Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1956, Az.: BVerwG I B 200.55

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes mit Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit im Zuge der Einbürgerung eines elterlichen Gewalthabers in einen ausländischen Staat; Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eines Kindes aufgrund der Willensbetätigung des elterlichen Gewalthabers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 200.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 14159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.10.1955 - AZ: 2 S 187/55

Fundstellen

  • DVBl 1957, 69 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1956, 1411
  • NJW 1956, 1411 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1958, 150

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein elterlicher Gewalthaber, dem das Sorgerecht für die Person des Kindes zusteht, in Verbindung mit dem Antrag auf seine eigene Einbürgerung in einen ausländischen Staat seinen Willen dahin zum Ausdruck bringt, die Einbürgerung auch auf das Kind zu erstrecken, verliert - von dem Fall des § 25 Abs. 2 RuStG abgesehen - das Kind mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht darauf, ob nach ausländischem Recht eine solche Willensbetätigung des elterlichen Gewalthabers rechtliche Bedeutung hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 27. Juni 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senats - vom 27. Oktober 1955 - 2 S 187/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wurde am 27. Mai 1945, in S... (Tirol) als eheliches Kind des deutschen Staatsangehörigen Dr. med. Wilhelm K... und seiner Ehefrau Ilse geb. G..., die am 18. Juni 1944 in S... geheiratet hatten, geboren. Der Vater ist laut Todererklärung des Landgerichts Innsbruck vom 4. Juni 1947 als Stabsarzt am 8. Mai 1945 gefallen. Die Mutter, die durch Geburt österreichische Staatsangehörige gewesen war und in S... ihren Wohnsitz hat, erwarb die österreichische Staatsangehörigkeit auf ihren am 2. November 1945 gestellten Antrag laut Bescheinigung der Landeshauptmannschaft Innsbruck vom 26. September 1946 durch die am 25. April 1946 abgegebene Treueerklärung nach§ 2 a des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes. Nachdem sie am 4. Mai 1946 mündlich um die Bestellung eines Kurators für die Klägerin zwecks Äußerung zu dem Ansuchen um die Staatsbürgerschaft gebeten hatte und daraufhin am gleichen Tage das Bezirksjugendamt Kitzbühel zum Kurator bestellt worden war, stimmte dieses dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu.

2

Am 28. März 1954 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr zwecks Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland und Geltendmachung von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit - neben der österreichischen Staatsbürgerschaft - unter Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung zu bestätigen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 8. Mai 1954 ab, weil die Klägerin gemäß §§ 25, 19 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren habe.

3

Einspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

4

Der Verwaltungsgerichtshof - 2. Stuttgarter Senat - hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1955, durch das er die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, im wesentlichen folgendes ausgeführt: Nach§ 2 a des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes habe die Klägerin dieösterreichische Staatsbürgerschaft in völkerrechtlich wirksamer Weise erworben. Sie habe die ausländische Staatsangehörigkeit aber auch auf Antrag ihres gesetzlichen Vertreters erlangt. Damit lägen die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit vor. Die Mutter der Klägerin habe die ihr nach deutschem Recht zustehende elterliche Gewalt, die das Sorgerecht und die gesetzliche Vertretungsmacht umfasse, durch ihren auf Grund ihrer Treueerklärung erfolgten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht verloren. Die Klägerin sei ihr zunächst, bis zur Zustimmung des Bezirksjugendamts Kitzbühel als des gesetzlichen Vertreters nach österreichischem Recht, noch nicht im Erwerb gefolgt. Sie sei somit im maßgebenden Zeitpunkt von ihrer Mutter vertreten gewesen. Damit entfalle die nach § 19 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderliche Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts. Die Mutter habe ferner - kraft ihrer elterlichen Gewalt und ihres Sorgerechts - den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zugleich auch für die Klägerin beantragt. Die Treueerklärung bedeute eine auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtete Willensbetätigung. Der Wille der Mutter sei darauf gerichtet gewesen, daß sich der durch ihre Treueerklärung bewirkte Staatsangehörigkeitserwerb zugleich auch auf die Klägerin als ihr eheliches Kind erstrecke. Dies gehe u.a. aus folgendem hervor: Die Mutter habe in ihrem Gesuch vom 2. November 1945 auch die Personalien der Klägerin angeführt und habe am 4. Mai 1946 um die Bestellung eines Kurators für diese gebeten, damit er als gesetzlicher Vertreter nach österreichischem Recht die erforderliche Zustimmung zu dem Staatsbürgerschaftserwerb der Klägerin gebe. Dabei komme dem Einwand der Klägerin, bei dem Staatsangehörigkeitserwerb der Kinder nach § 2 a des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes handele es sich nicht um einen Erwerb auf Antrag, sondern um einen solchen ex lege, keine Bedeutung zu. Denn allein maßgebend sei nach Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, daß der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch das Kind dem im Staatsangehörigkeitsverfahren geäußerten Willen des elterlichen Gewalthabers entspreche. Es genüge, daß die Willensbetätigung des elterlichen Gewalthabers bei der Antragstellung für sich nachweislich zugleich auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch das Kind gerichtet gewesen sei. Danach seien die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die Klägerin mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Dieser Verlust verstoße auch nicht gegen die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sonach habe der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zu Recht abgewiesen.

5

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

6

Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie macht besonders geltend: In der Erwähnung der Personalien der Klägerin in dem Gesuch der Mutter vom 2. November 1945 liege kein Antrag auf Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit für die Klägerin. Auch in der Treueerklärung der Mutter könne kein Antrag auf Erlangung der Staatsangehörigkeit für die Klägerin erblickt werden, da die Mutter keine Möglichkeit gehabt habe, einen positiven oder negativen Willen bezüglich der gesetzlichen Folge der Treueerklärung für ihr Kind rechtserheblich zum Ausdruck zu bringen. Nur ein gleichzeitiger Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind ziehe die Folgen des § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nach sich. Die Klägerin habe aber erst nach der Mutter durch die Genehmigung des vom Bezirksgericht Kitzbühel bestellten Kurators dieösterreichische Staatsbürgerschaft erworben. Die höchstrichterliche Ausprägung des Begriffs "Antrag" in den§§ 25, 19 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da eine feste Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung bisher nicht erfolgt sei. Der Begriff "Antrag" sei eng auszulegen. Die Willenserklärung des Antragstellers müsse bei Stellung des Antrags nachweislich auf die Miteinbürgerung der Kinder gerichtet gewesen sein. In einem weiteren Schriftsatz vom 15. März 1956 hat die Klägerin hierzu ergänzende Ausführungen gemacht.

7

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

8

Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - offensichtlich nicht gegeben sind, hängt die Zulassung der Revision allein davon ab, ob die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Dies ist jedoch zu verneinen.

9

Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Klägerin nach § 2 a des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 in der Fassung vom 18. Januar 1946 (Staatsgesetzblatt für die RepublikÖsterreich 1945 S. 81, Bundesgesetzblatt für die RepublikÖsterreich 1946 S. 57) - StÜG - die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, werfen keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, die noch zu klären wäre. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin bis zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter stand und dieser auch die Sorge für die Person der Klägerin zufiel, sowie daß die Klägerin bis 1954 im Inland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte. Auch in Verbindung mit §§ 25, 19 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStG - ergeben sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zu deren Klärung die Revision beitragen könnte. Nach diesen Vorschriften verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Handelt es sich dabei um ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind, so muß der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt werden, wozu er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, es sei denn, daß der Vater oder die Mutter den Staatsangehörigkeitserwerb für sich und zugleich - kraft elterlicher Gewalt - für das Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Hieraus folgt, daß ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht ohne Zutun des elterlichen Gewalthabers verliert. Es bedarf vielmehr eines Antrags des Gewalthabers, und dieser muß, um die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts entbehrlich zu machen, zugleich, d.h. im Zusammenhang mit dem Antrag des Gewalthabers auf seine eigene Einbürgerung in den ausländischen Staat gestellt werden. Darüber, in welcher Form der Antrag zu stellen ist, besagt das deutsche Recht nichts. Es genügt, um die Rechtswirkungen nach deutschem Recht eintreten zu lassen, jede Willensbetätigung des Gewalthabers, die erkennen läßt, daß er mit seiner eigenen Einbürgerung auch diejenige des Kindes herbeiführen will. Das Gesetz geht hierbei davon aus, daß der Antragsteller durch eine solche Willensbetätigung sein mangelndes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck bringt. Will er dieses Ergebnis vermeiden, so steht ihm hierfür der in § 25 Abs. 2 RuStG vorgezeichnete Weg offen. Bei dieser Rechtslage kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Stellung eines Antrags für das Kind zum Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit überhaupt erforderlich ist; denn diese Frage beantwortet sich nach ausländischem Recht. Hier dagegen handelt es sich um die andere Frage, welche Wirkungen die Stellung des Antrags oder eine sonstige in dieser Richtung liegende Willensbetätigung des Gewalthabers beim Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch das Kind nach deutschem Recht hat. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschriften der §§ 25 Abs. 1, 19 RuStG folgt deshalb, daß dann, wenn ein elterlicher Gewalthaber, dem das Sorgerecht für die Person des Kindes zusteht, in Verbindung mit dem Antrag auf seine eigene Einbürgerung in einen ausländischen Staat seinen Willen dahin zum Ausdruck bringt, die Einbürgerung auch auf das Kind zu erstrecken, das Kind mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit - von dem Fall des § 25 Abs. 2 RuStG abgesehen - die deutsche Staatsangehörigkeit verliert ohne Rücksicht darauf, ob nach dem ausländischen Recht eine solche Willensbetätigung des elterlichen Gewalthabers rechtliche Bedeutung für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit hat. Daß diese Auslegung nicht im Widerspruch zu dem Grundgesetz steht, folgt aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), ohne daß es einer weiteren Erörterung hierzu bedarf.

10

Soweit das Berufungsgericht die von der Mutter der Klägerin abgegebenen Erklärungen dahin auslegt, daß sie deren Willen auf Miteinbürgerung der Klägerin in Verbindung mit ihrer eigenen Einbürgerung zum Ausdruck gebracht haben, sind seine Erwägungen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze auf den Einzelfall abgestellt und werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

11

Da somit im Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist und auch keine der anderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt, war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Witten
Hering