Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1956, Az.: BVerwG IV B 168/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 168/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 28.09.1955 - AZ: Nr. III LA 73.55
Rechtsgrundlage
- § 254 LAG
Verfahrensgegenstand
Aufbaudarlehens
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Müller
am 8. Mai 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28. September 1955 - Nr. III LA 73.55 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat. die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn mithin im Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen, nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Rechtsfrage erwartet werden kann. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht diese Voraussetzung im vorliegenden Falle verneint. Auch die Rügen der Beteiligten können nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Beteiligte nimmt an, im vorliegenden Rechtsstreit könnten zwei grundsätzliche Fragen der Klärung zugeführt werden.
Einmal habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt, daß die Lebensgrundlage des Klägers aus zwei Einnahmequellen bestanden habe; seine Lebensgrundlage sei vielmehr nur in seiner Chefarzttätigkeit, nicht in seiner Privatpraxis zu sehen. Insoweit kann aber eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht festgestellt werden. Der erkennende Senat ist vielmehr in seinem Urteil vom 24. Februar 1956 - Nr. IV C 70.54 - davon ausgegangen, daß die Lebensgrundlage im Sinne des § 254 LAG auch eine zusammengesetzte sein kann, und daß als Lebensgrundlage in diesem Sinne alle wesentlichen Einnahmequellen des Antragstellers zu verstehen sind, auf denen er früher seine Lebensgrundlage aufgebaut hatte. Es bestehen keine Bedenken dagegen, auch im vorliegenden Falle eine solche zusammengesetzte Lebensgrundlage anzuerkennen.
Die Beteiligte meint ferner, es sei als grundsätzliche Frage zu klären, ob ein Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG dem Antragsteller eine gesicherte Lebensgrundlage im Sinne des § 254 LAG gewähre, so daß dessen Antrag auf Aufbaudarlehen aus diesem Grunde abgewiesen werden müsse. Aber auch insoweit hat der Senat eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht feststellen können. Wie der Senat bereits in demUrteil vom 11. März 1955 - BVerwG IV C 99.54 - ausgesprochen hat, ist für die Bewilligung eines Aufbaudarlehens unerheblich, ob der Antragsteller vor Not geschützt ist. Aus § 253 LAG ergibt sich vielmehr eindeutig, daß der Zweck des Aufbaudarlehens die Wiedereingliederung der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten ist. Diese Zweckbestimmung darf auch bei der Auslegung und Anwendung des § 254 LAG und insbesondere des dort verwendeten Begriffs der Lebensgrundlage nicht außer acht gelassen werden. Mit Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht die früheren und die jetzigen Lebensverhältnisse des Klägers miteinander verglichen. Wenn das Gericht hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger durch das Übergangsgehalt nur einen - zwar den kleineren - Teil seiner früheren Lebensgrundlage bisher wieder hat erlangen können, und daß ihm deshalb zur Wiedererlangung des in seiner Privatpraxis bestehenden Teils der Lebensgrundlage ein Aufbaudarlehen gewährt werden könne, so kann dies nicht beanstandet werden. Auch insoweit handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, die keine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf §§ 333 und 334 LAG in Verbindung mit den §§ 65 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Müller