Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1956, Az.: BVerwG I B 179.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 179.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 20.08.1955 - AZ: Bf.II 102/54
Rechtsgrundlage
- Allgemeines Verwaltungsrecht: clausula rebus sic stantibus bei öffentlich-rechtlichen Verträgen
Fundstellen
- BayVBl 1956, 276
- DVBl 1956, 732 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwPr 1956, 224
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. Januar 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 1955 - Bf.II 102/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Baugrundstückes. Für dieses hatte sie am 4. Februar 1928 mit der Finanzdeputation der Beklagten einen vom Senat der Beklagten genehmigten Vertrag geschlossen, in dem u.a. die Anlegung einer Privatstraße vereinbart wurde und in Ziffer 10 Bestimmungen über die Bebauung des Grundstücks, insbesondere über den Baulinienverlauf, enthalten waren. Bis zum Jahre 1931 hatte die Klägerin das Grundstück ordnungsgemäß bebaut bis auf die nördliche Ecke, die unbebaut blieb. Nachdem die Klägerin die im Kriege zerstörten und beschädigten Gebäude wieder aufgebaut hatte, beantragte sie im November 1953 die Genehmigung für die Bebauung der nördlichen Ecke, und zwar entsprechend den Bestimmungen der Ziffer 10 des Vertrages vom 4. Februar 1928. Dieser Antrag wurde von dem zuständigen Bezirksamt der Beklagten abgelehnt, da das Bauvorhaben zu der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 in Widerspruch stehe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Das Bauvorhaben der Klägerin widerspreche den Vorschriften der jetzt geltenden Bauordnung über die bebaubare Fläche und den Gebäudeabstand. Daher sei die Beklagte befugt gewesen, den Bauantrag abzulehnen. Aus dem Vertrage vom 4. Februar 1928 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Dieser Vertrag sei ein öffentlich-rechtlicher. Durch die baurechtlichen Abmachungen und Zusagen in Ziffer 10 des Vertrages sei die Baupolizei für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages verpflichtet gewesen, den diesen Bestimmungen entsprechenden Bauanträgen der Klägerin stattzugeben. Diese Wirkung komme dem Vertrag aber jetzt nicht mehr zu. Denn die Verhältnisse, die den vertragsbildenden Vorstellungen der Beteiligten zugrunde gelegen hätten, hätten sich seither in solchem Maße geändert, daß die clausula rebus sic stantibus eingreife. Die unbeschränkte Gültigkeit dieses Rechtsgedankens stehe im Bereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages außer Frage.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Die Geltung der clausula rebus sic stantibus im öffentlichen Vertragsrecht sei nicht klärungsbedürftig. Im übrigen beruhe die Entscheidung auf der Anwendung von Landesrecht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Die Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus bei öffentlich-rechtlichen Verträgen sei durchaus umstritten.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben. Die Auslegung des Vertrages vom 4. Februar 1928 durch das Berufungsgericht ist für das Revisionsgericht bindend. Allgemeingültige Auslegungsregeln sind nicht verletzt. Es entspricht der in der Rechtsprechung und im neueren Schrifttum herrschenden Meinung, daß das Rechtsinstitut der Aufhebung von Verträgen wegen Veränderung der für ihr Zustandekommen maßgebenden Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus) auch auf öffentlich-rechtliche Verträge Anwendung findet. Insoweit wirft das Berufungsurteil, das sich dieser Ansicht anschließt, keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Über den Wirkungsbereich und die Bedeutung dieser Klausel im übrigen gehen die Meinungen auseinander. Allein diese Frage würde in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Denn selbst wenn man hier eine enge Auslegung für geboten halten wollte, so erscheint es dem Senat nicht zweifelhaft, daß Aufschließungs- und Bebauungsverträge der hier in Rede stehenden Art mit der Änderung wesentlicher baurechtlicher Vorschriften und mit dem Wandel der grundlegenden Auffassungen über den Städtebau im Laufe der Zeit ihre Gültigkeit verlieren. Eine andere Auslegung würde die vertragschließende Behörde verpflichten, eine in wesentlichen Punkten baurechtswidrige und den modernen Grundsätzen des Städtebaus widersprechende Bebauung zu genehmigungen, also zu einer Handhabung ihrer Befugnisse zwingen, die dem Sinn und Zweck der den Behörden anvertrauten Aufgaben widerspricht. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften und unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering