Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1955, Az.: BVerwG II C 206.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 206.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 31.10.1952 - AZ: 1 S 59.52
Rechtsgrundlage
- § 7 des Ges. zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I. S. 307) - G 131
Fundstellen
- DVBl 1956, 335-337 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1956, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1956, 89
- NJW 1956, 762
- NJW 1956, 761-763 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Ersternennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus i.S. des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG erfolgt, so bleiben die späteren Ernennungen und Beförderungen nicht ohne weiteres unberücksichtigt; es ist vielmehr jede spätere Ernennung und Beförderung für sich darauf zu prüfen, ob sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist. Der Umstand, daß die Ersternennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist, begründet jedoch eine Vermutung dafür, daß auch die späteren Ernennungen und Beförderungen ausschließlich oder überwiegend auf diesem Grunde beruhen.
- 2.
Für die Anwendung des § 7 - zweite Alternative - des Gesetzes zu Art. 131 GG kommt es nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus, sondern allein auf die Beweggründe an, von denen sich die ernennende Behörde bei der Ernennung oder Beförderung hat bestimmen lassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 1. Stuttgarter Senat - vom 31. Oktober 1952 - 1 S 59.52 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der im Jahre 1884 geborene Kläger wurde nach Ableistung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Jahre 1911 zum Regierungsassessor und im Jahre 1918 zum Regierungsrat ernannt. Er war in der Folgezeit bei den Regierungen in Oppeln, Stettin, Breslau und Frankfurt/Oder tätig, bis er am 1. Januar 1931 auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde. Der Kläger trat am 1. April 1931 der NSDAP bei und wurde von Oktober 1931 an in München in der innerpolitischen Abteilung der Reichsparteileitung beschäftigt. Nach Beendigung dieser Tätigkeit wurde er am 8. Mai 1933 zum Regierungsvizepräsidenten in Merseburg und am 18. Februar 1936 zum stellvertretenden Regierungspräsidenten in Koblenz ernannt. Am 1. Dezember 1936 wurde er Oberverwaltungsgerichtsrat beim Preußischen Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung) und am 1. November 1942 Reichsrichter beim Reichsverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe B 7 a der Reichsbesoldungsordnung).
Im Entnazifizierungsverfahren erfolgte zunächst die Einreihung des Klägers in die Kategorie IV mit der Maßgabe, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag "in Höhe von 40 % des voll verdienten Ruhegehaltes, zu gewähren" sei. Am 3. Februar 1950 wurde der Kläger auf Grund der §§ 2 ff. der niedersächsischen Verordnung über Aufhebung der erneuten Überprüfung der Entnazifizierungsentscheidungen vom 30. Juni 1949 (nds.GVBl. S. 132) in die Kategorie V überführt.
Am 11. Februar 1952 richtete das Württemb.-Bad. Innenministerium an den damals in Heidenheim wohnenden Kläger auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - folgende Entscheidung:
"Ihre am 8.5.1933 vollzogene Ernennung zum Regierungsvizepräsidenten bei der Regierung in Merseburg bleibt bei der Festsetzung Ihrer Besoldungsbezüge unberücksichtigt."
In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, die Ernennung des Klägers zum Regierungsvizepräsidenten sei auf die "alte Mitgliedschaft bei der NSDAP und die Tätigkeit bei der Reichsleitung dieser Partei zurückzuführen". Es heißt dann weiter: "Diese Ernennung muß daher gemäß § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG unberücksichtigt bleiben und damit auch - da ein wirksames Beamtenverhältnis als nicht zustandegekommen gilt - die spätere Beförderung zum Reichsrichter beim Reichsverwaltungsgericht".
Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit den Anträgen,
- 1.
die Entscheidung vom 11. Februar 1952 aufzuheben und
- 2.
festzustellen, daß die zum 1. Dezember 1936 erfolgte Ernennung zum Oberverwaltungsgerichtsrat sowie die zum 11. Mai 1942 erfolgte Ernennung zum Reichsrichter nicht der Ausnahmebestimmung des § 7 G 131 unterliegen.
