Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1955, Az.: BVerwG V C 139.55
Möglichkeit einer Mieterhöhungsgenehmigung im Geltungsbereich des § 45 des 1. WoBauG (Wohnungsbaugesetz)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 139.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 12.05.1955
- VG Hamburg - 08.09.1954
Rechtsgrundlage
- § 45 WoBauG
Fundstellen
- BVerwGE 3, 67 - 69
- DÖV 1956, 510 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 319 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mietpreisrecht
Verfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
Für eine Mieterhöhungsgenehmigung ist im Geltungsbereich des § 45 des 1. WoBauG kein Raum.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Ffhr. v. Turegg und Prof. Dr. Bettermann
am 17. Dezember 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1955 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. September 1954 dahin abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Stadthahnstraße 58 in Hamburg-Poppenbüttel. Auf diesem Grundstück wurde unter Inanspruchnahme von Grundsteuervergünstigung, aber ohne Einsatz öffentlicher Mittel, ein Zweifamilienhaus erstellt, das nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig und am 1. April 1951 erstmalig vermietet wurde. Der Beigeladene mietete vom Voreigentümer die Erdgeschoßwohnung für fünf Jahre zu einem der Beklagten angezeigten Mietzins von 50 DM monatlich.
Im Februar 1954 beantragte der Kläger beim Ortsamt Alstertal, die höchstzulässige Miete dieser Wohnung festzusetzen, da der vom Voreigentümer vereinbarte Mietzins unter der Kostenmiete liege Antrag und Beschwerde des Klägers waren ohne Erfolg. Die Beklagte führte im Beschwerdebescheid aus, daß die Wohnung des Beigeladenen seit dem Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Passung vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1047) - WoBauG - nicht mehr preisgebunden sei.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, dem Kläger eine Erhöhung der Miete für die Wohnung des Beigeladenen zum höchstzulässigen Satz zu genehmigen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenmiete als höchstzulässiger Mietpreis festzusetzen sei. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend ausgeführt, daß dem Kläger durch den langfristigen Mietvertrag des Beigeladenen mit dem Voreigentümer das Recht zur Erhöhung der Miete bis zur Kostenmiete auch nach Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes neuer Fassung nicht beschnitten werden dürfe, da dieses Gesetz den Vermieter gegenüber dem früheren Rechtszustand besser stellen wolle.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte nach Inkrafttreten des Ersten Bundesmietengesetzes vom 27. Juli 1955 (BGBl. I S. 458) - BMG - beantragt,
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise:
unter Zurückweisung der Revision festzustellen, daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Zeitpunkt seines Erlasses den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe.
Zur Begründung des Hilfsantrages hat der Kläger ausgeführt, daß die beantragte Feststellung erforderlich sei, um Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, machen zu können. Den Schaden sieht der Kläger darin, daß die Beklagte ihn durch die unterlassene Festsetzung der höchstzulässigen Miete gehindert habe, seine vollen Mietzinsansprüche gegen den Beigeladenen durchzusetzen.
Gründe
Die Beklagte hat gebeten, den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Klage, die der Kläger auch nach der Erledigungserklärung der Beklagten aufrechterhalten hat, war von Anfang an unbegründet.
Nach § 45 Abs. 1 WoBauG kann für steuerbegünstigte Wohnungen eine vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart werden. Die Bildung dieser Miete ist demnach öffentlich-rechtlichen Preisbindungen nicht mehr unterworfen, sondern in erster Linie vom Einverständnis der Mietvertragsparteien abhängig. Die vereinbarte Miete kann die Preisbehörde nur auf Antrag des Mieters auf den der Kostenmiete entsprechenden Betrag herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag, der den Mietrichtsatz ohne Berücksichtigung von Zuschlägen für öffentlich geförderte Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung um die Hälfte übersteigt. Der Mieter kann demnach ausnahmsweise und auch nur innerhalb eines Jahres nach Begründung des Mietverhältnisses die vereinbarte Miete durch die Preisbehörde herabsetzen lassen. Vgl. § 45 Abs. 2 a.a.O.. Für die hier in Betracht kommende Gruppe der ohne öffentliche Mittel, aber unter Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen geschaffenen, nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnungen besteht also eine Preisbindung nur in der Richtung, daß auf Antrag des Mieters die höhere Vertragsmiete auf den Betrag der Kostenmiete herabgesetzt werden kann. Im übrigen herrscht Preisfreiheit und somit Vertragsfreiheit. Für die preisbehördliche Genehmigung einer Erhöhung der Vertragsmiete war und ist folglich kein Raum, Einer solchen Genehmigung bedurfte und bedarf der Kläger nicht. Er konnte und kann ohne sie mit dem Beigeladenen eine höhere als die vereinbarte Miete von 50 DM vereinbaren. Er kann darüber hinaus nunmehr auf Grund des § 22 BMG auch gegen den Willen des Beigeladenen eine Mieterhöhung bis zu der in § 45 Abs. 2 Satz 1 WoBauG genannten Höhe durchsetzen.
Die Beklagte hat somit zu Recht den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Mieterhöhung abgelehnt, weil sie eine solche Genehmigung zu erteilen nicht mehr befugt war, nachdem durch § 45 WoBauG die Wohnung des Beigeladenen von der Preisbindung befreit ist.
Der Hauptantrag des Klägers war somit von vornherein unbegründet. Auch der Hilfsantrag konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag anscheinend in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1 Satz 2 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO Nr. 165 - die Feststellung, daß die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Ersten Bundesmietengesetzes verpflichtet war, die höchstzulässige Miete festzusetzen. Daß dieser Feststellungsantrag unbegründet ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zum Hauptantrag. Der Hilfsantrag ist aber auch unzulässig. Es fehlt für ihn das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Verfolgung der vom Kläger behaupteten Schadenersatzansprüche ist nicht durch die vom Kläger begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung bedingt. Der Erfolg der Schadensersatzklage hängt vielmehr nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl, S. 1) - GG - davon ab, ob ein Amtsträger der Beklagten im Zusammenhang mit dem Mietpreisfestsetzungsverfahren des Klägers eine diesem gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Diese Frage hat das für die Schadensersatzklage allein zuständige ordentliche Gericht in eigener Zuständigkeit als Vortrage zu entscheiden. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob trotz § 60 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, der eine Klageänderung im Revisionsverfahren ausschließt, der Kläger noch in der Revisionsinstanz von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 übergehen kann und ob diese Vorschrift nicht nur für Anfechtungsklagen, sondern auch für Vornahmeklagen gilt.
Das Landesverwaltungsgericht hat somit zu Unrecht der Klage stattgegeben und das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst, wie geschehen, zu entscheiden, vgl. § 63 Abs. 1 BVerwGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG und § 98 Abs. 1 MRVO Nr. 165, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Frhr. v. Turegg
gez. Prof. Dr. Bettermann