Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1955, Az.: BVerwG I C 1.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 1.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH - 06.11.1953 - AZ: 3 K 43/53
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Grundgesetz
- § 5 Ausländerpolizeiverordnung
- § 11 Ausländerpolizeiverordnung
Fundstellen
- BVerwGE 3, 58 - 61
- AS III, 58
- DVBl 1956, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1956, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
- Verw Archiv 1957, 169
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Ausländerpolizeiverordnung ist Bundesrecht, soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht.
- 2)
§ 11 Abs. 1, letzter Satz, und § 11 Abs. 6 APVO sind ungültig.
- 3)
Der Erlaß eines Aufenthaltsverbots auf Grund des § 5 APVO steht im Ermessen der Behörde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 15. Dezember 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ernst, Dr. Eue und Hering
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senats - vom 6. November 1953 - 3 K 43/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende Januar 1950 mit einem vom Allied High Commission Permit Office in Rom ausgestellten, bis zum 23. März 1950 befristeten Visum, dem der Vermerk "nicht verlängern" beigefügt war, in die Bundesrepublik ein. Er blieb über die festgesetzte Frist hinaus in der Bundesrepublik. Im Frühjahr 1951 war er nachts an einer Auseinandersetzung beteiligt, in deren Verlauf er, wie er in den nachfolgenden Ermittlungen selbst zugegeben hat, das Messer zog und seinen Gegner mit elf Messerstichen verletzte. Vom Amtsgericht Mannheim wurde er durch Strafbefehl vom 7. Juni 1951 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 223 a StGB mit drei Monaten Gefängnis und durch Strafbefehl vom 26. Juli 1951 wegen unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik gemäß § 1 Ziff. 5 d der Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 mit vier Wochen Gefängnis rechtskräftig bestraft. Der Kläger verbüßte die Strafen. Auf Grund dieser Strafen erließ die Beklagte am 28. Februar 1952 gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik. Der Kläger legte Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Präsidenten des Landesbezirks Baden am 4. August 1952 als unbegründet zurückgewiesen.
Nunmehr beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg, indem er u.a. vortrug: Er habe bei der Messerstecherei in Notwehr gehandelt, und die Nichtbeachtung der Paßvorschriften sei darauf zurückzuführen, daß ihm diese Vorschriften damals noch nicht vertraut gewesen seien. Er habe sich im übrigen anständig geführt und gegen die Gesetze seines Gastlandes nicht verstoßen. Inzwischen habe er ferner eine deutsche Staatsangehörige geheiratet.
Klage und Berufung waren ohne Erfolg. In den Urteilsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus: Die Klage sei zulässig. Wenn auch § 11 Abs. 6 der Ausländerpolizeiverordnung das Gegenteil bestimme und diese Vorschrift durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht ohne weiteres, hinweggeräumt sei, so müsse man doch heute dem Zuge der Zeit folgend annehmen, daß Vorschriften, wie sie in der Ausländerpolizeiverordnung enthalten seien, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger gesetzlicher Regelung, dem Begünstigten verwaltungsgerichtlich verfolgbare Rechte gewähren sollten. Die Klage sei aber unbegründet; denn die angefochtene Ausweisungsverfügung halte sich im Rahmen der Ausländerpolizeiverordnung. Die Ausweisungsverfügung widerspreche nicht besatzungsrechtlichen Vorschriften. Die etwa in Frage kommenden besatzungsrechtlichen Vorschriften stünden neben den Vorschriften der Ausländerpolizeiverordnung und seien nur dazu bestimmt, sie zu ergänzen. Die Verfügung stütze sich u.a. auf die gegen den Kläger verhängten Strafen. Wenn auch die Strafen gegen den Kläger nur durch amtsrichterliche Strafbefehle festgesetzt seien, so sei doch den Verwaltungsgerichten nicht gestattet, die Strafbefehle auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Rechte eines heimatlosen Ausländers oder das Asylrecht könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Auf die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 könne er sich nicht berufen. Nach Art. 3 dieser Konvention dürfe niemand unmenschlicher Behandlung unterworfen werden. Die Ausweisung eines Ausländers könne zwar unter Umständen eine unmenschliche Behandlung sein, wenn durch die Ausweisung eine bestehende Ehe getrennt würde. Das sei aber hier nicht der Fall; denn die Ehefrau des Klägers habe die italienische Staatsangehörigkeit erworben und könne ihrem Mann in dessen italienische Heimat folgen. Auf Ermessensmißbrauch könne die Klage keinesfalls gestützt werden, da der Kläger nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis, längst das Bundesgebiet hätte verlassen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt: Die Ausländerpolizeiverordnung sei nicht richtig angewandt. Es sei unterlassen worden, den den Strafbefehlen zugrunde liegenden Sachverhalt nachzuprüfen. Wenn dies geschehen wäre, so würde man festgestellt haben, daß der Kläger keineswegs der deutschen Gastfreundschaft "unwürdig" sei. Ferner trägt er vor, die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehe der Ausweisung entgegen; denn seine Ehefrau sei bei Durchführung der Ausweisung gezwungen, entweder sich von ihm, dem Kläger, zu trennen oder auf die Rechte zu verzichten, die ihr in Deutschland auf Grund der deutschen Rechtsordnung zustünden. Beides sei seiner Ehefrau nicht zuzumuten. Der Kläger beantragt, die angefochtenen Entscheidungen und Verfügungen aufzuheben, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie beruft sich im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und führt zusätzlich aus: Auf die Ehefrau könne schon deswegen keine Rücksicht genommen werden, weil sie den Kläger in Kenntnis des schwebenden Aufenthaltsverbots geheiratet habe.
Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann die Revision, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Verfahrensmängeln, nur darauf gestützt werden, - daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung der Ausländerpolizeiverordnung, auf die sich das angefochtene Aufenthaltsverbot stützt, und der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, auf die sich der Kläger beruft. Diese Vorschriften sind bundesrechtlicher Art. Für die Vorschriften des Abkommens ist dies durch Art. II des Bundesgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) ausdrücklich bestimmt. Für die Ausländerpolizeiverordnung ergibt es sich aus dem Grundgesetz. Maßgebend hierfür sind die Art. 123 und 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -. Nach Art. 123 GG gilt das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, und nach Art. 125 GG ist dieses Recht Bundesrecht geworden, sofern es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft und u.a. innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer gehört nach Art. 74 Nr. 4 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Die Ausländerpolizeiverordnung betrifft das Aufenthaltsrecht der Ausländer; sie ist also in den sich aus dem Grundgesetz im einzelnen ergebenden Grenzen Bundesrecht geworden, soweit sie bei Zusammentritt des ersten Bundestages innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen gültig war. Letzteres war der Fall. Die Verordnung wurde seinerzeit auf Grund des Gesetzes über das Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (RGBl. I S. 589) rechtsgültig erlassen. Vorübergehend wurde sie durch die Verordnung über die Behandlung von Ausländern vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1667) geändert. Die Änderungen waren nur für die Geltungsdauer der letztgenannten Verordnung gültig (§ 10 der Verordnung). Durch die inzwischen eingetretene Entwicklung wurden diese Änderungen hinfällig. Die Verordnung vom 5. September 1939 wurde im übrigen durch das Gesetz über die Aufhebung von Kriegsvorschriften vom 14. Juni 1951 (BGBl. I S. 391) aufgehoben. Die Ausländerpolizeiverordnung enthält ferner kein nationalsozialistisches Gedankengut, sie ist also auch nicht etwa aus diesen Gründen durch die Kontrollratsgesetzgebung außer Kraft gesetzt worden. Sie ist mithin Bundesrecht geworden, soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht. Ob ein Widerspruch zum Grundgesetz vorliegt, ist für die jeweils anzuwendenden Vorschriften der Ausländerpolizeiverordnung besonders zu prüfen.
Nach § 11 der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - APVO - ist dem Ausländer gegen die behördlichen Entscheidungen über seine Aufenthaltserlaubnis oder ein etwaiges Aufenthaltsverbot das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Ausländerpolizeiverordnung schreibt vor, daß die Beschwerdebehörde "endgültig" entscheidet (§ 11 Abs. 1 letzter Satz). Wie es weiter in der Ausländerpolizeiverordnung heißt, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren in ausländerpolizeilichen Angelegenheiten ausgeschlossen (§ 11 Abs. 6). Mit diesen Vorschriften schloß sich die Ausländerpolizeiverordnung der in § 130 Abs. 3 des preußischen Landesverwaltungsgesetzes getroffenen Regelung an, wonach Nichtdeutschen die Klage gegen die Landesverweisung nicht zustand. Diese Vorschriften sind jedoch bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch die Verwaltungsgerichtsgesetze außer Kraft gesetzt worden. Nach den in den Ländern gültigen Verwaltungsgerichtsgesetzen haben die Verwaltungsgerichte jedermann, sowohl dem. Inländer als auch dem Ausländer, Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu gewähren (vgl. § 22 VGG). Dieser Rechtsschutz ist überdies durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Der Meinung des Berufungsgerichts, daß Art. 19 in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne weiteres zum Zuge komme, da dem Ausländer ein Recht auf Aufenthalt nicht zustehe, ist nicht beizutreten. Es ist zwischen dem formellen und dem materiellen subjektiven öffentlichen Recht der Betroffenen zu unterscheiden. Ob dem Ausländer ein materielles subjektives öffentliches Recht auf ein Verbleiben im Inland zusteht, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Das formelle subjektive öffentliche Recht auf Rechtsschutz kann dem Ausländer keinesfalls versagt werden. Dieses Recht ergibt sich - abgesehen von den Verwaltungsgerichtsgesetzen - auch aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschriften, die in § 11 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 6 APVO enthalten sind, sind demnach nicht mehr gültiges Recht. Das Berufungsgericht hat infolgedessen, wenn auch mit anderer Begründung, die. Klage zutreffenderweise als zulässig angesehen.
Die angefochtene Verfügung beruht auf den §§ 1 und 5 Abs. 1 Buchst. b und f APVO. Nach § 1 APVO wird dem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt, wenn er nach seiner Persönlichkeit und dem Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Gewähr dafür bietet, daß er der ihm gewährten Gastfreundschaft würdig ist. Wenn ein Ausländer diesen Voraussetzungen nicht entspricht, kann ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet verboten werden (§ 5 Abs. 1 APVO). Insbesondere kann ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werden, wenn er im Bundesgebiet wegen eines Verbrechens oder Vorgehens rechtskräftig zu Strafe verurteilt ist (§ 5 Abs. 1 Buchst. b APVO), oder wenn er gegen die auf dem Gebiete der Ausländerpolizei und des Paßwesens erlassenen Bestimmungen verstoßen hat (§ 5 Abs. 1 Buchst. f APVO). Diese Vorschriften der Ausländerpolizeiverordnung stehen mit dem Grundgesetz in Einklang, sie sind in vollem Umfang gültig. Die Voraussetzungen, unter denen hiernach ein Aufenthaltsverbot gegen den Kläger erlassen werden konnte, sind nach den tatsächlichen, das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) gegeben. Die Meinung des Klägers, daß es nicht auf die gegen ihn verhängte Strafe, sondern auf die der Strafe zugrunde liegende Tat ankomme, trifft nicht zu. Gewiß hätte der Verordnunggeber die Ermächtigung für die Verwaltungsbehörde zum Erlaß des Ausweisungsbefehls von der mit Strafe bedrohten Tat abhängig machen können. Das aber hat er nicht getan. Die Tatsache der Bestrafung allein berechtigt die Behörde zum Erlaß des Aufenthaltsverbots. Zutreffenderweise hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Frage, ob die Bestrafung zu Recht erfolgt ist, von dem Verwaltungsgericht nicht nachzuprüfen ist.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 APVO liegt der Erlaß des Aufenthaltsverbots im Ermessen, der Behörde. Die Behörde "kann" das Aufenthalsverbot erlassen. Sie ist hierzu nicht ohne weiteres verpflichtet. Ob die Behörde dabei die Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen einen dem Zweck des Ermessens entsprechenden Gebrauch gemacht hat, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die hier anhängige Klage schon deswegen nicht auf Ermessensmißbrauch gestützt werden könne, weil der Kläger das Bundesgebiet nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bereits längst habe verlassen müssen, trifft nicht zu. Es kann durchaus ermessenswidrig sein, gegen einen Ausländer, der über die Dauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus im Bundesgebiet verbleibt, eine Ausweisungsverfügung zu verhängen. Gründe aber, die das Aufenthaltsverbot im vorliegenden Fall als ermessenswidrig erscheinen lassen können, sind weder nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, noch sind sie in schlüssiger Weise vom Kläger vorgetragen worden. Insbesondere ist das, was der Kläger vorbringt, um die Handlungen, derentwegen er bestraft wurde, zu entschuldigen, nicht dazu angetan, das Aufenthaltsverbot als ermessenswidrig erscheinen zu lassen.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Welche Wirkungen diese Konvention im einzelnen auf die Gesetzgebung des Bundes hat, ist hier nicht zu erörtern. Daraus jedenfalls, daß die Konvention erst nach Erlaß der Ausweisungsverfügung auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) Bundesrecht geworden ist, sind Bedenken gegen ihre Anwendung im vorliegenden Fall nicht herzuleiten. Wenn es in Art. 3 dieser Konvention heißt, daß niemand unmenschlicher Behandlung unterworfen werden darf, so bezieht sich das nicht nur auf künftige, sondern auch auf alle schwebenden Fälle. Die Voraussetzungen dieses Artikels sind hier aber nicht gegeben. Die Meinung des Klägers, daß es unmenschlich sei, von seiner Ehefrau zu verlangen, daß sie ihm nach Italien nachfolge, ist unzutreffend. Italien ist ein Land mit einer Rechtsordnung, die der deutschen Rechtsordnung gleichwertig ist. Irgendetwas Unmenschliches ist darin nicht zu erblicken, daß die Ehefrau infolge der Ausweisung ihres Mannes gezwungen ist, ebenfalls nach Italien zu gehen, zumal sie durch die Heirat mit ihrem Mann des vollen Rechtsschutzes der italienischen Rechtsordnung teilhaftig wird. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwieweit der Ausweisungsbefehl dem Art. 8 der Konvention widersprechen soll.
Schließlich bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen das Aufenthaltsverbot. Das damals gültige Gesetz Nr. 10 der Alliierten Hohen Kommission vom 27. Oktober 1949 stand dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu kann Bezug genommen werden. Auf das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269) und die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie die hierzu ergangene Asylverordnung vom 6. Januar 1953 (BGBl. I S. 3) oder auf das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 GG kann sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger ist kein Flüchtling und kein heimatloser Ausländer im Sinne dieser Vorschriften.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Witten
Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering