Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1955, Az.: BVerwG IV C 164.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 164.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 15.06.1955 - AZ: 5 KL 213/54
Rechtsgrundlagen
- § 1 WAG
- § 2 WAG
- § 8 WAG
Fundstellen
- BVerwGE 3, 43 - 45
- AS III, 43
- DÖV 1957, 410 (Kurzinformation)
- MtblBAA 1956, 289
- ZLA 1956, 187
Verfahrensgegenstand
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
Amtlicher Leitsatz
Für die Feststellung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem WAG nach Grund und Höhe ist nur Urkundenbeweis durch Vorlage des Sparbuchs oder sonstiger gesetzlich zugelassener Ersatzurkunden zulässig.
Ob jedoch Mängel in der äußeren Beschaffenheit der vorgelegten Urkunde deren Beweiskraft aufheben oder nicht, haben Gericht und die Verwaltungsbehörden nach freier Überzeugung zu beurteilen und sind hierbei in den Beweismitteln nicht beschränkt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Arnsberg vom 15. Juni 1955 - 5 KL 213/54 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit seinem Antrag auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener zwei nicht zusammenhängende Blätter eines Sparbuchs vorgelegt. Das eine dieser Blätter enthält auf Seite 1 den Aufdruck "Sparkassenbuch Nr. 3460, ausgefertigt: R. (Eulengebirge), den 11. September 1944, Kreissparkasse zu R. (Eulengebirge)". Auf der Rückseite des Blattes mit der Seitenziffer 2 ist ein Zettel mit der Aufschrift "R. O. Stellenbesitzer, Kl. E." aufgeklebt. Das zweite Blatt mit den Seitenziffern 5/6 enthält auf der. Seite 6 die aufgedruckte Sparbuchnummer ... und beginnt mit einem Übertrag von 4.233,30 RM. Es folgen Eintragungen (Gutschriften und Lastschriften) in der Zeit vom 11. September 1944 bis zum 22. Januar 1945, die mit einem Guthabensaldo von 8.108,38 RM enden. - Sämtliche Gut- bzw. Lastschriften sind bis auf die Zinsgutschriften durch zwei Unterschriften quittiert. Am Kopf der Seite 6 befindet sich ein nicht ausgefüllter Vordruck für Name, Stand und Wohnung des Inhabers. - Kontounterlagen der Kreissparkasse R. sind in der Bundesrepublik nicht vorhanden. -
Das Ausgleichsamt lehnte durch Bescheid vom 30. März 1954 den Antrag mit der Begründung ab, daß der von dem Kläger vorgelegte Sparbuchrest nicht beweiskräftig sei. Das Blatt mit der Seitenzahl 6 - mit der Angabe des Endguthabens - trage zwar dieselbe gedruckte. Kontonummer wie das Titelblatt, jedoch sei der Kopfabschnitt mit dem Namen des Klägers lediglich auf der Rückseite des Titelblattes aufgeklebt. - Der Sparbuchrest trage demnach nicht die Merkmale eines Sparbuchs.
Die Beschwerde blieb erfolglos, im wesentlichen mit gleicher Begründung (Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Oktober 1954). Der Sparbuchrest enthalte keine Angabe des Gläubigers, weil der Streifen mit dem Namen des Klägers erst später aufgeklebt worden sei. Da der Sparbuchrest nur aus den beiden Blättern mit den Seitenzahlen 1/2 und 5/6 bestehe, während das mittlere Blatt mit den Seiten 3/4 fehle, sei keine Sicherheit vorhanden, daß das zweite Blatt zum ersten Blatt gehöre.
