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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1956, Az.: BVerwG I B 60.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 60.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 31.01.1956 - AZ: BA 78/55

Fundstelle

  • MDR 1956, 649

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 10. April 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Januar 1956 - BA 78/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Schäferhundes, den er nach seinen Angaben zur Bewachung seines Verkaufskioskes hält, Nachdem der Hund verschiedentlich Personen gebissen und verfolgt hatte, erließ das Stadt- und Polizeiamt der beklagten Stadtgemeinde am 28. Februar 1955 gegen den Kläger ein Verbot, seinen "Schäferhund im Verkehr ohne einen geeigneten Führer, der ausreichend auf ihn einwirken kann, und ohne einen Maulkorb, der das Beißen sicher verhindert, umherlaufen zu lassen oder zu führen", und drohte hierbei für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft an. Nach erfolgloser Beschwerde erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren, die im ersten Rechtszuge nach Beweisaufnahme abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Klägers wurden die angefochtene Verfügung und der Beschwerdebescheid insoweit aufgehoben, als das Verbot dahin ging, den Hund im Verkehr ohne geeigneten Führer, der ausreichend auf ihn einwirken könne, umherlaufen zu lassen oder zu führen. Im übrigen wurde die Klage auch im zweiten Rechtszuge abgewiesen.

2

Das Berufungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das durch das Berufungsurteil aufrechterhaltene Verbot, den Hund ohne einen das Beißen sicher verhindernden Maulkorb umherlaufen zu lassen oder zu führen, sei nach § 28 Abs. 3 der bremischen Straßenordnung vom 30. Mai 1938 (GBl. S. 121) - BrStO - gerechtfertigt, wonach bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein müßten, der das Beißen sicher verhindere, und die Polizeibehörde für Hunde, die im Sinne dieser Vorschrift aufgefallen seien, nach freiem pflichtgemäßen Ermessen Leinen- oder Maulkorbzwang anordnen könne. Diese Vorschriften seien auch heute noch geltendes Recht. Sie verstießen auch nicht gegen Rechtsnormen höheren Ranges. Insbesondere stünden sie im Einklang mit den §§ 40, 45 der Bundes-Straßenverkehrsordnung - StVO -.

3

§ 45 StVO lasse allgemeine polizeiliche Regelungen zu, auch wenn sie Auswirkungen auf den Straßenverkehr hätten. Bestimmungen in Polizeiverordnungen seien deshalb, auch soweit sie den Straßenverkehr beeinflussen könnten, neben § 45 StVO jedenfalls dann zulässig, wenn sie im wesentlichen die Abwehr von Gefahren regelten, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohten, und wenn ihren wesentlichen und eigentlichen Gegenstand nicht die Regelung des Straßenverkehrs bilde. § 28 Abs. 3 BrStO regele nicht den Verkehr auf Straßen und die Verhütung oder die Beseitigung von Störungen, die gerade dem Straßenverkehr durch Hunde drohten, sondern ganz allgemein die Abwehr der Gefahren, die für die öffentliche Sicherheit von bissigen Hunden ausgingen. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung beziehe sich nicht allein auf die Behandlung der Hunde im Straßenverkehr und auf den Straßen, sondern auch auf Privatgrundstücken, soweit dort ein Verkehr z.B. von Boten, Besuchern usw. stattfinde. Auf Grund der festgestellten Tatsachen habe die Beklagte davon ausgehen können, daß der Hund des Klägers als bissiger Hund im Sinne des § 28 Abs. 3 BrStO aufgefallen sei. Sie habe auf Grund dieser Vorschrift den Maulkorbzwang zu Recht angeordnet. Das weitergehende Verbot, den Hund nicht ohne geeigneten Führer, der ausreichend auf ihn einwirken könne, umherlaufen zu lassen, sei lediglich eine Wiederholung des Wortlauts des § 40 StVO. Es entbehre der erforderlichen Bestimmtheit und müsse deshalb aufgehoben werden.

