Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1956, Az.: BVerwG V C 10.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 10.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 29.09.1953
Rechtsgrundlagen
- § 148 ZPO
- § 83 Ziff. 1 ZVG
- § 52 MRVO 165
- § 75 Abs. 1 S. 2 MRVO 165
- Gebote VO
- VO PR 75/52
- VO PR 1/55
Fundstellen
- ZMR 1956, 335
- ZZP 1969, 317
- ZZP 1956, 317-319
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz, Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
auf die mündliche Verhandlung am 25. April 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 1953 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ordnete durch Beschluß vom 17. August 1950 die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin in Hamburg-Blankenese, Falkenstein 33/35 - eingetragen im Grundbuch von Blankenese Bd. 55 Bl. 2128 - an. Auf Ersuchen des Amtsgerichts setzte das Ortsamt Blankenese mit Bescheid vom 23. November 1950 das höchstzulässige Gebot auf 120.000 DM fest. Dagegen hat die Klägerin nach erfolgloser Beschwerde Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrage, den Festsetzungs- und Beschwerdebescheid aufzuheben, weil das Grundstück mindestens 200.000 DM wert sei. Ihr hat das Landesverwaltungsgericht stattgegeben. Während des von der Beklagten eingeleiteten Berufungsverfahrens erging die Verordnung PR 75/52über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 792) - VO PR 75/52 -. Nunmehr erklärte die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin beantragte festzustellen, daß der Bescheid vom 23. November 1950 und der Beschwerdebescheid vom 12. März 1952 rechtswidrig seien. Das Oberverwaltungsgericht hat in Abänderung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts die Klage abgewiesen. Zwar bejaht es das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage, da die ordentlichen Gerichte die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Preisfestsetzungsbescheid abhängig gemacht hätten. Die Feststellungsklage hält es jedoch für unbegründet, weil die Beklagte bei der Festsetzung des Höchstpreises mit Recht alle die wertsteigernden Umstände nicht berücksichtigt habe, die nicht auf Maßnahmen des Grundstückseigentümers zurückgingen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision greift die Klägerin die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts sinngemäß wiederherzustellen.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 1 haben erneut den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, da die Verordnung PR 1/55über die Aufhebung von Preisvorschriften für die Veräußerung von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung vom 17. April 1955 (BAnz. Nr. 75 vom 20. April 1955, BWMBl. 170) - VO PR 1/55 - eindeutig klarstelle, daß die im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Preisbescheide gegenstandslos geworden seien. Der Beigeladene zu 2 hat eine Erledigungserklärung nicht abgegeben, weil er nach seiner Auffassung zu einer derartigen Verfügung über den Streitgegenstand nicht befugt sei. Die Klägerin hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist am 24. April 1952 der Zuschlag erteilt worden; auf die Beschwerde der Klägerin hat jedoch das Landgericht Hamburg den Zuschlagsbeschluß am 27. Mai 1952 - 10 T 173/52 - aufgehoben und die Entscheidung über den Zuschlag ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreits; den Antrag eines Gläubigers auf Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens hat es durch Beschluß vom 21. Juli 1953 abgelehnt.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 52 der hier anzuwendenden Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone (Amtsbl. der Brit. Mil. Reg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 - kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder des Inhalts eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Feststellung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung alsbald getroffen wird. Ob die Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes durch diese Vorschrift gedeckt wird, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an dem in § 52 a.a.O. ferner vorausgesetzten berechtigten Feststellungsinteresse.
Aus diesem Grunde kann die vorliegende Feststellungsklage auch nicht auf § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 gestützt werden. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich im Laufe des Anfechtungsprozesses erledigt, auf Antrag im Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ein solches Interesse ist im vorliegenden Falle nicht anzuerkennen.
Es ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß das Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ausgesetzt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidung überhaupt noch vorgreiflich für die Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren ist, nachdem die Klägerin von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage übergegangen ist. Fraglich ist das deshalb, weil im Beschluß vom 27. Mai 1952 das Landgericht die Aussetzung damit begründet hat, daß der Zuschlag solange nicht erteilt werden dürfe, als die Festsetzung des Höchstgebots noch nicht rechtskräftig, vielmehr noch angefochten sei. Jedenfalls ist, seitdem die Klägerin zur Feststellungsklage übergegangen ist, die Höchstgebotsfestsetzung nicht mehr angefochten und damit der Aussetzungsgrund des Beschlusses vom 27. Mai 1952 entfallen.
In dem weiteren Beschluß des Landgerichts vom 21. Juli 1953 ist freilich die Aussetzung des Versteigerungsverfahrens mit der anderen Begründung aufrechterhalten worden, daß dann, wenn die Klägerin mit ihrer hier anhängigen Feststellungsklage durchdringe, die Verletzung des § 83 Ziff. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes feststehe und der Zuschlag zu versagen sei. Offenbar ist das Landgericht der Meinung, daß die Versteigerungsbedingungen schon durch eine rechtswidrige, nicht nur durch eine nichtige oder aufgehobene Festsetzung des Höchstgebots verletzt werden. Selbst wenn diese Ansicht zuträfe, könnte sie weder für die mit dieser Sache befaßten Verwaltungsgerichte eine Pflicht zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der streitigen Höchstgebotsfestsetzung noch für die Klägerin ein Recht auf solche Entscheidung gerade durch die Verwaltungsgerichte begründen. Wenn es für die Entscheidung des Landgerichts über den Zuschlag auf die Rechtmäßigkeit der Höchstgebotsfestsetzung ankommen sollte, so kann das Landgericht in eigener Zuständigkeit diese Vorfrage beantworten, ohne Rücksicht darauf, daß diese Torfrage dem öffentlichen Recht angehört. Denn es gibt keine Vorschrift, die es dem Landgericht als Beschwerdegericht im Zwangsversteigerungsverfahren verwehrt, die in diesem Verfahren auftauchenden Vorfragen aus dem Bereich des öffentlichen Rechts selbst zu beantworten, soweit das für seine Entscheidung zur Hauptsache erforderlich ist, und die es nötigen, statt dessen die Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts über die Vorfrage einzuholen. Demgemäß hat das Landgericht das Versteigerungsverfahren nicht zu dem Zwecke ausgesetzt, damit zuvor die Beteiligten eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Höchstgebotsfestsetzung herbeiführen, sondern es hat ausgesetzt, weil über diese Festsetzung bereits ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig war und ist. Es handelt sich also lediglich um eine Aussetzung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses. Eine solche Aussetzung kann ein selbständiges Rechtsschutzbedürfnis für die Anstrengung und Weiterführung des anderen Prozesses, bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wurde, nicht begründen. Die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist vielmehr ohne Rücksicht darauf zu beantworten, ob ein anderes Gericht auf die Entscheidung dieses Prozesses wartete Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil das Feststellungsinteresse der Klägerin außer mit dem zitierten Aussetzungsbeschlusse des Landgerichts mit den sich widersprechenden Beschlüssen der Oberlandesgerichte Celle (NJW 1955 S. 588 [BGH 21.12.1954 - I ZR 13/54]) und Bamberg (NJW 1953 S. 1355) begründet. Der Widerspruch dieser Beschlüsse bezieht sich auf die Frage, ob die VO PR 75/52 auch dann anzuwenden ist, wenn die Versteigerung vor dem 12. Dezember 1952 stattgefunden hat, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Es ist nicht ersichtlich, was jene Frage mit der hier allein streitigen Frage nach der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Höchstgebotsfestsetzung zu tun haben soll und inwiefern für die Entscheidung dieser Frage die Tatsache, daß jene andere rein versteigerungsrechtliche Frage kontrovers ist oder war, ein Rechtsschutz- oder Feststellungsbedürfnis begründen könnte.
Andere Gründe für ein berechtigtes Interesse der Klägerin gerade an einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Höchstgebotsfestsetzung sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellungsklage ist somit unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat sie im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen. Dabei war jedoch klarzustellen, daß die Klage, die das Oberverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen hat, mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. von Rosen und
Kohlbrügge
Lentz
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann