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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1956, Az.: BVerwG V C 274.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1956
Aktenzeichen
BVerwG V C 274.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - AZ: V B 1.55
OVG Berlin - 04.10.1954

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Lentz
am 26. Juni 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten beider Verfahren zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.386,25 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Besatzungskostenamt Charlottenburg setzte durch Bescheid vom 2. April 1951 als Entschädigung für die Wohnungseinrichtung des Klägers, die während der Beschlagnahme seiner Wohnung zugunsten der britischen Besatzungsmacht in der Zeit von 1945 bis 1948 verloren gegangen war, einen Betrag von 5.666,55 DM fest. Der dem Kläger am 9. April 1951 zugestellte Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Magistrat von Groß-Berlin, Hauptamt für Besatzungskosten, eingelegt werden könne. Die Beschwerde des Klägers vom 12. Januar 1952 wies der Beklagte mit Bescheid vom 4. März 1952 als verspätet und zudem als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht am 15. November 1952 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 12.386,25 DM zu verurteilen. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage als verspätet abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde, gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

2

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

3

I.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn von ihr entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist von einer Revision nicht die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht als verspätet angesehen. Nach § 28 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (GVBl. S. 46) in Verbindung mit §§ 51, 52 des Preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) - PrLVerwG - beträgt die Klagefrist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Diese Frist hat der Kläger versäumt, ohne "durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle"4 an ihrer Einhaltung verhindert gewesen zu sein; vgl. § 112 PrLVerwG. Denn seit Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung bis zur Klageerhebung sind über acht Monate vergangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach den damals geltenden Bestimmungen überhaupt ein Beschwerderecht hatte oder ob er nicht sofort Klage im Verwaltungsstreitverfahren hätte erheben müssen; denn jedenfalls gereicht es dem Kläger nicht zu seinem Nachteil, daß ihm ein solches Recht eingeräumt worden ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger infolge seiner Erkrankung Mitte Juni 1952 an der Klageerhebung gehindert war; denn in diesem Zeitpunkt war die Klagefrist bereits verstrichen. Einer Belehrung über diese Frist bedurfte es nicht, da weder das Preußische Landesverwaltungsgesetz noch das Berliner Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine solche Belehrung vorgeschrieben oder den Lauf der Klagefrist von einer solchen Belehrung abhängig machen (vgl. die Beschlüsse des Senatsvom 9. April 1956 - BVerwG V CB 24.56-, vom 22. Mai 1956 - BVerwG V CB 27.56 -).

6

Der Kläger beruft sich auch zu Unrecht darauf, daß die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil der angefochtene Verwaltungsakt keine Begründung enthalten habe denn der Beschwerdebescheid des Beklagten läßt klar erkennen, aus welchen Gründen der Beklagte die Beschwerde als verspätet und zudem unbegründet ansieht.

7

Die Vorinstanzen haben hiernach die Klage mit Recht als verspätet angesehen. Rechtsgrundsätzliche Fragen werden insoweit durch die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht aufgeworfen. Deshalb ist auch eine Klärung der vom Kläger aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen von einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

8

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG sind mithin nicht gegeben; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war somit zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

10

Wenn, wie hier, das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese nach § 54 BVerwGG nur statthaft, wenn mit ihr ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Revision bedingt eingelegt ist und es an einem bestimmten Antrag fehlt und sie schon deshalb unzulässig; ist. Denn jedenfalls liegt, wie bereits unter I dargetan, eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht vor. Die Revision war deshalb nach §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.386,25 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. von Rosen
gez. Kohlbrügge
gez. Lentz