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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1956, Az.: BVerwG III C 8.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 8.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 21.10.1954 - AZ: 7 K 183/54

Fundstellen

  • RLA 1956, 287
  • ZLA 1956, 303

Amtlicher Leitsatz

Unterschiedliche Merkmale der Sparbuchreste schliessen die Feststellung der Zusammengehörigkeit durch andere Beweismittel nicht von vornherein aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig - VII. Kammer - vom 21. Oktober 1954 - 7 K 183/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die heimatvertriebene Klägerin begehrt eine Entschädigung im Währungsausgleich für das Sparkonto Nr. ... ihres vermißten Sohnes Gerd bei der Städtischen Sparkasse I. in Pommern über 2.496,65 RM. Zum Nachweis des Guthabens, über das sich Kontounterlagen im Bundesgebiet nicht befinden, hat die Klägerin aus zwei Blättern bestehende Sparbuchreste des angeblichen Sparbuchs vorgelegt. Diese Blätter bestehen:

  1. a)

    aus dem Titelblatt mit der Aufschrift "Deutsches Sparkassenbuch" Nr. ... dem Namen. Stand und der Wohnung ihres Sohnes, dem Nasen und Sitz der Sparkasse nebst zwei Unterschriften und deren Siegel,

  2. b)

    aus einen Blatt mit den Seitenzahlen 5 und 6 und den handschriftlicher. Eintragungen von neun Einzahlungen und dem Endguthaben von 2.496,65 RM.

2

Das Ausgleichsamt, der Beschverdeausschuß und - auf die Anfechtungsklage der Klägerin - des Landesverwaltungsgericht halten den Nachweis der Zusammengehörigkeit der vorgelegten Sparbuchreste für nicht erbracht und haben den Anspruch der Klägerin abgelehnt.

3

Das Urteil führt aus: Zwar seien unter gewissen Umständen auch Sparbuchreste als zulässige Beweisgrundlage für das Bestehen eines währungsausgleichsberechtigten Sparguthabens anzuerkennen. Erforderlich sei aber, daß die Zusammengehörigkeit der Sparbuchteile nachgewiesen sei und sich aus ihnen alle wesentlichen Merkmale über die Art und Höhe der Geldeinlagen ergäben. Dieser Nachweis sei von der Klägerin indessen nicht erbracht. Die von ihr vorgelegten Sparbuchreste wiesen vielmehr eine Reihe von Merkmalen auf, die ihre Beweiskraft zweifelhaft erscheinen ließen. Sie beständen nicht aus dem gleichen Papier. Das Titelblatt sei von wesentlich hellerer Farbe als das Einlagenblatt. Ferner stimmten die beiden Blätter nicht in der Größe überein. Weiter sei die Seitenzahl 2 auf der Rückseite des Titelblattes größer und kräftiger gedruckt als die Zahlen 5 und 6 auf dem Blatt, das die Eintragungen der Einzahlungen enthalte. Gegenüber diesen Verschiedenheiten seien keine Merkmale für die Zusammengehörigkeit der beiden Blätter feststellbar. Die Handschrift der Vermerke auf dem Titelblatt und den Einlagenblatt sei verschieden. Die beiden Blätter wiesen zwar das gleiche Wasserzeichen "Deutsches Sparkassenbuch" auf; derartige Wasserzeichen seien aber vielfach auch in Sparbüchern anderer Sparkassen anzutreffen. Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Merkmale sei nicht erwiesen, daß die beiden Blätter Bestandteil eines und desselben Sparbuchs gewesen seien. Dieser Nachweis könne nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht durch andere Beweismittel, zumal nicht durch Zeugenbeweis, erbracht werden.

4

Gegen das ihr am 11. November 1954 zugestellte Urteil vom 21. Oktober 1954 hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die angefochtenen ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben. Ihre Entschädigungsansprüche seien durch die von ihr vorgelegten Urkundenteile glaubhaft gemacht. Zusätzlich verweist sie auf eine - mit dem Revisionsschriftsatz vorgelegte - handgeschriebene Postkarte ihrer Mutter mit dem Poststempel des Postamts L./Pom. vom 19. Februar 1945.

5

Die Karte enthält folgenden Text: "Die Sache mit Gerd ist erledigt, das Geld ist an die Sparkasse überwiesen, es ist in sein Sparkassenbuch eingetragen, es sind mit dem, was vorher eingezahlt 2496 Mark 65."

6

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen, die Revision zurückzuweisen.

7

II.

1.

Die Revision ist begründet.

8

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs ihres Sohnes berechtigt, weil dieser vermißt ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 546] mit den Änderungen durch das Gesetz vom 6. Mai 1953 [BGBl. I S. 165] und das Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 495] sowie das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 [BGBl. I S. 403] - WAG -).

9

2.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WAG ist für die Feststellung eines Währungsausgleichsschadens nach Grund und Höhe allein das Sparbuch maßgebend. Diesem Beweiserfordernis wird indessen auch entsprochen, wenn ein Gläubiger nicht das vollständige Sparbuch, sondern nur Teile eines solchen vorlegen kann, sofern diese Teile alle wesentlichen Angaben für die zu treffenden Feststellungen enthalten. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um Teile ein und desselben Sparbuchs handelt und, sofern Zweifel über die Zusammengehörigkeit bestehen, ein entsprechender Nachweis geführt wird. Mit Recht ist das angefochtene Urteil davon ausgegangen, daß bei diesem Nachweis, der die Echtheit von Urkunden oder Urkundenteilen, nicht aber ihren Inhalt zum Gegenstand hat, alle Beweismittel offenstehen.

10

Dem angefochtenen Urteil ist darin zu folgen, daß die vorgelegten Sparbuchreste die im einzelnen angeführten Verschiedenheiten aufweisen und in der Tat Zweifel daran bestehen können, ob sie Bestandteile ein und desselben Sparbuchs sind. Mit Recht wendet sich aber die Klägerin gegen die hieraus vom Landesverwaltungsgericht gezogene Folgerung, diese unterschiedlichen Merkmale der vorgelegten Sparbuchreste seien so kennzeichnend, daß ihre Nichtzusammengehörigkeit feststehe und diese Tatsache wegen ihrer Offensichtlichkeit durch andere Beweismittel nicht entkräftet werden könne. Denn die festgestellten unterschiedlichen Merkmale beruhen im wesentliehen auf der Verschiedenheit der Größe und Farbe des Titelblattes und des Einlagenblattes und auf dem nicht gleichmäßigen Druck der auf ihnen befindlichen Seitenzahlen. Nur wenn feststünde, daß Titelblatt und Einlagenblatt von Sparkassenbüchern niemals Abweichungen der angeführten Art lassen, wäre jene Schlußfolgerung denkgesetzlich haltbar. Die - technische - Ausgestaltung der Formularblätter von Sparkassenbüchern, die den einzelnen Sparkassen überlassen war, weist indessen erfahrungsgemäß nicht selten in Papierstärke, Druck und auch Blattumfang abweichende Merkmale bei Titelblättern und Einlagenblättern auf, wie den erkennenden Senat aus anderen Währungsausgleichssachen bekannt geworden ist. Es ist deshalb zwar nicht unbedingt wahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen, daß die von der Städtischen Sparkasse in L./Pom. ausgegebenen Sparkassenbücher im Titelblatt und in dem Einlagenblatt nicht einheitlich waren und die im einzelnen gekennzeichneten Abweichungen aufgewiesen haben.

11

Nach alledem läßt sich das angefochtene Urteil mit der in ihm enthaltenen Feststellung, daß der Beweis der Zusammengehörigkeit der von der Klägerin vorgelegten Sparbuchreste nicht erbracht werden könne, nicht aufrecht erhalten. Insoweit bedarf es vielmehr der weiteren Aufklärung durch das Landesverwaltungsgericht, etwa durch Ermittlung und Vernehmung von ehemaligen Bediensteten der Sparkasse. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die von der Klägerin nachgereichte Postkarte bei den weiteren Ermittlungen noch verwertet werden kann und gegebenenfalls welche Beweiskraft ihr allein oder in Verbindung mit anderen Beweismitteln zukommt.

12

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Buchholz zugleich für den z.Zt. beurlaubten Bundesrichter Lullies
Dr. Fürst
Klein
Gecks