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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1956, Az.: BVerwG I C 105.54

Erfordernis des "bestimmten Antrages" in der Berufungsschrift; Wahrung der Formvorschriften der Verfahrensordnungen für die Verwaltungsgerichte; Erkennbarkeit des Ziels des Rechtsmittels aus der Einlegung des Rechtsmittels oder aus während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 105.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 09.03.1954 - AZ: BA 69/53

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 75 - 76
  • BVerwGG 3, 75
  • DÖV 1957, 462 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Der Formvorschrift der Verfahrensordnungen für die Verwaltungsgerichte, daß die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag enthalten müsse, ist genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat
in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 9. März 1954 - BA 69/53 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Durch Bescheid vom 27. April 1953 untersagte das Stadt- und Polizeiamt Bremen dem Kläger den von ihm am 12. März 1953 angemeldeten Handel mit Schrott und unedlen Metallen mit der Begründung, er sei unzuverlässig. Denn er sei durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 4. Februar 1953 wegen Verstoßes gegen das Börsengesetz, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen fortgesetzten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Bremen als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen durch Urteil vom 9. März 1954 als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Berufung sei nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Die am letzten Tage der Berufungsfrist eingegangene Berufungsschrift enthalte keinen Antrag und auch keine Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, denen entnommen werden könnte, in welcher Richtung das Urteil habe angegriffen werden sollen. Daher sei der zwingenden Vorschrift des § 103 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes, derzufolge die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten müsse, nicht genügt worden. Hierfür reiche lediglich die Erklärung, daß Berufung eingelegt werde, nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht aus. Dieses Gericht könne auch der vom Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, der Berufungskläger könne den Berufungsantrag noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nachholen, nicht folgen.

2

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht erstrebt. Er rügt, das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 105, 115 und 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes verletzt. Bei richtiger Anwendung dieser Vorschriften hätte das Berufungsgericht dem Kläger zunächst eine Frist zur Nachholung des fehlenden Antrages stellen müssen und erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist die Berufung als unzulässig verwerfen dürfen.

3

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Berufungsurteils beantragt, die Revision zu verwerfen.

4

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

5

Der Kläger rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den § 103 Abs. 2 Satz 1, des Bremischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. August 1947 (GBl. S. 171) - VGG - der mit gleichem Wortlaut auch in den Verwaltungsgerichtsgesetzen für die Länder Bayern, Hessen und Württemberg-Baden gilt - verletzt habe. Dort ist bestimmt:

"Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten."

6

Wörtlich gleichlautende Vorschriften finden sich auch in den in anderen Ländern des Bundesgebiets für das Verwaltungsstreitverfahren geltenden Verfahrensordnungen, z.B. in § 83 Abs. 2 Satz 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsblatt der brit. Militärregierung 1948 S. 799) - MRVO 165 - und in § 73 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 103). Eine ähnliche Regelung enthält für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, wo es heißt:

"Die Revision muß die angefochtene Endentscheidung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten."

7

Bezüglich der Anwendung dieser Vorschrift hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) dahin entschieden, daß der Formvorschrift über den bestimmten Antrag genügt sei, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar sei. Entsprechendes muß auch gelten, wenn die Stellung eines bestimmten Antrages in der Berufungsschrift gefordert wird. Eine solche Vorschrift bezweckt, wie der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der angegebenen Entscheidung ausgeführt hat, nicht mehr und nicht weniger, als daß die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, schon hierbei, jedenfalls aber innerhalb der Rechtsmittelfrist für das Gericht erkennbar machen soll, welche Ziele sie verfolgt. Wenn sich die Partei in der Rechtsmittelschrift auf die Erklärung beschränkt, daß sie das Rechtsmittel gegen ein bestimmtes Urteil einlege, so ist in aller Regel erkennbar, daß sie die Aufhebung oder Änderung dieses Urteils erstrebt, soweit es ihren in der Vorinstanz gestellten Anträgen nicht stattgegeben hat. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in seiner Berufungsschrift zum Ausdruck gebracht, er lege gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. August 1953 Berufung ein. Diese Erklärung konnte nur dahin verstanden werden, daß der Kläger die Aufhebung des klageabweisenden Urteils wünschte. Bei einer so eindeutigen Lage entbehrt das Verlangen, die aus der Einlegung des Rechtsmittels zweifelsfrei erkennbaren Ziele der Partei in einem förmlichen Antrage zusammenzufassen, jeder sachlichen Berechtigung und läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß einer Formvorschrift nur der Form halber genügt werden solle. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrages war hiernach im vorliegenden. Fall Genüge geschehen. Die Verwerfung der Berufung beruht mithin auf unrichtiger Anwendung des § 103 Abs. 2 Satz 1 VGG und mußte zur Aufhebung des Berufungsurteils und gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, das nunmehr die Prüfung. ob die Berufung sachlich begründet war, nachzuholen haben wird.

Dr. Elsner zugleich für den auf Urlaub befindlichen Bundesrichter Dr. Ernst,
Witten,
Dr. Ritgen,
Hering