Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1956, Az.: BVerwG III C 33.55
Grundsätzliche Bedeutung der Begriffe hilfsbedürftiger Geschädigter und Familienzusammenführung; Anspruch auf Kriegsschadenrente in Form von Unterhaltshilfe; Keine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Vertreibungsschaden und der jetzigen Hilfsbedürftigkeit; Familienzusammenführung durch Umzug der Eltern von einem zu einem anderen Kinde; Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit im wirtschaftlichen Sinne oder im Sinne von Pflegebedürftigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 33.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 13.12.1954 - AZ: 5 KL 12/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 3, 106 - 110
- DVBl 1956, 879 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 443 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Lastenausgleich
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur "Familienzusammenführung hilfsbedürftiger Geschädigter".
- 2.
Zur Fortwirkung des Existenzverlustes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland
und die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln, 5. Kammer, vom 13. Dezember 1954 - 5 KL 12/54 - aufgehoben.
Der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 4. Februar 1954 und der Beschluß des Beklagten vom 5. Juli 1954 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die in den Jahren 1880 und 1886 geborenen Kläger verloren durch Vertreibung aus dem Danziger Gebiet im März 1945 Grund- und gewerbliches Vermögen, damit ihre Existenzgrundlage sowie ihren Hausrat. Sie hielten sich bis 1947 bei ihrer Tochter im sowjetisch besetzten Thüringen und danach bei ihren Söhnen Arno und Walter in den USA auf. Am 12. August 1953 kamen sie in das Bundesgebiet und zogen zu ihrem seit 1949 in Wipperfürth/Rhld. wohnenden Sohn Rudolf.
Die Söhne Arno und Walter hatten die Kläger in den USA unterhalten, ihnen Geld zum Ausbau von Wohnräumen in einem Neubau in Wipperfürth zur Verfügung gestellt und ihre Überfahrt von Amerika nach dem Bundesgebiet bezahlt. Die Kläger hatten von den USA aus am 8. Dezember 1950 Entschädigung wegen Kriegssachschadens beantragt und dabei die Absicht geäußert, nach Deutschland heimzukehren, sobald Ruhe und Frieden eingekehrt sein würden. Sie hatten ferner - ebenfalls noch von den USA aus - am 24. Februar 1953 Hausratentschädigung mit dem Bemerken beantragt, daß sie zurückkehren wollten, weil für alte Leute in Amerika kein Platz sei und weil sie dort den Schwiegertöchtern zur Last fielen, deren dauernde Vorwürfe sie nicht ertragen könnten.
Beide Kläger beantragten gemeinsam am 7. September und am 16. Oktober 1953 beim Ausgleichsamt Kriegsschadenrente und Feststellung von Vertreibungsschäden. Sie gaben an wegen ihrer Verarmung besuchsweise bei den Söhnen in den USA gewesen und zur Regelung ihrer Kriegsschadenforderungen zurückgekehrt zu sein.
Das Ausgleichsamt wies die Anträge vom 24. Februar 7. September und 16. Oktober 1953 mit dem an den klagenden Ehemann gerichteten Bescheid vom 4. Februar 1954 ab, weil die Kläger nicht als hilfsbedürftige Geschädigte im Wege der Familienzusammenführung zu ihrem Sohn nach Wipperfürth gekommen seien und weil ihr Lebensunterhalt bei den beiden Söhnen in Amerika sichergestellt gewesen sei, so daß die jetzige Bedürftigkeit bei Außerachtlassung des Vertreibungsschicksals durch die Aufgabe des Wohnsitzes in Amerika eingetreten sei. Mit der Beschwerde hiergegen trugen beide Kläger gemeinsam vor, ihre Söhne in Amerika hätten sie von vornherein nur vorübergehend aufnehmen wollen. Sie hätten auch wegen Unkenntnis der fremden Sprache und Sitten in Amerika nicht mehr arbeiten können und Heimweh gehabt; ihre dortigen Söhne seien zu 50 und 100 % kriegsbeschädigt und hätten große wirtschaftliche Sorgen; deshalb seien sie selbst nach Deutschland zurückgekehrt. Der Beklagte wies die Beschwerde mit dem Beschluß vom 5. Juli 1954 zurück, der dem klagenden Ehemann zugestellt wurde.
Mit der Klage hiergegen beantragten beide Kläger gemeinsam,
- 1.
die Bescheide vom 4. Februar und 5. Juli 1954 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Ausgleichsamt anzuweisen, ihren Anträgen stattzugeben.
Sie trugen vor, für den Begriff "hilfsbedürftiger Geschädigter" komme es auf ihre Verhältnisse nach der Rückkehr aus den USA an. Sie seien aus Heimweh zurückgekehrt, um nicht im fremden Land zu sterben und um vor ihrem Tode ihre Kinder in Deutschland wiederzusehen. Mit den Kindern in Amerika hätten sie keinen Streit gehabt, sie seien nicht nur zur Regelung ihrer Entschädigungsansprüche hergekommen. Die Familienzusammenführung sei schon deshalb zu bejahen, weil sie den Flüchtlingsausweis A ohne Sperrvermerk erhalten hätten. In den USA hätten sie auf der Farm ihres Sohnes Arno gelebt, der außerdem in Chikago ein Geschäft mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betreibe. Das Geschäft sei seit 1948 zurückgegangen, auch die Verhältnisse auf der Farm hätten sich verschlechtert. Ihr Sohn Walter habe ein gleichartiges kleineres Geschäft in Chikago; er beziehe als 100 % Kriegsbeschädigter eine Rente; zu ihren Überfahrtkosten habe er einen Teil seiner Ersparnisse hergegeben.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 13. Dezember 1954 abgewiesen und ausgeführt:
Wer nach dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen habe, könne einen Vertreibungsschaden nur dann ausnahmsweise geltend machen, wenn er als hilfsbedürftiger Geschädigter im Wege der Familienzusammenführung u.a. zu seinen schon am 31. Dezember 1950 ständig im Bundesgebiet aufhaltsamen Kindern gekommen sei.
Für die Frage der Hilfsbedürftigkeit seien dabei nicht die Lebensverhältnisse nach dem Zuzug in das Bundesgebiet maßgebend, sondern die vor dem Zuzug. Daß die Kläger bei ihren Söhnen in den USA hilfsbedürftig gewesen seien, sei nicht erwiesen. Zumindest lebe ihr Sohn Arno in guten Verhältnissen; auf seiner Farm hätten die Kläger keine wirtschaftlichen Sorgen gehabt. Die behauptete Verschlechterung der Verhältnisse beider Söhne in den USA lasse nicht den Schluß zu, daß diese nicht mehr zur Unterhaltung der Kläger in der Lage gewesen wären. Das Gericht sei überzeugt, daß die Kläger nach wie vor ihr Auskommen auf der Farm gefunden hätten. Bei einer ernsthaften Notlage wären die Söhne sicher nicht in der Lage gewesen, den Klägern Geld für den Ausbau einer Wohnung in Deutschland und für ihre Rückfahrt nach Deutschland zu geben. Die Kläger selbst hätten bei ihren Anträgen nicht wirtschaftliche Not, sondern andere Gründe für ihre Rückkehr in das Bundesgebiet angegeben.
Zu ihrem Sohn Rudolf in Wipperfürth seien die Kläger nicht im Wege der Familienzusammenführung gekommen. Die Erteilung des Flüchtlingsausweises A ohne Einschränkung sei für das Lastenausgleichsverfahren nicht bindend, vielmehr seien die Voraussetzungen für Ausgleichsleistungen selbständig zu prüfen. Es bedürfe nicht der Entscheidung, ob eine Familienzusammenführung schon deshalb entfalle, weil die Kläger sich bis 1947 bei ihrer Tochter in Thüringen und dann bei ihren Söhnen in Amerika aufgehalten hätten. Eine Familienzusammenführung scheide deswegen aus, weil die Kläger nach eigener Angabe in das Bundesgebiet gekommen seien, um ihre Kriegsschäden zu regeln, ihren kranken Sohn zu besuchen und nicht im fremden Land zu sterben; diese verständlichen Beweggründe rechtfertigten nicht die Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 230 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes. Da die Kläger sechs Jahre lang in Amerika bei ihrem Sohn Arno ausreichende Pflege und Unterkunft gehabt hätten, hätte es gerade im Interesse einer Familienzusammenführung gelegen, in Amerika zu bleiben. Ihr Umzug zu dem Sohn Rudolf in Wipperfürth habe die Familie eher getrennt als zusammengeführt.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Begriffe "hilfsbedürftiger Geschädigter" und "Familienzusammenführung" hat das Landesverwaltungsgericht die Revision zugelassen.
Mit der Revision beantragen die Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Klaganträgen zu erkennen.
Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes. Die Hilfsbedürftigkeit brauche nicht schon vor, sondern müsse nur im Zeitpunkt der Familienzusammenführung bestanden haben. In diesem Zeitpunkt seien sie wegen ihres Alters und als vermögenslose Vertriebene hilfsbedürftig gewesen. Ihre Lage in den USA sei durchaus unsicher gewesen, denn als deutsche Staatsangehörige hätten sie sich gegen eine etwaige Verweigerung weiterer Unterstützung ihrer dortigen Söhne nicht schützen können. Ihre vorübergehende Unterhaltung durch diese Söhne in der Zeit zwischen der Entstehung und der Geltendmachung des Vertreibungsschadens könne ihre Lastenausgleichsansprüche nicht beseitigen. Das angefochtene Urteil verneine zu Unrecht eine Familienzusammenführung. Der rechtlich nicht abgegrenzte Begriff der Familie sei ideeller Natur; es komme nicht darauf an, wo der größere Teil der Familie wohne oder wo es einem gut gehe. Wenn die Kläger sich zur Zusammenführung mit ihrem jüngsten Sohn in Wipperfürth entschlossen hätten, dürfe ihnen das schon wegen der Freizügigkeit nicht zum Nachteil ausschlagen.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die durch Zulassung statthafte, in rechter Frist und Form eingelegte Revision führt im wesentlichen zum Erfolge.
1.
Hinsichtlich der Aktivlegitimation erwachsen für die gegenwärtige Entscheidung keine Bedenken daraus, daß beide Kläger den Rechtsstreit führen, obwohl Vertreibungsschäden nur für den festgestellt werden können, dem die verlorenen Vermögenswerte gehörten, und obwohl weiterhin Hausratentschädigung und Kriegsschadenrente nur einer der geschädigten Ehegatten beanspruchen kann; denn die Kläger haben die drei strittigen Anträge gemeinsam gestellt, und die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden sind, obwohl nur an den klagenden Ehemann gerichtet, zweifelsfrei zur Erledigung der Anträge auch insoweit bestimmt, als die klagende Ehefrau an der Antragstellung beteiligt ist. Auch ihr steht also die Klage zu. Es wird jedoch vor der erneuten Entscheidung der Ausgleichsbehörden über die Anträge, die durch das gegenwärtige Urteil erforderlich wird, zu klären sein, welchem der beiden klagenden Ehegatten die verlorenen Vermögenswerte gehört haben und welcher von ihnen etwa die Kriegsschadenrente und die Hausratentschädigung - mit den gesetzlich vorgesehenen Zuschlägen für den anderen - erhalten soll.
2.
Da die Kläger erst nach dem 31. Dezember 1952 in das Bundesgebiet gekommen sind, können sie Vertreibungsschäden nur geltend machen und die Feststellung solcher Schäden nur beantragen, wenn sie im Wege der Familienzusammenführung als hilfsbedürftige Geschädigte zu einem Kinde zugezogen sind, das schon am 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt hatte (§§ 230 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -, 9 Abs. 1 Nr. 2 c des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 535] - FG -, beide in der - den Stichtag rückwirkend ändernden - Passung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 [BGBl. I S. 403]).
Der Anspruch auf Kriegs Schadenrente (Unterhaltshilfe) ist ferner davon abhängig, daß der Verlust der Existenzgrundlage sich noch auswirkt (§ 272 LAG), daß also der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Vertreibungsschaden und der jetzigen Hilfsbedürftigkeit nicht unterbrochen ist.
3.
Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen der §§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG und 9 Abs. 1 Nr. 2 c PG.
Der Sohn Rudolf, zu dem die Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bei ihrer Rückkehr aus den USA zugezogen sind, hielt sich schon vor dem 31. Dezember 1952 ständig im Bundesgebiet auf. Die Entscheidung hängt daher, soweit es um die Nichteinhaltung des Stichtags der genannten Vorschriften geht, davon ab, ob die Kläger im Wege der Familienzusammenführung und ob sie als hilfsbedürftige Geschädigte hergekommen sind.
a.
Bei der Erteilung des Flüchtlingsausweises A muß nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) eine Familienzusammenführung als Voraussetzung anerkannt worden sein. Das macht indes eine erneute Prüfung dieser Voraussetzung im Lastenausgleichsverfahren nicht entbehrlich, geschweige denn unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht scheint zu bezweifeln, daß eine Familienzusammenführung in dem Umzug der Eltern von einem zu einem anderen Kinde liegen kann; es scheint Bedenken zu haben, weil die Kläger aus anderen Beweggründen als gerade zum Zwecke ihrer Zusammenführung mit dem Sohn Rudolf in das Bundesgebiet gekommen seien. Es scheint für bedeutsam zu halten, ob die Eltern bei dem Kinde, von dem aus sie zu einem anderen Kinde ziehen, ausreichenden Unterhalt und Pflege hatten. Es scheint schließlich dem Umstand ein Gewicht beizumessen, daß die Kläger ihre räumliche Beziehung zu zwei Söhnen in Amerika gelöst haben und nunmehr in Deutschland nur mit einem Sohn in engerer Verbindung leben.
Beim Zuzug zu einem Kinde unter gleichzeitiger Trennung von einem anderen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wohnenden Kinde eine Familienzusammenführung zu verneinen, mag deshalb naheliegen, weil schon vor dem umstrittenen Ereignis ein familienmäßiges Zusammenleben bestanden hat. Jedoch hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, den Begriff der Familienzusammenführung in solchen Fällen davon abhängig zu machen, daß ein familienmäßiges Zusammenleben zuvor völlig gefehlt haben müßte. Der Umstand, daß die Kläger bis 1947 bei einer Tochter und alsdann bei zwei anderen Söhnen außerhalb des Bundesgebietes gelebt haben, steht daher der Anerkennung einer Familienzusammenführung bei ihrem nunmehrigen Zuzug zu dem im Bundesgebiet wohnhaften Sohn Rudolf nicht entgegen.
Es kommt für den Begriff der Familienzusammenführung auch nicht darauf an, ob die Kläger zuvor bei ihren Söhnen in Amerika mehr oder weniger gut aufgehoben waren. Sieht man, wie soeben dargelegt, das Hinüberwechseln von einem zu einem anderen Kinde als Familienzusammenführung an, so kann es hierbei folgerichtig keinen Unterschied machen, ob die Verhältnisse des übersiedelnden Familiengliedes bei dem ersten aufnehmenden Kinde günstiger oder ungünstiger gewesen sind als bei dem zweiten.
Der Senat hält es ferner nicht für gerechtfertigt zu fordern, daß die Familienzusammenführung der Zweck oder wenigstens der Hauptzweck des Ortswechsels sei. Das angefochtene Urteil läßt sinngemäß an die Stelle der Worte "im Wege", wie sie in § 230 LAG stehen, die Worte "zum Zwecke" setzen. Seine Auffassung mag durch die Bemerkung 10, 3. Absatz, zu § 230 LAG bei Kühne-Wolff angeregt sein, wenn auch nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, ob Kühne-Wolff dieserhalb auch bei einem Fall der vorliegenden Art die Familienzusammenführung verneinen würden. Nach der Ansicht des Senats ist ein Ereignis, das sich im Ergebnis objektiv als eine Familienzusammenführung darstellt, rechtlich auch dann als solche zu würdigen, wenn die Beteiligten sich dabei von anderen Zwecken leiten ließen. Die andere Auffassung bedeutet eine nicht gerechtfertigte Einengung der Gesetzesvorschrift, die auf das objektive Vorliegen der Familienzusammenführung und nicht auf die subjektiven Absichten der übersiedelnden oder der aufnehmenden Familienglieder abstellt.
Die Kläger sind somit im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet zugezogen.
b.
Ob die Hilfsbedürftigkeit bereits vor dem Zuzug bestanden haben muß (vgl. Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts betr. Auslegung der Begriffe "Hilfsbedürftigkeit" und "Familienzusammenführung", im Sinne des §§ 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG, 9 Abs. 1 Nr. 2 d FG usw. vom 20. März 1954 [Mtbl. BAA 1954 S. 113] und Rundschreiben des Bundesvertriebenenministers vom 22. Februar 1954 sowie Kühne-Wolff, Bem. 10 a zu § 230 LAG), braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, weil er die Hilfsbedürftigkeit der Kläger im Sinne der §§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG, 9 Abs. 1 Nr. 2 c FG bereits für die Zeit vor ihrer Abreise aus Amerika bejaht.
Hilfsbedürftigkeit kann im wirtschaftlichen Sinne oder im Sinne von Pflegebedürftigkeit vorliegen (Kühne-Wolff a.a.O.). Wenn auch die Kläger durch die freiwillige. Unterhaltsgewährung von den beiden Söhnen in Amerika vorderhand ausreichend versorgt waren, so war ihre Lage dort doch nicht derart, daß ihre Hilfsbedürftigkeit zu verneinen gewesen wäre. Sie hatten kein eignes Vermögen und keine eignen Einkünfte; ihres Alters wegen konnten sie eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben; sie waren völlig vom guten Willen und von der Leistungsfähigkeit der Söhne abhängig; sie hätten, zumal als Ausländer, gegenüber einer etwaigen Weigerung der Söhne einen Unterhaltsanspruch nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten durchsetzen können. Ihre Lage war also insgesamt dort so unsicher, daß von einer eignen Existenzgrundlage nicht zu sprechen war, Ferner war bei ihrem hohen Alter damit zu rechnen, daß sie über kurz öder lang pflegebedürftig werden konnten; für diesen Fall wären sie noch mehr vom guten Willen nicht sowohl ihrer Söhne als vielmehr ihrer dortigen Schwiegertöchter abhängig geworden. Obwohl die Kläger tatsächlich bis zur Abreise aus Amerika nicht in akute Not geraten sind, führt der Mangel an Sicherheit ihrer dortigen Lage, unbeschadet der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, zur Bejahung einer bereits vor der Übersiedelung bestehenden Hilfsbedürftigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen. Nach alledem können die Kläger ihre Lastenausgleichsansprüche geltend machen, obwohl sie erst nach dem 31. Dezember 1952 in das Bundesgebiet zugezogen sind.
4.
Im besonderen läßt sich auch gegen den Anspruch auf Unterhaltshilfe nach den vorstehenden Ausführungen das Bedenken der Ausgleichsbehörden, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verlust der Existenzgrundlage durch Vertreibungsschaden und der jetzigen Hilfsbedürftigkeit unterbrochen sei, nicht aufrechterhalten. Die Vorläufigkeit und Unsicherheit der Versorgung und Betreuung durch die Söhne in Amerika steht der Feststellung entgegen, daß die Folgen der Vertreibung insoweit bereits überwunden gewesen wären. Der ursächliche Zusammenhang war daher nicht unterbrochen, als die Beendigung dieses bloßen Zwischenzustandes die auf der Vertreibung beruhende Hilfsbedürftigkeit erneut hervortreten ließ.
5.
Die Ablehnung der Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschaden, auf Hausratentschädigung und auf Kriegsschadenrente erweist sich nach alledem mindestens insoweit, als die Voraussetzungen im bisherigen Verfahren erörtert worden sind, als rechtswidrig. Die angefochtenen ablehnenden Verwaltungsbescheide sind daher gemäß dem Klagantrag zu 1 auf die Revision hin nebst dem klagabweisenden Urteil aufzuheben.
6.
Der ferner mit der Revision verfolgte Klagantrag zu 2 auf Anspruch der Verpflichtung, den Anträgen der Kläger stattzugeben, geht in dieser seiner Passung zu weit. Wie oben (II 1) bereits angedeutet, haben die Ausgleichsbehörden vor ihrer erneuten Entscheidung über die Anträge noch zu prüfen oder zu klären, wem von den beiden Klägern die Vermögenswerte zustanden, deren Verlust durch Vertreibung festzustellen ist, und welcher der Ehegatten die Hausratentschädigung und die Kriegsschadenrente als Hauptempfänger beanspruchen will, Außerdem sind für jeden der geltend gemachten Ansprüche noch weitere Voraussetzungen, so beim Feststellungsantrag und für die Hausratentschädigung u.a. die Schadenshöhe, beim Anspruch auf Kriegsschadenrente die Art der zu gewährenden Leistung und die Höhe etwaiger anzurechnender Einkünfte zu klären. Eine Verurteilung, den Anträgen stattzugeben, kommt deshalb noch nicht in Betracht. Die Kläger können im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht mehr verlangen als eine nochmalige Bescheidung auf ihre ursprünglichen Anträge hin unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassungen. Eines besonderen Ausspruchs hierüber im Urteil bedarf es aber nicht; denn die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen macht ohnehin eine erneute Bescheidung der Kläger auf die Anträge vom 24. Februar, 7. September und 16. Oktober 1953 durch die Ausgleichsbehörden erforderlich. Andererseits sieht der Senat davon ab, im Urteil eine - teilweise - Abweisung des Klagantrags zu 2, d.h. des Verpflichtungsantrags auszusprechen. Denn angesichts der offenkundigen Notwendigkeit weiterer Prüfungen und Aufklärungen glaubt der Senat, nur eine ungeschickte Wortauffassung dieses Klagantrags annehmen zu sollen, der das Landesverwaltungsgericht, wenn es dem Antrag zu 1 stattgegeben hätte, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts gemäß § 65 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 mit der Anregung hätte abhelfen müssen, nicht schon die Verpflichtung zu einer positiven Entscheidung über die Anträge, sondern nur die Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung schlechthin zu begehren und von der Stellung eines hierauf gerichteten ausdrücklichen Antrages wegen Entbehrlichkeit abzusehen.
7.
Deshalb sieht der Senat in der Nichtberücksichtigung des Klagantrags zu 2 auch nicht ein teilweises Unterliegen der Kläger mit der Revision oder der Klage. Er sieht vielmehr in der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung bereits ihr volles Obsiegen. Daher sind die Kosten des gesamten Verfahrens dem somit voll unterlegenen Beklagten aufzuerlegen (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Fürst
gez. Klein
gez. Lullies