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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1956, Az.: BVerwG IV C 7.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 7.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1956, 1251 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1956, 267

Verfahrensgegenstand

Aufbaudarlehen

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Dr. Zinser
am 8. Mai 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.

Dieser Beschluß ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt im Juli 1951 aus Soforthilfemitteln zur Sicherung seiner Existenz als freier Schriftsteller und Journalist ein Aufbaudarlehen in Höhe von 5.000 DM. Er arbeitete damals an zwei Werken: "Machtkampf in Asien" und "Sowjetunion im Angriff". Die Veröffentlichung dieser Werke, von denen nach seinen Angaben das eine fast fertiggestellt war, das andere noch in Vorbereitung war, scheiterte daran, daß sein Verleger Siep in Konkurs geriet.

2

Am 15. Februar 1953 beantragte der Kläger ein weiteres Aufbaudarlehen in Höhe von 5.000 DM nach dem Lastenausgleichsgesetz. 2.000 DM sollten zur Tilgung von Schulden, 3.000 DM als "Existenzminimum für die nächsten sechs Monate" für den Lebensunterhalt verwendet werden. Der Leiter des Ausgleichsamtes billigte dem Kläger das beantragte Darlehen durch die Verfügung vom 22./25. April 1953 zu. Auf die Beschwerde des Beteiligten hob der Beschwerdeausschuß diese Verfügung schließlich durch den Beschluß vom 9. August 1954 auf und lehnte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es könne festgestellt werden, daß der Kläger Vertriebener sei und daß er einen Vertreibungsschaden erlitten habe. Nach eingehender Prüfung seiner für die nächste Zukunft veranschlagten Einnahmen und Ausgaben komme der Beschwerdeausschuß jedoch zu dem Ergebnis, daß das nachgesuchte Darlehen den Kläger nicht in den Stand setzen würde, sich eine gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen, vor allem wegen der geringen Höhe der zu erwartenden Einnahmen. Wegen der verschiedenen Widersprüche in den Angaben des Klägers und wegen seiner bisherigen Behandlung finanzieller Prägen müsse der Beschwerdeausschuß ferner die nach § 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - erforderlichen persönlichen Voraussetzungen verneinen.

3

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Beschwerdebescheid vom 9. August 1954 aufzuheben.

4

Zur Begründung trug er vor, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer großen Zahl von Irrtümern in tatsächlicher Hinsicht. In Wirklichkeit seien sowohl die sachlichen wie die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Aufbaudarlehens gegeben. Mit der in Bälde zu erwartenden Veröffentlichung der beiden Werke werde er sich eine Lebensgrundlage als freier Schriftsteller schaffen. Mit dieser Veröffentlichung werde der Markt für weitere Werke erschlossen werden. Ein gewisses Risiko müsse im Schriftstellerberuf in Kauf genommen werden. Dieses Risiko sei nicht erheblich, da der Kläger als Fachmann auf dem von ihm bearbeiteten Gebiet durch Vorträge im Rundfunk und die Veröffentlichung von Aufsätzen in der Presse bekannt sei.

5

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

6

Durch Urteil vom 18. November 1954 wies das Landesverwaltungsgericht Hamburg die Klage ab und ließ die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Zur Begründung führt es aus: Die sachlichen Voraussetzungen des § 254 LAG lägen nicht vor. Es könne zwar kein Zweifel daran bestehen, daß nach § 254 LAG Aufbaudarlehen für Angehörige aller freien Berufe, also auch für freie Schriftsteller, bewilligt werden könnten. Zu den Betriebsmitteln, die auf diese Weise finanziert werden könnten, gehörten auch Mittel der geistigen Arbeit (Bücher usw.) ebenso wie technische Einrichtungen (z.B. eine Schreibmaschine) und sonstige Voraussetzungen einer stetigen Arbeit (Arbeitsraum). Gegenstand des Darlehens könne aber immer nur ein bestimmtes Vorhaben sein. Ein solches Vorhaben sei nicht die Absicht, als Schriftsteller zu leben, sondern die beabsichtigte Anschaffung der Bücher, der Schreibmaschine bzw. die Beschaffung des erforderlichen Raumes. Die Erhaltung der Arbeitskraft als solcher, die Gewährleistung eines "Existenzminimums" könne dagegen schon begrifflich kein Vorhaben in diesem Sinne sein. Die notwendige Übereinstimmung der Kosten des Vorhabens mit dem zu erwartenden Darlehen werde in § 255 Abs. 1 LAG ausdrücklich betont. Damit entfalle die Möglichkeit, dem Kläger für seinen Lebensunterhalt ein Aufbaudarlehen zu bewilligen.

7

Die Tilgung von Schulden könne nur ausnahmsweise als ein Vorhaben in dem genannten Sinne angesehen worden, nämlich dann, wenn es sich um vorweggenommene Investierungen gehandelt habe, zu denen ein Kredit aufgenommen, worden sei, und wenn das Vorhandensein dieser Schulden zu einer fortdauernden Gefährdung des Antragstellers führe. Ob insoweit - etwa im Hinblick auf den vom Kläger beschafften Wohnraum und andere im Kreditwege beschaffte Arbeitsmittel - die Voraussetzungen des § 254 LAG vorlägen, brauche nicht geprüft zu werden; denn der Antrag scheitere noch aus einem anderen Grunde. Der Kläger habe sich selbst immer darauf berufen, daß er das Darlehen zur Fertigstellung der genannten Bücher, nicht aber zur Sicherung seiner Existenz als Journalist und zur Begründung seiner Existenz als Gelehrter benötige. Durch die Herstellung eines Buches könne aber niemals eine gesicherte Lebensgrundlage geschaffen oder gefestigt werden. In Ausnahmefällen möge ein Buch als sogenannter Bestseller einen derartigen Erfolg haben, daß die Existenz des Verfassers für alle Zukunft als gesichert angesehen werden könne. Solche Erfolge seien äußerst selten und nie vorauszusehen. In der Regel gewähre auch ein erfolgreiches Buch dem Verfasser in finanzieller Einsicht nur eine gewisse Atempause. Meist sei der Ertrag schon größtenteils vorher verbraucht worden. Eine Gewähr für einen solchen Ertrag bestehe ohnehin in den wenigsten Fällen. Es könne schließlich auch nicht als Regel gelten, daß ein mit einem gewissen Erfolg verkauftes Buch die Existenz des Verfassers im Hinblick auf künftige Veröffentlichungen, deren Erfolg immer ungewiß sei, festige. Das alles sei gerichtsbekannt und bedürfe keiner weiteren Erörterungen. Daraus ergebe sich die Schlußfolgerung, die Absicht, bestimmte Bücher zu veröffentlichen, reiche niemals zum Nachweis aus, daß auf diese Weise eine gesicherte Lebensgrundlage erzielt werden könne. Verfasser von Büchern könnten in ihrer Lebensgrundlage nicht als gesichert angesehen werden, solange nicht durch erfolgreiche Veröffentlichungen ihr Beruf endgültig gefestigt sei. Das bedeute nicht, daß der Beruf des freien Schriftstellers als solcher keine gesicherte Lebensgrundlage abgeben könne. Es bedeute aber, daß diese Sicherung nicht durch die Veröffentlichungen bestimmter Werke in der Weise erstrebt werden könne, daß zum Zwecke ihrer Fertigstellung ein Aufbaudarlehen in Anspruch genommen werde. Auch ein Kaufmann könne nicht zur Abwicklung eines bestimmten Geschäfts, ein Industrieller nicht zur Erledigung eines bestimmten Auftrages, ein Aufbaudarlehen erhalten.

8

Auf die vom Kläger erhobenen Einwendungen, die sich nur gegen eine getroffene Ermessensentscheidung richten könnten, komme es daher nicht an.

9

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 30. November 1954 zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1954 - eingegangen am 21. Dezember 1954 - legte der Kläger Revision ein und beantragte,

ihm das Armenrecht zu bewilligen, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 13. November 1954 aufzuheben und ihm ein Aufbaudarlehen von 5.000 DM zu bewilligen,

10

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

In der Begründung rügte er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Verkennung der Begriffe Vorhaben und gesicherte Lebensgrundlage. Ein Gewerbetreibender habe sehr bald Einnahmen, von denen er leben könne, die meisten freien Berufe ebenfalls in absehbarer Zeit. Schwieriger sei die Lage eines freien Schriftstellers, der größere Werke verfasse. Bei ihm könne es bis zu zwei Jahren dauern, bis er einen Pfennig aus den Früchten seines Fleißes erhalte. Die Sicherung des notwendigen Unterhalts sei beim freien Schriftsteller ein Teil des Vorhabens. Durch ein gutes Buch könne der Ruf eines Schriftstellers auch ohne große geldliche Ergebnisse zu seiner Anerkennung im Schrifttum und durch die Verleger führen, bis ihn dann weitere Aufträge sichern. Wollte man den Standpunkt der Beklagten folgerichtig zu Ende denken, dann könne in den meisten Fällen nur ein Schreiber, der Kitsch gegen Brot fertige, ein Vorhaben nachweisen, welches von vornherein eine gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen vermöge, oder es könnte nur ein heutiger Prominenter ein Aufbaudarlehen erhalten. Diese werden es aber sowieso nicht mehr nötig haben. Wie jeder freie Beruf, so beinhalte gerade derjenige eines freien Schriftstellers eine Anlaufzeit und die stets damit verbundenen Wagnisse. Nach seiner Ansicht käme es nicht nur ausschließlich auf § 254 LAG an, es sei deshalb die Verletzung des gesamten materiellen Rechts gerügt worden.

12

Die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragten,

die Revision zurückzuweisen.

13

II.

Nach § 75 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 114 ZPO ist das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat nicht feststellen können, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist.

14

Es ist zwar zweifelhaft, ob den rechtlichen Darlegungen des Beschwerdeausschusses und des Landesverwaltungsgerichts im vollen Umfange beigepflichtet werden kann. Doch kann hier dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Rügen Aussicht auf Erfolg haben. Denn im Ergebnis wird der Ablehnung des Darlehensantrages des Klägers durch den Beschwerdebescheid vom 9. August 1954 und durch das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen beigepflichtet werden müssen: Bei der Entscheidung nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - müssen die Behörden in Rechnung stellen, daß der Zweck der zu treffenden Maßnahme die Eingliederung unverschuldet in Schwierigkeiten geratener Vertriebener und Sachgeschädigter, ist und daß deshalb Risiken in Kauf zu nehmen sind. Andererseits müssen die Behörden aber darauf Bedacht nehmen, daß es sich um öffentliche, von den Steuerzahlern aufgebrachte Mittel handelt, und daß diese Mittel nicht als Unterstützung, sondern als Darlehen ausgegeben werden sollen, deren Rückzahlung zwar nicht in jeder Weise sichergestellt sein muß, aber auch nicht wenig wahrscheinlich sein darf. Unter diesen Gesichtspunkten haben die Ausgleichsbehörden Erwägungen und Überlegungen anzustellen, die denen einer Bank oder einer Sparkasse gleichen oder ähneln. Bei der Prüfung der unter diesen Gesichtspunkten maßgebenden Umstände handelt es sich - wie auch sonst bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 254 LAG - nicht nur um die Feststellung von Tatsachen, sondern um eine Beurteilung, zusammengefaßt und abgeleitet aus Tatsachen, Erwartungen und sonstigen Umständen. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob den Ausgleichsbehörden bei diesen Beurteilungen ein von den Gerichten nicht nachprüfbarer "Beurteilungsspielraum" zukommt, wie Bachof (JZ 1955 S. 97) vorgeschlagen hat. Denn auch wenn diese Beurteilungen von den Gerichten in vollem Umfange nachgeprüft werden müssen, so kann im vorliegenden Falle in der Ablehnung des beantragten Darlehens eine Verletzung des § 254 LAG nicht gefunden werden. Der Kläger will das beantragte Darlehen teilweise zur Zahlung von Schulden, teilweise für seinen Lebensunterhalt verwenden. Der beantragte Betrag soll mithin ausgegeben werden, ohne daß der Kläger damit unmittelbar bleibende Werte, wie Maschinen oder Bücher erwirbt, die zur Sicherung des Darlehens dienen könnten. Das Lastenausgleichsgesetz verbietet zwar eine solche Verwendung von Darlehen nicht. Immerhin wird in einem solchen Falle aber gefordert werden müssen, daß das Vorhaben in anderer Hinsicht als einigermaßen gesichert angesehen werden kann. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Falle. Der Umstand, daß der Kläger sich mit dem ersten ihm gewährten Darlehen keine, jedenfalls keine einigermaßen gesicherte Existenz hat schaffen können, spricht vielmehr dagegen. In einem solchen Falle kann es nicht beanstandet werden, wenn die Ausgleichsbehörden Zweifel an den Erfolgsaussichten des Vorhabens nicht unterdrücken können und die Gewährung des Darlehens ablehnen.

15

Mit seiner Revision will der Kläger offenbar auch erreichen, daß sein Anliegen noch unter weiteren Gesichtspunkten geprüft wird. Welche Maßnahmen der Kläger damit im einzelnen meint, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob er Leistungen nach §§ 301, 302 oder 303 LAG meint. Doch, braucht dies auch nicht endgültig festgestellt zu werden. Da die Ausgleichsbehörden und das Landesverwaltungsgericht bisher nur über den Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Aufbaudarlehens entschieden haben, würde die Prüfung des Falles unter anderen Gesichtspunkten, etwa unter denen der §§ 301-303 LAG, als eine Klageänderung angesehen werden müssen, die nach § 60 BVerwGG unzulässig ist.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Zinser