Nachdem der Kläger Klage erhoben hatte, hat das Landesverwaltungsgericht den von dem Kläger benannten Zeugen W., den Verlobten seiner Tochter, vernommen. Dieser hat bekundet, er habe drei Sparbücher des Klägers bei dessen Flucht in seiner Prothese verstecken wollen. Sie hätten jedoch nicht in die Prothese hineingepaßt. Deshalb habe er diejenigen Blätter herausgerissen, die ihm wichtig erschienen seien. Die vorgelegten Sparbuchreste erkenne er wieder, sie stammten bestimmt aus dem Buch. Es sei auch möglich, daß er, der Zeuge, aus einzelnen Seiten Bruchstücke herausgerissen habe. Er habe dem Kläger bei der Übergabe eine Quittung auf einem Zettel aus seinem Notizbuch ausgestellt. Diesen Zettel erkenne er nach Vorlage durch den Kläger wieder.
Das Vordergericht hat durch Urteil vom 15. Juni 1955 die Beschlüsse der Ausgleichsbehörden aufgehoben, dabei die Revision zugelassen und ausgeführt: Aus dem Sparbuchrest ergebe sich, daß es sich um Teile des Sparbuchs einer Sparkasse im Vertreibungsgebiet handele, aus dem die Höhe des Guthabens und der Name des Klägers als Gläubiger dieses Guthabens ersichtlich sei. Zwar sei die Gläubigereigenschaft nicht ohne weiteres allein aus dem Sparbuchrest erkennbar, sondern nur unter Hinzunahme der Aussage des Zeugen W. und der von ihm ausgestellten Quittung. Die Heranziehung dieser Beweise sei zulässig. Das Währungsausgleichsgesetz fordere keinen Urkundenbeweis darüber, was aus einer Urkunde zu entnehmen sei; es fordere nur die Vorlage der Urkunde als solche. Es sei dem Gericht unbenommen, in freier Beweiswürdigung festzustellen, welche Tatsachen sich aus der Urkunde entnehmen ließen.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht Arnsberg Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt Verletzung des § 8 des Währungsausgleichsgesetzes - WAG -. Es bestehe keine Möglichkeit, nicht vorhandene oder unvollständige Urkunden durch Zeugenaussage zu ersetzen. Die von dem Zeugen W. ausgestellte Quittung sei keine zulässige Beweisurkunde und auch keine nach § 8 und den Durchführungsbestimmungen zugelassene Ersatzurkunde.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht und der Beklagte schließen sich den Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht Arnsberg an.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Das Vordergericht ist bei der bisherigen Beweiserhebung von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die erneute Beweiserhebung wird unter den nachstehenden rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen haben.
Unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 WAG ist entschädigungsberechtigt im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, wer im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger einer Spareinlage bei einem im Vertreibungsgebiet gelegenen Geldinstitut gewesen ist. Das über die Spareinlage ausgestellte Sparbuch muß auf den Namen des Gläubigers gelautet haben. § 8 WAG läßt für diesen Währungsausgleich die Feststellung des Anspruchs nach Grund und Höhe nur durch Urkundenbeweis zu. Es sind nur bestimmte. Urkunden zugelassen, die im einzelnen unter den Nummern 1 bis 4 von § 8 Abs. 1 WAG aufgeführt werden. Maßgebend ist in erster Linie das Sparbuch. An seine Stelle können die nur dort näher bestimmten Ersatzurkunden treten und sonstige Urkunden, die die Bundesregierung auf Grund der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 WAG durch Rechtsverordnung bestimmt hat. - Unter keine der - sei es durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung - zugelassenen Arten von Urkunden fällt die von dem Vordergericht als Beweismittel verwendete Quittung des Zeugen W.. Da dieses Beweismittel für das Verfahren nach dem Währungsausgleichsgesetz als Erkenntnisquelle infolgedessen ausscheiden muß, ist schon aus diesem Grunde das vordergerichtliche Urteil aufzuheben. Die Entschädigungsberechtigung des Klägers hängt daher nur davon ab, ob der vorgelegte Sparbuchrest noch als "Sparbuch" im Sinne des § 8 Abs. 1 WAG angesehen werden kann. Es müssen aus diesen Resturkunden alle wesentlichen Merkmale erkennbar sein, die darauf schließen lassen, daß dem Kläger ein Sparguthaben im Sinne des Währungsausgleichsgesetzes zugestanden hat. Dazu gehört, daß aus ihrem Inhalt die Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Vertreibung, die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben, die Belegenheit des schuldnerischen Geldinstituts im Vertreibungsgebiet und die Person des Gläubigers einwandfrei erkennbar sein müssen. - Diesen Forderungen kann durch den Sparbuchrest unter Umständen entsprochen sein. Der Kläger hat zwar nur zwei Blätter mit den Seitenzahlen 1/2 und 5/6 vorgelegt. Das Blatt mit den Seitenzahlen 3/4 fehlt. Es ergeben sich Zweifel, ob der mit dem Namen des Klägers versehene Streifen ein Teil desselben Sparbuchs ist, von welchem die Sparbuchreste erhalten geblieben sind. Sollte sich aber bei weiterer Aufklärung herausstellen, daß der aufgeklebte Streifen aus demselben Sparbuch stammt, so würde die Gläubigerschaft des Klägers aus dem vorgelegten Sparbuchrest erkennbar sein. Die vorgelegten Teile würden dann alle wesentlichen Merkmale enthalten, die sich aus dem "Sparbuch" im Sinne der §§ 8, 1 WAG ergeben müssen. Damit würde der Urkundenbeweis geführt sein, daß der Kläger bei einem Kreditinstitut des Vertreibungsgebiets ein Sparkonto in der aus Seite 6 des Sparbuchrestes ersichtlichen Höhe geführt hat.
Die Durchführung eines solchen Beweises ist auch möglich. Die hierzu erforderliche Beweiserhebung verstößt nicht gegen Beweis- und Verfahrensgrundsätze des Währungsausgleichsgesetzes. Für die Feststellung des Anspruchs nach Grund und Höhe bleibt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WAG der urkundliche Nachweis durch Vorlage des Sparbuchs maßgebend, aus dessen Inhalt sich ergeben muß, daß der Kläger ein Sparkonto bei einem Kreditinstitut des Vertreibungsgebiets in bestimmter Höhe unterhalten hat. Insoweit können außerhalb dieser Urkunde liegende Erkenntnisquellen nicht herangezogen werden. Ob jedoch Mängel in der äußeren Beschaffenheit der Urkunde als solcher deren Beweiskraft aufheben, hat das Gericht nach freier Überzeugung zu beurteilen; es ist hierbei in seinen Beweismitteln nicht beschränkt. Denn dadurch würde der sachliche Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht etwa in unzulässiger Weise ergänzt oder erweitert, sondern nur die nach wie vor allein maßgebende Urkunde selbst noch weiter aufgehellt werden, so etwa, wenn eine Eintragung in fremder Sprache vorliegt, zu der eine Übersetzung beigefügt werden müßte und dürfte, oder wenn eine Eintragung scheinbar unleserlich geworden ist, aber im Wege chemischer Untersuchung durch einen Sachverständigen wieder sichtbar gemacht werden kann u. dgl. Zur Behebung aller solcher Unklarheiten hinsichtlich des Bestandes, der Beschaffenheit oder der Zusammengehörigkeit, übrigens auch der gesamten Echtheit der vorgelegten Urkunde - vgl. hierzu BVerwG IV C 56.55 - sind Beweise gegebenenfalls auch außerhalb des Urkundenbeweises zu erheben. Im vorliegenden Falle käme hiernach z.B. die Einholung eines Gutachtens durch einen Schrift- oder Papiersachverständigen in Frage, der sich insbesondere über die Herkunft des auf S. 2 des Sparbuchrestes aufgeklebten Streifens äußern mag. Auch eine erneute Befragung des Zeugen W. darüber, ob er diesen Streifen tatsächlich aus demselben Sparbuch entnommen hat, würde zulässig und unter Umständen geeignet sein, die in dieser Beziehung zunächst bestehenden Zweifel auszuräumen; zu diesem Punkte hat eine Vernehmung des Zeugen bisher nicht stattgefunden.
Zur Nachholung dieser Beweise über die Zusammengehörigkeit der vorgelegten Sparbuchteile war somit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller