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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1956, Az.: BVerwG III C 112.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 112.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 10.11.1954 - AZ: K 165/54

Fundstellen

  • LA 1956, 203
  • MDR 1957, 124 (Volltext mit amtl. LS)
  • MtBl BAA 1957, 23
  • RLA 1956, 203
  • ZLA 1956, 216

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachvernichtung und damit kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG jedenfalls bei Verlust von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nur ist, wer ein Recht an der Sache im Sinne der sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 873 ff. BGB hatte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein, Gecks und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - Kammer Trier - vom 10. November 1954 - K 165/54 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im April 1951 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte auf Grund der Behauptung, er habe durch die Kriegszerstörung eines ihm gehörenden Mietshauses in Köln seine Existenz verloren, Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz bezogen. Die Überprüfung seiner Soforthilfeakten durch den zuständigen Rechnungshof führte zur Beanstandung, daß die früheren und jetzigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Soforthilfebeziehers nicht genügend geklärt worden seien. Die darauf angestellten Ermittlungen ergaben - unter den Parteien unbestritten -, daß nicht der Soforthilfe beziehende Ehemann der Klägerin, sondern dessen Bruder als Alleineigentümer des vorstehend genannten kriegsgeschädigten Grundstücks im Grundbuch eingetragen war und nach seinem Tode das Grundstück an die Tochter der Klägerin als Alleinerbin vererbt hatte. Darauf wurde die Zahlung der Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz an die Klägerin eingestellt. Nach Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes beanspruchte die Klägerin Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Sie machte geltend, der vorerwähnte Bruder ihres verstorbenen Ehemannes sei nur "Bucheigentümer" gewesen. Das Haus sei unter wirtschaftlicher Beteiligung ihres verstorbenen Ehemannes zur Sicherung des Unterhalts der Familien beider Brüder erworben und bewirtschaftet worden. Seine Nutzungen seien im gemeinsamen Haushalt der beiden Familien der Brüder verbraucht worden. Auch die nach dem Tode des Bucheigentümers eingetretene Erbfolge auf die Tochter der Klägerin habe daran nichts geändert, vielmehr seien die Nutzungen weiter dem überlebenden Bruder, dem Ehemann der Klägerin, zum Verbrauch für ihn und seine Ehefrau, nach seinem Tod der Ehefrau allein, zugeflossen. Die Erbin habe sich weder um die Verwaltung noch um die Einnahmen des Grundstücks gekümmert.

2

Das zuständige Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab. Die gegen die Ablehnung gerichtete Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die darauf erhobene Anfechtungsklage hob das Bezirksverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu gewähren.

3

Das Urteil enthält folgende Begründung: Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hätten aus dem Mietsgrundstück, ungeachtet des Fehlens eines buchmäßigen Eigentums und eines Rechts an der Sache, ihre Existenz bezogen. Der Verlust der Existenzgrundlage müsse zwar - falls er lastenausgleichsrechtlich erheblich sein sollte - unmittelbar durch Kriegshandlungen eingetreten sein. Eine solche Unmittelbarkeit sei zwar in der Regel nur dann gegeben, wenn der durch den Wegfall von Einkünften einer Sache Geschädigte ein dingliches, durch die Zerstörung der Sache unmittelbar beeinträchtigtes oder beseitigtes Recht an der Sache gehabt habe. Doch gebe es hier Ausnahmen. Für den Erblasser der Klägerin und damit für sie selbst sei mit der festgelegten Nutznießung des Grundstücks eine zur Sicherung des Lebensabends der "Nutznießerin" geeignete Lebensgrundlage geschaffen worden. Die davon abweichende buchmäßige Regelung des Eigentums möge geschäftliche Gründe gehabt haben. Bei der zwischen den Parteien vereinbarten Nutznießung sei aber "nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise" die Stellung der Klägerin bzw. ihres Ehemannes als Grundeigentümer im Zeitpunkt der Zerstörung anzuerkennen. Wolle man aber trotzdem ein wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück verneinen, so sei auf alle Fälle ein - ebenfalls wirtschaftliches - Nießbrauchsrecht anzuerkennen, das - ebenso wie ein dingliches Nießbrauchsrecht - durch die Kriegszerstörung unmittelbar erloschen sei. Die Auffassung der Beschwerdebehörde, daß die auf den vorgenannten Rechten beruhende Existenzgrundlage nicht völlig verlorengegangen sei, sei unbeachtlich. Die Einnahmen aus dem beschädigten Grundstück seien in Anbetracht der steuerlichen Belastung und der weiteren Werbungskosten so gering, daß hier sehr wohl von einem völligen Verlust der Existenzgrundlage gesprochen werden könne.

4

Das Urteil ließ die Revision zu.

5

Es wurde dem örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds am 27. April 1955 zugestellt. Er legte mit Schriftsatz vom 24. Mai 1955, eingegangen beim Bezirksverwaltungsgericht am 26. Mai 1955, Revision ein mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Revision ist im selben Schriftsatz dahin begründet, daß die Entscheidung zu Unrecht als unmittelbar Geschädigten im vorliegenden Falle einen Berechtigten ansehe, der kein Recht an der Sache (Eigentum oder dingliches Nutzungsrecht) gehabt habe. Die im vorliegenden Falle zwischen den Parteien festgestellten Rechtsbeziehungen seien im Innenverhältnis zwischen den Parteien wirksam, nicht aber nach außen. In dieser Beziehung - und damit auch für die Feststellung von lastenausgleichsrechtlichen Ansprüchen - komme es entscheidend auf das Bestehen eines Rechts an der Sache an. Ein solches Recht sei unbestreitbar nicht gegeben.

6

Der Beklagte, der Beigeladene und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht schlössen sich dem Antrage an, der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds unter ausdrücklichem Hinweis auf die feststehende Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts.

7

Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das angefochtene Urteil sei richtig. Auf rein schuldrechtliche Rechtsbeziehungen könne zwar die Anerkennung eines dem formalen Eigentum gleichzusetzenden wirtschaftlichen Eigentums nicht gegründet werden. Doch seien die auf die Nutzung des untergegangenen Grundstücks gerichteten Beziehungen zwischen dem Bucheigentümer und dem Ehemann der Klägerin nicht nur rein schuldrechtlicher Art - etwa aufgebaut auf ein Restkaufverhältnis - gewesen, vielmehr habe der verstorbene Bucheigentümer bezüglich des Grundstücks nur eine treuhänderähnliche Stellung ausgeübt. Auch die in seinem Testament niedergelegte ausschließliche Erbeinsetzung der Tochter der Klägerin habe letzterer nur eine treuhänderische Stellung ihrer Mutter gegenüber gegeben. Ausschlaggebend und genügend für die Anerkennung eines Kriegssachschadens müsse die Tatsache bleiben, daß das Grundstück ausschließlich vom Bucheigentümer mit der Familie der Klägerin und nach dessen Tode allein von der Klägerin und ihrem Ehegatten genutzt worden sei. Auf alle Fälle müsse aber der der Klägerin durch den Untergang des Mietsgrundstücks entstandene Schaden als Verlust ihrer Existenzgrundlage anerkannt werden.

8

Die kraft Zulassung statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Revision hatte Erfolg.

9

Das angefochtene Urteil beruht auf einer rechtsirrigen Auslegung des § 261 LAG. Dieser räumt nur dem unmittelbar Geschädigten Anspruch auf Kriegsschadenrente zur Abgeltung von Kriegssachschaden ein (§ 261 Abs. 2 LAG). Ausgleichsfähig ist und bleibt damit allein der unmittelbare Schaden, der einen der Tatbestände der §§ 12 bis 15 LAG erfüllt. Nutzungsschaden ist aber regelmäßig ein mittelbarer Schaden. Wer nur die Nutzung eines Grundstücks verliert, ist nicht unmittelbar geschädigt. Davon ausgehend hat auch § 7 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) - FG - Nutzungsschäden grundsätzlich nicht für feststellbar erklärt. Im übrigen sind in die Regelung der Voraussetzungen der Ausgleichsfähigkeit der durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage entstandenen Schäden in § 237 LAG ausdrücklich die vorerwähnten Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 Nr. 4 und 14 LAG einbezogen. Auch die Ausgleichsfähigkeit eines Existenzschadens setzt also den Verlust der Existenzgrundlage u.a. durch Sachvernichtung zwingend voraus, und zwar müssen mit der Zerstörung der Sache durch den damit verbundenen Untergang der Sachnutzung die existenzbedingenden Einkünfte verlorengegangen sein. Ein solcher unmittelbarer Verlust ist aber - jedenfalls bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten - nur dann gegeben, wenn der Bezug dieser Nutzung durch ein Recht an der Sache vermittelt war. Ein solches Recht kann aber - jedenfalls an Grundstücken - nach den auch für das Lastenausgleichsverfahren verbindlichen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nur derjenige gehabt - und durch den Untergang der Sache verloren - haben, der nach den im Rechtsverkehr geltenden Vorschriften ein formelles, im Grundbuch ausgewiesenes Recht an dieser Sache gehabt hat. Ein solches Recht stand nach den vom angefochtenen Urteil getroffenen, im übrigen von keinem der Beteiligten bestrittenen tatsächlichen Feststellungen ausschließlich dem als Bucheigentümer eingetragenen verstorbenen Bruder des gleichfalls verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu. Von ihm ist das für ihn verbriefte Alleineigentum - ebenfalls unbestritten - ohne Einschränkung auf die Tochter der Klägerin übergegangen. Hätte der Erblasser dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein Recht an der Sache einräumen wollen, so wäre dies nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts - und damit auch für die Bewertung im Lastenausgleichsrecht - rechtsgültig nur durch Bestellung eines solchen Rechts in der gesetzlich in dem Sachenrecht gewidmeten dritten Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Form möglich gewesen. Dagegen waren die von der Klägerin behaupteten sachenrechtlich nicht wirksamen Vereinbarungen über die Nutzung des kriegsgeschädigten Grundstücks, auch wenn sie den Begünstigten tatsächlich eine weitgehende Nutzung der Einkünfte aus diesem Grundstück gesichert haben sollten, nicht geeignet, ein Recht an der Sache zu begründen, das dann durch die Kriegsereignisse unmittelbar untergegangen wäre. Damit ist aber der durch die Beschädigung des Grundstücks durch Kriegsereignisse eingetretene Schaden unmittelbar lediglich beim damaligen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als Alleineigentümer ausgewiesenen Bucheigentümer eingetreten. Er und nur er hätte gegebenenfalls auf Grund der Behauptung, durch die Beschädigung der Sache unmittelbar seine durch ein Recht an der Sache begründete Existenzgrundlage verloren zu haben, lastenausgleichsrechtliche Ansprüche stellen können. Die Klägerin ist dagegen in Ermanglung eines in ihrer Person eingetretenen unmittelbaren Nutzungschadens von der Geltendmachung von Ansprüchen auf Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) ausgeschlossen.

10

Unter diesen Umständen war auf die Revision der Beteiligten das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache völlig geklärt und damit entscheidungsreif ist, die Klage abzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein
Gecks
Lullies