Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1956, Az.: BVerwG II C 246.54
Rechtmäßigkeit von Sühnemaßnahmen für ehemalige National-Sozialisten; Regelung der Versorgungsbezüge ehemaliger National-Sozialisten; Anwendung von Gnadenentscheidungen im Rahmen der Entnazifizierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 246.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 29.06.1954 - AZ: 2 C 157/52
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 3, 277 - 279
- DÖV 1957, 270 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
"Günstigere Maßnahme" nach § 63 des Gesetzes zu Art. 131 GG
Amtlicher Leitsatz
Eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 muß vor dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen sein.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Maßnahme nach § 63 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ist nur dann im Sinne dieser Vorschrift "getroffen", wenn sie bereits bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG, also am 1. April 1951, wirksam geworden ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1956
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Gecks und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1954 - 2 C 157/52 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 27. Oktober 1896 geborene Beigeladene war Berufssoldat und hat die Abschlußprüfung II abgelegt. Am 2. Mai 1932 trat er als Versorgungsanwärter in den Dienst der Klägerin. Im April 1933 wurde er zum kommissarischen Ortsvorsteher des Stadtteils Mainz-Bretzenheim bestellt und mit Wirkung vom 30. Januar 1936 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ortsvorsteher in der Besoldungsgruppe A 4 b ernannt; 1943 wurde er in die Besoldungsgruppe A 3 c befördert. Nach Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft gehörte er bis 1947 einem Minenräumkommando an.
Der Beigeladene, der Mitglied der NSDAP seit 1930 und Obersturmbannführer war, wurde durch Säuberungsspruch der Spruchkammer Mainz vom 15. März 1950 in die Gruppe II (Belasteter) eingereiht. Als Sühnemaßnahme wurde ihm u.a. auferlegt
"Verlust der Rechtsansprüche auf ein aus öffentlichen Mitteln zahlbares Ruhegehalt, eine Unterstützung oder eine Rente, mit der Maßgabe, daß ihm die Bezüge zuerkannt werden, die er erhalten hätte, wenn er nicht Ortsvorsteher geworden wäre".
Auf Antrag der Klägerin, die genauen Bezüge anzugeben, die dem Beigeladenen nach dem Säuberungsspruch zuerkannt werden sollen, entschied der Vorsitzende der - nach Auflösung der Spruchkammer Mainz zuständigen - Spruchkammer Koblenz durch Beschluß vom 3. Juni 1950 dahin, daß dem Beigeladenen Rechtsansprüche auf ein aus öffentlichen Mitteln zahlbares Ruhegehalt nicht zustehen.
Auf ein Gnadengesuch des Beigeladenen erließ der Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz am 24. April 1951 folgende Gnadenentscheidung:
"Unter Würdigung der in Ihrem Gnadengesuch dargelegten Gründe werden in Ausübung des mir zustehenden Gnadenrechts die Ihnen in Ihrem politischen Säuberungsverfahren auferlegten Sühnemaßnahmen wie folgt gemildert:
Bei Vorliegen der in den Vorschriften des § 13 Abs. 3 und 4 des Rechtsstellungsgesetzes geforderten Voraussetzungen werden Ihnen Versorgungsbezüge aus dem Amt als Stadtsekretär aus der Besoldungsgruppe A 7 a zugebilligt. Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit findet die von Ihnen zurückgelegte Amtszeit als Ortsvorsteher von Mainz-Bretzenheim Berücksichtigung.
Die Regelung Ihrer Versorgungsbezüge wird durch die Stadtverwaltung Mainz veranlaßt."
Diese Entscheidung ging der Klägerin am 28. Mai 1951 zu.
Der Beigeladene ist dienstunfähig und beantragte am 19. Februar 1952 bei der Klägerin, ihn in den Ruhestand zu versetzen und die Festsetzung der ihm zugebilligten Versorgungsbezüge zu veranlassen.
Die Klägerin lehnte durch Beschluß ihres Stadtrats vom 19. September 1952 die Gewährung von Versorgungsbezügen im Hinblick auf § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 und Bundesgesetz zu Art. 131 GG - ab und beantragte die nach § 8 des Landesgesetzes zur Ergänzung des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - Landesergänzungsgesetz - vom 31. Mai 1952 (GVOBl. Rheinland-Pfalz 1952 S. 91) - LErgG - hierfür erforderliche Zustimmung des beklagten Ministeriums als oberer Aufsichtsbehörde. Dieser Antrag wurde mit Erlaß vom 28. Oktober 1952 abgelehnt, weil die Gnadenentscheidung eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 G 131 sei und daher § 7 G 131 keine Anwendung finden könne.
Die Klägerin hat gegen den Erlaß vom 28. Oktober 1952 Anfechtungsklage erhoben mit der Begründung, diese Entscheidung sei ungesetzlich, da sie insbesondere die §§ 7 und 8 G 131 verletze und außerdem in ihr Selbstverwaltungsrecht eingreife; sie hat beantragt,
die Entscheidung des Ministeriums vom 28. Oktober 1952 aufzuheben und das Ministerium zu verurteilen, die Zustimmung zu dem Stadtratsbeschluß vom 19. September 1952 zu erteilen.
Das beklagte Ministerium, der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben Klageabweisung beantragt und ausgeführt, die Gnadenentscheidung stehe als günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 der Anwendung des § 7 G 131 entgegen. Das beklagte Ministerium hat zudem bestritten, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 erfüllt seien.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, § 63 G 131 könne keine Anwendung finden, weil die Gnadenentscheidung erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG ergangen sei. Die Gnadenentscheidung stehe einer Maßnahme nach § 7 G 131 auch deshalb nicht entgegen, weil diese keine Sühnemaßnahme sei. Im übrigen hat die. Klägerin Ausführungen darüber gemacht, daß die Ernennung und Beförderung des Beigeladenen überwiegend auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhe und auch in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften gestanden hätten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt: Das Gericht habe nicht nur zu prüfen, ob das beklagte Ministerium sich bei seiner Entscheidung in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens gehalten und von einem solchen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht habe. Es müsse seine Nachprüfung auch darauf erstrecken, ob bei Erlaß der angefochtenen Verfügung die Bestimmungen des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG beachtet worden seien. Bei der Erteilung der Zustimmung nach § 8 LErgG sei das beklagte Ministerium an die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG gebunden.
Die angefochtene Entscheidung stehe nicht in Widerspruch zu § 8 G 131. Für die Rechtsstellung des Beigeladenen hätten die durch den Säuberungsspruch vom 15. März 1950 angeordneten Einschränkungen nur mit der Maßgabe der Gnadenentscheidung des Ministerpräsidenten Geltung. Das Gnadenrecht des Ministerpräsidenten nach Art. 103 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erstrecke sich auch auf Entscheidungen im Säuberungsverfahren; der Ministerpräsident könne insbesondere durch Teilentscheidungen gnadenrechtlicher Art Teile des Säuberungsspruches oder der sich von Gesetzes wegen daran knüpfenden Folgen beseitigen. Was für die gnadenweise Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung gelte, müsse auch für die beamtenrechtlichen Folgen eines Säuberungsspruches gelten; die Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen oder eines Teils derselben gehöre zu dem zulässigen Inhalt des Gnadenrechts.
Die angefochtene Verfügung stehe auch nicht in Widerspruch zu § 7 G 131. Sie stelle eine im Einzelfall getroffene günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 dar. Der Gnadenakt sei als eine beamtenrechtliche Maßnahme zu bewerten, da er speziell einen beamtenrechtlichen Rechtseffekt anstrebe und von den Wirkungen des Säuberungsspruches allein die beamtenrechtlichen berücksichtige. Einer solchen Bewertung stehe auch nicht entgegen, daß es sich um eine Gnadenentscheidung im Gesamtzusammenhang des Säuberungsrechts handele. Der materiellrechtliche Gehalt der Regelung müsse entscheidend sein und nicht, ob es sich formell um eine beamtenrechtliche oder um eine entnazifizierungsrechtliche Entscheidung handele. Es sei eine gnadenweise teilweise Wiederherstellung des beamtenrechtlichen Status des Beigeladenen gewollt. Solche im Säuberungsverfahren ergangenen Gnadenentscheidungen seien beamtenrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 63 G 131. Es handele sich auch um eine bereits abgeschlossene Maßnahme, aus der dem Beamten alsbald nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 und 4 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes vom 23. März 1949 in der Fassung vom 25. April 1950 (GVBl. S. 165) ein Versorgungsrechtlicher Anspruch beamtenrechtlichen Ursprungserwachsen sollte. Einer solchen Beurteilung stehe auch nicht der Umstand entgegen, daß der Ministerpräsident nicht der Dienstherr und demnach nicht die für beamtenrechtliche Entscheidungen gegenüber dem Beigeladenen zuständige Behörde sei. Eine Gnadenentscheidung des Ministerpräsidenten löse ebenso wie eine gerichtliche Entscheidung den Dienstherrn unmittelbar verpflichtende Wirkungen aus.
Gegenüber dieser günstigeren Maßnahme sei eine nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 ausgeschlossen. Der Gnadenakt habe mit seiner Setzung gegenüber dem unmittelbar Betroffenen, d.h. dem Beigeladenen, am 24. bzw. 25. April 1951 rechtliche Wirkung erlangt. Auf das Datum des Zugangs bei der Klägerin komme es nicht an. Für die Anwendung des § 63 sei nicht das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes (1. April 1951), sondern der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Gesetz durch seine Verkündung ausführungsfähig geworden sei. Maßnahmen, die zwischen dem 1. April 1951 und dem 13. Mai 1951 getroffen worden seien, müßten daher den Schutz der Vorschrift des § 63 G 131, die speziell auf die Wahrung des Besitzstandes abstelle, genießen.
Die angefochtene Verfügung verletze daher keine gesetzlichen Bestimmungen. Auch eine Überschreitung der Grenzen pflichtmäßigen Ermessens oder ein Ausgehen von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen seien nicht ersichtlich.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassen.
Gegen dieses ihr am 11. August 1954 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. September 1954 (eingegangen am 4. September 1954) Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1954 die Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 28. Oktober 1952 aufzuheben und das Ministerium des Innern zu verurteilen, die Zustimmung zu dem Stadtratsbeschluß vom 10. September 1952, der die Zahlung von Versorgungsbezügen an den Beigeladenen Lotz aberkennt, gemäß § 8 des Landesergänzungsgesetzes zu erteilen.
Die Klägerin rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131, des Art. 103 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, des § 8 LErgG und des § 7 G 131.
Die Gnadenentscheidung sei keine beamtenrechtliche Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131, sondern nur eine entnazifizierungsrechtliche Entscheidung. Die Gnadenentscheidung sei als ein die Klägerin belastender Verwaltungsakt dieser gegenüber erst mit dem 28. Mai 1951 (Zugang bei der Klägerin) wirksam geworden. Im übrigen komme es für die Besitzstandswahrung im Sinne der angeführten Vorschrift auf das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG an. Schließlich habe der Ministerpräsident bei Erlaß des Gnadenerweises seine verfassungsmäßigen Befugnisse überschritten, so daß der Gnadenakt keine Verpflichtungen für die Klägerin erzeugen könne.
Das beklagte Ministerium und der Beigeladene beantragen, die Revision zu verwerfen.
Sie halten die Revisionsrügen für unbegründet.
Gründe
Die rechtzeitig eingelegte und begründete Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
Wie das Oberverwaltungsgericht zu § 8 LErgG frei von Rechtsirrtum ausführt, ist das beklagte Ministerium bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zu einer Maßnahme nach § 7 G 131 an die Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG gebunden.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und das beklagte Ministerium verpflichtet, der vom Stadtrat der Klägerin beschlossenen Anwendung des § 7 G 131 zuzustimmen, wenn diese dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG entspricht.
Das Oberverwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 7 G 131 gegeben sind, sondern die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon deshalb verneint, weil die Gnadenentscheidung des Ministerpräsidenten vom 24. April 1951 eine im Einzelfall getroffene günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3. G 131 darstelle.
Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, daß eine solche günstigere Maßnahme einer nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 entgegenstehe, ist zutreffend; eine Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 liegt aber nach Auffassung des Senats nicht vor.
Nach der angeführten Vorschrift bleiben für einzelne Beamte getroffene günstigere Maßnahmen in Geltung. Eine Maßnahme ist jedoch nur dann im Sinne dieser Vorschrift "getroffen", wenn sie bereits bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG, also am 1. April 1951, wirksam geworden ist.
Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß es für die Wirksamkeit der Gnadenentscheidung auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem das Bundesgesetz zu Art. 131 GG "durch seine Verkündung ausführungsfähig wurde", vermag der Senat nicht zu folgen. Der Gesetzgeber war sich darüber klar, daß das Gesetz erst einige Zeit nach dem 1. April 1951 verkündet werden würde; die Beratungen des zuständigen Bundestagsausschusses waren erst am 15. März 1951 abgeschlossen, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Bundestag fanden erst am 5., 6. und 10. April 1951 statt, woran sich dann noch die Beratung und Beschlußfassung im Bundesrat anschlossen. Der Gesetzgeber wußte daher - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - bei der Festlegung des 1. April 1951 als Tag des Inkrafttretens (§ 85 G 131), daß diese Regelung ein rückwirkendes Inkrafttreten zur Folge haben würde. Es entsprach sonach seinem Willen, daß alle von dem Gesetz erfaßten Rechtsverhältnisse mit Rückwirkung vom 1. April 1951 die Gestaltung erfahren sollten, die in den Vorschriften des Gesetzes vorgesehen war. Dieser Wille kommt im übrigen auch in § 77 G 131 klar zum Ausdruck.
Gegenüber dieser grundsätzlichen Regelung stellt die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 - wie auch das Oberverwaltungsgericht ausführt - eine besondere begünstigende Regelung dar. Sie hält die günstigere Gestaltung eines einzelnen Rechtsverhältnisses, die bereits getroffen worden ist, aufrecht. Eine solche Maßnahme ist aber nur dann "getroffen", wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam geworden ist. Der Senat sieht keine Möglichkeit, gegenüber dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers, der weitgehenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts zu folgen, nach der auch eine erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor seiner Verkündung, getroffene Maßnahme die Voraussetzung des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 erfüllen soll. Im übrigen wäre auch der Tag der Verkündung in den wenigsten Fällen der Tag, "von dem ab die ausführenden Behörden zur Anwendung des Gesetzes in der Lage waren", da diesen das Bundesgesetzblatt in der Regel nicht bereits an diesem Tage zur Verfügung steht.
Der Senat ist daher in Übereinstimmung mit Anders (Kommentar zum Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Anm. 8 zu § 63) und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Mai 1953 (ZBR 1954 S. 63) der Auffassung, daß eine günstigere Maßnahme nach § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 vor dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen sein muß.
Da die Gnadenentscheidung am 24. April 1951, also erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, verfügt worden ist, kommt es nicht darauf an, wann sie den Beteiligten zugestellt worden ist, insbesondere ob sie etwa auch dem Beigeladenen erst nach dem 13. Mai 1951 (Verkündung des Gesetzes) zugegangen ist und dann auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht rechtzeitig getroffen wäre.
Im übrigen ist der Senat der Auffassung, daß die Gnadenentscheidung einer Maßnahme nach § 7 G 131 schon deshalb nicht entgegenstehen würde, weil sie überhaupt nicht als eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131, nämlich als eine abschließende, vom zuständigen Dienstherrn erlassene beamtenrechtliche Maßnahme angesehen werden kann, sondern vielmehr als eine dem Säuberungsverfahren zugehörige Maßnahme angesehen werden muß; insoweit wird auf die Begründung des Urteils des Senats vom 9. Mai 1956 - II C 237.54 - verwiesen.
Da das angefochtene Urteil sonach auf unrichtiger Anwendung des § 63 G 131 beruht, war es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird nunmehr zu prüfen sein, ob die Klägerin den § 7 G 131 zutreffend angewendet hat und das beklagte Ministerium daher die beantragte Zustimmung hätte erteilen müssen.
gez. Schmitt
gez. Gecks
gez. Dr. Meyer