Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1956, Az.: BVerwG IV C 120.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 120.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 15.10.1954 - AZ: 5/6 KL 116/54
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG
Fundstellen
- IFLA 1956, 147
- MtBl. BAA 1956, 353
- RLA 1956, 237
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. Oktober 1954 - 5/6 KL 116/54 - aufgehoben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Ehemann der 1889 geborenen Klägerin war Inhaber eines Notenverlages; während des Krieges war er mit einem Monatsgehalt von rund 400 RM als Zivilangestellter zur Luftwaffe dienstverpflichtet; nach dem Kriege führte er sein Geschäft weiter.
Im Dezember 1944 wurde der Hausrat der Eheleute in ihrer Fünfzimmerwohnung in B. völlig zerstört. 1947 verstarb der Ehemann.
Nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes beantragte die Klägerin Kriegsschadenrente, wobei nur Sparerschäden im einzelnen angegeben waren. In dem gleichzeitigen Feststellungsantrag ist auch Hausratverlust geltend gemacht. Das Ausgleichsamt kam zu dem Ergebnis, der Sparerschaden sei durch die bis November 1953 geleistete Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz abgegolten, und lehnte die Gewährung von Kriegsschadenrente durch Bescheid vom 20. November 1953 mit der Begründung ab, der Hausrat habe nicht die Existenzgrundlage gebildet. Gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 15. Juni 1954 klagte die Klägerin beim Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 15. Oktober 1954 ab mit der Begründung, Existenzgrundlage der Klägerin im Zeitpunkt der Schädigung sei ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann gewesen, sie sei also nicht unmittelbar geschädigt; Existenzgrundlage des Mannes aber sei sein Angestelltengehalt bzw. sein Notenverlag gewesen; die damalige Untervermietung zweier möblierter Zimmer habe einen so geringfügigen Reinertrag abgeworfen, daß er hier als unbeachtlich ausscheide; dasselbe gelte von der Untervermietung einer Garage und dem Erlös aus der Obsternte des Gartens; die nur gedachte Möglichkeit, nach dem Ableben des. Mannes, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, mehr Räume mit höherem Reinertrag untervermieten zu können, genüge nicht.
Nachdem der Senat eine Revision zugelassen hatte, hat die Klägerin Revision eingelegt und diese zugleich begründet. Sie rügt Verletzung der §§ 239, 13, 261 und 267 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er meint, Existenzgrundlage der Klägerin sei nur ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann gewesen; auf den angegebenen Nebeneinkünften, selbst wenn deren Summe 35 RM monatlich überstiegen habe, habe ihre Existenz nicht beruht.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt ebenfalls für Zurückweisung der Revision ein. Auch er hält Nebeneinkünfte, die gegenüber dem Haupteinkommen völlig im Hintergrunde stehen, nicht für eine Existenzgrundlage oder einen Teil davon. Auszugehen sei hier von dem Ertrag des Musikverlages als der friedensmäßigen Erwerbsquelle des Mannes. Eingebüßt habe die Klägerin diese Lebensgrundlage durch den Tod des Mannes, nicht durch Kriegssachschaden. Im Übrigen sei aus der Vermietung zweier Zimmer bestenfalls eine Reineinnahme von 25 RM monatlich anzunehmen. Hinsichtlich der Garage sei ungeklärt, ob sie überhaupt zerstört worden sei und welchen Reinertrag die Vermietung abgeworfen habe. Der Wegfall des Obsterlöses habe auszuscheiden, weil die Obstbäume nicht vernichtet worden seien, sondern die Gartennutzung nur durch Wegzug aufgehört habe.
II.
Die Revision führte zur Rückverweisung.
Kriegsschadenrente kann, wie das Landesverwaltungsgericht richtig bemerkt, nur der durch das Schadensereignis unmittelbar Geschädigte erhalten; ist dieser inzwischen verstorben, seine im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau (§ 261 Abs. 2 LAG). Unmittelbar geschädigt ist die Klägerin nur hinsichtlich der 1948, also nach dem Tode ihres Ehemannes eingetretenen Abwertung der Spareinlagen. Da der Sparerschaden (§ 15 LAG) durch die auf Grund des Soforthilfegesetzes geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe bereits abgegolten ist, kann er, für sich genommen, keine Gewährung von Kriegsschadenrente (§ 261 Abs. 1 LAG) rechtfertigen. Es kommt hier also darauf an, ob der verstorbene Ehemann noch anderweit einen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schaden erlitten hat.
Hausratverlust wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 8 des Feststellungsgesetzes - FG -), durch Gewährung von Hausratentschädigung (§§ 293 ff. LAG) abgegolten. Zur Gewährung von Kriegsschadenrente kann Haueratverlust nur führen, wenn er für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist (§ 261 Abs. 3 LAG); solche Ursächlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit Lastenausgleich befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn der Hausrat bereits zur Zeit des Schadensereignisses tatsächlich durch Abvermieten möblierter Räume oder dgl. nutzbar gemacht worden war; eine bloß gedachte Möglichkeit künftiger Nutzbarmachung genügt dafür nicht. Eine Art des Kriegssachschadens, die Gewährung von Kriegsschadenrente rechtfertigen kann, ist der Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG). Es fragt sich also, worin im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Existenzgrundlage des Ehemannes bestand.
Als 1944 im Luftkrieg die eingerichtete Fünfzimmerwohnung der Eheleute völlig zerstört wurde, lebten diese von dem Gehalt, das der Ehemann als Angestellter der Wehrmacht bezog, von dem Untermietzins aus Vermietung zweier möblierter Zimmer und der Garage, von dem Verkaufserlös des Obstes aus dem zur Wohnung gehörenden Garten sowie von den Zinsen ihrer Ersparnisse. Da es sich bei der Angestelltentätigkeit um eine Dienstverpflichtung handelte, ist nach dem in § 239 Abs. 1 Satz 3 LAG zum Ausdruck kommenden Gedanken, daß kriegsbedingte Veränderungen unberücksichtigt zu lassen sind, statt des Angestelltengehaltes der Ertrag des Notenverlages zugrunde gelegt worden. Ob dieser allein die "Existenzgrundlage" bildete oder ob diese als aus mehreren Einkünften verschiedener Quellen zusammengesetzt anzusehen ist, hängt davon ab, ob das, was zu der Haupteinnahme hinzukam, für die Lebenshaltung belanglos war, oder ob die damalige Lebenshaltung derart auf die Summe der verschiedenen Einkünfte gegründet war, daß der Wegfall einer oder mehrerer Nebenquellen sie nachhaltig beeinflussen mußte (zu vgl. Schulze ZLA 1955, 209 [212 unter 7]). In der vom Anwalt der Klägerin verfaßten Beschwerdeschrift steht zwar, worauf das Landesverwaltungsgericht hinweist, die Eheleute seien nicht auf die Mieteinnahmen angewiesen gewesen. Das könnte darauf hindeuten, daß die Untervermietung mehr deshalb geschehen war, weil der aus nur zwei Personen bestehenden Familiengemeinschaft nach den Vorschriften der Wohnungsbewirtschaftung keine Fünfzimmerwohnung zum Alleinwohnen zustand. Weil das im Beschwerdeverfahren aus der unzutreffenden Ansicht heraus vorgetragen wurde, die Absicht künftiger Abvermietung weiterer möblierter Räume sei lastenausgleichsrechtlich erheblich, braucht aber hieraus nicht entnommen zu werden, die Nebeneinnahmen aus Untervermietung seien hinter der Hauptquelle so stark zurückgetreten, daß sie dagegen völlig nebensächlich seien. Wie das Verhältnis der Einkünfte aus den verschiedenen wellen zueinander war, ist aus dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht einwandfrei ersichtlich. Bekannt ist bisher nur die Höhe des Angestelltengehaltes, nicht aber, weil bei der Steuerbehörde keine Vorgänge mehr zu ermitteln waren, die Höhe des Gewerbeertrages. Selbst wenn von der Steuerbehörde keinerlei Auskunft mehr zu erlangen sein sollte, müßte sich die Höhe des Gewerbeertrages doch noch aufklären lassen, zumindest dahin, ob er durchschnittlich unter dem Angestelltengehalt gelegen hatte, etwa ebenso hoch gewesen war oder höher. Rechtserheblich ist hier nur der Reinertrag. Ebenso ist bei den Einnahmen aus Untervermietung nur der Reinertrag anzusetzen. Von dem mit monatlich 40 RM angegebenen Untermietzins für die möblierten Zimmer ist der Mietzins für diese beiden Leerräume abzusetzen. Bei einem Hauptmietzins von 75 RM für die ganze Wohnung nebst Küche, Nebengelaß und anscheinend auch Garage und Obstgarten würden auf die beiden abvermieteten Zimmer ein Rohmietzins bis etwa 24 RM entfallen können, so daß ein Reinertrag von etwa 16 RM verbliebe. Ob der Wegfall des Untermietzinses für die Garage und der des Obsterlöses hier überhaupt in Betracht kommen, hängt davon ab, ob auch die Garage und die Obstbäume im Luftkrieg zerstört worden sind, was auch dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen ist. Sollten diese Nebeneinnahmen etwa nur deshalb weggefallen sein, weil die Eheleute nach Zerstörung der Wohnung wegzogen, so läge insoweit kein unmittelbarer Kriegssachschaden vor. Von dem zu Beginn des Verfahrens mit 20, im Verlauf des Verfahrens mit 40 RM angegebenen Untermietzins für die Garage ist jedenfalls der vom Hauptmietzins auf die Garage entfallende Anteil abzusetzen; sollte die Garage mit Licht, Wasser usw. untervermietet gewesen sein, könnte dafür ein weiterer Abzug angebracht sein. Die Höhe des mit jährlich 300 bis 350 RM angegebenen Obsterlöses ist durch die Erklärungen der Obstkäufer nicht belegt. Von dem Gesamtertrag an selbstverbrauchtem und veräußertem Obst sind der auf den Garten entfallende Teil des Hauptmietzinses sowie etwaige Aufwendungen für den Garten (Wasser, Dünger, entlohnte Arbeitskräfte usw.) abzusetzen.
Aber auch wenn die Einkünfte aus den Nebenquellen im Verhältnis zu denen aus der Hauptquelle beträchtlich waren, können sie, wenn der Wegfall der Hauptquelle lastenausgleichsrechtlich unerheblich ist, zur Gewährung von Unterhaltshilfe doch nur dann führen, wenn die jetzige Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers gerade durch den Wegfall der lastenausgleichsrechtlich erheblichen Nebenquellen verursacht ist, mit anderen Worten: wenn die Summe der weggefallenen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Nebeneinnahmen die Grenze von monatlich 35 RM (§ 239 Abs. 2 LAG) überstiegen haben. Ob das hier der Fall war, läßt sich, wie die vorstehenden Ausführungen zu den einzelnen Nebeneinnahmen und deren Höhe zeigen, beim jetzigen Sachstand noch nicht überblicken. Die Sache war deshalb an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller