Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1956, Az.: BVerwG IV C 033.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 033.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 11633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 24.10.1952 - AZ: O.S. II 16/51
Rechtsgrundlagen
- § 1 Hess. FlüG.
- § 1 BVFG
- § 31 GG
- § 116 GG
Verfahrensgegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Amtlicher Leitsatz
Ein Österreicher, der von 1911 bis 1945 im Sudetenland gewohnt, sich nach seiner Vertreibung in Salzburg niedergelassen hat und erst im Jahre 1950 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, kann weder unter dem Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit noch unter dem der Volkszugehörigkeit den Flüchtlingsausweis erhalten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Dr. Müller und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1956 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, II. Senat, vom 24. Oktober 1952 - Az. O.S. II 16/51 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1887 in Wien geborene Kläger hatte von 1911 bis 1945 seinen Wohnsitz in Tetschen-Bodenbach (Sudetenland). Da er nicht für die Tschechoslowakei optierte, behielt er die österreichische Staatsangehörigkeit. Nach vorübergehender Verhaftung durch die sowjetische Besatzungsmacht floh er im Juli 1945 aus Tetschen und ließ sich bis Anfang Mai 1950 bei Bekannten in Salzburg nieder. Am 15. Mai 1950 siedelte er zu seiner Tochter und seinem Schwiegersohn nach Frankfurt/Main über und erhielt eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik.
Am 23. Mai 1950 stellte er den Antrag auf Erteilung eines Flüchtlingsausweises. Dieser wurde abgelehnt. Der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Urteil vom 10. November 1950 statt. In den Gründen wird ausgeführt: Es sei ohne Bedeutung, ob der Kläger sich von 1945 bis 1950 in Österreich aufgehalten habe. Gesetzliche Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling sei nicht, daß der Flüchtling sich unmittelbar in das Aufnahmeland begeben habe. Der Kläger sei wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum Volksdeutscher, deshalb sei die Flüchtlingseigenschaft nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Eingliederung deutscher Flüchtlinge vom 19. Februar 1947 - Hess.FlüG. - anzuerkennen.
Auf die Berufung der Beklagten hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel am 24. Oktober 1952 das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist wie folgt begründet: Der Kläger sei nicht Flüchtling im Sinne des Hessischen Flüchtlingsgesetzes vom 19. Februar 1947, denn er sei nicht infolge seiner Flucht oder Austreibung unmittelbar nach Hessen gekommen. Das Flüchtlingsgesetz sei nicht auf diejenigen Personen anzuwenden, die nach dem Verlassen ihrer Heimat in der Lage gewesen seien, sich an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Flüchtlingsgesetzes für längere Zeit aufzuhalten, und sich dort auch tatsächlich niedergelassen hätten. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß Flüchtlinge, die sich innerhalb der Länder der Bundesrepublik niedergelassen hätten, ihre Flüchtlingseigenschaft nicht verlören, wenn sie ihren Wohnsitz in andere Länder verlegten; denn das beruhe auf besonderer vorläufiger Vereinbarung der deutschen Bundesländer. Entsprechende Vereinbarungen seien aber bisher nicht geschlossen mit den Ländern der Sowjetzone und mit Österreich. Die Frage, ob der Kläger Volksdeutscher oder deutscher Staatsangehöriger sei, brauche nicht entschieden zu werden, weil bereits eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Hess.FlüG. fehle. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 12. Dezember 1952 zugestellt. Am 10. Januar 1953 erhob der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde.
Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, ist durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - I. Senat - vom 3. September 1953 die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision zugelassen worden.
Dieser Beschluß ist dem Kläger am 16. November 1953 zugestellt worden. Mit der am 2. Dezember 1953 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 1952 und damit den die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft versagenden Verwaltungsakt aufzuheben und der Anfechtungsgegnerin die Verpflichtung aufzuerlegen, ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm den entsprechenden Ausweis auszufolgen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe dem Gesetz eine Auslegung gegeben, die vom Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt der Verkündung im Jahre 1947 nicht so verstanden und beabsichtigt gewesen sei, denn sonst hätte man den Personenkreis der Einzugliedernden (Volksdeutschen) nicht so weit gesteckt. Die Feststellung im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger sich in der gleichen Weise behandeln lassen müsse wie ein Deutscher, der sich nach der Flucht zunächst in der Sowjetzone niedergelassen habe, spreche nicht gegen, sondern für den Kläger, denn er müsse dann ebenso wie diese Gruppe von Vertriebenen als Flüchtling anerkannt werden. Im übrigen sei sein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Bundesvertriebenengesetz gerechtfertigt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Hinweise des Klägers auf die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes gingen fehl, da nach dem Beschluß vom 3. September 1953 allein die Rechtslage nach dem Hessischen Flüchtlingsgesetz zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden habe unterstellt, daß die Heimat des Klägers das frühere Sudetenland gewesen sei. Diese Feststellung treffe nicht zu. Der Kläger besitze unbestritten die österreichische Staatsangehörigkeit. Mithin gehöre zu seiner Heimat nicht nur das Gebiet der jetzigen Tschechoslowakei, sondern auch das Gebiet des jetzigen Staates Österreich. Der Kläger sei daher auch nicht wie Tausende von sudetendeutschen Flüchtlingen, die nicht eine andere Staatsangehörigkeit hatten, in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands geflüchtet, sondern habe sich als Österreicher folgerichtig nach Österreich begeben. Er habe also lediglich seinen Wohnsitz innerhalb seines Heimatbereichs in eine andere Stadt verlegt. Wenn er dann nach Jahren auf Grund eines österreichischen Reisepasses ordnungsmäßig in das Bundesgebiet einreise, um dort seine Pensionsansprüche zu regeln, so bestehe zwischen dieser Reise und der Ausweisung aus der Tschechoslowakei kein ursächlicher Zusammenhang mehr. Der Kläger sei im Irrtum, wenn er glaube, er müsse genau so behandelt werden wie ein Sudetendeutscher, der nach seiner Vertreibung zunächst in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands seinen Wohnsitz nehme und erst später nach Hessen zuziehe. Hier bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Flucht und der. Einreise nach Deutschland, wobei im Interesse der Flüchtlinge die sowjetische Besatzungszone und die Westzonen als ein einheitliches Gebiet behandelt würden.
Der Oberbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen;
Er weist zunächst darauf hin, daß der Kläger die Aufhebung der Verfügungen der Verwaltungsinstanzen vom 10. Juni und 11. August 1950 erstrebe. Die Entscheidung hänge insoweit von der Auslegung der Personenkreisbestimmung in § 1 Hess.FlüG., das inzwischen durch das am 5. Juni 1953 in Kraft getretene Bundesvertriebenengesetzüberholt sei, ab. Für die Vornahmeklage, die mit der Anfechtungsklage verbunden sei, komme es dagegen auf die Rechtslage nach dem Bundesvertriebenengesetz an. Nach dem Bundesvertriebenengesetz spiele der Umstand des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich für die Vertriebeneneigenschaft keine Rolle, falls die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes für Vertriebene und Flüchtlinge - BVFG - im übrigen gegeben seien. Nach. Auffassung des Oberbundesanwalts ist der Revisionskläger jedoch nicht Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes da er weder als deutscher Staatsangehöriger noch als deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in Tetschen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren habe; er sei vielmehr vertriebener Österreicher. Diese Auffassung wird durch Hinweis auf die einschlägigen Verfassungsgesetze, näher begründet. Der Kläger falle auch nicht unter die Gruppe der Österreicher, die nach dem Zusammenbruch in Deutschland verblieben seien, seitdem ununterbrochen den Willen bekundet hätten, als deutsche Staatsangehörige behandelt zu werden, und teilweise neben der österreichischen die deutsche Staatsangehörigkeit in Anspruch nähmen.
Der Oberbundesanwalt vertritt ferner den Standpunkt der Bundesregierung, der Kläger könne auch nicht geltend machen, er sei deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und als solcher Vertriebener. Dafür wird Bezug genommen auf das Rundschreiben des Bundesministers für Vertriebene an die Länderflüchtlingsverwaltungen vom 14. Dezember 1953 - II 1 a 4110 - Tgh. Nr. 6780/53 -. Dieses Schreiben, das offenbar eine authentische Interpretation des § 1 in Verbindung mit § 6 BVFG sei, ist dem Schriftsatz des Oberbundesanwalts als Anlage beigefügt.
Der Oberbundesanwalt ist weiter der Auffassung, daß die Revision selbst dann keine Aussicht auf Erfolg habe, wenn man den Kläger als Volkszugehörigen im Sinne von § 6 BVFG ansehen wolle, weil in seinen Falle die deutsche Volkszugehörigkeit gegenüber seiner österreichischen Staatsangehörigkeit nicht zum Zuge könne. Die Einbeziehung der deutschen Volkszugehörigen in den Personenkreis des § 1 BVFG sei deshalb erforderlich gewesen, weil sich die Vertreibungsereignisse auch gegen die Volksdeutschen Minderheiten gerichtet hätten, denen die deutsche Staatsangehörigkeit durch das nationalsozialistische Regime nicht verliehen gewesen sei. Hierbei habe es sich in erster Linie um die deutschen Minderheiten in Rumänien, Jugoslawien und Ungarn gehandelt. Diese Personen hätten mit der Vertreibung ihre Schutzmacht, meistens de jure durch Aberkennung ihrer Staatsangehörigkeit, zumindest aber de facto verloren. Für sie sei die Bundesrepublik gemäß Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - als subsidiäre Schutzmacht eingetreten, soweit sie innerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hätten. Sofern aber, wie im vorliegenden Falle, die vertriebene Person eine Schutzmacht habe, habe die Bundesrepublik keine Veranlassung, sich ihrer anzunehmen. Die Staatsangehörigkeit sei die vorrangige Beziehung des einzelnen zu einem Staatswesen. Es sei Angelegenheit des betreffenden Staatswesens, hier des österreichischen Staates, als der zuständigen Schutzmacht, sich seiner Angehörigen in jeder Beziehung anzunehmen, sie insbesondere in sein Gebiet aufzunehmen. Bei der Konkurrenz zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit habe die Staatsangehörigkeit den Vorzug mit der Folge, daß die Bundesrepublik nicht gemäß Art. 116 GG als subsidiäre Schutzmacht eintrete. Der Art. 116 GG werde, was den Vertriebenen- und Flüchtlingsbegriff anbelange, durch § 1 BVFG authentisch interpretiert. Der Kläger habe bereits im Juli 1945 eine Schutzmacht gehabt, die sich seiner anzunehmen berechtigt und verpflichtet gewesen wäre. Er habe das offenbar auch gewußt, da er sich im Zuge seiner Flucht sofort nach Österreich begeben habe.
II.
Die zugelassene Revision ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger begehrt die Anerkennung als Flüchtling bzw. als Vertriebener und die Erteilung eines Ausweises über diese Eigenschaft. Sein Antrag war zunächst nach dem Hessischen Flüchtlingsgesetz vom 19. Februar 1947 (HessGVBl. S. 15, 34 und 110) - Hess.FlüG. - zu beurteilen. Während des Revisionsverfahrens erging das Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG -, durch das nach Art. 31 GG das Hessische Flüchtlingsgesetz aufgehoben worden ist. Da der Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hat, ist diese Rechtsänderung im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (BVerwGE 1 S. 291). Doch ist diese Rechtsänderung im vorliegenden Falle nicht von wesentlicher Bedeutung. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Ausweises stimmen in beiden Gesetzen überein, soweit im vorliegenden Rechtsstreit hierüber zu entscheiden ist.
Der Kläger kann weder als deutscher Staatsangehöriger noch als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 1 Hess.FlüG. und des § 1 BVFG angesehen werden. Seine Klage ist deshalb im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden.
Auf seine deutsche Staatsangehörigkeit kann sich der Kläger nicht berufen. Denn diese hatte er jedenfalls durch die Wiedererrichtung des österreichischen Staates im Jahre 1945 verloren. Der erkennende Senat folgt insoweit den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 (DVBl. 1956 S. 19), weicht hierdurch aber nicht von der Entscheidung des II. Senats vom 30. Oktober 1954 (BVerwGE 1 S. 206 [BVerwG 30.10.1954 - BVerwG II C 38.54]) ab. Denn in diesem Urteil ist nur über die Staatsangehörigkeit derjenigen Österreicher entschieden worden, die im Zeitpunkt der Errichtung der Republik Österreich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik lebten und seitdem hier geblieben sind, während der Kläger - nach den bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil - sich nach seiner Vertreibung im Jahre 1945 in Österreich niedergelassen hatte und erst 1950 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist.
Auch der Hinweis des Klägers auf seine deutsche Volkszugehörigkeit vermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen. Die deutschen Volkszugehörigen sind in den Personenkreis des § 1. Hess.FlüG. und des § 1 BVFG einbezogen worden, weil die Vertreibungsmaßnahmen auch gegen Volksdeutsche gerichtet waren, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Für sie sollten die deutschen Länder bzw. die Bundesrepublik subsidiär Schutzmacht und Heimatstaat sein, sofern sie im Zuge der Vertreibung im Bundesgebiet Aufnahme gefunden hatten (Art. 116 Abs. 1 GG). Nach Sinn und Zweck des Hessischen Flüchtlingsgesetzes und des Bundesvertriebenengesetzes sollen aber die Vergünstigungen dieser Gesetze - insofern tritt der erkennende Senat den Ausführungen des Oberbundesanwalts und den Bemerkungen von Werber-Bode-Ehrenforth in dem Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz Anm. 2 zu § 1 bei - solchen deutschen Volkszugehörigen nicht zuteil werden, die, wie der Kläger, nach der Vertreibung Schutz, Heimat und Aufnahme in einem anderen Staat gefunden haben, dessen Staatsangehörigkeit besitzen und erst mehrere Jahre später in die Bundesrepublik übergesiedelt sind.
Es war daher, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Parteien eingegangen werden mußte, zu erkennen, wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 65 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Müller
gez. Lullies