Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1956, Az.: BVerwG V C 97.55
Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Revision bei Fehlen von Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 97.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 14301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Niedersachsen - 19.01.1955
Rechtsgrundlagen
- § 54 BVerwGG
- § 57 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Frhr. von Turegg
am 8. März 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1955 wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1266 DM festgesetzt.
Gründe
Das Landesverwaltungsgericht in Hannover hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 12. Februar 1955 zugestellte Urteil am 12. März 1955 Revision und gleichzeitig gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde am 31. März 1955 begründet.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -ist eine Revision ohne Zulassung nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Verfahrensmängel müssen gemäß § 57 Abs. 2 BVerwGG unter Bezeichnung der Tatsachen und Beweismittel, die den Mangel ergeben, in der Revisionsbegründung gerügt werden, die nach § 57 Abs. 1 BVerwGG innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der angefochtenen Endentscheidung zu erfolgen hat.
Der Kläger hat die Revision nicht begründet. Es würden zwar keine Bedenken dagegen bestehen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als Revisionsbegründung zu behandeln. In der Beschwerdebegründung sind jedoch keine Verfahrensrügen enthalten. Die Revision mußte daher gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.