Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1956, Az.: BVerwG IV C 052.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 052.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.02.1955 - AZ: IV OVG - A 69/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Mtbl BAA 1957, 107
- NJW 1956, 1938
Verfahrensgegenstand
Erteilung des Flüchtlingsausweises "A"
Amtlicher Leitsatz
Die im Dezember 1938 aus Polen erfolgte Flucht eines Verbindungsmannes zwischen dem deutschen Konsulat und der deutschen Minderheit stand nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, IV. Senat, vom 25. Februar 1955 - Az.: IV OVG - A 69/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wohnte vor dem zweiten Weltkrieg in Tarnowitz (Oberschlesien), das nach dem ersten Weltkrieg an Polen gefallen war. Dort war er bis Anfang Dezember 1938 als selbständiger Bürstenmachermeister tätig. Er besaß die deutsche Staatsangehörigkeit und gehörte dem Deutschen Volksbund an. Ferner war er Verbindungsmann zwischen dem deutschen Konsulat in Kattowitz und den Angehörigen der deutschen Minderheit. Nach Darstellung des Klägers gehörte es zu seinen Aufgaben, die Angehörigen der deutschen Minderheit auf ihre Zuverlässigkeit zu überwachen und dem Konsulat laufend Bericht zu erstatten.
Am 5. Dezember 1938 verließ der Kläger seine Heimatstadt fluchtartig und begab sich illegal in das Deutsche Reich. Die Flucht erfolgte auf Grund einer Empfehlung oder Anweisung des deutschen Konsulats in Kattowitz, die wiederum darauf beruhte, daß die Stellung des Klägers als Verbindungsmann den polnischen Behörden bekannt geworden und der Kläger in Gefahr geraten war. Schon vorher war der Kläger nach seinem Vorbringen wegen seines aktiven Eintretens für das Deutschtum vom polnischen Staatssicherheitsdienst ständig überwacht worden.
Nach der Flucht nahm der Kläger seinen Wohnsitz in Lauenburg/Elbe, wo er wieder ein Bürstenmachergeschäft eröffnete. Seine Ehefrau mit fünf Kindern folgte ihm im März 1939 nach. Nach Besetzung seiner früheren Heimat durch deutsche Truppen kehrte er nach dorthin nicht zurück, weil sein früherer Betrieb inzwischen von den Polen enteignet war und er selbst während des Krieges dienstverpflichtet wurde.
Der Kläger beantragte im Jahre 1953 den Flüchtlingsausweis "A". Der Antrag wurde abgelehnt und die gegen die Ablehnung eingelegte Beschwerde durch Beschwerdebescheid des Beklagten vom 24. November 1953 zurückgewiesen, weil es bei der Flucht des Klägers an einem Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - fehle.
Auf die Klage hob das Landesverwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 18. März 1954 die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden auf. Es begründete sein Urteil damit, die Flucht des Klägers müsse als im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges stehend angesehen werden, da schon damals trotz Aufrechterhaltung normaler diplomatischer Beziehungen ein latenter Kriegszustand bestanden habe.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Er vertrat hierbei die Auffassung, daß allenfalls Vertreibungsfälle aus den letzten drei Monaten vor Ausbruch der Feindseligkeiten mit Polen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges stehen könnten, zumal es Verfolgungsmaßnahmen gegen das Deutschtum in Oberschlesien seit dem ersten Weltkrieg immer gegeben habe.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein holte eine dienstliche Äußerung des Kanzlers Erster Klasse Wilhelm H., jetzt in Buenos Aires, sowie eine schriftliche Auskunft von Karl F. in Teublitz ein. Außerdem ließ es von dem Ministerialrat a.D. Dr. Otto U. ein Sachverständigengutachten erstatten. Es hob daraufhin durch Urteil vom 25. Februar 1955 die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, daß der Kläger zwischen der deutschen Volksgruppe und dem deutschen Konsulat als Verbindungsmann fungierte und von diesem zur Flucht veranlaßt wurde, nachdem diese Tätigkeit bekannt geworden war. Es stützt sich insoweit zusätzlich auf die - aus amtlichen Dokumenten ersichtliche - Tatsache, daß die deutschen Behörden offenbar Wert darauf gelegt hätten, daß alle Verbindungsleute Polen verließen, sobald sie für die deutsch-polnischen Beziehungen und die deutsche Minderheit nicht mehr tragbar erschienen. Das Oberverwaltungsgericht ist - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen U. - der Ansicht, daß eine Flucht unter derartigen Umständen als eine Folge der vertragswidrigen polnischen Minderheitenpolitik, nicht aber als mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges im Zusammenhang stehend anzusehen sei. Im übrigen sei zwar nicht auszuschließen, daß auf Grund der nach dem ersten Weltkrieg erfolgten Gebietsveränderung im Osten und den daraus sich ergebenden deutsch-polnischen Spannungen auch die Furcht vor einer erneuten kriegerischen Auseinandersetzung verbreitet gewesen sei; ein solches allgemeines Unsicherheitsgefühl genüge jedoch nicht; andernfalls müßten auch diejenigen als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG anerkannt werden, die zu irgendeiner Zeit zwischen den beiden Kriegen mit dem Ausbruch von Feindseligkeiten gerechnet und sich vorsichtshalber in Sicherheit gebracht hätten. Dies aber sei nicht Sinn des Bundesvertriebenengesetzes. Abgesehen davon sei nach der Darstellung des Klägers eine solche Kriegsfurcht für seine Flucht gar nicht maßgeblich gewesen. Ein Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges entfalle weiterhin deshalb, weil gerade zur fraglichen Zeit im Hinblick auf die Besetzung des Olsa-Gebiets im Oktober 1938 die Spannungen zwischen Deutschland und Polen nachgelassen hätten. Verschärfte Spannungen hätten sich erst wieder im Frühjahr 1939 und insbesondere auf Grund der Massenverfolgungen von Deutschen im Sommer 1939 ergeben. Jedenfalls im Dezember 1938 habe daher der erforderliche Zusammenhang im Sinne des § 1 BVFG nicht bestanden.
Gegen das dem Kläger am 14. Mai 1955 zugestellte Urteil hat dieser am 10. Juni 1955 die - vom Oberverwaltungsgericht zugelassene - Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das zuständige Landratsamt anzuweisen, ihm den Fluchtlingsausweis "A" auszustellen,
hilfsweise:
die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Begründet hat der Kläger die Revision im wesentlichen wie folgt: Nicht anzugreifen seien zwar die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen über die Gründe, die Art und Weise und den Zeitpunkt der Flucht. Verletzt seien aber die §§ 1, 2, 15 BVFG, da der Zusammenhang der Flucht mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges zu Unrecht verneint worden sei. Auch auf polnischer Seite seien bereits im Jahre 1938 umfangreiche Kriegsvorbereitungen getroffen worden; die Verfolgung von Deutschen sei daher nicht mehr Element eines normalen Volkstumskampfes, sondern Teil dieser Kriegsvorbereitungen gewesen. Zumindest habe das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Wenn es schon davon ausgegangen sei, daß der bisher festgestellte Sachverhalt die Annahme eines Zusammenhanges im Sinne des § 1 BVFG nicht rechtfertige, so hätte es weiteres aufklären müssen. Insbesondere sei es gehalten gewesen, die Vorgeschichte des Krieges nicht nur auf deutscher, sondern auch auf polnischer Seite zu erforschen. Weiter sei dem Oberverwaltungsgericht vorzuwerfen, daß es den Zeugen Franke nicht persönlich gehört und im übriger, es unterlassen habe, dem Kläger Gelegenheit zu weiterem Beweisantritt zu geben. Der Kläger würde dann den Zeugen J. benannt haben, dessen Vernehmung "unter Umständen" weitere Anhaltspunkte für die Annahme eines Zusammenhangs im Sinne des § 1 BVFG ergeben hätte. Schließlich hat der Kläger ein Schreiben des Rechtsanwalts H. überreicht, in welchem - aus eigener Kenntnis des Zeugen - die damalige Entwicklung in Polen geschildert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Revision für unbegründet.
II.
Die zulässige Revision hatte keinen Erfolg.
Dies gilt einmal insoweit, als das Rechtsmittel auf das Vorhandensein wesentlicher Verfahrensmängel gestützt worden ist. Der in erster Linie geltend gemachte Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsgericht mit der Vorgeschichte des Krieges sehr eingehend befaßt; namentlich hat es nicht nur der Entwicklung in Deutschland, sondern auch der damaligen Lage in Polen hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet. Im übrigen übersieht der Kläger, daß die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und hierbei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden sind (§ 61 brit. MRVO Nr. 165). Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht den ihm hiermit gewährten Spielraum überschritten hat, insbesondere nur bei noch weitergehenden Ermittlungen in der Lage gewesen wäre, die Situation des Klägers zutreffend zu würdigen. Daß der Zeuge F., wie der Kläger weiter rügt, nicht persönlich gehört worden ist, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Das Berufungsgericht hat den von dem Zeugen bestätigten Vortrag des Klägers im wesentlichen als wahr behandelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hätte also den Zeugen überhaupt nicht zu hören brauchen (vgl. auch Baumbach, 23. Aufl., Anm. 3 A zu § 286 ZPO). Folglich kann es keinen Verfahrensmangel bedeuten, wenn es den Zeugen immerhin schriftlich hörte. Nicht durchzugreifen vermag schließlich auch die Rüge, daß dem Kläger trotz seines Schriftsatzes vom 21. Februar 1955 nicht Gelegenheit zu weiterem Beweisantritt gegeben worden sei. Die Revision begründet die Rüge näher damit, auf entsprechendes Befragen würde der Kläger den Zeugen J. benannt haben, dessen Vernehmung unter Umständen weitere Anhaltspunkte für die Annahme eines Vertreibungsfalles ergeben hätte. Das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 1955 zeigt aber, daß der betreffende Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom Kläger noch benannt worden ist, und zwar allein dafür, daß die damalige Flucht auf Anraten des deutschen Konsulats erfolgt sei. Da das Berufungsgericht von der Wahrheit dieser Tatsache bereits überzeugt, irgendein weiterer Umstand aber nicht in das Wissen des. Zeugen gestellt war, durfte es diesen Beweisantrag übergehen. Das etwaige Unterlassen der Aufforderung zu weiterem Beweisantritt stellt zumindest keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da der Kläger selbst nicht behauptet, zu weiterem Beweisantritt in der Lage gewesen zu sein.
Auch in sachlicher Hinsicht ist die Revision nicht begründet. Der vom Kläger begehrte Flüchtlingsausweis "A" wird gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG an Heimatvertriebene erteilt. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 und 2 BVFG gilt als heimatvertrieben, wer als deutscher Staatsangehöriger ... am 31. Dezember 1937 ... seinen Wohnsitz in den ... Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Nach Lage des Falles kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, daß er am 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz in einem der zu diesem Zeitpunkt außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches gelegenen Gebiete hatte, schließlich, daß er von diesem Wohnsitz vertrieben worden ist. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber festgestellt, daß die Vertreibung des Klägers nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gestanden habe.
Der Annahme eines derartigen Zusammenhangs steht allerdings, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist, nicht notwendig entgegen, daß der Kläger bereits vor Ausbruch der eigentlichen kriegerischen Handlungen des zweiten Weltkrieges geflohen ist; angesichts der Vielgestaltigkeit und des Ineinandergreifens des damaligen politisch-militärischen Geschehens kann nicht eine feste zeitliche Grenze, sondern nur die Würdigung des Einzelfalles zu gerechten und billigen Ergebnissen führen (so im wesentlichen auch BVerwG III C 50.54 zu dem insoweit gleichlautenden § 11 Abs. 1 LAG; ferner Werber-Bode-Ehrenforth und Straßmann-Nitzsche, Anm. 5 bzw. 7 zu § 1 BVFG).
§ 1 BVFG stellt unter anderem jedoch die Voraussetzung auf, die Vertreibung müsse mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges im Zusammenhang stehen. Aus Wortlaut und Sinn dieser Gesetzesbestimmung folgt, daß es jedenfalls nicht genügt, wenn ein Zusammenhang nur mit Ursachen des zweiten Weltkrieges ersichtlich ist. So aber liegt es hier bei Würdigung aller Umstände: Nach den - mit der Revision nicht angegriffenen und daher gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für den Senat verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger Verbindungsmann zwischen dem deutschen Konsulat und der deutschen Minderheit; diese Stellung des Klägers war den polnischen Behörden nach und nach bekannt geworden; der Kläger erschien deshalb gefährdet und war außerdem, was grundsätzlich für alle Verbindungsleute galt, für die deutschen Stellen nicht länger tragbar; man empfahl ihm daher oder wies ihn an, Polen sofort zu verlassen. Die Flucht des Klägers stand mithin, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, im Zusammenhang mit der in Polen betriebenen Minderheitenpolitik, die ihrerseits - jedenfalls noch für das Ende des Jahres 1938 - nicht als ein Ereignis, sondern allenfalls als eine Ursache des zweiten Weltkrieges angesehen werden kann. Wollte man die zwischen dem ersten und zweiten Weltkrieg betriebene Minderheitenpolitik bereits zu den Ereignissen des zweiten Weltkrieges rechnen, so würde dieser Begriff eine sehr bedenkliche Ausweitung erfahren, auch wenn man berücksichtigt, daß die Minderheitenpolitik teilweise erhebliche Auswüchse zeitigte. Eine Abgrenzung des Kreises der Vertriebenen könnte nur noch mehr oder weniger willkürlich vorgenommen werden. Hinzu kommt, daß gerade in Polen die Minderheitenpolitik, wie das Berufungsgericht weiterhin tatsächlich festgestellt hat, schon lange Zeit vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges ein Anlaß zu Spannungen und Verfolgungen gewesen ist. Von einem Kriegsereignis kann daher auch aus diesem Grunde schwerlich gesprochen werden.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht das Vorbringen der Revision, daß bereits im Jahre 1938 auf deutscher wie auf polnischer Seite Kriegsvorbereitungen getroffen worden seien, von einem normalen Volkstumskampf mithin nicht mehr gesprochen werden könne. Es kann schon zweifelhaft sein, ob allgemeine Kriegsvorbereitungen, zu denen auch der von der Revision besonders hervorgehobene Bau von Grenzbefestigungen gehören würde, dem in § 1 BVFG gebrauchten Begriff "Ereignisse des zweiten Weltkrieges" unterzuordnen sind. Die Frage braucht im vorliegenden Falle jedoch nicht entschieden zu werden. Denn unter allen Umständen scheitert die Anwendung des § 1 BVFG daran, daß die Flucht des Klägers mit etwaigen Kriegsvorbereitungen und durch diese ausgelösten Maßnahmen in keinerlei erkennbarem Zusammenhang stand; die Flucht wäre nach der Überzeugung des Senats vielmehr auch dann erfolgt, wenn nicht ein dreiviertel Jahr später der zweite Weltkrieg ausgebrochen wäre. Dies ist auf die bereits erwähnte tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts zu stützen, daß die Minderheitenfrage gerade in Polen schon seit Jahren in erheblichem Umfange Spannungen und Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst hatte, woraus sich ergibt, daß die Gefährdung des Klägers wie die Haltung der deutschen und polnischen Behörden auch ohne Kriegsvorbereitungen und ohne späteren Kriegsausbruch erfahrungsgemäß die gleichen gewesen wären. Von Bedeutung ist ferner, daß nach den - auch insoweit von der Revision nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die allgemeinen Spannungen zwischen Polen und Deutschland zum fraglichen Zeitpunkt als Folge der Besetzung des Olsa-Gebiets durch Polen vorübergehend nachgelassen hatten und daher eine besonders verschärfte Haltung der deutschen oder polnischen Behörden im Einblick auf künftige kriegerische Verwicklungen jedenfalls für den Zeitpunkt der Flucht des Klägers nicht anzunehmen ist. Demgegenüber wären für die Bejahung des in § 1 BVFG geforderten Zusammenhangs konkrete, gerade auch die Situation des Klägers betreffende, Anhaltspunkte notwendig gewesen, die hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Derartige konkrete Hinweise enthält auch das überreichte Schreiben des Rechtsanwalts H. nicht, dessen Inhalt - als neues tatsächliches Vorbringen - im übrigen ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen war (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).
Auch sonst lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils entscheidende Rechtsirrtümer nicht erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger nur subjektiver Besorgnisse das Vorliegen eines Vertreibungsfalles im Ergebnis zutreffend verneint. Da nach den - von der Revision nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen der Kläger wegen seiner den polnischen Behörden bekannt gewordenen Stellung als Verbindungsmann, nicht aber aus Furcht vor möglichen kriegerischen Verwicklungen, Polen verlassen hat, kann nicht einmal in seiner Vorstellung der Vertreibungstatbestand des § 1 BVFG erfüllt gewesen sein. Im Rahmen des vorliegenden Falles brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob die zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) in der Fassung vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 470) entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere BVerwG IV C 031.54) auch auf §§ 1, 2 BVFG anzuwenden sind.
Da nach alledem der Flüchtlingsausweis "A" dem Kläger zu Recht versagt worden ist, war die Revision, wie geschehen, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge