Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1956, Az.: BVerwG IV C 040.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 040.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 23.03.1955 - AZ: Bf I 175/54
Fundstelle
- Fachberater 1958, 222
Verfahrensgegenstand
Erteilung des Flüchtlingsausweises C
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Gecks und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, I. Senat, vom 23. März 1955 - Az. OVG Bf I 175.54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1888 in Dresden geborene Klägerin hat im Notaufnahmeverfahren aus "sonstigen zwingenden Gründen" die Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik erhalten und begehrt den Flüchtlingsausweis "C", da sie in der sowjetischen Besatzungszone einer besonderen politischen Zwangslage in der Form des Gewissenszwanges ausgesetzt gewesen sei.
Sie ist von Beruf Schriftstellerin. Im Jahre 1919 gehörte sie der deutschen Friedensdelegation in Versailles an und wurde bei einem Überfall seitens französischer Fanatiker durch einen Steinwurf am Kopf verletzt. Im Vergleichswege wurde ihr vom Auswärtigen Amt in Berlin eine Abfindung von 7.000 RM und eine lebenslängliche Rente von 360 RM monatlich bewilligt. Sie wohnte bis 1944 in Berlin und wurde dann wegen Zerstörung ihrer Wohnung durch Bomben nach ihrem Heimatort Dresden evakuiert, wo sie auch nach dem Kriege - zuletzt in Radebeul bei Dresden - verblieb. An Stelle der Rente des Auswärtigen Amts wurde ihr in der sowjetischen Besatzungszone eine Sozialversicherungsrente von 260 DM-Ost weitergezahlt.
Zur Begründung ihres Antrages auf Ausstellung des Ausweises "C" hat sie vorgetragen: Nach 1945 habe sie zunächst als Sekretärin gearbeitet und sei dann freie Mitarbeiterin bei der "Poggendorf'schen Redaktion", welche der "Sächsischen Akademie der Wissenschaften" angegliedert war, geworden. Dadurch sei sie, obgleich ihre Arbeit absolut unpolitischer Art gewesen sei, automatisch Mitglied des Deutschen Schriftstellerverbandes - DSV - geworden, der seinerseits korporatives Mitglied des "Kulturbundes zur demokratischen Erneuerung Deutschlands" gewesen sei. Erst später sei der DSV als selbständige Berufsorganisation herausgelöst worden. Bis zum Herbst 1952 habe man sie, die Klägerin, verhältnismäßig unbehelligt gelassen. Dann aber sei man seitens des DSV mit der Forderung an sie herangetreten, die Leitung der Sektion "Kinder- und Jugendbuch" im DSV zu übernehmen. Dies habe sie abgelehnt, da sie dann der kommunistischen Ideologie hätte Vorschub leisten müssen. Aus dieser Ablehnung erwachse ihre besondere Zwangslage, da sie nunmehr mit politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen gehabt habe. Außerdem seien schon folgende Maßnahmen gegen sie getroffen worden: Verschiedene Anträge auf Ausstellung eines Interzonenpasses seien im Laufe der Zeit abgelehnt worden, der letzte mit dem Vermerk, daß sie auch künftig keinen Paß bekommen könne und daß ihre eingereichten Unterlagen bei der Volkspolizeibehörde verblieben. Ihre Post sei kontrolliert worden. Nachdem ihr Nachbar aus Radebeul, Meumann, nach dem Westen geflüchtet war, habe sie fünf anonyme Briefe bekommen, in denen ihr Konspiration mit Meumann und antikommunistische Haltung vorgeworfen und empfohlen worden sei, aus der Stadt zu verschwinden. Bei einem Aufenthalt in Berlin Anfang November 1952 sei sie auf dem Bahnhof Friedrichstraße vorübergehend festgenommen worden. Nachdem man ihr zwei Chiffontücher abgenommen habe, sei sie wieder freigelassen worden. Als sie am 2. Januar 1953 auf ihrer Sparkasse Geld abheben wollte, sei ihr Konto gesperrt gewesen, man habe ihr gesagt, dies sei geschehen, weil man angenommen habe, sie sei nach dem Westen geflüchtet. Am selben Tage sei sie durch den DSV nochmals schriftlich aufgefordert worden, nunmehr die Leitung der Sektion "Kinder- und Jugendbuch" zu übernehmen.
Am 12. Januar 1953 begab sich die Klägerin nach West-Berlin, von wo sie nach der Bundesrepublik ausgeflogen wurde. In Uelzen beantragte sie die Notaufnahme, die ihr aus "sonstigen zwingenden Gründen" erteilt wurde. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos.
Mit Bescheid vom 20. Januar 1954 erklärte sich das Auswärtige Amt in Bonn bereit, der Klägerin ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs aus Billigkeitsgründen wieder eine monatliche Unterstützung von 225 DM ab 1. Januar 1954 zum Ausgleich des Unfalls von Versailles zu zahlen.
Die Klägerin ließ sich in Hamburg nieder und beantragte am 21. September 1953 die Ausstellung des Flüchtlingsausweises "C". Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 1953 abgewiesen, da keine besondere Zwangslage vorliege. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch wurde vom Einspruchsausschuß der Beklagten mit Bescheid vom 14. Juni 1954 zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Einspruchsbescheid hatte Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg bejahte das Vorliegen einer seelischen Zwangslage, weil die Klägerin die Leitung der Sektion "Kinder- und Jugendbuch" im DSV, also eine politische Betätigung im Sinne des in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden Regimes, gegen ihre Überzeugung übernehmen sollte. Im Falle der Weigerung habe sie befürchten müssen, daß ihr jede schriftstellerische Tätigkeit unmöglich gemacht worden wäre. Es erscheine auch glaubhaft, daß diese Zwangslage die unmittelbare Ursache zur Flucht gewesen sei.
Auf die Berufung der Beklagten hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Landesverwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Es führte aus: Die Klägerin habe sich mit ihren Angaben wiederholt in Widerspruch zur Wahrheit gesetzt und es erscheine, nachdem sie die Widersprüche in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht befriedigend habe erklären können, fraglich, ob ihren weiteren Angaben Glauben zu schenken sei. Jedoch könne diese Frage dahingestellt bleiben; die Klägerin könne den Ausweis "C" selbst dann nicht erhalten, wenn die Richtigkeit ihrer Angaben unterstellt werde. Das Landesverwaltungsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, daß eine seelische Zwangslage bei der Klägerin vorliege, wenn ihr sachlicher Vortrag als richtig unterstellt werde. Jedoch reiche das Vorliegen einer seelischen Zwangslage nicht schlechthin aus, um eine "besondere Zwangslage" im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes zu begründen. Zwar sei nicht nur die Gefahr für Leib und Leben und die persönliche Freiheit als besondere Zwangslage anzusehen; jedoch seien diese Gefährdungen typische Beispiele für eine solche, die zugleich umgrenzen würden, in welcher Richtung der Gesetzgeber diesen Begriff ausgelegt wissen wolle. Die seelische Bedrängnis müsse daher in jedem Falle so stark sein, daß dem Betroffenen ein weiteres Verbleiben in der sowjetischen Besatzungszone aus Gründen, deren Gewicht der Gefährdung von Leib und Leben oder der persönlichen Freiheit gleichkomme, nicht zugemutet werden könne. Das bedeute, daß der Betroffene sich gezwungen sehen müsse, gegen seine verständige und achtbare Überzeugung zu handeln, wenn er sich nicht einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit oder einer anderen gleich gewichtigen Gefährdung aussetzen wolle. Daß die seelische Bedrängnis, der die Klägerin nach ihrem Vortrag ausgesetzt gewesen sei, dieser Art wäre, könne nicht festgestellt werden. Eine Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit oder ein gleichrangiges Rechtsgut habe der Klägerin wegen der Weigerung, die angetragenen Ämter zu übernehmen, nicht gedroht. Eine Existenzvernichtung wäre auch bei einem Verbot, weiter schriftstellerisch tätig zu sein, nicht eingetreten, da die Klägerin von ihrer Rente hätte leben können.
Auch aus den sonstigen vorgetragenen Tatsachen ergebe sich keine besondere Zwangslage. Die Maßnahmen, die gegen die Klägerin ergriffen wurden, gingen nicht über das in der sowjetischen Besatzungszone übliche Maß der Beschränkung der persönlichen Freiheit hinaus. Auch könnten die Vorkommnisse nicht als gefährdend angesehen werden, da die Klägerin noch längere Zeit danach unbehelligt in der sowjetischen Besatzungszone habe verbleiben können. Wie sich aus dem sehr freundlich gehaltenen Schreiben des DSV vom 2. Januar 1953 ergebe, sei die Klägerin noch zu diesem Zeitpunkt für linientreu gehalten worden; denn sonst hätte man ihr die Leitung der Sektion "Kinder- und Jugendbuch" nicht mehr angetragen. Eine objektive Zwangslage habe also nicht vorgelegen. Eine subjektive Befürchtung der Klägerin, daß sie einer besonderen Zwangslage ausgesetzt sei, würde im vorliegenden Falle nicht ausreichen. Von einer besonderen Zwangslage sei nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts auch dann auszugehen, "wenn ein nicht übertrieben ängstlicher, selbst betroffener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone" bei verständiger Würdigung der Einzelheiten mit Recht eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder der persönlichen Freiheit annehmen könne, die so sehr wahrscheinlich und in so naher Zukunft vorauszusehen sei, daß die sofortige Flucht als das einzige Mittel erscheine, ihr zu entgehen. Als "selbst betroffen" hätte ein solcher Bewohner der sowjetischen Besatzungszone zu gelten, der nach Geschlecht, Alter und Stand dem Antragsteller entsprechen und den gleichen Umständen gegenüberstehen würde. So lägen die Dinge bei der Klägerin jedoch nicht. In ihrem Falle hätte eine vernünftige, selbst betroffene Bewohnerin der sowjetischen Besatzungszone unter Berücksichtigung der aufgezeigten Einzelheiten erkennen können, daß eine konkrete Gefährdung zur Zeit der Flucht objektiv nicht bestanden habe.
Gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts legte, die Klägerin die vom Vordergericht zugelassene Revision ein. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes. In der Auslegung des Begriffs "besondere Zwangslage" durch das Oberverwaltungsgericht liege eine nicht gerechtfertigte Einschränkung. Die Auslegung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in IV C 031.54 ab. Insbesondere führe die einengende Wertung, die das Oberverwaltungsgericht dem Begriff "besondere Zwangslage" zukommen lasse, dazu, daß die weiteren subjektiven Fluchtgründe der Klägerin, wie Angst und Besorgnisse sowie ihr gesundheitlicher Zustand, unberücksichtigt blieben. Denn das angefochtene Urteil stelle die Klägerin ausdrücklich auf eine Linie mit dem durchschnittlich vernünftigen und gesunden Bewohner der sowjetischen Besatzungszone. Die Klägerin sei aber zum Zeitpunkt ihrer Flucht eine schwerkranke Frau gewesen, die als Folge ihrer Kopfverletzung an unheilbarer traumatischer Epilepsie und davon ausgelöster hochgradiger Herzmuskelschwäche leide. Bei der Abwägung ihrer Lage sei ihre Entscheidung von der Besorgnis beeinflußt gewesen, persönlichen Differenzen mit Funktionären des DSV oder der SED physisch und psychisch nicht mehr gewachsen zu sein. Selbst wenn man davon absehe, daß ein Gewissenskonflikt allein ausreichen müsse, um die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, habe die Revision zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht die aus dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin erwachsenen subjektiven Fluchtgründe als unbeachtlich übergangen habe. Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Bescheides des Bezirkssozialamts Eimsbüttel vom 10. Dezember 1953 und des Einspruchsbescheides des beklagten Bezirksamtes vom 14. Juni 1954 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Klägerin als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes anzuerkennen und ihr den Flüchtlingsausweis "C" auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich im wesentlichen den Gründen des angefochtenen Urteils an und meint, selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, daß eine Gewissensnot bei ihr vorhanden gewesen sei, so habe sie nicht überzeugend dargelegt, daß ihr für den Fall der Weigerung, die Leitung der Sektion "Kinder- und Jugendbuch" im DSV zu übernehmen, eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit drohe.
II.
Die Revision ist zulässig; sie mußte zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Dem angefochtenen Urteil ist insofern beizutreten, als es feststellt, daß aus den Maßnahmen, die gegen die Klägerin durch Ablehnung des Interzonenpasses, Postkontrolle, vorübergehende Festnahme am Bahnhof Friedrichstraße und Kontosperre getroffen wurden, keine besondere, durch die politischen Verhältnisse bedingte Zwangslage hergeleitet werden kann. Derartigen Maßnahmen unterliegen alle Bewohner der sowjetischen Besatzungszone, so daß es insoweit an dem Merkmal der Besonderheit fehlt. Ebenso ist die Folgerung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die anonymen Briefe und eine Bemerkung einem sowjetischen Oberst gegenüber nicht gefährdend gewesen sein können, da sich die Klägerin noch längere Zeit nach diesen Vorfällen unbehelligt in der sowjetischen Besatzungszone aufhalten konnte.
Eine besondere Zwangslage kann sich jedoch unter Umständen aus dem Erhalt des Schreibens vom 2. Januar 1953 ergeben, in dem die Klägerin gebeten wurde, die Leitung der Sektion "Kinder- und Jugendbuch" im DSV zu übernehmen. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend feststellt, führte der Empfang dieses Schreibens zu einem Gewissenskonflikt der Klägerin; denn sie sollte die politische Betreuung der Jugend im Sinne der kommunistischen Ideologie übernehmen, obgleich sie diese innerlich ablehnte. Allerdings kann dieser Gewissenskonflikt, oder wie die Klägerin sich ausdrückt; diese seelische Zwangslage, für sich allein betrachtet, nicht schon zur Annahme einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - führen. Dem Oberverwaltungsgericht ist beizutreten, wenn es ausführt, es müsse noch etwas weiteres hinzukommen, nämlich Umstände, aus denen sich ergibt, daß dem Betroffenen aus Gründen, deren Gewicht der Leib- und Lebens- oder Freiheitsgefährdung gleich- oder wenigstens nahekomme, ein weiteres Verbleiben in der sowjetischen Besatzungszone nicht zugemutet werden kann. Solche Gründe sieht das Oberverwaltungsgericht z.B. in der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberverwaltungsgericht die wirtschaftliche Existenzvernichtung der Gefährdung der Freiheit und des Lebens mit Recht ethisch an die Seite stellt, denn im vorliegenden Fall ist dem Oberverwaltungsgericht jedenfalls darin zu folgen, daß eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch Wegfall der Einnahmen infolge eines eventuellen Schreibverbotes nicht eintreten konnte, weil die Klägerin ihre hauptsächlichste Existenzgrundlage in ihrer Rente fand.
Trotzdem kann jedoch nicht angenommen werden, daß die Ablehnung des Auftrags, die Jugendbetreuung im DSV zu übernehmen, überhaupt ohne Folgen geblieben wäre. Dies kann insbesondere angesichts der gerichtsbekannten Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone nicht schon daraus geschlossen werden, daß das Schreiben des DSV vom 2. Januar 1953 in freundlichem Ton gehalten war. Die Klägerin mußte vielmehr mit Recht befürchten, daß sie nach der Ablehnung von den Funktionären des DSV oder der SED zur Rede gestellt worden wäre. Dabei ist die Möglichkeit nicht ganz auszuschließen, daß die zu erwartenden Auseinandersetzungen die psychischen und physischen Kräfte der Klägerin überstiegen hätten. Für die Möglichkeit spricht besonders die Tatsache, daß die Klägerin an traumatischer Epilepsie, die sich in zahlreichen Anfällen mit Bewußtseinsverlust auswirkt, und an Herzmuskelschwäche leidet, wie zwei ärztliche Bescheinigungen vom 15. Juni 1949 und 3. März 1954 ausweisen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin als Folge des Schreibens vom 2. Januar 1953 durch Auseinandersetzungen oder auf andere Weise so starke Anfälle erlitten hätte, daß eine Gefahr für Leib und Leben, die durch die politischen Verhältnisse bedingt war, eintrat.
Da dem Bundesverwaltungsgericht die weitere Tatsachenfeststellung versagt ist, mußte die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht wird, unbeschadet einer eventuellen Prüfung der Gesichtspunkte, die für eine subjektive Zwangslage sprechen, durch Einholung eines fachärztlichen bzw. psychiatrischen Gutachtens festzustellen haben, ob objektiv eine Gefahr für die Gesundheit der Klägerin durch die nach der Ablehnung zu erwartende Aufregung zu befürchten war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Gecks
Lullies