Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1956, Az.: BVerwG V C 42.54
Entschädigung für die Requisition von Grundstücken in der ehemaligen britischen Zone; Beschlagnahme einer Möbelfabrik in Herford für das britische Armeepostamt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 42.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.02.1953
Rechtsgrundlagen
- 1. GREAO
- FTA 53
- Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG
- § 22 Abs. 1 MRVO 165
Fundstellen
- BVerwGE 4, 6 - 16
- DÖV 1957, 501-503 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1957, 121-123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 234-236 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Gewohnheitsrecht des Bundes"
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für Klagen wegen Requisitionsentschädigung ist in der ehemaligen britischen Zone der Verwaltungsrechtsweg zulässig.
- 2)
Die Finanztechnische Anweisung Nr. 53 - FTA 53 -und die Erste Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken - 1. GREAO - sind keine Rechtsvorschriften, sondern Verwaltungsanweisungen.
- 3)
Dem von einer Requisition Betroffenen steht kraft Bundesgewohnheitsrechts ein Aufopferungsanspruch besonderer Art zu, der auf eine angemessene Entschädigung gerichtet ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz, Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
auf die mündliche Verhandlung
am 20. Juni 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1953 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Gründe
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Möbelfabrik in Herford, deren größter Teil 1945 für das britische Armeepostamt in Herford gegen Requisitionsschein beschlagnahmt wurde. Die Nutzungsentschädigung wurde zunächst als Miete nach der Quadratmeterzahl des beschlagnahmten Raumes berechnet. Entschädigungen für Strom, Heizung, Wasser und andere Unkosten wurden der Klägerin zusätzlich gezahlt. Nach dem Erlaß der 1. Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MBl. Nordrhein-Westfalen 1949 S. 69) - 1. GREAO - setzte die Feststellungsbehörde in. Herford die Nutzungsentschädigung vom 1. Januar 1949 ab nach Maßgabe der laufenden Aufwendungen fest und kündigte an, daß darauf später noch die Einnahmen aus dem Restbetrieb angerechnet werden würden; Nach erfolgloser Beschwerde hat die Klägerin gegen den Feststellungsbescheid und einen zwischenzeitlich ergangenen weiteren Bescheid, der für das gewerbliche Inventar ebenfalls nur eine Entschädigung in Höhe der Abschreibungen nach dem letzten Bilanzwert vor der Requisition anordnete, Anfechtungs- und "Vornahmeklage erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin die Kosten für einen zweiten Nachtwächter als nicht entschädigungsfähig erklärt worden sind. Den Beschwerdebescheid des Beklagten hat das Landesverwaltungsgericht außerdem insoweit aufgehoben, als darin - im Gegensatz zu dem Bescheid der Feststellungsbehörde der Stadt Herford - von einer Absetzung der Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrieb der Klägerin nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1949 abgesehen worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts dahin abgeändert, daß die Klage auch hinsichtlich der Erstattung der Kosten für den Einsatz eines zweiten Nachtwächters abgewiesen wird. Es hat die 1. GREAO als gültige Rechtsverordnung und damit materielles Recht angesehen und die in den angefochtenen Entscheiden berechnete Nutzungsentschädigung als mit den Bestimmungen dieser Anordnung übereinstimmend erachtet.
Die Klägerin macht mit der Revision geltend, daß die 1. GREAO keine Rechtsverordnung darstelle, weil die Voraussetzungen dafür - einwandfreie gesetzliche Ermächtigung und ordnungsmäßiges Zustandekommen, insbesondere Einhaltung der Grenzen der Ermächtigung - nicht gegeben seien. Der Anspruch auf Gewährung einer Raummiete als Nutzungsentschädigung ergebe sich aus der Finanztechnischen Anweisung Nr. 53 - Ziff. 4 der Anweisungen an die Kreis-Kriegsschadenfeststellungsbehörden - in Verbindung mit dem Reichsleistungsgesetz. Selbst wenn aber ein Anspruch auf die ortsübliche Raummiete nicht gegeben sei, müsse nach der FTA 53 mindestens eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Beschwerdebescheid des Beklagten und den Bescheid des Besatzungskostenamtes der Stadt Herford aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Besatzungskostenamt der Stadt Herford anzuweisen, für die Klägerin eine Requisitionsentschädigung für das Jahr 1949 in Höhe der ortsüblichen Miete festzusetzen;
hilfsweise,
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Besatzungskostenamt der Stadt Herford anzuweisen, für die Klägerin eine angemessene Entschädigung für das Jahr 1949 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision,
Die Revision ist begründet.
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
1.
Voraussetzung für die Klage vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist, daß es sich bei der Festsetzung der Requisitionsentschädigung um einen deutschen Verwaltungsakt handelt; vgl. § 25 Abs. 1 MRVO 165. In der britischen Zone ist gemäß der Finanztechnischen Anweisung Nr. 53 - FTA 53 -, und zwar Ziff. 4 der "Anweisungen an die Kreis-Kriegsschädenfeststellungsbehörden" die Festsetzung der Höhe der Entschädigung den deutschen Feststellungsbehörden zu eigener Verantwortung übertragen worden, ohne daß sich die Besatzungsmacht eine Genehmigung oder Abänderungsbefugnis vorbehalten hätte. Demzufolge werden in Literatur und Rechtsprechung die Feststellungsbescheide der Besatzungskostenämter in der britischen Zone heute allgemein als deutsche Verwaltungsakte behandelt (vgl. von Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, § 24 a S. 59; Maier in JZ 52 S. 330; OLG Celle, Urteil vom 3. November 1951 in MDR 1952 S. 362 [OLG Celle 03.11.1951 - 3 U 298/50]). Dem ist um so eher zuzustimmen, als die Britische Militärregierung für den verwandten Fall der Feststellung einer Entschädigung für Besatzungsschäden durch Bescheid nach Anlage 3 zur MRVO 165 die Möglichkeit einer Anfechtung der Feststellungsbescheide vor dem Verwaltungsgericht für zweifellos gegeben erklärt hat (vgl. DV 1949 S. 416).
2.
Damit ist aber noch nicht klargestellt, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - steht wegen der Höhe der Entschädigung für eine Enteignung im Streitfalle der Rechtsweg vor. den ordentlichen Gerichten offen. Es ergibt sich also die Frage, ob Requisitionen durch eine Besatzungsmacht Enteignungen im Sinne des Art. 14 GG sind.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 22. Dezember 1953 (BGHZ 12, 52) verneint unter Bezugnahme auf den Unterschied zwischen dem Verhältnis des Einzelnen zu der Allgemeinheit, das in Art. 14 GG zu einer sorgfältigen, wohlerwogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen geführt habe, und dem Verhältnis des Einzelnen zu der Besatzungsmacht, deren Requisitionen nicht zur Voraussetzung hatten, daß sie dem Wohle der Allgemeinheit dienten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Der ordentliche Rechtsweg wäre nach Art. 14 GG aber auch dann gegeben, wenn Requisitionen unter das Reichsleistungsgesetz fielen (vgl. BGHZ 4, 11 und 68), da es sich auch hier um Enteignungen handelt, die von Art. 14 GG erfaßt werden (vgl. ferner Naumann DVBl. 1950 S. 629). Schon daraus ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen-, daß das Reichsleistungsgesetz auf Requisitionen durch eine Besatzungsmacht nicht anwendbar ist. Das Reichsleistungsgesetz ist auf Inanspruchnahmen durch deutsche Bedarfsstellen zugeschnitten, geht also von anderen Voraussetzungen aus.
Gegen seine Anwendbarkeit spricht auch folgende Erwägung; Nach Art. 37 Abs. 4 des Truppenvertrages (BGBl. 1955 II S. 321) sind mit Wirkung von seinem Inkrafttreten, also vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an, zur Erfüllung der von der Bundesrepublik übernommenen Leistungsverpflichtungen bis zum Inkrafttreten der hierfür vorgesehenen Bundesgesetze anzuwenden das Reichsleistungsgesetz, das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 467) und das Schutzbereichsgesetz vom 24. Januar 1935 (RGBl. I S. 499). In Art. 12 Abs. 3 des Finanzvertrages (BGBl. 1955 II S. 381), der die Vergütung für die Bereitstellung von Liegenschaften usw. für die Streitkräfte "gemäß den in Abs. 3 des Art. 37 des Truppenvertrages bezeichneten Bundesgesetzen" behandelt, ist in Satz 2 bestimmt: "Bis zum Inkrafttreten dieser Bundesgesetze gilt die bisherige Grundlage für die Bemessung der Vergütung...weiter." Der Umstand, daß in Art. 37 Abs. 4 des Truppenvertrages die bis auf weiteres anzuwendenden ehemaligen Reichsgesetze einzeln angeführt sind, in Art. 12 Abs. 3 des Finanzvertrages bezüglich der Vergütung bis zum Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Bundesgesetze aber lediglich angeordnet ist, daß die bisherige Grundlage weitergilt, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber bei dem Abschluß des Finanzvertrages nicht bestimmte Gesetze oder Verordnungen des ehemaligen Reichsrechts, z.B. die Nutzungsschädenanordnungen und insbesondere auch nicht das Reichsleistungsgesetz; als Rechtsgrundlagen für die Bemessung der Vergütungen betrachtet hat, daß er vielmehr die Regelung dieser Fragen der Rechtsprechung hat überlassen wollen.
3.
Fehlt es soweit an einer ausdrücklichen Zuweisung der Streitsachen über die Entschädigung von Requisitionen der britischen Besatzungsmacht an die ordentlichen Gerichte, so verbleibt es aufgrund der Generalklausel (§ 22 Abs. 1 MRVO 165) bei dem Verwaltungsrechtsweg. Dieser ist auch nicht etwa deshalb versperrt, weil nach § 22 Abs. 3 ebenda die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ist "in Angelegenheiten, die durch Gesetz den ordentlichen Gerichten oder einem anderen bestehenden Gericht zugewiesen sind". Es kann hier die Streitfrage offenbleiben, die sich aus diesem Wortlaut in der Hinsicht ergeben hat, ob der darin vorbehaltenen "Zuweisung" stets eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zugrunde liegen muß (wie etwa Art. 34 GG) oder ob dafür die Tradition ausreicht (vgl. die sogenannten Zivilprozeßsachen kraft Überlieferung). Diese Streitfrage hat zwar Bedeutung für den Aufopferungsanspruch im allgemeinen, der nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts kraft Herkommens im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist. Ohne daß darüber hier entschieden zu werden brauchte, könnte dieser Rechtsprechung doch nur insoweit beigetreten werden, als ein solches Herkommen feststellbar ist. Aber daran fehlt es völlig für die Entscheidung der Streitsachen über die Entschädigung von Requisitionen einer Besatzungsmacht. Das gilt insbesondere auch für die Zeitspanne von 1945 bis 1955.
Sämtliche Oberverwaltungsgerichte der ehemaligen britischen Zone haben in ständiger Rechtsprechung für derartige Streitigkeiten den Verwaltungsrechtsweg bejaht, und der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 22. Dezember 1953 (BGHZ 12,52) - unter eingehender Darlegung der geschichtlichen Entwicklung - ebenso entschieden. Das erkennende Gericht tritt dieser einhelligen Rechtsprechung bei, insbesondere auch aus dem Grund und mit dem Ziel, der Rechtssicherheit Genüge zu tun; vgl. hierzu G. und D. Reinicke, MDR 1956 S. 324. (Zum Vertrauensschutz auf eine ständige Rechtsprechung). Die rechtsschutzsuchende Bevölkerung hat Anspruch darauf, daß unter gleichbleibenden Verhältnissen es bei demjenigen Rechtsweg verbleibt - hier also dem Verwaltungsrechtsweg -, den der Gerichtsgebrauch in langjähriger, einheitlicher Übung offengehalten hat. Ihr Vertrauen auf die Stetigkeit einer - offenbar zum Gewohnheitsrecht erstarkten - ständigen Rechtsprechung muß geschützt werden. Das gilt gerade in einem gerichtsorganisationsrechtlichen, mithin im wesentlichen wertneutralen Bereich, in dem grundlegende Wertungen des Gesetzgebers nicht auf dem Spiele stehen, wie das für die Regelung der hier erörterten Zuständigkeitsfrage zutrifft. Dabei fällt die Tatsache besonders ins Gewicht, daß diese Entscheidung des erkennenden Gerichts sich auf einen weit zurückliegenden Zeitabschnitt (das Jahr 1949) bezieht, aber zu einem Zeitpunkt ergeht, in dem eine ausdrückliche gesetzliche Regelung auch der Frage des Rechtsweges für die nächste Zukunft zu erwarten steht, wie sie in der Zwischenzeit - nach der Verkündung des Urteils - durch das Gesetz über die vorläufige Portgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (BGBl. I S, 639) mit Wirkung vom 5. Mai 1956 bereits herbeigeführt worden ist.
II.
Danach ist die Frage zu prüfen, aus welcher Rechtsquelle die Entscheidung über Grund und Höhe der Entschädigung von Requisitionen der britischen Besatzungsmacht, zu schöpfen ist.
1.
Für das Gebiet der ehemaligen britischen Zone, um das es hier geht, bietet sich in erster Linie die bereits erwähnte FTA 53 an, die einheitlich für die ganze Zone gilt. Es besteht demgemäß auch eine Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, welche die FTA als Grundlage für derartige Entschädigungsansprüche ansieht; vgl. insbesondere das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1954 - OVG.Bf. III 110/53 (Betriebsberater 1954 S. 703). Die FTA 53 betrifft zwar ein Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, nämlich die Kriegsschäden (Art. 74 Nr. 9 GG), und wäre demnach revisibel im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -; vgl. hierzu den Beschluß des Großen Senats vom 14. November 1955 - BVerwGE 2,319 -. Die FTA 53 kann jedoch keine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche hergeben, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Sie hat in dem hier allein maßgeblichen Zusammenhang den folgenden Wortlaut; vgl. Nr. 4 der Anlage, welche die Überschrift trägt: "Anweisungen an die Kreis-Kriegsschädenfeststellungsbehörden":
"Sie - nämlich diese Behörden - werden feststellen, welche Entschädigung dem Eigentümer laut deutschem Gesetz für das auf dem Formblatt beschriebene Eigentum zusteht, wenn keine bestehenden Gesetze sich auf die Requisitionen beziehen, werden Sie selbst eine angemessene Entschädigung bestimmen".
a)
Diese Bestimmung kann schon deshalb nicht als eine Rechtsvorschrift angesehen werden, weil der hier allein in Betracht kommende Teil die wiedergegebene Überschrift trägt. Die Anweisung wendet sich also nicht an die Öffentlichkeit, sondern allein an die Feststellungsbehörden, und es handelt sich bei ihr, wie schon hieraus hervorgeht, um eine Kassenanweisung, nicht aber um Rechtsetzung. Der Bundesgerichtshof hat in bezug auf die FTA 88 wiederholt ebenso entschieden, nämlich in dem Beschluß des Großen Senats vom 20. Mai 1954 (BGHZ 13,265 - 306 -) und in dem Urteil vom 5. April 1956 (NDBZ 1956 S. 130 mit weiteren Nachweisungen), dessen Leitsatz 1 wie folgt lautet: "Die Finanztechnische Anweisung Nr. 88 der Brit.Mil.Reg. hat lediglich zahlungstechnische Bedeutung und bildet keine Rechtsgrundlage für Versorgungsansprüche eines Ruhestandsbeamten".
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die in Satz 2 enthaltene Weisung, daß die deutschen Feststellungsbehörden selbst eine angemessene Entschädigung bestimmen sollen, wenn keine bestehenden Gesetze sich auf die Requisition beziehen. Auch hierdurch soll nach dem Zusammenhang weder für die Behörden eine Rechtspflicht noch für den Betroffenen ein Rechtsanspruch geschaffen, sondern lediglich den deutschen Feststellungsbehörden vorgeschrieben werden, wie sie sich zu verhalten haben. Der angeführte Satz bedeutet nur eine Umschreibung der Grenzen, innerhalb deren sie weisungsgemäß verfahren sollen.
b)
Für diese Auffassung spricht auch die Tatsache, daß die FTA 53 amtlich nicht veröffentlicht worden ist. Dies ist um so bedeutsamer, als das Gesetz Nr. 4 der britischen Militärregierung (Amtsbl. der Militärregierung Deutschland, britisches Kontrollgebiet Nr. 4) in Art. 1 bestimmt hatte, daß "alle Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und andere Bestimmungen, die von Zeit zu Zeit an die Bevölkerung des britischen Kontrollgebietes erlassen werden", in dem Amtsblatt der Militärregierung veröffentlicht werden. Das Gesetz Nr. 4 ist nach seinem Art. 3 am 14. Juli 1945 in Kraft getreten, galt also bereits für die FTA 53, die das Datum des 23. Oktober 1945 trägt.
c)
Zu dem wiedergegebenen Inhalt des Gesetzes Nr. 4 steht allerdings in Widerspruch ein Erlaß des Stellvertretenden Militärgouverneurs der britischen Zone vom 28. Dezember 1946 (Hannoversche Rechtspflege 1947 S. 5) über die Wirkung unveröffentlichter Anweisungen. Hiernach ist Legal division "der Auffassung, daß alle derartigen Vorschriften (Verordnungen, allgemeine Verfügungen, Bekanntmachungen, Anordnungen, Anweisungen, usw. der Militärregierung) im Sinne des Art. 2 der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der. Alliierten Streitkräfte, wie auch ihre Form sein möge, die gleiche Rechtsgültigkeit haben, wie die gesetzlichen Vorschriften der Militärregierung." Praktisch hat die britische Militärregierung aber, wie in dem Handbuch des Besatzungsrechts von von Schmoller-Maier-Tobler, § 25 S. 14 berichtet wird, für ihre unveröffentlichten Anweisungen keine allgemeine Anerkennung gefordert. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung dem Erlaß vom 28. Dezember 1946 beizumessen ist.
Abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 22. Dezember 1953 (BGHZ 12, 52-65-) die Rechtsnatur der FTA 53 für zweifelhaft erklärt, ist die FTA daher nur als Verwaltungsanweisung anzusehen (a.M. OVG Lüneburg, Amtl.Samml. 6,257 und insbesondere OVG Hamburg, Betriebsberater 1954, 703 und 1955, 780). Auch in dem Handbuch des Besatzungsrechts (§ 25 S. 12) wird, allerdings mit dem Hinweis, daß die Entscheidung zweifelhaft sein könne, die Auffassung vertreten, daß die FTA 53 wohl nicht als materielles Recht anzusehen sei.
2.
Das angefochtene Urteil legt den Ansprüchen der Klägerin die 1. GREAO zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 56 BVerwGG nur prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. Die 1. GREAO ist von dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Niedersächsischen Minister der Finanzen und der Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium der Finanzen, erlassen worden. Sie betrifft Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes - die Kriegsschäden (Art. 74 Nr. 9 GG) - und ist demnach gemäß Art. 125 GG, da sie nicht innerhalb einer Besatzungszone einheitlich gilt, nur dann innerhalb ihres Geltungsbereiches Bundesrecht geworden, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert hat. Da die Auslegung der 1. GREAO durch das Berufungsgericht andernfalls der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen wäre, ist: also festzustellen, ob die 1. GREAO früheres Reichsrecht abgeändert hat.
Hier kommen die Anordnungen des Reichsministers des Innern über die Entschädigung von Nutzungsschäden in Betracht, die auf Grund der §§ 1 Abs. 4 und 37 Abs. 1 der 1. Kriegssachschadenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) ergangen waren, und zwar die 2. und die 3. Anordnung vom 23. April 1941 ("Minbl. iV S. 773) und die 7. Anordnung vom 14. Juli 1942 (RMBl. S. 188). Schon die Überschriften lassen erkennen, daß die Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken und die Anordnungen über die Entschädigung für Nutzungsschäden vergleichbare Gebiete regeln, wenn auch unter anderen Voraussetzungen. Wie in dem Berufungsurteil zutreffend im einzelnen auseinandergesetzt ist, kommt die 1. GREAO aber hinsichtlich der Art und der Begrenzung der Entschädigung zu anderen Ergebnissen als die Nutzungsschädenanordnungen. Sie stellt sich also als Änderung früheren Reichsrechts dar.
Entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß sein Urteil nicht auf Bundesrecht beruhe, ist demnach festzustellen, daß die 1. GREAO - wenn zunächst unterstellt wird, daß sie den Charakter einer Rechtsnorm hat - gemäß Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht geworden ist.
Das angefochtene Urteil hat den Rechtssatzcharakter der 1. GREAO bejaht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Amtl. Samml. 6, 257) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 12, 52) haben ihr dagegen die Eigenschaft einer Rechtsverordnung abgesprochen und sie als Verwaltungsbestimmung aufgefaßt. Dem tritt der erkennende Senat bei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die 1. GREAO im übrigen den Erfordernissen einer Rechtsverordung entspricht, da sie jedenfalls nicht auf einer ordnungsmäßigen Ermächtigung beruht.
a)
Unbestrittene Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer Rechtsverordnung, wie sie sich im Rechtsstaat aus dem "Vorrang des Gesetzes" ergibt; ist die gesetzliche Ermächtsung. Diese Voraussetzung bestand auch schon für Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes sowie der Verfassung von Nordrhein-Westfalen verkündet worden sind. Sie ist lediglich dahin einzuschränken, däß damals statt einer gesetzlichen Ermächtigung auch die von der Besatzungsmacht erteilte Ermächtigung ausreichte, da damals in deren Händen die gesetzgebende Gewalt lag. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen als die zuständige Zentralbehörde dieses Landes für die Regelung der Besatzungsschädenangelegenheiten sei auf Grund der Ermächtigung in der FTA 53 befugt gewesen, das Gebiet der Grundstücksrequisition durch eine zusammenfassende Rechtsverordnung abschließend zu regeln. Als deutsches Gesetz im Sinne der FTA 53 seien zwar Nr. 4 der Anweisungen an die Kreisfeststellungsbehörden, die Kriegssachschadenverordnung und die zu ihrer Durchführung ergangenen Bestimmungen, insbesondere die 2., 3. und 7. Nutzungsschädenanordnung anzusehen. Soweit aber diese Kriegsbestimmungen den Requisitionstatbeständen der Nachkriegszeit und der Tatsache des völligen Zusammenbruches des Reiches nicht gerecht würden, läge der Fall bei sinngemäßer Auslegung des Ermächtigungswillens des Besatzungsgesetzgebers so, als wenn insoweit ein deutsches Gesetz nicht vorhanden sei.
Das Berufungsgericht sieht also die erforderliche Ermächtigung in der subsidiären Bestimmung der Nr. 4 Satz 2 FTA 53:
"Wenn keine bestehenden Gesetze sich auf die Requisition beziehen, werden Sie selbst eine angemessene Entschädigung bestimmen."
b)
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die angeführte Bestimmung der FTA 53 erlegt den Feststellungsbehörden auf, selbständig eine angemessene Entschädigung festzusetzen, Soweit deutsche Gesetze nicht anwendbar sind. Eine ausdrückliche Ermächtigung, wie sie von Rechtsprechung und Wissenschaft für den Erlaß einer Rechtsverordnung stets gefordert wird, fehlt. Im übrigen richtet sich die Anweisung an die Kreisfeststellungsbehörden. Sie betrifft also nicht die Finanzminister und kann schon deshalb nicht als Ermächtigung für diese zum Erlaß einer Rechtsverordnung aufgefaßt werden.
Abgesehen davon ist die 1. GREAO zur Durchführung auch der Finanztechnischen Anweisungen Nr. 94, 100 und 101 ergangen. In diesen Anweisungen findet sich ebensowenig eine Bestimmung, die als Ermächtigung der Finanzminister zum Erlaß einer Rechtsverordnung aufgefaßt werden könnte. Die 1. GREAO ist demnach keine Rechtsvorschrift, sondern auch nur eine Verwaltungsanweisung. Es können daher Rechtsansprüche darauf nicht gestützt werden.
3.
Als Rechtsgrundlage für die Requisitionsentschädigungen kommen weiter die bereits angeführten Nutzungsschädenanordnungen in Betracht. Selbst wenn unterstellt wird, daß die 2., 3. und 7. Nutzungsschädenanordnung auf Grund der Anordnung über den Ausgleich von Kosten und Nutzungsschäden infolge Räumung oder Auflockerung vom 3. November 1944 (RMBl. S. 74) auch auf Requisitionen in den "infolge eines Kriegsgeschehnisses" geräumten Gebieten Anwendung finden sollten, so können sie jedenfalls nicht auf Requisitionen angewendet worden, die nach der Beendigung der Kampfhandlungen von der Besatzungsmacht durchgeführt worden sind. Die allgemeinen Zeitumstände, unter denen beide Gruppen von Vorgängen sich abgespielt haben, können so wenig miteinander verglichen werden, daß das Kriegsschädenrecht auf Requisitionen nach Beendigung der Kampfhandlungen auch nicht entsprechend anwendbar ist.
4.
Schließlich ergibt auch das Völkerrecht, dessen allgemeine Regeln gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sind, keine Lösung des Problems. Zwar bestimmt Art. 52 Haager Landkriegsordnung, daß Requisitionen grundsätzlich bar zu bezahlen sind oder Empfangsbestätigungen dafür gegeben werden müssen. Wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1953 (BGHZ 12, 52) unter Bezugnahme auf. die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ausgeführt hat, ist daraus aber weder eine Verpflichtung des besetzenden Staates zur Bezahlung von Entschädigungen noch ein Maßstab für die Bemessung der Entschädigungen oder die Feststellung zu entnehmen, wer im Streitfalle über die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung zu entscheiden hat.
III.
Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ergibt sich nun aber nicht, daß für Requisitionen eine Entschädigung nicht verlangt werden kann.
Das Deutsche Reich hat sich nach dem Ersten Weltkrieg in dem damals besetzten Gebiet hinsichtlich der Requisitionen in einer wenn auch nicht nach dem Umfange der Eingriffe seitens der Besatzungsmächte, so doch grundsätzlich vergleichbaren Lage befunden. Liesen Verhältnissen ist damals Rechnung getragen worden durch das Gesetz über die Vergütung von Leistungen für die feindlichen Heere im besetzten Reichsgebiet vom 2. März 1919 (RGBl. S. 261) und durch das Besatzungsleistungsgesetz vom 5. April 1927 ((RGBl. I S. 83). Diese Gesetze sind allerdings nicht mehr anwendbar, und zwar das ältere Gesetz, weil es durch das Besatzungsleistungsgesetz abgelöst worden war, dieses, weil es nur für die damalige Besetzung des rheinischen Gebietes galt.
Diese Gesetze sind aber nicht "zufälligen" Inhalts. Sie stehen vielmehr in einer geschichtlichen Entwicklung, die mit dem Aufopferungsanspruch der §§ 74, 75 Einl.ALR. und der durch die Kriegsschäden der Befreiungskriege veranlaßten Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831 (Pr. Gesetzsamml. S. 255) begonnen hat und über das Gesetz über Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (RGBl. S. 129) u.a. zu dem Schutzbereichsgesetz vom 24. Januar 1935 ((RGBl. I S. 499), dem Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 467); dem Reichsleistungsgesetz und dem Kriegssachschädenrecht geführt hat.
Nach §§ 74, 75 Einl.ALR. hat jeder, dem dadurch ein Schaden entsteht, daß der Staat aus Gründen des Gemeinwohles in seine subjektiven Rechte eingreift, einen Anspruch auf Entschädigung für das ihm auferlegte besondere Opfer. Ein derartiges Sonderopfer wird auch dem durch eine Requisition Betroffenen auferlegt. Wegen dieses Sonderopfers steht ihm kraft Bundesgewohnheitsrechts ein Aufopferungsanspruch zu. Dabei handelt es sich aber nicht um den allgemeinen Aufopferungsanspruch. Es besteht vielmehr, weil das Opfer nicht von dem eigenen Staat, sondern von einer Besatzungsmacht auferlegt wird, ein Aufopferungsanspruch besonderer Art. Für diesen sind zwar, wie unter I 3 ausgeführt, die "Verwaltungsgerichte zuständig. Er unterscheidet sich indessen materiell-rechtlich nicht von dem allgemeinen Aufopferungsanspruch. "Die Rechtsgrundsätze der §§ 74, 75 können seit langem als Bestandteil allgemeiner Rechtsüberzeugung gelten. Sie sind längst von ihrem beschränkten örtlichem Geltungsbereich gelöst, ja sie waren auch hier nichts anderes als der örtlich beschränkte Ausdruck allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze." (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd. 5. Aufl. § 17 am Ende).
"Getragen von dem Gedanken der Billigkeit und Gerechtigkeit einerseits, von dem Gedanken der Einordnung des Einzelnen in die Gemeinschaft als eines nicht bloß verpflichteten Gliedes andererseits, konnte schon in der Weimarer Republik mit der reichsverfassungsmäßigen Gewährleistung der Grundrechte im besonderen der Enteignungsentschädigung (Art. 153 WeimRV), und mit der reichsverfassungsmäßigen Anordnung zur Einrichtung eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 107 WeimRV) der Aufopferungsanspruch nicht mehr territorial begrenzt sein. Für die Gegenwart ist jedenfalls seine Geltung im gesamten Bundesgebiet nicht zu bestreiten. Er bildet insoweit eine - ungeschriebene - bundesrechtliche, und zwar bundesverfassungsrechtliche Norm. (Schack, Gutachten für den 41. Deutschen Juristentag, S. 37).
"Rechtsgründlage des Aufopferungsanspruchs ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dessen rechtssatzmäßige Konkretisierung in § 75 Einl.ALR im Gesamtgebiet der nunmehrigen Bundesrepublik gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt hat. Es ist daher nur eine abgekürzte, unscharfe Ausdrucksweise, wenn in der Bundesrepublik von "dem Aufopferungsanspruch des § 75 Einl.ALR" gesprochen wird." (Wolff, Verwaltungsrecht I, § 61 1a).
Der von einer Requisition Betroffene kann demnach unter diesem Gesichtspunkt laut deutschem Gesetz für den ihm verursachten Schaden eine angemessene Entschädigung verlangen. Was als angemessen anzusehen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 29. Juli 1954 (Betriebsberater 1954, 703) ausführlich und zutreffend erläutert, Folgende Punkte sind danach u.a. zu beachten: Angemessen ist in der Regel nur die Entschädigung, die dem Grundsatz gerecht wird, daß Besatzungslasten von allen Bürgern der Bundesrepublik im Rahmen des Möglichen gleichmäßig zu tragen sind. Der unmittelbar von Maßnahmen der Besatzungsmacht Betroffene muß seinen materiellen Schaden so ersetzt erhalten, daß er gegenüber den nicht unmittelbar betroffenen Bürgern weder eine materielle Einbuße erleidet noch einen materiellen Vorteil erwirbt.
Im vorliegenden Falle ist streitig, ob die Klägerin eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Raum- und Inventarmiete verlangen kann oder ob sie sich damit begnügen muß, nach Maßgabe der laufenden Aufwendungen unter späterer Anrechnung ihrer Einnahmen aus dem Restbetrieb entschädigt zu werden.
Da jeder andere, nicht von einer Requisition betroffene Unternehmer durch Vermietung oder Verpachtung einen gewissen Mindestverdienst hätte erzielen können, steht der Klägerin dieser Betrag gleichermaßen zu, ohne daß es darauf ankommt, welchen Gewinn sie in ihrem Restbetrieb erzielt hat. Es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, weniger zu erhalten als den üblichen Mietzins für die beschlagnahmten Räume und das beschlagnahmte Inventar. Die in der 1. GREAO vorgesehene Beschränkung der Nutzungsentschädigung, welche die beklagte Behörde hier zur Anwendung gebracht hat, ist daher mit dem Erfordernis einer angemessenen Entschädigung nicht zu vereinbaren.
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben.
Mit Rücksicht darauf, daß es keine genauen Feststellungen über die beschlagnahmten Räume enthält - die Beschlagnahme erfaßte ursprünglich 80 % der Fabrikräume und wurde in dem hier streitigen Jahr 1949 auf 70 % ermäßigt - und daß die ortsübliche Miete, welche die Klägerin verlangt, der Höhe nach nicht feststeht, erschien es geboten, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.