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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1955, Az.: BVerwG III C 172.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1955
Aktenzeichen
BVerwG III C 172.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 12.11.1954 - AZ: AH II 39/54

Fundstellen

  • LA 1956, 92
  • MDR 1957, 59
  • NDV 1956, 166
  • NJW 1956, 841 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1956, 76
  • ZLA 1956, 102
  • ZLA 1956, 136
  • ZLA 1956, 241

Verfahrensgegenstand

Hausrathilfe

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Gesetzgeber ist zwar bei der Regelung der Hausratentschädigung von der Einheit des Hausrats ausgegangen; mehrfache Hausratverluste sind deshalb grundsätzlich zusammenzurechnen.

  2. 2)

    Von diesem Grundsatz gilt aber eine Ausnahme, soweit unter den mehrfachen Verlusten solche sind, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 "von der Feststellung ausgenommen" bleiben. Sie bleiben damit nicht nur von der selbständigen Feststellung, sondern auch von der Bewertung als Rechnungsposten bei der Prüfung ausgenommen, ob mehr als 50 % des Hausrats verlorengegangen sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG).

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1955
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Buchhholz, Dr. Fürst und Klein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Zweite Auswärtige Kammer Hildesheim - zu Hildesheim vom 12. November 1954 - Streitliste Nr. AH II 39/54 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Landesverwaltungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Kläger wohnte bis Ende des Jahres ... im früheren Land ..., also in der heute sowjetisch besetzten Zone. Von dort siedelte er nacht ... über, wo er mit seiner Familie eine ihm zugeteilte Wohnung bezog. Infolge der schon damals bestehenden Transportschwierigkeiten konnte der Kläger nur einen geringen Teil seines Hausrats, der im Mobiliar aus einer Schlafzimmereinrichtung, einer Wohnzimmereinrichtung, einer Kücheneinrichtung und Betten für seine sechs Kinder bestand, mitnehmen. Der am früheren Wohnsitz zurückgelassene Hausrat ist nach dessen Besetzung infolge von Plünderung durch Ausländer verlorengegangen. In ... richtete sich der Kläger im wesentlichen mit dem von seinem früheren Wohnsitz überführten Teil seines Gesamthausrats, zu dem mehrere Betten, ein Tisch, Stühle und Küchenschrank sowie Kleidung und Wache für seine achtköpfige Familie gehörten, in der ihn zugewiesenen Wohnung ein. Infolge von Schädigung durch Bombenangriff, von dem seine neue Wohnung betreffen wurde, erlitt er an den Möbeln einen Schaden von 20 % des Gesamtwertes, weitere erhebliche Schäden entstanden ihm durch Zerstörung von Beleuchtungskörpern, Geschirr und Rundfunkapparat, vor allem aber durch Verlust von Wäsche, Bettgut, Kleidung und Fahrrad in den Tagen der letzten Luftangriffe vor dem Einmarsch der amerikanischen Besatzungstruppen und während des Einmarsches selbst durch Plünderung. Der Gesamt schaden an seinem in ... befindlichen. Hausrat übersteigt 50 %.

2

Mit seinen Ansprüchen auf Feststellung von Hausratschäden und Gewährung von Hausratentschädigung wurde er vom zuständigen Ausgleichsamt abgewiesen, seine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der vom Kläger hiergegen erhobenen Anfechtungsklage gab das angefochtene Urteil statt, es erkannte auf Aufhebung des angefochtenen abweisenden Beschlusses der Beschwerdebehörde und des Bescheides des Ausgleichsamtes und sprach die Verpflichtung des Beklagten aus, das Ausgleichsamt anzuweisen, den vom Kläger erlittenen Schaden als Hausratschaden festzustellen und ihm Hausratentschädigung und Hausrathilfe zu gewähren. Die Revision ließ das angefochtene Urteil zu.

3

Gegen das am 7. Dezember 1954 zugestellte Urteil hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1954, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 1954, Revision eingelegt, die sie im selben Schriftsatz begründet hat, mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte schließt sich diesem Antrage an. Der Kläger beantragt Zurückweisung der - unbegründeten - Revision.

4

Das angefochtene Urteil stützt seine Entscheidung auf folgende Erwägungen:

5

Soweit der Kläger die von ihm beantragten Leistungen unter Hinweis auf die an seinem früheren Wohnort, also außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, erlittenen Verluste beanspruche, sei er mit Recht abgewiesen worden. Insoweit seien die von ihm erlittenen Hausratverluste von der Feststellung und Entschädigung ausgeschlossen. Dagegen seien die von ihm an seinem neuen Wohnort in ... erlittenen Verluste an Hausrat unter den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes feststellbar und entschädigungsfähig. Diese Voraussetzungen seien aber gegeben. Die Verluste gehörten zunächst zweifellos zum Kreis der Kriegssachschäden, da sie durch Bombeneinwirkung und die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Plünderung in einem vom Gegner besetzten Gebiet entstanden seien. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen seien gegeben. Der Kläger habe - entsprechend der Mindestforderung des Feststellungsgesetzes - jedenfalls so viel Möbel besessen, wie nötig sei, um mehrere Wohnräume - wenn auch nur bescheiden - auszustatten. Er habe unter Zusammenfassung der an diesen Möbeln eingetretenen Schäden und der Verluste an sonstigem Hausrat, vor allem an Wäsche und Bekleidung für seine große Familie, mehr als 50 % verloren. Bei der Ermittlung der Höhe des Verluste habe das Landesverwaltungsgericht die am früheren Wohnort verbliebenen und dort untergegangenen Möbel außer Betracht lassen müssen. Für die Feststellung des Hausratschadens sei im vorliegenden Falle nur der im Bundesgebiet befindliche Teil des Hausrats heranzuziehen. Die Verluste, die außerhalb des Bundesgebietes entstanden seien, seien nach dem klaren Villen des Gesetzgebers weder entschädigungs- noch feststellungsfähig, der Hausrat im Bundesgebiet also im vorliegenden Falle eine selbständige, von dem am früheren Wohnort vorhandenen Hausratsbestand unabhängige Einheit.

6

Die Beteiligte begründet ihre Revision dahin: Die Bestimmungen des Feststellungsgesetzes, die sich mit der Feststellung des entstandenen, als Kriegssachschaden zu bewertenden Hausratverlusts befaßten, stellten auf den gesamten Hausrat, die Hausratseinheit, ab ohne Rücksicht darauf, ob die Verluste an einzelnen Hausratteilen für sich als entschädigungsberechtigt feststellbar seien. Danach sei auch der von der Feststellung und Entschädigung ausgenommene Verlust, der außerhalb des Bundesgebietes eingetreten sei, bei der Berechnung des für Zwecke der Entschädigung feststellbaren Verlusts zu berücksichtigen. Im übrigen seien auch die Feststellungen dahin, daß der im Bundesgebiet eingetretene Verlust 50 % übersteige, nach den Zeugenaussagen nicht gerechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht habe insbesondere bei der Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts nicht genügend berücksichtigt, daß keiner der im Laufe des Verfahrens gehörten Zeugen bestimmte Angaben über die Höhe des Schadens habe machen können. Es habe weiter außer Acht gelassen, daß der Kläger selbst seine Behauptungen hinsichtlich seines im Bundesgebiet erlittenen Schadens mehrfach geändert habe und deshalb keinen Glauben verdiene.

