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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1956, Az.: BVerwG IV C 13.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 13.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.12.1953 - AZ: X A 76/53 L

Verfahrensgegenstand

Hausratentschädigung

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer , vom 2. Dezember 1953 - VG X A 76/53 L - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger erlitt im Jahre 1944 durch Bombeneinwirkung einen Hausratschaden an seiner Zweizimmer-Wohnung, durch den ein Teil des Mobiliars vernichtet oder beschädigt wurde. Außerdem wurden im April 1945 verschiedene Hausratgegenstände, insbesondere Kleider und Wäsche, gestohlen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine im Kampfgebiet liegende Wohnung verlassen mußte. Im Dezember 1952 beantragte er die Feststellung seines Hausratschadens und gleichzeitig die Gewährung einer Hausratentschädigung. Die Verwaltungsinstanzen lehnten den Antrag des Klägers ab, weil der dem Kläger entstandene Hausratschaden noch nicht 50 % seines ursprünglichen Hausrats betragen habe. Da der Kläger seinen 1944/45 entstandenen Schaden beim Kriegssachschädenamt nicht angemeldet hatte, wurden für die Bewertung seines Hausrats die Preise der sogen. Berliner Tabelle zugrunde gelegt.

2

Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. In den Gründen des Urteils vom 2. Dezember 1953 ist ausgeführt, daß ein Hausratschaden zwar nach § 13 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - als Kriegssachschaden anzusehen sei, wenn er in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden sei. Da die Wohnung des Klägers wegen der gerichtsbekannten Kriegsverhältnisse im Kampfgebiet gelegen habe und der ihm durch die Wegnahme von Teilen seines Hausrats entstandene Schaden bereits im April 1945 eingetreten sei, könne es dahingestellt bleiben, ob diese Wegnahme durch die eindringenden Truppen oder andere Personen erfolgt sei; in jedem Falle handele es sich dabei um eine mit den kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Wegnahme im Kriegsgebiet, so daß die Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegs Sachschaden auch bei dem nicht durch Bombeneinwirkung entstandenen Schaden erfüllt seien. Nach § 8 Abs. 2 Ziff. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - unterlägen jedoch Verluste an Hausrat nur dann der Feststellung, wenn mehr als 50 %, berechnet nach dem gemeinen Wert, verlorengegangen seien. Den Nachweis dafür habe der Kläger nicht erbringen können. Es sei deshalb von der Berliner Tabelle auszugehen, deren Zugrundelegung durch die Verwaltungsinstanzen keinen Ermessensmißbrauch bedeute. Zur Ausschaltung willkürlicher Bewertungsmaßstäbe sei es geboten, einen allgemein gültigen Maßstab anzuwenden, der eine objektive Grundlage für die Bewertung von Hausratschäden bilde. Die in der Berliner Tabelle enthaltenen Werte entsprächen den Erfahrungssätzen bei der Bewertung von Hausratgegenständen. Die Verwaltungsinstanzen seien deshalb zu Recht beim Fehlen anderer Unterlagen von den Sätzen dieser Tabelle für den Anschaffungs- und Gebrauchswert bestimmter Hausratteile zur Zeit des Schadensfalles ausgegangen. Es sei auch den Verwaltungsbehörden darin zuzustimmen, daß es für die Feststellung, ob die notwendigen 50 % verlorengegangen seien, praktisch kaum von Bedeutung sei, ob der Wert des Hausrats höher oder niedriger angenommen werde, wenn nur bei der Bewertung der erhalten gebliebenen oder der verlorengegangenen Sachen derselbe Maßstab angewandt werde. Es sei aber keinesfalls angängig, die verlorengegangenen Sachwerte höher und die erhalten gebliebenen niedriger zu bewerten. Der Kläger habe aber weder im einzelnen dargelegt noch nachgewiesen, daß bei ihm besondere Verhältnisse bestanden, die eine Anwendung der den allgemeinen Erfahrungen entsprechenden Richtsätze nicht gerechtfertigt hätten.

3

Die Revision ist in diesem Urteil zugelassen worden, weil die Frage der Anwendbarkeit der in einer Tabelle enthaltenen Richtsätze als grundsätzlich angesehen wurde.

4

Gegen das am 26. Januar 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Februar 1954 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Vorderurteil und die Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen aufzuheben.

5

Hilfsweise ist beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

6

Die Revisionsbegründung ist am 23. März 1954 eingegangen. In formeller Hinsicht wird gerügt, daß der Vorderrichter seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Der Kläger habe keine Gelegenheit gehabt, seine Behauptungen vor Gericht zu äußern oder unter Beweis zu stellen. Bei der Rechtsantragstelle habe er um Anberaumung eines Verhandlungstermins gebeten. Ein solcher habe aber niemals stattgefunden. Vielmehr habe der Kläger, nachdem er mehrere Monate vom Verfahren nichts gehört habe, am 26. Januar 1954 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1953 zugestellt erhalten. Nach dem Tenor dieses Urteils sei es ohne mündliche Verhandlung ergangen. In materiellrechtlicher Hinsicht wird gerügt, daß der Vorderrichter, wie auch die Verwaltungsinstanzen, durch die Anwendung der Berliner Tabelle Bundesrecht verletzt hätten. Es handele sich im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz nicht um die Frage, ob ein Ermessensmißbrauch vorliege. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Bewertung von Hausratverlusten sei § 8 Abs. 2 Ziff. 1 FG. Dabei sei von dem gemeinen Wert des Hausrats auszugehen. Der Begriff "gemeiner Wert" sei aber ein Rechtsbegriff, der sich aus § 10 des Reichsbewertungsgesetzes - RBewG - ergebe. Die Berliner Tabelle sei in Berlin angewandt worden, bis durch Rundschreiben des Leiters des Bundesausgleichsamtes eine ähnliche Tabelle für das Bundesgebiet und damit auch für Berlin eingeführt wurde. Da der Beschwerdeausschuß seine Entscheidung erst am 30. Juni 1953 gefällt habe, wäre spätestens in der Beschwerdeinstanz Gelegenheit gewesen, anstelle der bis dahin getroffenen Übergangsregelung sich dem Verfahren anzuschließen, das mit dem Rundschreiben des Leiters des Bundesausgleichsamtes eingeführt worden sei. Abgesehen davon aber, daß offenbar zwischen der Berliner und der Bundestabelle keine wesentlichen Unterschiede bestünden, sei nach Auffassung des Klägers auch diese Bundestabelle unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften, nämlich des § 8 FG und des § 10 RBewG eingeführt worden. Der Begriff "gemeiner Wert" sei ein in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur durchaus feststehender Begriff. Nach § 10 Abs. 2 RBewG werde der gemeine Wert "durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen." Zur weiteren Erläuterung des Begriffs "gemeiner Wert" wird auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofs und auf Kommentarstellen zum Reichsbewertungsgesetz Bezug genommen. Eine Tabelle wie die sogen. Berliner Tabelle oder die später eingeführte Bundestabelle sei nur ein Vergleichsmaßstab, sie könne aber nicht die nach den Bestimmungen des § 10 RBewG vorzunehmenden Schätzungen ersetzen. Es wird dann in der Revisionsbegründung eine Aufstellung des Klägers gebracht, die lediglich beweisen soll, daß die Anwendung der Berliner Tabelle zum unrichtigen Ergebnis führe und mit dem nach dem Feststellungsgesetz zugrunde zu legenden gemeinen Wert nicht übereinstimme. Aus dieser Aufstellung ergibt sich nach Ansicht des Klägers, daß der Hausratschaden wertmäßig mehr betrage als die erhalten gebliebenen Gegenstände. In einem weiteren Schriftsatz vom 12. April 1954 wird zur formellen Seite des Verfahrens noch nachgetragen, daß der Kläger die in der Postzustellungsurkunde angeführte schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der Terminsladung nicht erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts mache jeder Verstoß gegen die Zustellungsvorschriften die Zustellung selbst unwirksam.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält sowohl die formelle als auch die materiellrechtliche Revisionsrüge für unbegründet. Es sei für die Beurteilung des Falles unerheblich, ob bei der Bewertung des Hausratschadens die Berliner Tabelle, die Tabelle des Bundesausgleichsamtes oder die Bewertungsvorschriften des § 10 RBewG zugrunde gelegt werden, wenn jeweils dieselben Bewertungsgrundsätze für die Berechnung des erhalten gebliebenen Teils des Hausrats einerseits und die Berechnung des zerstörten oder sonst abhanden gekommenen oder beschädigten Teils andererseits zugrunde gelegt würden. Aus den. Unterlagen ergebe sich, daß auch da, wo mehrere gleichartige Gegenstände teils als zerstört bzw. beschädigt, teils als erhalten geblieben eingesetzt wurden, immer die Werte der Berliner Tabelle angesetzt worden seien, also gleichartige Bewertungsgrundlagen. Bei Abweichungen seien Immer die vom Kläger selbst angegebenen Anschaffungswerte eingesetzt, also das für den Kläger günstigere Verfahren angewandt worden. Im übrigen erscheine es unglaubwürdig, daß gerade die besonders wertvollen Stücke zerstört bzw. gestohlen worden, die geringwertigen jedoch erhalten geblieben seien. Auch angesichts des neuen Vorbringens des Klägers habe die Vorinstanz keine Veranlassung gehabt, eine weitere Aufklärung vorzunehmen, da sich dadurch das Wertverhältnis nur um rund 400 RM zugunsten des zerstörten oder abhanden gekommenen Teils und ebenfalls um etwa 400 RM zuungunsten des erhalten gebliebenen Teils verlagern würde.

8

Der Beklagte schließt sich dieser Stellungnahme an und beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.

9

II.

Die zugelassene Revision ist frist- und formgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.

10

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird mit der Revision gerügt, daß der Kläger eine Ladung zur mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren erster Instanz nicht erhalten und außerdem der Vorderrichter seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Ausweislich der bei den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Postzustellungsurkunde hat der Postbedienstete dem Kläger die Ladung zum Verhandlungstermin am 2. Dezember 1953 nicht selbst übergeben können, weil er den Kläger nicht in seiner Wohnung angetroffen hatte und die Zustellung weder an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen noch an eine in der Familie dienende erwachsene Person noch an den Hauswirt oder Vermieter ausführbar war. Er hat deshalb gemäß § 182 ZPO die Ladung zum Verhandlungstermin bei der zuständigen Postanstalt niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung dieser Urkunde unter Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben. Damit waren die Voraussetzungen der im Gesetz zugelassenen Ersatzzustellungen gegeben (§ 28 Berliner VGG, § 182 ZPO).

11

Auch die Rüge der Revision, daß das Vordergericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe, greift nicht durch. Die zutreffende Anwendung der materiellrechtlichen Vorschriften auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, daß die vom Kläger begehrte weitere Aufklärung nicht erforderlich war. Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch ist die Feststellung des erlittenen Schadens erforderlich (§ 235 LAG). Verluste an Hausrat unterliegen jedoch nur dann der Feststellung, wenn mehr als 50 v.H. des Hausrates, berechnet nach dem gemeinen Wert, verlorengegangen sind (§ 8 Abs. 2 Ziff. 1 FG). Der Vorderrichter ist zutreffend bei der Auslegung des § 8 Abs. 2 Ziff. 1 FG davon ausgegangen, daß es nicht so sehr auf den Wert der einzelnen Gegenstände als vielmehr auf das Verhältnis zwischen zerstörtem, beschädigtem oder abhanden gekommenem Hausrat einerseits und erhalten gebliebenem Hausrat andererseit ankommt. Es ist deshalb im Gegensatz zur Ansicht des Klägers unerheblich, ob hinsichtlich der Ermittlung oder des Ansatzes der Einzelwerte von der Berliner oder der Bundestabelle oder den Bewertungsvorschriften des § 10 RBewG ausgegangen wird. Erforderlich ist nur, daß dieselben Bewertungsmaßstäbe für die Berechnung des erhalten gebliebenen Hausrats einerseits und für die Berechnung des zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen Teiles des Hausrates andererseits angewandt werden. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend dargelegt, daß die Anwendung eines solchen gleichmäßigen Maßstabes grundsätzlich nicht eine Abweichung dahin zulasse, daß die verlorengegangenen Teile des Hausrates höher und die erhalten gebliebenen Gegenstände niedriger bewertet würden.

12

Die vom Kläger gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts würde - vorausgesetzt, daß das tatsächliche Bild sich verändern würde - wiederum zur Anwendung des gleichen Maßstabes und damit zu keinem für den Kläger prozentual günstigeren Ergebnis führen. Die vom Vordergericht vorgenommene Anwendung und Auslegung von Bundesrecht war somit frei von Rechtsirrtum.

13

Auf das weitere Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz, mit dem er die Rechtswirksamkeit und Anwendbarkeit der sogen, Berliner oder der Bundestabelle leugnet, braucht somit bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht eingegangen zu werden.

14

Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen (§ 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller