zugesprochene Unterhaltsrente von 80 RM monatlich. Die Klägerin bewohnte die Wohnung zusammen mit ihrer berufstätigen Schwester, mit der sie nach ihren Angaben "einen gemeinsamen Haushalt führte". Ihre Schwester kam bei dem Luftangriff, der zur Vernichtung der Wohnung führte, ums Leben. Sie zahlte der Klägerin nach ihrem Vortrag monatlich 90 RM und machte ihr bei Gelegenheit noch weitere Zuwendungen. Von diesen Zahlungen entfielen nach Angaben der Klägerin 15 RM auf die Miete des Zimmers und 75 RM auf die Verpflegung "im gemeinsamen Haushalt".
Nachdem die Klägerin zunächst Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz auf Grund eines behaupteten Sparerschadens und später vorläufig Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz auf Grund der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 24. November 1952 (BGBl. I S. 742) - 1. LeistungsDV-LA - erhalten hatte, die ihr aber durch Verfügung des zuständigen Ausgleichsamtes mit Wirkung vom 31. August 1953 wieder entzogen wurde, wurde ihr Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz) durch Bescheid des zuständigen Ausgleichsamtes abgelehnt und ihre hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Ihre darauf erhobene Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg. Die Klagabweisung begründete das angefochtene Urteil im wesentlichen wie folgt: Auf Grund des Sparerschadens könne die Klägerin die beantragte Leistung nicht fordern. Ihr berücksichtigungsfähiges Sparguthaben betrage nur 548 RM, das darüber hinaus geltend gemachte Guthaben sei erst durch Bareinzahlung nach dem Währungsstichtag zustandegekommen und damit als Anspruchsgrundlage für einen Sparerschaden nach § 15 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ausgeschlossen. Auf Grund des Hausratverlustes könnte die Klägerin Unterhaltshilfe nur dann beanspruchen, wenn sie durch diesen Verlust ihre Existenzgrundlage verloren hätte. Das Gericht sei zu der Überzeugung gekommen, daß der Hausrat nicht die Existenzgrundlage der Klägerin gewesen sei, daß sie vielmehr in den Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes ihre Lebensgrundlage gehabt habe. Dieser Leistung gegenüber seien sowohl die Freiwohnung, die ihr von ihrem geschiedenen Ehemann zur Verfügung gestellt worden sei, wie etwaige Leistungen aus dem Zusammenleben mit ihrer Schwester von untergeordneter Bedeutung gewesen. Bei den letzteren Leistungen könne deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich um eine echte Vergütung für Leistung von Wohnung, Verpflegung und anderen Diensten gehandelt habe, wogegen das eigene Vorbringen der Klägerin, sie habe einen gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester geführt, spreche. Auf alle Fälle seien aber diese letzteren Einnahmen, bei denen nur der Überschuß über die Werbungskosten eingesetzt werden könne, ebenso wie die Freiwohnung nicht die alleinige Lebensgrundlage der Klägerin gewesen. Sie hätten vielmehr allenfalls zur Verbesserung ihrer Lebensgrundlage beigetragen. Unter diesen Umständen sei auch nicht zu untersuchen, ob die Freiwohnung als solche überhaupt einen feststellbaren Vermögenswert darstelle.
Die Klägerin hat fristgemäß die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Sie rügt die Verkennung des Rechtsbegriffs der Existenzgrundlage. Die gegenüber der Unterhaltsrente des geschiedenen Ehemannes nicht berücksichtigten Einkünfte aus der Freiwohnung und aus dem Zusammenleben mit der umgekommenen. Schwester der Klägerin seien ebenfalls wesentliche Bestandteile der Existenzgrundlage der Klägerin gewesen. § 261 Abs. 3 LAG schließe die Berücksichtigung der Freiwohnung nicht aus. Ihre Einnahmen aus dem Zusammenleben mit der Schwester allein hätten übrigens auf alle Fälle 35 RM überschritten.
Die Beklagte und der Beteiligte räumen ein, daß der rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, wonach bei mehreren verlorenen Einnahmequellen von verschiedener Höhe nur die ertragreichste als Existenzgrundlage angesprochen werden könne, zu eng sei. Indessen erscheine das Urteil auf alle Fälle im Ergebnis richtig, denn nach den in ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen habe die von der Klägerin durch Kriegsschaden verlorene Teileinnahmequelle - aus dem Zusammenleben mit der Schwester - den in § 239 Abs. 2 LAG geforderten Mindestbetrag nicht erreicht. Die Klägerin irre, wenn sie als weiteren lastenausgleichsrechtlich erheblichen Verlust den Verlust der Freiwohnung in die Feststellung ihres Schadens einführen wolle. Die Berücksichtigung dieses Verlusts sei durch die eindeutige Bestimmung des § 261 Abs. 3 LAG ausgeschlossen. Übrig bleibe danach nur noch die Einbuße aus dem Wegfall der Leistungen der verstorbenen Schwester aus der Wohngemeinschaft. Es sei zwar äußerst fraglich, ob eine derartige Wohngemeinschaft, die von der Klägerin ausdrücklich als gemeinschaftliche Haushaltsführung bezeichnet worden sei, als auf der Verwertung des Hausrats aufgebaute Existenzgrundlage anzusehen sei. Auf alle Fälle habe aber unter Zugrundelegung der Darstellung der Klägerin selbst über ihre Roheinnahmen aus diesem Verhältnis die berücksichtigungsfähige Reineinnahme 35 RM monatlich nicht überschritten. Unter diesen Umständen beantragt die Beklagte Zurückweisung der Revision. Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Er stellt anheim, für den Fall, daß Zweifel über die Erreichung des Mindestbetrages des § 239 Abs. 2 LAG übrig blieben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung über diesen Punkt zurückzuverweisen.
Die Revision kannte im Endergebnis keinen Erfolg haben. Zwar rügt die Revision mit. Recht, daß das angefochtene Urteil bei der Ermittlung der. Existenzgrundlage der Klägerin von rechtlich nicht voll zutreffenden Vorstellungen über den Begriff der Existenzgrundlage ausgegangen ist. Ob und in welchem Umfang mehrere Einkünfte aus verschiedenen Quellen als Existenzgrundlage anzusehen sind, läßt sich nicht einfach von der Erwägung aus entscheiden daß bei mehreren verlorenen Einkünften lediglich die ertragreichste als Existenzgrundlage angesprochen wird und die übrigen schon aus dem Grunde, daß sie die Haupteinkunft wirtschaftlich nicht erreichten und deshalb höchstens der Verbesserung der bereits gesicherten Lebensgrundlage dienten, lastenausgleichsrechtlich außer Betracht bleiben müssen. Der Senat folgt in der Beurteilung dieser Frage der Rechtsprechung des IV. (Lastenausgleichs-)Senats, der sich mehrfach, u.a. in dem grundsätzlichenUrteil vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55 -, mit dem Begriff der zusammengefaßten Existenzgrundlage auseinandergesetzt hat. Danach beurteilt sich die Frage, ob eine von mehreren Einnahmequellen allein die Existenzgrundlage bildete oder ob die Existenzgrundlage erst durch die Gesamteinnahmen aus den mehrfachen Einkunftsquellen gewährleistet war, nicht einfach dahin, daß lediglich die ertragreichste Einnahme als Existenzgrundlage bewertungsfähig ist und die anderen Einnahmequellen unberücksichtigt bleiben müssen. Diese Betrachtungsweise mag in dem von der Beklagten herangezogenen extremer. Beispielfall zutreffend sein, in dem eine Einnahmequelle sich nach dem Ertrag von den übrigen Einnahmequellen so sinnfällig abhebt, daß es angesichts der Höhe dieser Ertragsquelle ausgeschlossen erscheint, der Wegfall weiterer, nach dem wirtschaftlichen Verhältnis als reine Nebeneinnahmen anzusehender Einkünfte habe die allein durch die Haupteinnahme gewährleistete Existenz auch nur entfernt beeinflussen können. Derartige Fälle bilden aber die Ausnahme. In der Regel wird die Prüfung nicht zu umgehen sein, ob die Lebenshaltung "derart auf die Summe der verschiedenen Einkünfte gegründet war, daß der Wegfall einer oder mehrerer Nebenquellen sie nachhaltig beeinflussen mußte". Zu diesen Regelfällen gehört zweifellos der von der Klägerin der gerichtlichen Nachprüfung unterstellte Tatbestand. Auch wenn die von den Kriegsschadenereignissen unberührt gebliebene Unterhaltsrente des Ehemannes die ertragreichste Einnahmequelle war und zweifellos anzuerkennen ist, daß unter den damaligen Verhältnissen nicht wenige Personen von einer Monatseinnahme in dieser Höhe leben mußten und auch leben konnten, wird doch anzuerkennen sein, daß die Lebenshaltung der Klägerin immerhin wesentlich mit auf die weiteren, ihr zufließenden Einnahmen gegründet war. Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin festzustellen, daß die auf die Gewährung einer freien Wohnung gegründete Nebeneinnahme, mag auch auf diese Einnahme die Existenz der Klägerin nicht unwesentlich mit begründet gewesen sein, lastenausgleichsrechtlich deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil § 261 Abs. 3 LAG die Entschädigung für den Verlust dieser Einnahme eindeutig ausschließt. Auch wenn man diesen Schluß nicht allein aus der ohne Einschränkung fixierten Wortfassung" für den Verlust von Wohnraum wird Kriegsschadenrente nicht gewährt" ziehen wollte, ergibt sich auf alle Fälle zwingend aus dem Vergleich mit dem übrigen Inhalt des zitierten Absatzes, der neben dem Verlust von Wohnraum auch den Verlust von Hausrat regelt. Bei dieser letzteren Regelung hat der Gesetzgeber mit dem Satz "soweit dieser Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist", ausdrücklich eine Einschränkung gemacht. Hätte er diese oder eine ähnliche Einschränkung für den hier geltend gemachten Verlust von Wohnraum machen wollen, so wäre dies zweifellos zum Ausdruck gekommen. Durch die verschiedenartige, in derselben Norm einander gegenübergestellte Regelung hat er aber seinem Willen dahin Ausdruck verliehen, daß er den Verlust von Wohnraum schlechtweg von der Bewertung als Anspruchsgrundlage für Kriegsschadenrente ausschließen will und nur für den im Zusammenhang damit geregelten Verlust von Hausrat eine Entschädigung dann zulassen will, wenn die Existenzgrundlage - ganz oder teilweise - auf der Nutzung dieses Hausrats beruht hat.
Danach bleibt für die Prüfung des Existenzverlustes der Klägerin nur ihr Hausratverlust übrig. Aus den vom Landesverwaltungsgericht für seine Feststellungen beigezogenen erhalten gebliebenen Kriegssachschadensakten der Klägerin und ihrer Schwester ist zwar zu entnehmen, daß die Klägerin bei der Ermittlung der von ihr persönlich und ihrer Schwester erlittenen Kriegssachschäden die in der Wohnung befindlichen Möbel als ihr Eigentum angemeldet hat, während die von ihr für die verstorbene Schwester aufgestellte Kriegssachschadensanmeldung im wesentlichen lediglich Betten, Kleider, Geschirr und ähnliches umfaßt. Könnte daraus auch zugunsten der Klägerin als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß das Zusammenleben mit ihrer verstorbenen Schwester vorzugsweise darauf gegründet war, daß die Klägerin die von ihrer Schwester benötigten Möbel aus ihrem durch den Kriegsschaden verlorenen Möbelbestand zur Verfügung gestellt hat, erscheint zweifelhaft, ob das von der Klägerin geltend gemachte Zusammenleben mit ihrer Schwester nach seiner Ausgestaltung dahin beurteilt werden kann, daß die Klägerin durch die Überlassung ihrer Möbelstücke an die Schwester zu deren ausschließlichem oder gemeinsamem Gebrauch Reineinnahmen gezogen hat. Dies hat das angefochtene Urteil, insbesondere unter Berücksichtigung des wiederholten Vertrags der Klägerin, sie habe mit ihrer Schwester gemeinsamen Haushalt geführt, aus der Erwägung in Zweifel gezogen, daß gemeinsame Haushaltsführung in der Regel auf der Grundlage der Ermittlung und Teilung der Unkosten aufgebaut ist und damit keine Einnahmeüberschüsse ergibt. Doch bedurfte es, wenn auch nicht aus den vom angefochtenen Urteil hervorgehobenen Gründen, einer abschließenden Feststellung über den wirtschaftlichen Inhalt dieser Wohngemeinschaft nicht. Auch wenn die Klägerin aus dieser zur Erleichterung der gemeinschaftlichen Haushaltsführung von ihr vorgenommenen Überlassung von Möbeln an die Schwester Einkünfte bezogen haben sollte, überstiegen diese ihre Reinsinkünfte, auch wenn ihre vom angefochtenen Urteil festgehaltenen Angaben über die Höhe der Leistungen ihrer Schwester für die gemeinschaftliche Haushaltsführung in vollem Umfange als wahr unterstellt werden, jedenfalls nicht den Betrag von 35 RM monatlich. Dies ist aber die gesetzliche Voraussetzung für die Feststellung von verlorenen Einkünften bei der Schadensberechnung von Verlust der Existenzgrundlage (§ 239 Abs. 2 Satz 2 LAG). Da andere Einkunftsquellen nach den vorstehenden Erörterungen in diesem Zusammenhang ausscheiden, war auch nicht mehr zu prüfen, ob gegebenenfalls mehrere, für sich gesehen unter diesem Mindestbetrag bleibende Einkünfte bei der Prüfung des Umfanges der verlorenen Existenzgrundlage zusammengerechnet werden müssen. Damit erweist sich aber das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
Dr. Buchholz
Klein
Lullies