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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1956, Az.: BVerwG I DB 13/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG I DB 13/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.08.1955

Fundstelle

  • DokBer B 1956, 484

Amtlicher Leitsatz

Für eine Anordnung gemäß § 79 Abs. 1 BDO genügt die Feststellung, daß der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit tatsächlich begangen hat und daß dieses Dienstvergehen nach Art und Ausmaß generell geeignet ist, die Dienstentfernung nach sich zu ziehen.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Dr. Leußer
auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. September 1955
gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer XI ... vom 25. August 1955
am 12. März 1956
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschuldigten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn leitete am 22. November 1954 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein. Gleichzeitig enthob er ihn gemäß § 78 BDO vorläufig des Dienstes und ordnete gemäß § 79 BDO für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge an. Nach Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Bundesdisziplinarkammer XI ... beantragte der Beschuldigte, die gegen ihn angeordneten Maßnahmen als ungerechtfertigt aufzuheben. Mit Beschluß vom 25. August 1955 hielt die Kammer die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50 vom Hundert der Dienstbezüge aufrecht, da der Beschuldigte im dringenden Verdacht stehe, sich der in der Anschuldigungsschrift ihm zur Last gelegten zahlreichen schweren Dienstvergehen schuldig gemacht zu haben und daher voraussichtlich mit Dienstentlassung bestraft werde.

2

Gegen diesen Beschluß hat der Beschuldigte am 14. September 1955 Beschwerde eingelegt. Aus deren Begründung sowie aus seinem Antrag bei der Bundesdisziplinarkammer XI ... vom 1. Juli 1955 sowie aus weiteren Schreiben ergibt sich, daß der Beschuldigte auf dem Standpunkt steht, daß er die ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Strafanzeigen und. Privatklagen wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung, Urkundenunterdrückung, Nötigung und anderer Vergehen gegen Beamte der Deutschen Bundesbahn, darunter den Präsidenten der Bundesbahndirektion M., Dr. S. und den Direktor der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, Dr. F., sowie die von ihm angestrengten Prozesse und seine weiteren in dieser Richtung liegenden Maßnahmen als gerechtfertigt ansieht. Auf das weitere Vorbringen wird, soweit erforderlich, noch eingegangen werden.

3

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 BDO zulässig, da es sich bei dem angefochtenen Beschluß weder um einen endgültigen Beschluß der Bundesdisziplinarkammer noch um eine Entscheidung handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht. Die Beschwerde ist auch innerhalb der in § 66 Abs. 2 vorgeschriebenen Frist eingelegt. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.

4

Nach § 81 Abs. 3 BDO kann der Beschuldigte die Entscheidung des Disziplinargerichts hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung oder der Einbehaltung von Dienstbezügen anrufen. Die vorläufige Dienstenthebung kann nach § 78 BDO angeordnet werden, wenn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Zwar hat der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß die Einleitungsverfügung vom 22. November 1954 von dem Direktor der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, Dr. F. erlassen worden sei. Aus dem Umstand, daß Dr. F., obwohl er zu den Beamten zählt, gegen die sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstvergehen richten, die Einleitungsverfügung unterschrieben hat, lassen sich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einleitungsverfügung herleiten (so Preuß. OVG u.a. Amtl. Sammlung Bd. 82 S. 486). Ist das Disziplinarverfahren rechtsgültig eingeleitet worden, ist auch die einzige förmliche Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gegeben. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Ablehnung der Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ist auch sachlich unbegründet, weil sich aus nachstehenden Erwägungen zugleich ein berechtigtes Interesse ergibt, den Beschuldigten dem Dienst fernzuhalten.

5

Die Anordnung der Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge hat nach § 79 Abs. 1 BDO zur Voraussetzung, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Die Auffassung des Beschuldigten, die Tatsache, daß ein wesentlicher Punkt des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens sich auf den die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügenden Beamten beziehe, müsse Anlaß zur besonders gründlichen Überprüfung der gegen ihn erhobenen. Anschuldigungen sein, ist an sich richtig. Es ist weiter zutreffend, die I. Große Strafkammer des Landgerichts ... habe in ihrem Beschluß vom 13. Dezember 1955 zum Ausdruck gebracht, daß die Äußerungen des Bundesbahninspektors Sk., die nach Auffassung des Beschuldigten sich mit den von ihm angegriffenen Bemerkungen, in seinen Personalakten decken, Verstöße gegen §§ 185, 186 StGB darstellen. Dieses Vorbringen, kann aber erst von dem Disziplinargericht bei der Tat- und Schuldfeststellung und den Erwägungen zum Strafmaß im einzelnen entsprechend gewürdigt werden. Bei der Überprüfung im Rahmen des § 81 Abs. 3 BDO kann es sich nur um eine überschlägliche summarische Beurteilung handeln, die dem Urteil des erkennenden Gerichts nicht vorgreifen darf. Es genügt demnach die Feststellung, daß der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit tatsächlich begangen hat, und daß dieses Dienstvergehen nach Art und Ausmaß generell geeignet ist, die Dienstentfernung nach sich zu ziehen. Diese Voraussetzung ist aber gegeben u.a. im Hinblick auf die gegen gewisse Beamte der Hauptverwaltung und der Bundesbahndirektion in M. erhobenen schweren Vorwürfe (Aussageerpressung und verleumderische Beleidigung).

6

Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Vorwurf erheblicher Verfehlungen gegenüber Kollegen und Vorgesetzten, zumal verstärkt durch Strafanzeigen und Privatklagen, ein Dienstvergehen, das, falls die erhobenen Anschuldigungen falsch sind, im allgemeinen die Dienstentfernung rechtfertigt.

7

Somit war die Beschwerde des Beschuldigten auch hinsichtlich der Anordnung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge unbegründet.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 BDO.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Dr. Leußer