Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1955, Az.: BVerwG IV B 108.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 108.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 25.08.1954 - AZ: 33 IVb/54
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IFLA 1956, 191
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg, IV. Kammer, vom 25. August 1954 - Nr. 33 IVb/54 - und deren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des am ... verstorbenen Landwirtes .... Dieser hatte am 16. Dezember 1952 Unterhaltshilfe beantragt. Über seinen Antrag konnte aber vor seinem Tode nicht entschieden werden. Hierauf beantragte die Klägerin als erwerbsunfähige Vertriebene am 4. März 1953 Kriegsschadenrente. Ihrem Antrag legte sie folgende ärztliche Bescheinigung bei:
"Frau ... geb. ... wohnhaft ... steht seit längerer Zeit in meiner Behandlung. Sie leidet an starken klimakterischen Beschwerde mit einer beginnenden Herzinsuffizienz, Muskelrheumatismus, einen beg. Leistenbruch re. sowie starkem nervösem Erschöpfungszustand. (Vor kurzem Tod des länger krank gelegenen Mannes, den Frau ... bis zuletzt pflegte). Infolge der obengenannten Leiden ist Frau Sch. in ihrer Erwerbsfähigkeit um über 50 % (Fünfzig %) gemindert."
Das Staatliche Gesundheitsamt ... untersuchte die Klägerin am 17. April 1953 und kam zu folgendem Ergebnis:
"....
Diagnose und Beurteilung:
Es bestehen klimakterische Beschwerden sowie funktionelle Darmbeschwerden, Sekspreizfuß bds. Kein ausreichender Anhaltspunkt für Ausgleichsstörungen am Herzkreislaufsystem, kein Objektiv-Befund für geklagte rheumatische Beschwerden zu erheben.
Gesamt-EM: 30 %."
Mit Bescheid vom 6. Juni 1953 lehnte hierauf das Ausgleichsamt Tirschenreuth den Antrag der Klägerin ab, da die Klägerin nicht erwerbsunfähig sei.
Auf die Beschwerde der Klägerin holte der Beschwerdeausschuß bei der Regierung der Oberpfalz eine Stellungnahme des Medizinalabschnitts der Regierung ein. Dieser trat am 9. März 1954 dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. April 1953 bei und hielt eine Nachuntersuchung nicht für erforderlich. Durch Beschluß vom 31. März 1954 wies der Beschwerdeausschuß die Beschwerde der Klägerin zurück.
Nunmehr erhob die Klägerin Klage und beantragte
- 1.
Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses,
- 2.
Einholung eines fachärztlichen, erforderlichenfalls klinischen Gutachtens,
- 3.
Zahlung der Unterhaltshilfe vom Tage der Antragstellung.
Der Klage war eine weitere ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes ... vom 27. April 1954 beigefügt, in der dieser zu folgenden Feststellungen kam:
"Die in meinem Zeugnis vom 4. März 1953 festgestellte Hinderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 % besteht weiter. Insbesondere wird Frau ... bei den hierorts herrschenden Arbeitsbedingungen eine Erwerbstätigkeit nur auf Kosten ihrer ohnehin sehr reduzierten Gesundheit ausführen können."
Durch Urteil vom 25. August 1954 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab und ließ die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zu. In der Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet, da die Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 LAG nicht gegeben seien. Das Ausgleichsamt Tirschenreuth habe die von dem behandelnden Arzt angegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit bezweifelt und eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin herbeigeführt. Diese Untersuchung habe - abgesehen vom Senkspreizfuß und klimakterischen sowie funktionellen Beschwerden - keinen objektiven krankhaften Befund und somit nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ergeben. Nachdem auch der Medizinalabschnitt der Regierung dem amtsärztlichen Gutachten beigetreten sei, bestünden für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen. Das Gericht könne dem Zeugnis des behandelnden Arztes entgegen dem des beamteten und daher unabhängigen Arztes nicht folgen, sondern erachte es auch im Hinblick auf die frühere berufliche Tätigkeit der Klägerin in der Landwirtschaft als feststehend, daß sie nicht dauernd außerstande sei, durch eine Tätigkeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspreche und ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufs zugemutet werden könne - z.B. durch eine hauswirtschaftliche Tätigkeit -, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Die Einholung eines Obergutachtens sei nicht erforderlich.
Ob die Klägerin bei ihrer nicht über 50 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem vorwiegend landwirtschaftlichen Wohnbereich eine geeignete Arbeit finde oder nicht, könne die vorliegende Entscheidung nicht beeinflussen. Abgesehen von der im Hinblick auf die frühere Beschäftigung vorliegenden Zumutbarkeit einer hauswirtschaftlichen bzw. leichten landwirtschaftlichen Tätigkeit komme es nur auf die objektive Berufsfähigkeit an und nicht darauf, ob die Klägerin einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz erhalte. Es sei zu bedenken, daß bei der heutigen Arbeitsmarktlage vielfach völlig gesunde Frauen keine Arbeit finden könnten.
Gegen dieses am 23. September 1954 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit zwei gesonderten Schreiben vom 21. Oktober 1954 - eingegangen am 22. Oktober 1954 - gegen das Urteil Revision und gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein.
Mit den beiden Schreiben vom 18. November 1954 - eingegangen am 17. November 1954 - formulierte die Klägerin den Revisionsantrag dahin:
- 1.
die Bescheide vom 6. Juni 1953 und 31. März 1954 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. August 1954 werden aufgehoben;
- 2.
die Gewährung von Unterhaltshilfe durch das Landratsamt in Tirschenreuth wird angeordnet,
und begründete ihre Rechtsmittel:
Da die beiden ärztlichen Gutachten erheblich voneinander abgewichen seien, hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen; die Nichteinholung des Obergutachtens sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Unabhängigkeit des Amtsarztes angenommen. Aus seiner Beamteneigenschaft ergebe sich das Gegenteil. Für die Klägerin sei es eine unzumutbare Härte, wenn sie gezwungen würde, trotz ihres schlechten Gesundheitszustandes landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten. Sie legte ferner dar, die grundsätzliche Bedeutung bestehe im vorliegenden Fall darin, daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beurteilt worden sei. Eine amtsärztliche Untersuchung könne für eine so schwerwiegende Entscheidung nicht ausreichen.
Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Regensburg und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragen die Zurückweisung der Rechtsmittel.
Das Verwaltungsgericht Regensburg beschloß am 12. November 1954, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen.
II.
1.
Die Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie ist zulässig, kann aber nicht zum Erfolge führen.
Die ärztlichen Gutachten, die dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben, stimmen hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse und Mängel der Klägerin im wesentlichen überein, beurteilen jedoch den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit verschieden. Um einen schwierigen, nur durch fachärztliches Gutachten aufzuklärenden Sachverhalt handelt es sich nicht. Die Klägerin kann deshalb nicht damit gehört werden, daß eine einmalige amtsärztliche Untersuchung nicht ausgereicht habe. Ohne seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach §§ 63 und 75 VGG zu verletzen, konnte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohne Obergutachten entscheiden.
Hierbei hatte nach § 78 Abs. 1 VGG die freie, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpfte Überzeugung des Gerichts maßgebend zu sein. Es kann nicht als ein Verstoß gegen die freie Beweiswürdigung angesehen werden, daß das Verwaltungsgericht sich im vorliegenden Falle auf Grund des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und nach gewissenhafter Prüfung der verschiedenen ärztlichen Gutachten dem des Amtsarztes angeschlossen hat. Dies kann schon deshalb nicht beanstandet werden, weil sich aus dem ärztlichen Gutachten des Hausarztes ergibt, daß er bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat, die für diese Feststellung von untergeordneter Bedeutung sind, wie die vorübergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes durch die anstrengende Pflege ihres Ehemannes oder die in der dortigen Gegend herrschenden Arbeitsbedingungen und -verhältnisse. Im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin kann auch nicht gerügt werden, daß das Verwaltungsgericht dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Amtsarztes Gewicht beigelegt hat. Denn mit der Unabhängigkeit des Amtsarztes sind nicht dessen beamtenrechtliche Beziehungen zu seinem Dienstherrn gemeint, die übrigens keine Abhängigkeit von dem zur Zahlung verpflichteten Ausgleichsfonds ergeben; sondern es ist auf die Beziehungen der Ärzte zu ihren Patienten abgestellt, die bei den behandelnden Ärzten zu einer ungleich engeren Bindung zu führen pflegen als bei einem Amtsarzt.
Die Revision der Klägerin muß deshalb zurückgewiesen werden.
2.
Es erschien zweckmäßig, zugleich auch über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil zu entscheiden. Diese Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht erhoben. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht finden können, daß dem vorliegenden Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 339 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zukommt. Die Darlegung des Verwaltungsgerichts, daß es bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht darauf ankomme, ob der Geschädigte im Hinblick auf die Lage des Arbeitsmarktes an seinem Wohnort oder in dessen Nähe eine Beschäftigung finden könne, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insoweit ist keine grundsätzliche Rechtsfrage mehr zu klären. Sonst ist nichts ersichtlich, was über den Einzelfall hinaus von Bedeutung wäre.
Auch der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann deshalb ein Erfolg nicht beschieden sein.
3.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 334 LAG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200 DM festgesetzt.
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Zinser
gez. Oswald
gez. Dr. Müller