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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1956, Az.: BVerwG IV C 49.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 49.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 13.01.1955 - AZ: 2 KL 178/54

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz

Amtlicher Leitsatz

Bei Zurückverweisung durch den Beschwerdeausschuß nach dem LAG liegt regelmäßig noch kein mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anfechtbarer Verwaltungsakt vor.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster, 2. Kammer, vom 13. Januar 1955 - Az.: 2 KL 178/54 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1896 geborene Beigeladene ist Vertriebener und von Beruf Bauführer. Auf seinen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz veranlaßte das Ausgleichsamt Ahaus eine gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamts Ahaus über den Grad einer etwaigen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beigeladenen am 1. September 1953. In dem Gutachten vom 12. Dezember 1953 faßte der Amtsarzt das Ergebnis des Befundes dahin zusammen, daß der Untersuchte zur Zeit arbeitsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsordnung sei, daß jedoch dauernde Erwerbsunfähigkeit noch nicht vorliege. Daraufhin lehnte die Ausgleichsbehörde den Antrag ab (Bescheid vom 2. April 1954). - Der Beschwerdeausschuß Münster beschloß am 21. September 1954: "Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Ausgleichsamt zurückverwiesen". In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, daß zwar auch der Sachverständige der Medizinalabteilung der Regierung in Münster eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht habe anerkennen können; der Ausschuß sei jedoch im Hinblick auf das. Alter des Beigeladenen der Ansicht, daß sich das akute Leiden (Zwölffingerdarmgeschwür) trotz Behandlung noch mindestens ein Jahr hinausziehen könne und daß dann durch Hinzutreten der anderen Leiden trotzdem eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben sein könnte. Es müsse angenommen werden, daß die Erwerbsunfähigkeit schon bei Antragstellung vorgelegen habe. Das Ausgleichsamt habe jedoch spätestens im Dezember 1954 eine erneute amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen.

2

Das Landesverwaltungsgericht Münster hat am 13. Januar 1955 die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds als sachlich unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sei nicht allein von der ärztlichen Beurteilung der Gebrechen und ihrer Auswirkungen auszugehen, sondern es seien alle Umstände, auch wirtschaftliche und rechtliche Fragen des Arbeitseinsatzes und der Arbeitsmöglichkeiten, zu prüfen, Der Beruf des Beigeladenen als Bauführer setze ein bestimmtes Maß körperlicher Leistungsfähigkeit voraus. Im Baufach gebe es hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit nur ein "ja" oder "nein". Eine etwaige Beschäftigung als Wächter oder Aufseher auf einer Baustelle sei dem Beigeladenen nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten nicht zuzumuten. Ein Baufachmann mit Gebrechen, wie sie der Beigeladene habe, finde kaum eine zumutbare Arbeit. Der Beigeladene erfülle demnach die Voraussetzungen des § 265 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -.

3

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils und des Beschlusses des Beklagten den Ablehnungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 2. April 1954 zu bestätigen; hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Revision konnte keinen Erfolg haben. Gegen den Beschluß des Beklagten, der die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwies, ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren noch nicht zulässig gewesen (vgl. hierzu BVerwG III C 133.54, Urteil vom 11. Oktober 1955).

6

§ 337 Abs. 1 Satz 2 LAG enthält zwei Möglichkeiten der Erledigung der Sache durch den angerufenen Beschwerdeausschuß; er kann in der Sache selbst entscheiden oder an das Ausgleichsamt zurückverweisen. Diese das behördliche Verfahren in Lastenausgleichssachen kennzeichnende Regelung dient der Entlastung der Behörden, der erleichterten Sachaufklärung und zugleich auch dem Bestreben, zur Entlastung der Verwaltungsgerichte eine möglichst große Zahl von Fällen innerhalb des behördlichen Verwaltungsweges zu erledigen. Der Beschwerdeausschuß wird sich also regelmäßig zur Zurückverweisung entschließen, wenn der Sachverhalt noch näher zu klären ist - und zwar zweckmäßigerweise durch das Ausgleichsamt - oder wenn noch nicht über alle gesetzlichen Voraussetzungen entschieden ist, z.B. weil die Berechtigung zur Geltendmachung einer Ausgleichsleistung bisher nur wegen Fehlens einer von mehreren gesetzlichen Voraussetzungen verneint worden war. - Ob ein im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsprozeßrechts, das nach § 333 LAG auch in Lastenausgleichssachen gilt, bereits mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechtbarer, beschwerender Verwaltungsakt vorliegt, wird sich regelmäßig aus dem Ausspruch ("Tenor") des Beschlusses ergeben, für den im Lastenausgleichsrecht eine dem gerichtlichen Verfahren angeglichene Form vorgeschrieben ist und der regelmäßig nach amtlichem Formblatt ergeht (§ 332 LAG). Ein abgeschlossener, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage anfechtbarer Verwaltungsakt wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung bereits für festgestellt erachtet sind und demgemäß der Beschwerdeentscheid schon ausdrücklich in seinem Ausspruch die Berechtigung des zu entscheidenden Begehrens zum Ausdruck bringt, mag im übrigen die Sache auch im Hinblick auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu beobachtenden Berechnungsvorschriften aus technischen Gründen nochmals an das Ausgleichsamt zurückverwiesen sein (vgl. hierzu IV C 176.55, Urteil vom 10. Februar 1956).

7

Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch um einen Beschluß des Beschwerdeausschusses, der nicht nur nach dem Ausspruch, sondern auch unter Heranziehung der Begründung noch keinen die Klägerin belastenden Verwaltungsakt darstellt. Der von der Klägerin angerufene Ausschuß hatte sich von den nach § 337 Abs. 1 LAG bestehenden beiden Möglichkeiten für die Zurückverweisung entschieden. Aus der Begründung ergibt sich eindeutig, daß die getroffene Entscheidung das Ausgleichsamt in seiner Entschließungsfreiheit noch nicht endgültig binden sollte. Vielmehr weist der Beschwerdeausschuß die Ausgleichsbehörde an, alsbald eine Nachuntersuchung des Klägers vorzunehmen und läßt damit praktisch die Frage, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG vorliegt, offen. Hiernach bleibt also die Entscheidung der Behörde über den Antrag in der Schwebe und der Ausgleichsfonds ist demnach durch den Beschluß des Beschwerdeausschusses noch nicht beschwert.

8

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Zinser
gez. Oswald
gez. Dr. Müller