7

Die kraft Zulassung statthafte, im übrigen in rechter Form und Frist eingelegte Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hat richtig erkannt, daß es für die Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Ansprache darauf ankommt, wie bei der Berechnung der von ihm erlittenen Verluste zu verfahren ist. Es ist bei seiner Berechnung zunächst richtig davon ausgegangen, daß die dem Kläger an seinem früheren Wohnort entstandenen Hausratverluste als solche nicht feststellungsfähig sind, weil nach dem klaren Wortlaut des Feststellungsgesetzes alle außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (und des Gebietes von Berlin-West) entstandenen Schädigungen "von der Feststellung ausgenommen" bleiben und damit als Grundlage für den Anspruch auf Hausratentschädigung ausscheiden. Es hat deshalb zu Recht eine Prüfung, ob und in welcher Höhe diese vom Kläger behaupteten Schäden als Kriegsschäden entstanden und selbständig bewertbar sind, unterlassen. Es hat weiter rechtlich einwandfrei geschlossen, daß der in Sachsen verbliebene Hausrat dann auch bei der Feststellung des Verhältnisses des im Gebiet des Grundgesetzes eingetretenen Verlustes zum Wert des Gesamthausrats außer Betracht zu bleiben hat. Es trifft zwar zu, daß es grundsätzlich dem Feststellungsgesetz zuwiderläuft, wenn bei der Berechnung von Hausratverlusten, die einem Anspruchsberechtigten, sei es gleichzeitig, sei es in zeitlicher Aufeinanderfolge, an Teilen des Gesamthausrats an verschiedenen Orten entstanden sind, so verfahren wird, daß diese Verluste einzeln in Beziehung zu dem an dem einzelnen Schadensort befindlichen Gesamthausrat gesetzt werden. Damit würden die Mittel des Lastenausgleichsfonds auch für verhältnismäßig geringfügige Verluste, die der Gesetzgeber von der Entschädigung ausgenommen haben will, dadurch, daß der Hausrat in mehrere Teile zerlegt und zu Gunsten einer günstigeren Schadensberechnung verselbständigt wird, über den Willen des Lastenausgleichsgesetzgebers hinaus in Anspruch genommen. So hat u.a. der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 31. März 1955 in Sachen BVerwG IV C 22.54 ausdrücklich festgestellt, daß mehrere Schadensfälle, die den in einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Gesamtbestand an Hausrat betroffen haben, zusammenzufassen sind. Nur, wenn diese Verluste die vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Ziff. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - gezogene Grenze von 50 % des Wertes des gesamten Hausrats überstiegen haben, sind sie feststellungs- und damit entschädigungsfähig. Denn der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß im Interesse einer gerechten Verteilung der für Entschädigung von Hausratverlusten zur Verfügung stehenden Mittel in Anbetracht des ungewöhnlichen Umfanges dieser Kriegsschäden jeder Geschädigte die Hallte seines Schadens selbst tragen muß. Die Bewertung des Hausrats als einer Einheit setzt aber voraus, daß es sich bei dieser Hausratseinheit um nach dem Feststellungsgesetz feststellungsfähigen Hausrat handelt. Hat der Gesetzgeber wie in hier vorliegenden Falle in § 8 Abs. 1 Satz 1 FG Kriegssachschäden und damit auch Hausratschäden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes entstanden sind, "von der Feststellung ausgenommen", ist es mit dieser Regelung unvereinbar, daß diese Schäden, wenn auch nur als Rechnungsfaktor, bei der aus Anlaß der beantragten Feststellung vorzunehmenden Prüfung, ob die Hausratverluste die vom Gesetzgeber gezogene Mindestgrenze überschritten haben, wieder in Rechnung gestellt und damit mindestens mittelbar in das Feststellungsverfahren eingeführt und wenn auch nur mit der Wirkung des Ausschlusses der übrigen geltend gemachten feststellungsfähigen Verluste von der Entschädigung, "festgestellt" werden. Mit seinem in § 8 Abs. 1 Satz 1 FG verfügten Ausschluß von Feststellungsverfahren hat der Gesetzgeber für die Fälle, in denen Hausratschäden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes eingetreten sind, den dem Feststellungsverfahren von Hausratschäden grundsätzlich innewohnenden Gesichtspunkt der Einheit des Hausrats verlassen und damit in diesen - aber auch nur in diesen - Fällen den Weg für eine selbständige Bewertung eines Hausratteilverlustes freigemacht. Dies bedeutet natürlich nicht - auch dies hat das angefochtene Urteil richtig erkannt -, daß damit die weiteren von ihm geschaffenen Anspruchsvoraussetzungen der Feststellung in solchen Fällen ausgeschaltet wären. Insbesondere gilt auch in solchen Fällen die Vorschrift des § 16 Abs. 4 FG, wonach Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war. Daß diese Voraussetzung beim im Bundesgebiet vorhandenen Hausrat des Klägers gegeben war, hat das angefochtene Urteil, ohne daß insoweit Einwendungen gegen seine Feststellungen erkennbar wären, tatsächlich festgestellt. Soweit es darüber hinaus festgestellt hat, daß der vom Kläger erlittene Verlust an seiner im Bundesgebiet verselbständigten Hausratseinheit 50 % überstiegen hat, bestreitet zwar die Revision ausdrücklich die Rechtmäßigkeit und damit die Verbindlichkeit der insoweit getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch zu Unrecht. Es trifft zwar zu, daß die vom Kläger benannten Zeugen keine bestimmten Aussagen dahin machen konnten, daß der Kläger mehr als die Hälfte seines in ... befindlichen Hausrats verloren hat. Kein Zeuge hat aber auch auf der anderen Seite eine Aussage dahin zu machen vermocht oder auch nur die Vermutung ausgesprochen, daß der Kläger einen geringeren als den von ihm behaupteten Verlust erlitten hat. Bei dieser Beweislage konnte das Landesverwaltungsgericht auf Grund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung durchaus die vom Kläger selbst gemachten Angaben unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung - beim Kläger war insbesondere zu bedenken, daß es sich um einen kinderreichen Familienvater handelt - heranziehen, wenn keine begründeten Bedenken sogen seine Glaubwürdigkeit bestanden. An den diesbezüglichen Einwendungen der Revision ist nun zweifellos richtig, daß der Kläger mit seinen Angaben über die Höhe der von ihm erlittenen Verluste sowohl im Verfahren vor der Verwaltung wie noch vor dem Landesverwaltunsgsgericht mehrfach gewechselt hat. Insbesondere trifft es zu, daß er längere Zeit hindurch eindeutig die von ihm in Sachsen erlittenen Hausratverluste, die nach den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen im Verhältnis zu seinem Gesamthausrat sehr bedeutend waren, stark in den Vordergrund gerückt hat und längere Zeit demgegenüber eine genaue Sutstantiierung oder gar Glaubhaftmachung seiner nach den vorstehenden Ausführungen allein feststellungsfähigen und entschädigungsfähigen Verluste in ... unterlassen hat. Wenn im vorliegenden Falle das Landesverwaltungsgericht dieser Tatsache im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, ist darin aber kein Verfahrensverstoß zu erblicken. Der Kläger ist - wegen seiner Gesetzesunkenntnis - längere Zeit davon ausgegangen, daß die von ihm in Sachsen erlittenen Hausratverluste feststellungsfähig und entschädigungsfähig seien. Er hat offensichtlich aus diesen Gründen der genauen Aufzählung und Glaubhaftmachung seiner in ... erlittenen Verluste zunächst keine besondere Bedeutung beigemessen. Wenn das Landesverwaltungsgericht unter diesen Umständen die Angaben des Klägers für glaubwürdig erachtet hat, läßt sich daraus in bezug auf seine danach getroffenen Feststellungen ein zulässiger und begründeter Revisionsgrund nicht herleiten. Steht aber für den Senat fest, daß die in ... vom Kläger erlittenen Hausratverluste 50 % des Wertes seines dort befindlichen Hausrats überschritten haben, so ist sein Anspruch auf Feststellung und Entschädigung für diese Hausrat Verluste rechtlich begründet und zu Recht vom angefochtenen Urteil anerkannt worden, die dagegen von der Beteiligten eingelegte Revision ist unbegründet, sie war unter diesen Umständen zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.

Holland
Lentz
Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein