Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1956, Az.: BVerwG II C 98.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 98.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 17.12.1953 - AZ: Bf. II 295/53
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 GG
- Art. 5 Abs. 3
- § 61 DBG
Fundstellen
- Bayr. VBl. 1956, 247
- DVBl 1957, 142 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - OVG Bf. II 295/53 - wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist am 17. Juni 1913 in Hamburg geboren und hat dort die Schule besucht. Als Primaner der Lichtwarkschule gehörte er einem kommunistischen Jugendverband an. Im Jahre 1934 wurde er wegen Hochverrats zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Später war er als Lithograph tätig und wurde im Jahre 1943 zur Frontbewährung eingezogen.
Mit Wirkung vom 5. Januar 1948 wurde der Kläger als Lehrer bei der Hansestadt Hamburg angestellt, und zwar zunächst als außerplanmäßiger Lehrer. Durch Ernennungsurkunde des Senats vom 22. April 1952 wurde er zum planmäßigen Lehrer ernannt. Der Kläger war Beamter auf Widerruf.
Während seiner Tätigkeit als Lehrer in einer Grundschule ließ der Kläger sich Schulbücher aus der Sowjetzone kommen und verwandte sie im unterrichte einen Teil der Bücher überließ er der Lehrerin Schwonberg zu demselben Zwecke. Es handelte sich dabei um ein Lehrbuch für den Geschichtsunterricht, ein Lehrbuch für Biologie, eine Rechenfibel und die Fibel "Lesen und Lernen".
Der Beklagte entließ den Kläger durch Verfügung vom 24. Januar 1953 mit sofortiger Wirkung unter Widerruf des Beamtenverhältnisses auf Grund des § 61 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -, Die Begründung der Verfügung lautet:
"Sie haben dadurch schuldhaft die Ihnen obliegenden Pflichten verletzt, daß Sie von der hamburgischen Schulbehörde nicht genehmigte Lehrbücher aus der Ostzone teils, selbst im Unterricht verwendet, teils einer Kollegin für den Unterricht empfohlen und überlassen haben und den Schulleiter davon nicht in Kenntnis setzten."
Den Einspruch des Klägers vom 30. Januar 1953, in dem er sich auf die an den Hamburger Grundschulen bestehende Methodenfreiheit und auf die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Lehre berief, wies der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 1953 zurück; da die Schulbehörde in Hamburg alle für den Unterricht erforderlichen Schulbücher kostenlos liefere, sei die Verwendung privatbeschaffter Lehrbücher nicht gestattet.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und beantragt,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 31. März 1953 die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 1953 aufzuheben.
Unter Wiederholung seines Vorbringens im Einspruchverfahren hat er insbesondere geltend gemacht, daß die fraglichen Bücher politisch neutral seien und im übrigen in der Fibel und in dem Geschichtsbuch alle Stellen, die etwa politisch gefärbt sein könnten, entfernt oder überklebt worden seien.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung der Gründe des Einspruchsbescheides hat er ausgeführt, die Bücher hätten entgegen der Behauptung des Klägers politischen Gehalt. So sei die Darstellung der griechischen und römischen Geschichte in dem Geschichtsbuch klassenkämpferisch; die Fibel sei eindeutig auf Propagandazwecke für die Verhältnisse in der Sowjetzone abgestellt. Der Kläger habe ferner aus der sowjetzonalen "Schulpost" und anderen sowjetzonalen Zeitschriften Unterrichtsmaterial an die Tafel geheftet. Der Kläger könne nach allem auch deshalb nicht im Hamburger Schuldienst bleiben, weil er im Unterricht Propaganda für die Zustände in der Sowjetzone gemacht und sich bewußt aktivistisch kommunistisch betätigt habe. Wenn auch die Mitgliedschaft in der KPD bisher kein Grund zur Entlassung eines Lehrers sei, so dürfe er sich doch nicht im Unterricht kommunistisch betätigen.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine ermessensmißbräuchliche Handhabung des Widerrufsrechts nach § 61 DBG könne nicht festgestellt werden. Ohne daß es auf den Inhalt der Bücher ankomme, habe der Kläger durch die eigenmächtige Heranziehung dieser Lehrmittel seine Dienstpflichten in gröblicher Weise verletzt, da - wie dem Kläger bekanntgewesen sei - in Hamburg sämtliche Bücher von der Schulbehörde zur Verfügung gestellt werden und auch kein Mangel an Lehrmitteln an der Schule des Klägers geherrscht habe. Es sei dem Beklagten nicht zuzumuten, sich der Gefahr auszusetzen, durch die Weiterbeschäftigung des Klägers den Eindruck zu erwecken, daß die Verwendung sowjetzonaler Lehrmittel mit seinem Wissen oder gar mit seiner Billigung geschehe. Auf die Verletzung der Fürsorgepflicht könne sich der Kläger nicht berufen, da er seinerseits seine Treuepflicht verletzt habe. Der Kläger berufe sich auch zu Unrecht auf Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -, Die Lehrfreiheit bedeute nicht Unterrichtsfreiheit für Volksschullehrer; sie beziehe sich grundsätzlich nur auf die akademische Lehrfreiheit. Auch Art. 3 Abs. 3 GG sei nicht verletzt, da der Kläger nicht wegen seiner politischen Anschauung entlassen worden sei, sondern aus den im Urteil festgestellten sachlichen Gründen.
Der Kläger hat das Urteil mit der Berufung angefochten. Er hat sich auf sein bisheriges Vorbringen bezogen und insbesondere auf die besondere Fürsorgepflicht hingewiesen, die der Beklagte ihm als politisch. Verfolgtem gegenüber habe. Er hat Beweis dafür angetreten, daß er ein besonders tüchtiger Lehrer sei, sowie dafür, daß den Lehrern gesagt worden sei, sie sollten Hilfsmaterial für den Unterricht besorgen. Es müsse streng unterschieden werden zwischen den die Basis des Unterrichts bildenden Lehrbüchern und dem zusätzlichen Hilfsmaterial; derartiges zusätzliches Material zu benutzen, sei nicht verboten.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Widerrufsverfügung sei rechtmäßig. Der Beklagte habe den Kläger jederzeit entlassen kennen. Der Kläger habe nur Anspruch darauf, nicht willkürlich - insbesondere nicht unter Verletzung von Grundrechten - entlassen zu werden. Die Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Pflichtverletzung darstelle, welche die Entlassung notwendig erscheinen lasse, sei vorwiegend Ermessens- und nicht Rechtsfrage. Die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit der Lehre begründe die akademische Lehrfreiheit, aber nicht die Unterrichtsfreiheit für die Lehrer an den staatlichen Schulen, in denen Kinder der gesetzlichen Schulpflicht genügen. Wenn es in der "Dienstanweisung für die an den Hamburger öffentlichen Schulen beschäftigten Lehrkräfte" vom 8. April 1946 heiße, "die Lehrer sind bei aller Freiheit der Methode dafür verantwortlich, daß die für die einzelnen Klassen festgesetzten Lehrziele rechtzeitig erreicht werden", so ergebe sich daraus schon, daß die den Lehrern hier zugebilligte Freiheit der Methode eingeschränkt sei, nämlich durch die Notwendigkeit der Erreichung der Lehrziele; im übrigen umfasse die "Freiheit der Methode" nicht die Freiheit der Auswahl der Lernmittel, wie der Kläger hinsichtlich der Grundwerke auch zugebe. Die Lese- und Rechenfibeln, die der Kläger seiner Kollegin Schwonberg überlassen habe, und das Geschichtsbuch, das von ihm selbst verwendet worden sei, stellten aber Grundwerke im Unterricht dar.
Da der Kläger sonach pflichtwidrig gehandelt habe, könne die vom Beklagten bejahte Notwendigkeit des Widerrufs des Beamtenverhältnisses im Rahmen der den Verwaltungsgerichten zustehenden beschränkten Ermessenskontrolle rechtlich nicht beanstandet werden.
Die dem Staat jeden Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht sei mit dem Widerruf nicht verletzt. Wenn der Beklagte meine, daß der Kläger nicht geeignet sei, die festgesetzten Lehrziele und Lehrpläne durchzuführen, so werde er durch seine allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht insoweit nicht in seiner Entschlußfreiheit begrenzt; das gelte auch unter Berücksichtigung der politischen Verfolgung, die der Kläger früher erlitten habe.
Auch Art. 3 Abs. 3 GG sei nicht verletzt. Es liege nichts dafür vor, daß der Kläger vom Beklagten deshalb entlassen worden sei, weil er eine bestimmte politische Anschauung habe, es sei vielmehr davon auszugehen, daß der Beklagte den Widerruf deshalb ausgesprochen habe, weil die festgestellte Pflichtverletzung von der Weltanschauung des Klägers getragen wurde und der Kläger seinen Unterricht entsprechend seiner Weltanschauung gestaltete. Die Behauptung des Klägers, daß er sich einer politischen und weltanschaulichen Beeinflussung seiner Schüler enthalte und in allen von ihm im Unterricht benutzten Büchern die politisch gefärbten Stellen überklebt habe, treffe jedenfalls nicht für das von ihm verwendete Geschichtsbuch zu. Dieses Buch bringe den Kindern eine weltanschauliche Tendenz nahe, die der persönlichen Weltanschauung des Klägers entspreche. Der Kläger habe damit gezeigt, daß er seinen Unterricht von seiner Weltanschauung beeinflussen lasse. Wenn der Beklagte eine solche Beeinflussung mit seinen Lehrzielen für unvereinbar erachte und deshalb das Beamtenverhältnis des Klägers löse, so werde dieser damit nicht "wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt", sondern er werde entlassen, weil er seine Weltanschauung nicht von seinen besonderen beruflichen Pflichten als Lehrer trennen könne. Eine solche Entscheidung liege im Rahmen des dem Beklagten in § 61 DBG eingeräumten Ermessens.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Frage verneint, ob der Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit des angewandten Mittels zum verfolgten Zweck - falls dieser Grundsatz überhaupt für den Fall des § 61 DBG Anwendung finden könne - verletzt sei. Dieser Grundsatz könne nur dann dem Widerruf des Beamtenverhältnisses entgegenstehen, wenn mit Sicherheit feststehe, daß der Kläger für die Zukunft seinen Unterricht in einer den Lehrzielen des Beklagten entsprechenden Weise gestalten würde. Das könne aber nicht festgestellt werden, und angesichts solcher Ungewißheit habe es im Ermessen des Beklagten gelegen, ob das Beamtenverhältnis des Klägers gelöst werden sollte oder nicht. Der Beklagte könne ohne Verletzung der Denkgesetze und allgemeiner Erfahrungssätze der Auffassung sein, daß der Kläger auf Grund des festgestellten Verhaltens als Lehrer im Bereich des Beklagten nicht geeignet sei, und habe daher den Kläger aus sachlichem Grund entlassen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da die Frage der Auslegung des § 61 DBG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 GG von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Gegen dieses den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. März 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten mit dem am 23. März 1954 eingegangenen Schriftsatz vom 22. März 1954 Revision eingelegt und diese mit dem am 17. April 1954 eingegangenen Schriftsatz vom 12. April 1954 begründet.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1953 dem Klageantrage entsprechend zu erkennen, eventuell die Sache an die Tatsacheninstanz zur nochmaligen Verhandlung zurückzuverweisen und dem Beklagten auch die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Der Kläger rügt Verletzung des gesamten materiellen Rechts, auch Verletzung der Denkgesetze, im einzelnen Verletzung des § 61 DBG und der Art. 3, 5 und 7 des Grundgesetzes, sowie ungenügende Aufklärung durch das Berufungsgericht.
Der Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers stelle einen Ermessensmißbrauch dar.
Art. 5 Abs. 3 GG statuiere ausdrücklich die Lehrfreiheit. Auch nach der Dienstanweisung für die an den Hamburger öffentlichen Schulen beschäftigten Lehrkräfte vom 8. April 1946 sei die Methode frei.
Es treffe nicht zu, daß der Kläger die Grundwerke der Schulbehörde abgelehnt und durch andere ersetzt habe. Die Bücher, die er seiner Kollegin Schwonberg überlassen habe, sollten von dieser nur zusätzlich verwendet werden, ebenso wie auch der Kläger das Geschichtsbuch nur zusätzlich verwendet habe. Es ergebe sich nicht aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die fraglichen Bücher anstelle der Grundwerke verwendet worden seien und diese verdrängt hatten.
Es könne nicht als pflichtwidrig bezeichnet werden, wenn ein Lehrer zusätzlich irgendwelche Lehrbücher oder Werke anderer Staaten oder eines anderen Teiles Deutschlands benutze.
Daraus, daß der Kläger einer Kollegin zwei Bücher in die Hand drückte und selbst zusätzlich das Geschichtsbuch eines anderen Teiles Deutschlands verwendete, könne nicht der Schluß gezogen werden, daß der Kläger nicht geeignet sei, die von der Schulbehörde festgesetzten Lehrpläne und -ziele durchzuführen.
Es liege auch eine Verletzung des Art. 3 GG vor. Die Feststellungen des Berufungsgerichts könnten dessen Auffassung nicht rechtfertigen, daß der Kläger nicht wegen seiner Weltanschauung, sondern deswegen entlassen worden sei, weil er seinen Unterricht entsprechend seiner Weltanschauung gestaltete. Das könne nicht - wie das Berufungsgericht meine - aus der Tatsache hergeleitet werden, daß der Kläger ein Geschichtsbuch verwendete, in dem die Staaten des Altertums als Sklavenhalterstaaten gekennzeichnet wurden. Das Berufungsgericht stelle nichts fest, woraus geschlossen werden könne, daß der Kläger politische Propaganda getrieben, insbesondere irgend etwas über seine Weltanschauung verbreitet habe. Im übrigen gebe Art. 3 GG dem Kläger nicht nur das Recht, eine politische Anschauung zu haben, sondern auch das Recht, seine politische Anschauung zu äußern. Es bestehe daher auch keine Verpflichtung des Lehrers, seine Weltanschauung von seinen beruflichen Pflichten als Lehrer zu trennen. Schließlich ergebe sich auch aus Art. 5 GG das Recht eines Lehrers, auch im Unterricht seine Meinung zu sagen, selbst in weltanschaulicher Richtung. Das habe aber der Kläger tatsächlich auch nicht getan und seine politische Weltanschauung im Unterricht nicht zum Ausdruck gebracht.
Der Beklagte hat zu der Revisionsbegründung Stellung genommen und ausgeführt, daß die Frage der Auslegung des § 61 DBG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 GG bereits in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. Dezember 1953 (BVerwG II C 21.53) erörtert sei.
Das Berufungsgericht habe für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der in der Widerrufsverfügung erhobene Vorwurf gegen den Kläger in vollem Umfange begründet sei, und überzeugend ausgeführt, daß der auf Grund dieses Tatbestandes ausgesprochene Widerruf keinen Ermessensmißbrauch darstelle.
Die den Hamburger Lehrern eingeräumte Freiheit der Methode bedeute nicht die Freiheit, andere Lehrbücher zu verwenden, als sie für die verschiedenen Methoden von der Schulbehörde zur Verfügung gestellt würden. Auf jeden Fall hätte der Kläger die Verwendung der nicht von der Schulbehörde gelieferten Bücher genehmigen lassen müssen. Auch im übrigen hält der Beklagte das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Weder aus materiellrechtlichen Gründen noch im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Rügen des Klägers war das Berufungsurteil aufzuheben.
1.
a)
Die materiellrechtliche Prüfung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - auf Bundesrecht beschränkt. Das Deutsche Beamtengesetz, insbesondere § 61 DBG, ist im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit auf einen Landesbeamten und damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Landesrecht angewendet und hiernach nicht revisibel. Die Nachprüfung der Anwendung des § 61 DBG, einer materiellrechtlichen Bestimmung, in bezug auf die Ermessenshandhabung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Handhabung des Verwaltungsermessens im Verwaltungsstreitverfahren nach § 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (ABl. MilReg. 1948 S. 799 = VOBl.BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 - und nach § 15 Abs. 2 BVerwGG der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt; denn diese zur Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung der Ermessenshandhabung bestimmten Vorschriften setzen voraus, daß für die einschlägige Rechtsmaterie die verwaltungsgerichtliche Nachprüfbarkeit überhaupt besteht. Auch die Anwendung des § 36 DBG, durch welchen welchen die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geregelt ist, liegt in Bereich des Landesrechts. Was das zu den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu rechnende Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Belastung des einzelnen durch einen Verwaltungsakt angeht, so entfällt auch insoweit vorliegend die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht; denn die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats demjenigen Recht zuzurechnen, das sie ergänzen, so daß ihr Bestehen, ihr Inhalt und ihre Anwendung, wenn sie Landesrecht ergänzen, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein können.
b)
Die Anwendung der von der Revision als verletzt gerügten Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 5 Abs. 3 GG unterliegt dagegen der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand seiner politischen Anschauungen wegen benachteiligt werden. Dieser Grundsatz wird durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG nur dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn eine bestimmte politische Anschauung des Klägers für dessen Entlassung maßgebend gewesen sein würde.
Nach der Widerrufsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 1953 und nach seinen Einspruchsbescheid vom 31. März 1953 ist der Kläger entlassen worden, weil er von der hamburgischen Schulbehörde nichtgenehmigte Lehrbücher aus der sowjetischen Besatzungszone teils selbst im Unterricht verwendet, teils einer Kollegin für den Unterricht empfohlen und überlassen hat.
Die Frage, ob in diesem Verhalten des Klägers eine Pflichtwidrigkeit liegt, ist vom Berufungsgericht geprüft und bejaht worden; diese rechtliche Beurteilung ist, weil auf dem Gebiete des Landesbeamtenrechts und des ausschließlich zum Landesrecht zu rechnen den Schulrechts liegend, für das Revisionsgericht bindend (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Das Berufungsgericht hat überdies die auf tatsächlichem Gebiete liegende Feststellung getroffen, daß nichts dafür vorliege, daß der Beklagte den Kläger wegen seiner politischen Auffassung entlassen habe.
Hiernach ist der Kläger wegen Pflichtwidrigkeit und nicht wegen seiner politischen Überzeugung entlassen worden. Die vom Kläger behauptete Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG ist daher zu Recht durch das Berufungsgericht verneint worden, ohne daß es auf seine Ausführungen über die politische Gestaltung des Unterrichts durch den Kläger anzukommen hätte.
Auch die Rüge der Verletzung des Art. 5 Abs. 3 GG mußte ohne Erfolg bleiben. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung würdigt der Senat diese Grundrechtsbestimmung ausschließlich als eine Gewährleistung der akademischen Lehrfreiheit.
2.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Klägers können aus folgenden Erwägungen nicht durchdringen:
Ist, wie im vorliegenden Falle, für die materiellrechtliche Entscheidung der Sache im wesentlichen irrevisibles Recht maßgebend, so können verfahrensrechtliche Revisionsrügen, soweit sie mit der Anwendung dieses Rechts in Zusammenhang stehen, nur durchgreifen, wenn von der rechtlichen Beurteilung des irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht ausgegangen ist; vgl. Urteil des Senatsvom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.53 - (NJW. 1955 S.1611 = MDR 1955 S. 694 = DVBl. 1956 S. 52).
Nach der irrevisiblen Beurteilung durch das Berufungsgericht war die bloße Anwendung nichtzugelassener Grundlehrbücher im Unterricht unzulässig und pflichtwidrig. Es ist daher unschlüssig, wenn der Kläger rügt, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ob er durch die Verwendung der Bücher zugelassene Grundlehrbücher verdrängt habe, ob die Bücher geeignet waren, die Erreichung der Lehrziele und die Durchführung der Lehrpläne zu gefährden, und ob der Kläger den Unterricht politisch gestaltet habe. Soweit der Kläger diese Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG geltend macht, ist auf die Darlegungen zu 1 b zu verweisen. Auch im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 GG ist hiernach das Barufungsurteil durch die irrevisible Rechtsfeststellung des Berufungsgerichts getragen, daß die Verwendung der Bücher durch den Kläger gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Auch insoweit kommt es also auf die Umstände nicht an, deren Nichtaufklärung der Kläger rügt.
Die Revision des Klägers war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt
Dr. Meyer