Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1956, Az.: BVerwG IV C 176.55
Statthaftigkeit einer bereits vorher eingelegten Revision bei nachträglicher Zulassung; Qualifizierung einer Gewährung eines die Ausgleichsleistung aussprechendes Beschlusses des Beschwerdeausschusses als ein mit verwaltungsgerichtlicher Klage angreifbarer Verwaltungsakt; Außerbetrachtlassen einer kriegsbedingten Verwendung des Geschädigten bei Fehlen der für die Schadensberechnung dienlichen Unterlagen über die Einkünfte aus den Jahren 1937 bis 1939; Unklarheit bzgl. des Bestehens der Existenzgrundlage beim Schadensereignis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 176.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 13.05.1955 - AZ: 2 K 103/54
Rechtsgrundlagen
- § 239 Abs. 1 LAG
- § 239 Abs. 2 LAG
- § 269 Abs. 1 LAG
- § 269 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 3, 142 - 143
- AS III, 142
- IFLA 1956, 239
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nachträgliche Zulassung macht eine bereits vorher eingelegte Revision von Anfang an statthaft.
- 2.
Ein die Gewährung einer Ausgleichsleistung aussprechender Beschluß des Beschwerdeausschusses ist, auch wenn die Ausrechnung noch vom Ausgleichsamt vorgenommen werden muß, ein mit verwaltungsgerichtlicher Klage angreifbarer Verwaltungsakt.
- 3.
Eine kriegsbedingte Verwendung des Geschädigten ist nicht nur dann außer Betracht zu lassen, wenn für die Schadensberechnung dienliche Unterlagen über die Einkünfte aus den Jahren 1937 bis 1939 nicht vorhanden sind, sondern auch dann, wenn es sich darum handelt, worin die Existenzgrundlage beim Schadensereignis bestanden hat.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1956
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz, 2. Kammer, vom 13. Mai 1955 - Az. 2 K 103/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bezirksverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der 1886 geborene Beigeladene M., der 1929 aus seiner Beschäftigung bei der Kreisverwaltung ohne irgendwelche Bezüge entlassen worden war, hatte 1930 in seine aus fünf Zimmern mit Mansarde bestehende Familienwohnung in B. K. seine Schwägerin, Frl. W., gegen ein monatliches Entgelt von 200 DM aufgenommen, das die Überlassung zweier eingerichteter Zimmer, das Recht zur Mitbenutzung der übrigen Räume, Verpflegung und Instandhaltung der Wäsche umfaßte. Durch die völlige. Zerstörung der Wohnung im Kriege am 2. Januar 1945 endete diese Vereinbarung.
In den Kriegsjahren 1941 bis 1943 war M. auf Grund einer Dienstverpflichtung beim Landratsamt St. A. (L.) und anschließend bis gegen Ende des Krieges bei einem S. Architekten, beides mit monatlichen Durchschnittsbezügen von rd. 600 RM, tätig.
M. beansprucht Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - wegen Verlustes der Existenzgrundlage, bestehend in Zerstörung des Hausrats und Entgang des Untermietzinses. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. Dezember 1953 mit der Begründung ab, im Zeitpunkt des Schadensereignisses habe die Existenzgrundlage in den Einkünften aus unselbständiger Arbeit bestanden, der Verlust des Hausrates und damit des Untermietzinses sei deshalb nicht ursächlich.
Auf die Beschwerde des Beigeladenen änderte der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 5. August 1954 den angefochtenen Bescheid dahin, es sei Unterhaltshilfe zu gewähren. In der Begründung heißt es, das kriegsbedingte Arbeitsverhältnis beim Landratsamt St. A. sei als nur vorübergehend außer Betracht zu lassen, es komme auf das Reineinkommen aus Untervermietung an, das auf etwa 30 % mit 50-60 RM anzunehmen sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Vorbringen, die Einkommensverhältnisse der Jahre 1937 bis 1939 seien nicht hinreichend geklärt, im Zeitpunkt des Schadenseintritts habe. M. seinen und seiner Familie Unterhalt vornehmlich aus dem Arbeitseinkommen bestritten.
Nachdem es durch eidliche Vernehmung von Frl. Grete W., Frau H. und Frau C. sowie des Sohnes Franz des Beigeladenen M. als Zeugen Beweis insbesondere darüber erhoben hatte, ob die Zahlung jener 200 RM mehr als verwandtschaftliche Unterstützung gedacht und teilweise von dem Sohn Franz getragen war, hob das Bezirksverwaltungsgericht durch Urteil vom 13. Mai 1955 den Beschwerdebeschluß auf mit der Begründung, seine Existenzgrundlage habe im Zeitpunkt des Schadensereignisses in dem Arbeitseinkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem S. Architekten bestanden, das bis Mitte. Februar 1945, nicht, wie M. behaupte, nur bis Oktober 1944 bestanden habe.
Gegen dieses ihm am 2. Juli 1955 zugestellte Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen war, hat der Beigeladene Moritz am 23. Juli 1955 Revision mit dem Bemerken eingelegt, Begründung folge, und ferner mit einem am 29. Juli 1955 eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorbringen, im Zeitpunkt des Schadensfalles könne von einem Beschäftigungsverhältnis in L. nicht die Rede sein, in S. sei erüberhaupt nicht beschäftigt gewesen, seine Existenzgrundlage habe im Schadens Zeitpunkt in dem Untermietzins bestanden, rechtlich maßgebend seien die Einkünfte der Jahre 1937 bis 1939.
Der Senat hat durch Beschluß vom 10. Januar 1956 der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag. Er hält eine Klärung für erforderlich, ob die damals von M. eingenommene Stellung auf Dauer oder nur zur Behebung des kriegsbedingten Mangels an vollwertigen Arbeitskräften gedacht war.
II.
1.
Die Revision ist nicht nur mit verfahrens-, sondern auch mit sachlich-rechtlichem Inhalt statthaft, nachdem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben ist, Denn die nachträgliche Zulassung ist, wie der Senat es bereits in seiner Entscheidung IV C 016.54 ausgesprochen hat, auf die vorher eingelegte Revision zurückzubeziehen. Ihre Rechtfertigung findet diese Handhabung, wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung II C 120.54 dargelegt hat, darin, daß Rechtsmittel schon vor Zustellung wirksam eingelegt werden können, also auch eine Einlegung vor der erforderlichen Zulassung Rechtswirkungen äußern können muß, wenn die Zulassung nachträglich ausgesprochen wird.
Die Revision ist auch als vorschriftsmäßig begründet zu behandeln, da die noch innerhalb der Monatsfrist eingegangene Beschwerdebegründung zugleich als die in der Revisionsschrift angekündigte Revisionsbegründung angesehen werden kann.
2.
Im Hinblick auf das Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1955 (III C 133.54) war ferner vorab, ohne daß es einer diesbezüglichen Verfahrensrüge bedurft hätte, zu erörtern, ob der schlechthin auf Gewährung von Unterhaltshilfe lautende Beschwerdeentscheid überhaupt einen mit verwaltungsgerichtlicher Klage angreifbaren Verwaltungsakt darstellt. Das ist zu bejahen. In dem vom III. Senat entschiedenen Fall war der Beschwerdeentscheid nur dahin ergangen, der Bescheid des Ausgleichsamtes werde aufgehoben, die Sache werde zu erneuter Entscheidung an das Ausgleichsamt zurückverwiesen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit liege vor. Ein derartiger Beschwerdeentscheid stellt allerdings noch keinen fertigen Verwaltungsakt dar, da darin nur das vom Ausgleichsamt verneinte Vorliegen einer oder einiger Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs bejaht wird, im übrigen aber alles offenbleibt, so daß der Ausgleichsausschuß, an den die Sache zurückgelangt, den Anspruch immer noch aus einem bislang überhaupt nicht erörterten, erst bei der jetzigen Prüfung verneinten Grunde ablehnen kann. Hier liegt der Sachverhalt anders. Der Beschwerdeausschuß hatte alle Anspruchsvoraussetzungen geprüft und bejaht; demgemäß hatte er den ablehnenden Ausspruch des Ausgleichsamtes nicht nur aufgehoben, sondern ausdrücklich durch den stattgebenden Ausspruch ersetzt, Unterhaltshilfe sei zu gewähren. Was noch fehlte, war lediglich die rechnerische Seite - z.B. ob der starre Unterhaltshilfesatz (§ 269 Abs. 1 LAG) sich wegen Vorhandenseins eines Ehegatten erhöhte (§ 269 Abs. 2 LAG) oder ob und in welcher Höhe gewisse Einkünfte des Antragstellers anzurechnen seien (§ 270 LAG). Ein Beschwerdeentscheid wie der hier gefällte beschwert - darauf kommt es an - den Ausgleichsfonds, da er vor dem Ausgleichsamt, wenn die Sache an dieses zur rechnerischen verwaltungstechnischen Erledigung zurückgelangte, mit Vorbringen gegen den Grund des Anspruchs nicht mehr gehört worden wäre. Soweit der III. Senat in der vorerwähnten Entscheidung die selbständige Anfechtbarkeit von Vorabentscheidungen über den Grund des Anspruchs mangels ausdrücklicher Vorschrift verneint, vermag der erkennende Senat dem nicht beizutreten. Einer Anrufung des Großen Senats bedarf es dieserhalb aber nicht, da jene Entscheidung nicht auf dieser Erwägung beruht. Die vom erkennenden Senat vertretene Bejahung der selbständigen Anfechtbarkeit von wirklichen Vorabentscheidungen über den Grund wird den Bedürfnissen des Rechtslebens besser gerecht, da Streit sich gemeinhin auf die Anspruchs Voraussetzungen zu beschränken, aber nicht auf die rechnerische Seite zu erstrecken pflegt, die Gefahr einer mehrmaligen Anrufung der Gerichte zur selben Sache also gebannt erscheint.
3.
In der Sache selbst zwingen Mängel in der Aufklärung zur Rückverweisung.
a)
Das Bezirksverwaltungsgericht hat in seinen Tatbestand als unstreitig aufgenommen, der Beigeladene M. habe bis zum Zusammenbruch in S. eine Stelle in einem Privatbetrieb erhalten. Abgesehen davon, daß man eine Stelle nicht bis zu einem Zeitpunkt erhält, ist dies fehlsam, da in den Entscheidungsgründen selbst der Streit über den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit bei dem S. Architekten - ob schon Oktober 1944 oder erst Februar 1945 - erörtert und hierin gegen den Beigeladenen M. Stellung genommen wird. Eine dahingehende Rüge ist dem Vorbringen der Revision zu entnehmen. Das Gericht hätte sich aber, da Mittel zur Aufklärung unschwer zur Verfügung standen, überhaupt nicht mit einer Gegenüberstellung der eigenen Angaben des Beigeladenen M. in diesem und in einem anderen Verfahren begnügen dürfen. Da bekannt war, in welchem Privatbetrieb er im Anschluß an die Tätigkeit in St. A. beschäftigt gewesen war, hätte zumindest der Versuch unternommen werden müssen, dort eine Auskunft einzuholen. Erst wenn alle Versuche in dieser Richtung fehlgeschlagen wären, konnte es auf ein Abwägen früherer und jetziger Angaben unter Verwertung des persönlichen Eindrucks (Alter, Gedächtnisschwund) ankommen. Da dem Revisionsgericht eigene Erhebungen wie überhaupt Würdigung, nachgebrachter Beweismittel verwehrt sind, muß hier ein Eingehen auf die vom Revisionskläger nachträglicheingereichten Belege unterbleiben. Deren Auswertung ist vielmehr dem Tatsachengericht zu überlassen.
b)
Sollte sich bei der weiteren Aufklärung ergeben, daß die Tätigkeit für den Architekten doch bis in den Februar 1945 hinein währte, so wird die folgende Erwägung wichtig. Der in § 239 Abs. 1 Satz 3 LAG zum Ausdruck kommende Gedanke, daß zeitbedingte berufsfremde Tätigkeit außer Betracht zu lassen ist, ist über diese Vorschrift, die mangels Ermittelbarkeit der Einkünfte der Jahre 1937 bis 1939 auf den Beruf des Geschädigten im Schadenszeitpunkt abstellt (§ 239 Abs. 1 Satz 2), hinaus auszudehnen, wie es der Senat bereits in dem Urteil vom 20./27. Januar 1956 - IV C 120.55 - getan hat. Dann kommt es hier darauf an, ob die Tätigkeit des Beigeladenen M. für den Architekten nur eine kriegsbedingte (etwa für Bunkerbau) war, so daß sie bei Kriegsende ohnehin aufgehört hätte, oder ob es sich um eine Dauerstellung handelte, die nur durch den Ausgang des Krieges, insbesondere durch die Abschnürung des S., vorzeitig aufhörte. Da sich hierüber trotz Angabe des Alters und früherer Tätigkeiten, dem bisher festgestellten Sachverhalt nichts sicheres entnehmen läßt, ist dann auch das noch aufzuklären.
c)
Sollte die Tätigkeit für den Architekten als dauernde aufzufassen sein, so kommt es weiter darauf an, ob sie allein die damalige Existenzgrundlage des Beigeladenen Moritz bildete oder ob sich seine Existenzgrundlage nicht aus Arbeitseinkommen und Untermietzins zusammensetzte. In dem vorerwähnten Urteil IV C 120.55 hat der Senat hierzu folgendes ausgeführt: Ob die Existenzgrundlage als aus mehreren Einkünften verschiedener Quellen zusammengesetzt anzusehen ist, hängt davon ab, ob das, was zu der Haupteinnahme hinzukam, für die Lebenshaltung belanglos war, oder ob die damalige Lebenshaltung derart auf die Summe der verschiedenen Einkünfte gegründet war, daß der Wegfall einer oder mehrerer Nebenquellen sie nachhaltig beeinflussen mußte; aber auch wenn die Einkünfte aus den Nebenquellen im Verhältnis zu denen aus der Hauptquelle beträchtlich waren, können sie, wenn der Wegfall der Hauptquelle lastenausgleichsrechtlich unerheblich ist, zur Gewährung von Unterhaltshilfe doch nur dann führen, wenn die jetzige Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers gerade durch den Wegfall der lastenausgleichsrechtlich erheblichen Nebenquellen verursacht ist, mit anderen Worten: wenn die Summe der weggefallenen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Nebeneinnahmen die Grenze von monatlich 35 RM (§ 239 Abs. 2 LAG) überstiegen hat.
Für Zahlen, die hiernach einander gegenüberzustellen sind, ist im übrigen wichtig, daß sowohl beim Arbeitseinkommen wie beim Untermietzins nur die Reineinkünfte anzusetzen, also einerseits Auslösung (Trennungsgelder u. dergl.), andererseits Hauptmietzins für die Leerräume, Kosten der Verpflegung, Wäsche usw. abzusetzen sind. Da das Bezirksverwaltungsgericht sich hiermit noch gar nicht befaßt hat, ist auch dies noch aufzuklären. Sollten sich etwa Zahlen wie 300: 60 ergeben, so dürfte der Untermietzins als neben dem Arbeitsverdienst ins Gewicht fallend anzusehen sein. Bln Betrag von monatlich 60 RM würde auch die Bagatellgrenze von 35 RM des§ 239 Abs. 2 LAG übersteigen. Der Gewährung von Unterhaltshilfe dürfte dann nichts mehr im Wege stehen.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller