Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1956, Az.: BVerwG IV C 115.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 115.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 25.03.1955 - AZ: A 749/54
Rechtsgrundlage
- § 272 Abs. 1 Satz 3 LAG
Fundstelle
- IFLA 1957, 41
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe
Amtlicher Leitsatz
Die gesetzliche Vermutung, daß ein durch die Vertreibung eingetretener Vermögensschaden die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet habe, ist in der Regel als widerlegt anzusehen, wenn die Existenzgrundlage des Vertriebenen im wesentlichen auf der Ausnutzung seiner Arbeitskraft beruhte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, II. Kammer Osnabrück, vom 25. März 1955 - Az.: A 749/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 660 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die am 22. November 1892 in I. geborene Klägerin wurde 1947 aus den Niederlanden, wo sie jahrelang als Hausangestellte tätig war, als Deutsche ausgewiesen. Beim Grenzübertritt wurden ihr nach ihrer Behauptung 1.700 hfl. abgenommen, die sie zuvor als ihre Ersparnisse auf einem Sparkonto gehalten, dann aber im Hinblick auf ihre Ausweisung zur Mitnahme nach Deutschland bar abgehoben haben will. Von 1947 bis 1951 war sie in O. wieder als Hausangestellte tätig, mußte dann aus Gesundheitsgründen ihre Stellung aufgeben und bezieht seitdem Invalidenrente. Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz erhielt sie seit dem 1. November 1951 wegen Erwerbsunfähigkeit (Herzleiden, Zuckerkrankheit).
Unter dem 24. November 1952 beantragte sie, die inzwischen die Altersgrenze von 60 Jahren erreicht hatte, Feststellung ihres Vertreibungsschadens und Gewährung von Kriegsschadenrente. Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 4. Oktober 1954 den Antrag ab mit der Begründung, der Ursachenzusammenhang zwischen der Vertreibung und ihrer jetzigen Bedürftigkeit sei durch die inländische Tätigkeit als Hausangestellte unterbrochen. Die Beschwerde der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als der Beschwerdeausschuß am 29. November 1954 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Versagung der Entschädigungsrente aufhob, im übrigen aber die Beschwerde als unbegründet zurückwies. Auch der Beschwerdeausschuß war der Ansicht, der Ursachenzusammenhang zwischen Vertreibung und der jetzigen Bedürftigkeit sei unterbrochen, weil die nach dem Kriege in O. versehene Stellung der in den Niederlanden verlorenen gleichwertig gewesen sei.
Auf die Klage hob das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. März 1955 den Beschwerdebescheid und den. Bescheid des Ausgleichsamtes auf. Das Urteil ist folgendermaßen begründet: Der Klägerin stehe Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu, weil der Verlust ihrer Existenzgrundlage als Dauerschaden anzusehen sei. Dabei sei nicht zu prüfen, ob der Existenzverlust sich noch auswirke, weil die Klägerin auch einen Vermögensschaden erlitten habe, wodurch die Vermutung des Verlustes der Existenzgrundlage begründet sei. Der Vermögensschaden bestehe in dem Verlust von 1.700 hfl. Dieser Schaden sei zwar bisher nicht förmlich festgestellt. Einer solchen Feststellung bedürfe es aber auch nicht, weil die Unterhaltshilfe nicht für den Vermögensschaden, sondern für den Existenzverlust gewährt werde. Ob der Vermögensschaden trotzdem feststellbar im Sinne des Feststellungsgesetzes sein müsse, könne dahingestellt bleiben, denn der Verlust jener 1.700 hfl. sei feststellbar. Der Vermögensschaden liege nicht erst in der Wegnahme des Bargeldes beim Überschreiten der Grenze, sondern schon in dem Zwang zur Auflösung des in den Niederlanden geführten Sparkontos, weil die Abhebung des Geldes mangels einer anderweitigen Möglichkeit, den Betrag sicherzustellen, zwangsläufig zu einer Beschlagnahme an der Grenze habe führen müssen, also gewissermaßen nur die Vorstufe zur Beschlagnahme gewesen sei. Es handele sich also eigentlich gar nicht um den Verlust von Bargeld, sondern um einen Verlust an "anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als RM-Spareinlagen".
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht Hannover in Osnabrück Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Gestützt ist die Revision auf unrichtige Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes sowie auf Verfahrensmängel. Die Verfahrensmängel werden darin gesehen, daß das Landesverwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin ohne Beweiserhebung seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, obwohl der Beklagte in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Sachdarstellung der Klägerin bestritten habe. Durch dieses Vorgehen habe das Gericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Die sachlichen Rügen gehen dahin, es widerspreche den allgemeinen Denkgesetzen, in einer vorgeschriebenen Kontoauflösung die Ursache zu einer Beschlagnahme des Geldes an der Grenze zu sehen und damit die Kontenauflösung als Vorstufe der Beschlagnahme zu bezeichnen. Das Landesverwaltungsgericht habe auch nicht angegeben, gegen wen sich der von ihm angenommene andere privatrechtliche geldwerte Anspruch richte. Verletzt sei auch § 272 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Ein förmlicher Feststellungsbescheid sei zwar nicht erforderlich. Der dort erwähnte Vermögensschaden müsse aber feststellbar sein. Weil die Klägerin keine gesetzlich zu beachtenden Vermögensverluste erlitten habe, habe bei der Feststellung des Verlustes der Existenzgrundlage nur eine Abwägung der Einkommensverhältnisse der Klägerin vor und nach der Vertreibung vor genommen werden dürfen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei und führt ergänzend aus: Die Vermutung des § 272 Abs. 1 Satz 3 LAG sei ebenso widerlegbar wie die des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG. Die Widerlegung ergebe sich hier bereits aus der geringen Höhe des von der Klägerin behaupteten Geldverlustes, der niemals hingereicht haben würde, ihren Lebensunterhalt auf einige Zeit hin zu bestreiten.
Der Beklagte bittet, der Revision stattzugeben. Auch er vertritt die Auffassung, das Landesverwaltungsgericht habe § 272 LAG falsch angewendet, § 272 Abs. 1 Satz 3 stelle keinen neuen Schadenstatbestand auf.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beteiligten zurückzuweisen. Sie verweist darauf, daß sie im vorangegangenen Verfahren Beweise für ihre Behauptung angeboten habe, in den Niederlanden sei die Auflösung von Sparkonten Deutscher damals angeordnet worden, und die nach Verbrauch von 100 hfl. mitgeführten 1.700 hfl. seien ihr an der Grenze abgenommen worden. Sie vertritt die Auffassung, bei sehr bescheidener Lebensführung sei ein Betrag von 1.700 hfl. ausreichend, um nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Leben zu fristen.
II.
Die Revision führte zur Rückverweisung.
Da der Beschwerdeausschuß den Versagungsbescheid des Ausgleichsamts, soweit er Entschädigungsrente betraf, aufgehoben hat, damit darüber erneut mit Angabe von Gründen entschieden werde, betrifft das Gerichtsverfahren nur den Anspruch auf Unterhaltshilfe.
Den Rechtsausführungen des Landesverwaltungsgerichts ist nur teilweise beizutreten. Einen Anspruch auf Kriegsschadenrente (§ 261 LAG) hat, wer
- 1.
einen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schaden erlitten hat,
- 2.
im vorgeschrittenen Lebensalter (Frauen geboren vor dem 1. Januar 1895) steht (§ 264 LAG), und
- 3.
bedürftig im Sinne des § 267 LAG ist.
Von diesen drei Voraussetzungen, auch der Unterhaltshilfe (§ 267 ff. LAG) als einer Form der Kriegsschadenrente liegen die zweite und dritte zweifellos vor. Des näheren zu erörtern ist deshalb nur die erste. Anspruch auf lebenslängliche Unterhaltshilfe besteht, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist (§ 272 Abs. 1 Satz 1 LAG). Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen (oder sonstigen) Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt (§ 272 Abs. 1 Satz 2 LAG). Daß der Schaden als Verlust der Existenzgrundlage "festgestellt" sein muß, erfordert in solchem Fall kein förmliches Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz, Denn nach § 237 Abs. 1 und 3 LAG unterliegen Vertreibungsschaden durch Verlust der Existenzgrundlage nicht der besonderen Feststellung nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes; sie werden vielmehr ohne besonderen Feststellungsantrag zugleich mit auf den Antrag auf die begehrten Ausgleichsleistungen im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes festgestellt. Dabei kommt Vertriebenen, die wie hier ihren Lebensunterhalt nicht aus öffentlicher Fürsorge betritten haben, weiterhin die Vermutung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG zugute; bei ihnen gilt die Existenzgrundlage ohne weiteres als durch die Schädigung verloren. Der Vertreibungsschaden, der die Klägerin betroffen hatte, lag im Verlust ihres Arbeitsplatzes in den Niederlanden. Der Verlust wirkt sich nicht mehr aus, d.h. der Ursachenzusammenhang zwischen der Vertreibung, die das Aufgeben des auswärtigen Arbeitsplatzes erzwang, und der jetzigen Bedürftigkeit ist unterbrochen, wenn in der Zwischenzeit eine gleichwertige Existenz nachhaltig vorhanden war. An solcher Nachhaltigkeit fehlt es, wenn es sich dabei nur um eine vorübergehende Tätigkeit r etwa als Urlaubs- oder Krankheitsvertreter, wegen Geschäftsandrangs oder dgl., handelte. Die Stellung, die die Klägerin nach dem Kriege einnahm und in der sie ebensoviel wie in den Niederlanden verdiente, war keine vorübergehende in diesem Sinne. Sie hat sie vielmehr aus Gesundheitsgründen aufgegeben.
Ähnlich wie zum Soforthilferecht (BVerwG III A 284.53, IV A 169.53) ist indes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zum Lastenausgleichsrecht geklärt, daß Arbeitseinkommen, welches nur unter Raubbau an der Gesundheit verdient worden ist, bei der Beurteilung, ob die Schädigung sich noch auswirkt, ausscheidet (Urteil des erkennenden Senats BVerwG IV C 74.55 vom 18. November 1955). Als die Klägerin 1947 im Inland eine Stellung übernahm, war sie bereits 55 Jahre alt. Daß sie die Stellung nach einigen Jahren, noch bevor sie das 60. Lebensjahr erreichte, wegen Leiden, die nicht plötzlich, sondern allmählich zu entstehen pflegen, aufgeben mußte, könnte darauf hindeuten, daß sie die Tätigkeit in diesen vier Jahren nur unter Überbeanspruchung ihrer Kräfte bewältigen konnte. Dann würde die jetzige Bedürftigkeit als noch durch die Vertreibung verursacht angesehen werden kennen. Darüber, ob die Klägerin von 1947 bis 1951 die ihrer früheren gleichwertige Arbeit nur unter Raubbau an ihrer Gesundheit geleistet hat, läßt sich dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nichts sicheres entnehmen. Da dem Revisionsgericht eigene Erhebungen verwehrt sind, mußte die Sache zur Anstellung von diesbezüglichen Ermittlungen an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich hierbei ergeben, daß die Klägerin die inländische Stellung in den Jahren 1947 bis 1951 ohne Raubbau an ihrer Gesundheit geleistet hat, so würde ihr jedenfalls lebenslängliche Unterhaltshilfe nicht zustehen. Denn der von der Beteiligten in Zweifel gezogene Verlust der Ersparnisse vermag entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts einen solchen Anspruch nicht zu rechtfertigen. Die von der Klägerin behauptete Wegnahme von 1.700 hfl. an der Grenze könnte zwar einen Vermögensschaden darstellen, für den das Gesetz bei Vertriebenen allerdings keine festen Wertgrenzen aufrichtet. Aber die vom Gesetz aufgestellte Vermutung (§ 272 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LAG), ein Vermögensschaden eines Vertriebenen habe die dauernde Vernichtung seiner Existenzgrundlage bewirkt, ist widerlegbar. Die Existenzgrundlage der Klägerin beruhte auf ihrer Arbeitskraft, nicht auf ihren Ersparnissen. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Lebensunterhalt in erster Reihe aus dem Arbeitseinkommen bestritten worden ist, wenn der Berechtigte - wie im vorliegenden Fall - nur über geringe Ersparnisse verfügt hat. Der von der Beteiligten für notwendig erachteten Aufklärung des Geldverlustes bedarf es somit nicht.
Hiernach war zu erkennen, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 660 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller