Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.02.1956, Az.: BVerwG V B 163.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 163.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.06.1955
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 36 MRVO 165
- § 84 MRVO 165
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Frhr. von Turegg
am 29. Februar 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Juni 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung nach Erlaß eines Vorbescheides gemäß § 84 MRVO 165 unter Ablehnung der Nachsicht wegen Versäumung der Antragsfrist als unzulässig verworfen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn von ihr entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden als Partei am Verfahren beteiligt sind oder wenn die angefochtene Endentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle gegeben. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lassen insbesondere keine rechtsgrundsätzliche Frage offen, die in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Das angefochtene Urteil ist ein Prozeßurteil und beruht allein auf der Feststellung, daß der Kläger nicht ohne eigenes Verschulden verhindert war (§ 36 Abs. 1 MRVO 165), die Antragsfrist einzuhalten. Die rechtlichen Darlegungen des Berufungsgerichts über die Gesichtspunkte, die für die Anwendung des § 36 Abs. 1 MRVO 165 maßgebend sind, bedürfen keiner Ergänzung. Ob das Berufungsgericht diese Grundsätze unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall richtig angewendet hat, ist eine Frage des Einzelfalles und mithin ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Auch das Verfahren des Berufungsgerichts wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob über die Zulässigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung und auf Nachsicht wegen Fristversäumnis im Urteilsverfahren zu entscheiden ist; denn das im vorliegenden Fall angewandte Urteilsverfahren ersetzt hier jedes andere Verfahren.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind, hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,- DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Frhr. von Turegg