Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1956, Az.: BVerwG III C 106.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 106.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 25.03.1955 - AZ: 496/54
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 4 FG
- § 293 LAG
Fundstellen
- IFLA 1956, 292
- LA 1956, 228
- MDR 1957, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1956, 222
- ZLA 1956, 253
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann Möbel als Hausrateinheit i.S. von § 16 Abs. 4 FG angesehen werden können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Gecks, und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Erste Kammer - vom 25. März 1955 - Az.: 496/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1923 geborene heimatvertriebene Klägerin wohnte bis 1945, auch als sie bereits kaufmännische Angestellte war, im Hause ihrer Eltern. Sie begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens und die Gewährung von Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - mit der Behauptung, durch die Vertreibung ihr Eigentum an einem Kleiderschrank, einer Bettstelle, einem Nachttisch, einem Klavier und einem Klaviersessel verloren zu haben.
Ihre gegen ablehnende Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichtete Klage wies das Landesverwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 25. März 1955, auf das Bezug genommen wird, zurück. In Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (Mtbl. BAA S. 29 ff.) läßt das Urteil für die Auslegung des § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - entscheidend sein, ob die vorhanden gewesenen Möbel einem nach der allgemeinen Verkehrsanschauung anerkannten Zimmertyp (Herrenzimmer, Schlafzimmer, Speisezimmer. Wohnküche) entsprächen und die vollständige Einrichtung eines solchen Zimmertyps dargestellt hätten. Wann dies der Fall sei, bestimme sich ebenfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung, die wiederum weitgehend nach den im Möbelhandel geläufigen Bezeichnungen ausgerichtet sei. Im vorliegenden Falle stellten die von der Klägerin angegebenen Einzelmöbel kein selbständiges Grundmobiliar im Sinne des § 16 Abs. 4 FG dar, weil der Klägerin ein Tisch und ein Stuhl - nach eigenen Angaben der Klägerin Eigentum ihrer Mutter - gefehlt hätten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgemäß Revision eingelegt und begründet. Deren Ziel ergibt sich aus ihrem Begehren, "ihrem Antrag (auf Hausratentschädigung) doch noch stattzugeben", und ihrem Vorbringen, ihre fünf eigenen Möbelstücke müßten für eine Hausratentschädigung ausreichen, dahin,
das angefochtene Urteil aufzuheben und ihr Hausratentschädigung zu gewähren.
Der Beklagte und der Beteiligte halten das angefochtene Urteil für richtig und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
1)
Das angefochtene Urteil beruht auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung des § 16 Abs. 4 FG. Nach dieser Bestimmung sind Hausratschäden dann von der Feststellung nach dem Feststellungsgesetz, damit aber auch von der Hausratentschädigung (vgl. § 293 LAG) ausgenommen, wenn der Geschädigte nicht "Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum" war. Das angefochtene Urteil beruht auf der Rechtsauffassung, die Klägerin genüge diesem Erfordernis schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht, weil sie jedenfalls nicht Eigentümerin eines Tisches und zweier Stühle und damit nicht der zu einem bestimmten Zimmertyp gehörenden Möbelstücke gewesen sei.
Diese Ansicht ist rechtsirrig.
Zwar erkennt § 16 Abs. 4 FG den Verlust von einzelnen Hausratgegenständen, die ganz oder teilweise von dem Schaden betroffen worden sind, als Hausratverlust nicht ohne weiteres an. Es muß vielmehr eine Hausrateinheit, und zwar für mindestens einen Wohnraum, vorhanden gewesen und verloren gegangen sein. Daß sich aber eine solche Hausrateinheit nach bestimmten im Möbelhandel üblichen und mit Rücksicht darauf auch vom Publikum anerkannten "Zimmertypen" richten müßte, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Verlust von Möbeln eines derartigen "Zimmertyps" wird zwar immer als lastenausgleichsrechtlich erheblicher Hausratverlust anzusprechen sein, jedenfalls dann, wenn diese Möbel jemals dieser Zweckbestimmung zugeführt worden sind. Indessen kommt es bei der Vielfältigkeit der Lebensverhältnisse der Geschädigten für die Frage, ob die verloren gegangenen Möbel als Hausrat im Sinne von § 16 Abs. 4 FG anzuerkennen sind, nur darauf an, ob sie - ihrer Zahl und Beschaffenheit nach - auch bei Anlegung eines einfachen Lebenszuschnittes noch als Ausstattung eines Wohnraumes anzusehen sind (vgl. dazu Urteil des IV. Senatsvom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 -).
Insofern kann dem Vortrag des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, ein Klavier sei kein Möbelstück, sondern ein Musikinstrument, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Denn üblicherweise wird mindestens ein Klavier - im Gegensatz zur Geige usw. - nicht nur als Musikinstrument, sondern außerdem auch als Möbelstück, sogenanntes "Musikmöbel", angesehen. Indessen bedarf es insoweit keiner endgültigen Entscheidung, ob und inwieweit das Eigentum an einem Klavier das Fehlen sonstiger, zur Einrichtung eines Wohnraumes gehörender Möbel zu ersetzen vermag. Denn schon die übrigen, von der Klägerin als ihr gehörig bezeichneten Gegenstände, Liegestatt, Schrank, Nachttisch und Sitzmöbel (hier der sogenannte Klavierstuhl), können dazu genügen, einer einzelnen Person die Bewohnung eines damit ausgestatteten Raumes, den täglichen Aufenthalt, die Einnahme von Mahlzeiten und das Aufbewahren eines Mindestmaßes an persönlicher Habe zu ermöglichen.
2)
Muß nach alledem das angefochtene Urteil aufgehoben werden, so ist andererseits dem erkennenden Senat eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt. Denn dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob das Landesverwaltungsgericht das Eigentum der Klägerin an den vier angegebenen Möbelstücken als nachgewiesen erachtet. Es beschränkt sich vielmehr darauf - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -, das Vorbringen der Klägerin wiederzugeben, ohne es auf seinen Beweiswert zu prüfen, insbesondere zu den im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden erhobenen Beweisen Stellung zu nehmen. Damit es dies nachholen kann, muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 333 LAG.