4

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

5

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er hält eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen für erforderlich. Das gelte insbesondere für die Frage, ob § 28 Abs. 3 BrStO im Hinblick auf § 40 StVOüberhaupt zur Anwendung gelangen könne. Im übrigen habe das Berufungsgericht den Begriff der öffentlichen Sicherheit und des "bissigen Hundes" in überspitzter Weise ausgelegt. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigten es nicht, einen "lebenslänglichen Maulkorbzwang" für den Hund anzuordnen.

6

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

7

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Fälle hier zweifelsfrei ausscheiden, könnte die Revision gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Auch auf dieser Grundlage kann indessen nach Lage des vorliegenden Falles die Revision nicht zugelassen werden.

8

Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach § 56 Abs. 1 BVerwGG das Gericht im Revisionsverfahren - soweit es sich nicht um die Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften handelt - auf die Nachprüfung beschränkt ist, ob Bundesrecht nicht oder unrichtig angewandt worden ist. Hiernach sind die Vorschriften des materiellen Orts- und Landesrechts nicht revisibel. Grundsätzliche Rechtsfragen, die sich bei der Anwendung und Auslegung solcher Vorschriften ergeben könnten, würden daher im Revisionsverfahren einer Klärung nicht zugeführt werden können. Sie können mithin keinen Anlaß bieten, die Revision zuzulassen.

9

Unter diesen Gesichtspunkten würde im vorliegenden Falle der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur die Frage unterliegen, ob die Vorschriften des § 28 Abs. 3 BrStO, auf welche die angefochtenen Verfügungen - nach Auffassung des Berufungsgerichts in dem von ihm aufrechterhaltenen Umfang mit Recht - gestützt worden sind, mit den Bestimmungen der §§ 40, 45 StVO vereinbar sind. Diese Frage ist zwar von einer grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Das kann indessen nach den in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1954 (BVerwGE 1, 67) entwickelten Grundsätzen keinen Anlaß bieten, die Revision im vorliegenden Falle zuzulassen. Denn es ist jetzt bereits offenbar, daß sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren als richtig erweisen würde.

10

Wenn in § 45 StVO bestimmt ist, daß diese Verordnung zusammen mit den dort weiter genannten - für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles unerheblichen - Vorschriften "die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs" enthalte, so bedeutet dies nicht mehr und nicht weniger, als daß sonstige Vorschriften, die die Regelung des Straßenverkehrs zum Gegenstand haben, nebenher keine Geltung beanspruchen können. Die Zulässigkeit anderer Vorschriften, die nicht die Benutzung der Straßen zu Verkehrszwecken betreffen, kann indessen nach dem eindeutigen Wortlaut und Sinn der Vorschrift hierdurch nicht berührt werden (ebenso Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl. S. 387, Anm. 3 zu § 45 StVO). Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die Vorschrift des § 28 Abs. 3 BrStO, die den Maulkorb- und Leinenzwang für bissige Hunde behandelt, nicht - wie dies für die geradezu auf den Straßenverkehr zugeschnittene Vorschrift des § 40 StVO zutrifft - die Regelung des Verkehrs auf den Straßen und die Verhütung oder Beseitigung der gerade diesen Verkehr betreffenden Störungen zum Gegenstand hat, daß es sich vielmehr um eine allgemeine polizeiliche Sicherheitsvorschrift handelt, die sich auch außerhalb der Straßen und Grünanlagen, z.B. auf Privatgrundstücken auswirken kann und soll. Da sich hiernach bereits übersehen läßt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Fortgeltung des § 28 Abs. 3 BrStO die Vorschrift des § 45 StVO nicht im Wege steht, im Revisionsverfahren bestätigt werden würde, ist die Zulassung der Revision als nicht sinnvoll abzulehnen.

11

Die Beschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Witten
gez. Dr. Ritgen