In der Klagebegründung hat sich der Kläger der Ansicht des Württemb.-Bad. Innenministeriums insoweit angeschlossen, als die Ernennung zum Regierungsvizepräsidenten nicht berücksichtigt werden soll. Der Kläger behauptet jedoch, seine Berufung in das Amt des Oberverwaltungsgerichtsrats und die in das Amt des Reichsrichters seien nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof - 1. Stuttgarter Senat - hat die angefochtene Entscheidung durch Urteil vom 31. Oktober 1952 insoweit aufgehoben, als sie anordnet, daß die Ernennungen des Klägers zum Oberverwaltungsgerichtsrat und zum Reichsrichter unberücksichtigt zu bleiben haben. In den Gründen des Urteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei die Nichtberücksichtigung sämtlicher Ernennungen und Beförderungen des Klägers mit Ausnahme der Ernennung zum Regierungsrat. Gegenstand der zulässigen Klage sei jedoch nur die Nichtberücksichtigung der Ernennungen zum Oberverwaltungsgerichtsrat und zum Reichsrichter, weil der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Ernennung zum Regierungsvizepräsidenten Einwendungen nicht erhoben habe. Hiernach sei der Klageantrag zu 1 in Verbindung mit dem Klageantrag zu 2 dahin auszulegen, daß der Kläger die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 1952 begehre, soweit sie angefochten ist.
Die angefochtene Verfügung müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil sie, soweit sie angefochten sei, auf rechtsirrigen Erwägungen beruhe. Der Beklagte sei der Auffassung, daß die Nichtberücksichtigung der Ernennung des Klägers zum Regierungsvizepräsidenten i.S. des § 7 G 131 die Nichtigkeit dieser Ernennung bedeute, daß deshalb ein die Beamteneigenschaft begründender wirksamer Akt fehle und daß folgerichtig auch die weiteren Ernennungen nicht wirksam seien. Die Ansicht des Beklagten, daß der Begriff "unberücksichtigt" i.S. des § 7 G 131 dem Begriff "nichtig" gleichzusetzen sei, werde jedoch mit Recht von der herrschenden Meinung nicht geteilt. Nichtigkeit bedeute Unwirksamkeit von vornherein gegenüber jedermann. Nach Sinn und Wortlaut des § 7 seien die Rechtsfolgen der Nichtberücksichtigung engere als die der Nichtigkeit. Die Nichtberücksichtigung betreffe nur das Innenverhältnis zwischen öffentlichem Dienstherrn und Bediensteten und bedeute nur, daß der Bedienstete selbst aus den nichtberücksichtigten Ernennungen und Beförderungen bestimmte, ihm an sich zustehende Rechte für die Zukunft nicht herleiten könne; die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus innegehabte Rechtsstellung bleibe davon unberührt. Sei aber die nicht zu berücksichtigende Ernennung zum Regierungsvizepräsidenten nicht nichtig, so gehe der Schluß fehl, daß auch die späteren Ernennungen nichtig seien. Der Beklagte hätte vielmehr trotz Nichtberücksichtigung der Ernennung zum Regierungsvizepräsidenten prüfen müssen, ob und warum die Ernennung des Klägers zum Oberverwaltungsgerichtsrat und seine Beförderung zum Reichsrichter auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhten.
Der Klageantrag zu 2 sei kein selbständiger Feststellungsantrag i.S. von § 24 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) - VGG -. Wenn die Aufhebung einer Verfügung beantragt werde und die Verfügung zugleich eine Feststellung enthalte, so sei bei der Aufhebung der Verfügung nach § 79 Abs. 2 VVG von Amts wegen zu prüfen, ob die in der Verfügung enthaltene Feststellung durch eine andere Feststellung ersetzt werden könne. Eine andere Feststellung könne aber nur getroffen werden, wenn die Sache spruchreif sei, also regelmäßig nur dann, wenn die endgültige Entscheidung ohne weitere Erhebungen ergehen könne; denn sie sei nur aus prozeßökonomischen Gründen zulässig, weil sonst das Gericht unzulässigerweise anstelle der Verwaltung tätig würde. Im vorliegenden Falle seien noch weitere Erhebungen erforderlich. Es bedürfe noch der Erhebung von Beweisen darüber, ob der Kläger die Qualifikation zum Oberverwaltungsgerichtsrat und Reichsrichter gehabt habe, Ferner sei zu ermitteln, ob die Ernennung eines Regierungsrates mit dem Dienstalter des Klägers zum Oberverwaltungsgerichtsrat außerhalb des üblichen Rahmens gelegen habe. Falls man sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anschließe, nach der § 7 G 131 keine Anwendung finde, wenn die Ernennung oder Beförderung erfolgt sei, um den Betroffenen als Gegner des Nationalsozialismus aus seiner früheren Stellung zu entfernen, wäre weiter zu prüfen, ob der Kläger sich politisch mißliebig gemacht habe und aus diesem Grunde aus dem Amt des Regierungsvizepräsidenten entfernt und zum Oberverwaltungsgerichtsrat ernannt worden sei. Schließlich sei noch zu prüfen, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl der Reichsrichter aus den früheren Mitgliedern des Preuß. Oberverwaltungsgerichts erfolgt sei. Insoweit sei der Rechtsstreit nicht spruchreif. Aus diesem Grunde habe weder die von dem Beklagten getroffene Feststellung bestätigt noch die von dem Kläger begehrte Feststellung getroffen werden können. Der insoweit von dem Kläger gestellte Antrag habe einer Abweisung nicht bedurft, weil er rechtlich nur als eine Anregung i.S. von § 79 Abs. 2 VGG auzusehen sei.
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Juni 1954 - BVerwG II B 1.55 -, der dem Beklagten am 10. Juli 1954 zugestellt worden ist, zugelassen worden.
Am 29. Juli 1954 hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1952 - 1 S 59.52 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Gleichzeitig hat er die Revision begründet.
Die Revision rügt die Verletzung des § 7 G 131. Sie verweist zur Begründung dieser Rüge auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, insbesondere auf das Urteil dieses Gerichts vom 5. November 1953 - Bf II 244.53 - (DVBl. 1954 S. 614). Weiter macht sie geltend: Auch wenn davon auszugehen sei, daß jede Ernennung und Beförderung nach § 7 für sich zu prüfen sei, gelange man zu der Feststellung, daß die Ernennungen des Klägers zum Oberverwaltungsgerichtsrat und zum Reichsrichter unberücksichtigt bleiben müßten. Die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus sei eine nicht wegzudenkende Ursache dieser Ernennungen gewesen. Der Kläger wäre nämlich nach seinem freiwilligen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst im Jahre 1931 nicht als Oberverwaltungsgerichtsrat im Jahre 1936 in den öffentlichen Dienst gelangt, wenn er nicht im Jahre 1933 wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus Regierungsvizepräsident geworden wäre. Denn zur Zeit der Ernennung des Klägers zum Oberverwaltungsgerichtsrat seien die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) bereits in Kraft gewesen, deren § 3 es verbiete, daß Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen seien, übersprungen würden.
Der Kläger hat am 11. September 1954 Anschlußrevision eingelegt und - mit dem Bemerken, er lasse für den Fall, daß nach seinem Antrage entschieden würde, den Anspruch auf Zuerkennung des Ruhegehalts eines Reichsrichters ohne endgültigen Verzicht auf diesen Anspruch für die Revisionsinstanz fallen - beantragt,
- 1.
die Revision zurückzuweisen,
- 2.
auf die Anschlußrevision das Urteil dahin abzuändern, daß ihm vom 11. Mai 1951 an das Ruhegehalt eines Oberverwaltungsgerichtsrats zuerkannt wird.
Am 17. November 1955 hat er den Antrag zu 2 dahin "erweitert",
festzustellen, daß ihm das Ruhegehalt eines Reichsrichters beim Reichsverwaltungsgericht zusteht.
Der Kläger hält § 7 G 131 für verfassungswidrig, soweit diese Vorschrift die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen anordnet, die "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt sind. Der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann nach seiner Meinung nur in bezug auf die erste Alternative des § 7 G 131 gefolgt werden. Im übrigen wiederholt der Kläger sein früheres tatsächliches Vorbringen. Er behauptet, seine Ernennung zum Oberverwaltungsgerichtsrat sei die Folge seiner Abkehr vom Nationalsozialismus gewesen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält die von dem Beklagten vertretene Auffassung, daß bei Nichtberücksichtigung der Ernennung des Klägers zum Regierungsvizepräsidenten die Ernennung zum Reichsrichter schon deswegen unberücksichtigt bleiben müsse, weil ein wirksames Beamtenverhältnis als nicht zustande gekommen gelte, für unzutreffend, weil die Nichtberücksichtigung der Ernennungen und Beförderungen nach § 7 diese nicht rückwirkend auch für die Zeit vor dem 8. Mai 1945 beseitige, sondern nur für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz 131 Bedeutung habe. Trotzdem sei - so meint der Oberbundesanwalt - der angefochtenen Verfügung im Ergebnis beizutreten. Zunächst sei die Rechtsstellung, die der Beamte zuletzt innegehabt habe, auf Grund von § 7 G 131 zu überprüfen. Sei die Erlangung der letzten Rechtsstellung als solche zwar nach § 7 nicht zu beanstanden, so müsse doch, ehe sie berücksichtigt werden könne, noch geprüft werden, ob sie deswegen entfalle, weil vorhergehende Rechtsstellungen, ohne die die letzte Rechtsstellung voraussichtlich nicht erlangt werden wäre, nach § 7 nicht zu berücksichtigen seien. Das vorinstanzliche Gericht hätte daher prüfen Bussen, ob der Kläger als in den Ruhestand versetzter Regierungsrat - ohne vorherige, zweifellos auf Grund enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgte Reaktivierung und Ernennung zum Regierungsvizepräsidenten - die beiden richterlichen Ämter jemals erlangt haben würde. Dies sei nach Lage der Sache zu verneinen. Für eine Ernennung zum Oberverwaltungsgerichtsrat wäre der Kläger als Regierungsrat a.D. und selbst dann, wenn er im Jahre 1931 nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre, unter normalen Verhältnissen nicht in Betracht gekommen. Damit entfalle zugleich die Beförderung zum Reichsrichter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers sind statthaft; sie sind frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Der Zulässigkeit der Anschlußrevision steht nicht entgegen, daß der Kläger nach dem Wortlaut des Tenors des angefochtenen Urteils nicht beschwert ist. Denn aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, ergibt sich klar, daß der Kläger dadurch beschwert ist, daß der Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt hat, die von ihm mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Feststellung zu treffen.
Es war davon auszugehen, daß der Kläger mit der Anschlußrevision nicht erst nachträglich, sondern schon von vornherein beantragt hat, ihm unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Ruhegehalt eines Reichsrichters beim Reichsverwaltungsgericht zuzuerkennen. Denn die Beschränkung seines zur Anschlußrevision gestellten Antrages (Antrag zu 2) auf das Ruhegehalt eines Oberverwaltungsgerichtsrats ist unbeachtlich, weil sie an eine Bedingung geknüpft war - nämlich an die Bedingung, daß diesem beschränkten Antrag Erfolg beschieden sei - und eine solche bedingte Prozeßhandlung unzulässig ist. Die Frage, ob der nachträglich erfolgten Erweiterung des Anschlußrevisionsantrages die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - entgegensteht, wonach schon die Revision (hier die Anschlußrevision) einen bestimmten Antrag enthalten muß, konnte mithin dahingestellt bleiben.
II.
Den von beiden Parteien eingelegten Revisionen war der Erfolg zu versagen.
Der Senat hat bereits durchUrteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (JR 1955 S. 434 = MDR 1955 S. 758 = NJW 1955 S. 1771) entschieden, daß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - eine Verletzung des Grundgesetzes nicht enthält. An dieser Auffassung halt der Senat fest. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen § 7 zweite Alternative ("wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus") vermögen daher der Anschlußrevision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, es sei rechtsfehlerhaft, bei Anwendung des § 7 G 131 die Nichtberücksichtigung der Ernennungen des Klägers zum Oberverwaltungsgerichtsrat und zum Reichsrichter ohne weiteres aus der Nichtberücksichtigung der mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundenen "Ersternennung", nämlich der Ernennung zum Regierungsvizepräsidenten, herzuleiten, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß wenn § 7 G 131 auf die Ersternennung und die Berufung in das Beamtenverhältnis zutrifft, weitere "Beförderungen" des Ernannten unberücksichtigt bleiben müßten, ohne daß es insoweit einer besonderen Prüfung bedürfe, ob auch bei den Beförderungen beamtenrechtliche Vorschriften verletzt worden oder sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt seien. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vergl. u.a. Urteil vom 5. November 1953 - Bf II 244.53 - in DVBl. 1954 S. 614) räumt zwar - insoweit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - ein, daß das gesetzliche Gebot, einen Akt "unberücksichtigt" zu lassen, nicht bedeutungsgleich dem Gebet ist, den Akt für nichtig zu erklären, und begründet dies zutreffend damit, daß dasjenige, was "nicht berücksichtigt" werden soll, in seinem Bestände anerkanntermaßen erhalten bleibe. Es räumt ferner ein, daß nach dem Wortlaut des § 7 jede Ernennung und Beförderung für sich zu prüfen ist. Es meint jedoch weiter unter Hinweis darauf, daß eine Beförderung statusbedingt und laufbahngebunden sei, § 7 gelte nicht nur für den Ernennungs- und Beförderungsakt, sondern auch für den dadurch begründeten Status des Ernannten oder Beförderten. Nötige aber das Gesetz zur Nichtberücksichtigung des vor einer Beförderung begründeten beamtenrechtlichen Status des Beförderten, so sei damit der auf diesem beamtenrechtlichen Status beruhenden Beförderung das Fundament entzogen. Es verbiete sich denkgesetzlich, einen Vorgang (die Beförderung) zu "berücksichtigen", der rechtlich und logisch auf einem vorher erworbenen Status aufgebaut sei, dessen Begründungsvorgang (die erste Ernennung) seinerseits außer Betracht zu bleiben habe. Ein anderes Ergebnis - so meint das Hamburgische Oberverwaltungsgericht weiter - führe zudem zur Ungerechtigkeit. Es sei vorgekommen, daß verdiente Nationalsozialisten nur wegen ihrer politischen "Verdienste" Beamte geworden und später auch noch durch Beförderung belohnt worden seien. Scheinbar fachlich begründete Bewährungszeugnisse ihrer Gönner seien nach längerer Zeit schwer widerlegbar Deswegen könne in solchen Fällen oft nicht mit der erforderlichen Beweissicherheit festgestellt werden, daß die Beförderung der sachlichen Rechtfertigung ermangelte. Dann stände der also Geförderte aber besser als derjenige, der nach seiner fehlerhaften Ersternennung mißliebig geworden und deswegen nicht befördert worden sei. Das könne vom Gesetz nicht gewollt sein.
Dieser Rechtsauffassung kann der Senat nicht folgen. Sie berücksichtigt nicht - jedenfalls nicht hinreichend - den Umstand, daß § 7 die Betroffenen nur für die Zukunft verhindern soll, sich auf Rechtspositionen zu berufen, die sie in sach- oder rechtswidriger Weise erworben haben (so Ruch Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147.52 - BVerfGE Bd. 3 S. 58 ff. [140]). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht verkennt ferner, daß die "Ungerechtigkeit", zu der nach seiner Ansicht die gegenteilige Auffassung führt, ausschließlich auf der Schwierigkeit der Wahrheitsfindung beruht und daß eine solche Schwierigkeit die Anwendung des Gesetzes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu rechtfertigen vermag. Es läßt schließlich insbesondere unbeachtet, daß das Gesetz 131 bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der von ihm erfaßten Personen von der Rechtsstellung ausgeht, die für diese Personen am 8. Mai 1945, d.h. zuletzt - also zur Zeit des Verlustes ihres Amts, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Versorgungsbezüge usw. -, begründet war. Die Beachtung dieses Umstandes nötigt bei der Anwendung des § 7 dieses Gesetzes, zunächst nur den Begründungsakt für die Rechtsstellung, welche der Betroffene zuletzt innehatte, zu prüfen. Nur dann, wenn diese letzte Rechtsstellung wegen Fehlerhaftigkeit ihres Begründungsakts nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleibt, ist der Begrüdungsakt für die zeitlich vorhergehende Rechtsstellung, welche nunmehr für die Gewährung der Rechte nach dem Gesetz 131 maßgebend wäre, auf Grund des § 7 zu prüfen usw. wird in dieser Weise vorgegangen, so entfallen ohne weiteres die von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche mit den Denkgesetzen, weil die Nichtberücksichtigung des "Fundaments", nämlich der durch die Ersternennung begründeten Beamteneigenschaft, erst in Betracht können kann, nachdem festgestellt ist, daß die darauf "aufgebauten" Ernennungen oder Beförderungen in sach- oder rechtswidriger Weise erfolgt sind und die dadurch erlangten späteren Rechtspositionen gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben haben.
Allerdings wäre es fehlerhaft, die Prüfung des zuletzt erfolgten Ernennungs- oder Beförderungsakts ohne eine Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Beförderungen und Ernennungen, soweit diese der nationalsozialistischen Machtübernahme folgten, vorzunehmen. Denn die Tatsache, daß die Ersternennung - hier die Ernennung des Klägers zum Regierungsvizepräsidenten - wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist, begründet die Vermutung, daß auch bei den späteren, darauf aufgebauten Ernennungen oder Beförderungen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen hat.
Ergibt die Rückschau, wie im vorliegenden Falle, daß die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Ersternennung "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt ist, so kann entgegen der von dem Beklagten und dem Oberbundesanwalt vertretenen Auffassung die Nichtberücksichtigung der zuletzt erworbenen Rechtsposition allerdings nicht ohne weiteres aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der Betroffene die letzte Rechtsposition ohne die fehlerhafte Ersternennung nicht erlangt haben würde. Denn ein solches Vorgehen würde voraussetzen, daß § 7 zweite Alternative schon dann zum Zuge kommen soll, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die Erlangung der streitigen Rechtsposition eine conditio sine qua non (i.S. des Strafrechts) gewesen ist. Es genügt aber für die Anwendung des § 7 zweite Alternative gerade nicht, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus (und die dadurch begründete beamtenrechtliche Stellung) nicht weggedacht werden kann, ohne daß die streitige - letzte - Rechtsposition entfiele. Die enge Verbindung muß vielmehr, wie der Senat schon in seinem oben bezeichneten Urteil vom 3. Dezember 1954 ausgeführt hat, als Motiv für die streitige Ernennung oder Beförderung allein oder überwiegend wirksam gewesen sein. Es ist daher auch in denjenigen Fällen, in welchen es um die Anwendung des § 7 zweite Alternative auf eine Rechtsposition geht, die einer fehlerhaft erlangten Rechtsposition gefolgt ist, auf die Vorstellung und die Beweggründe der ernennenden Behörde abzustellen, und zwar in der Weise, daß zu prüfen ist, ob die Behörde sich auch bei der Begründung der späteren Rechtsposition allein oder überwiegend von der Vorstellung hat leiten lassen, daß der betroffene Beamte eng verbunden mit dem Nationalsozialismus sei. Da die ernennende Behörde bei der Vornahme der späteren Ernennungs- oder Beförderungsakte ohne Zweifel in den Kreis ihrer Erwägungen die Laufbahn des Betroffenen lückenlos einbezogen hat, darf bei der Prüfung, ob § 7 zweite Alternative zum Zuge zu kommen hat, nicht anders verfahren werden. Dabei ist - worauf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(Beschluß vom 29. Juli 1953 - VIII B 591.52 - in Zeitschrift für Beamtenrecht 1953 S. 177) zutreffend hingewiesen hat - die Feststellung denkbar, daß die Ernennungsbehörde jemanden, der ursprünglich aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden dürfen, deswegen befördert hat, weil er im Laufe der Zeit - in der fehlerhaft erlangten Rechtsstellung - durch Lehrgänge oder Ableistung von Prüfungen sowie durch Fleiß, Tüchtigkeit oder Erfahrung die Befähigung zu einem höheren Amte erworben hatte, so daß bei der Berufung in das höhere Amt die sachlichen Beweggründe das Übergewicht erlangt haben können, zumal dann, wenn die Ernennung oder Beförderung ausgesprochen worden ist, nachdem die Ernennungsbehörde erfahren hatte, daß der Beförderte inzwischen von den nationalsozialistischen Machthabern fallen gelassen war.
Nach alledem ist dem Verwaltungsgerichtshof darin beizupflichten, daß die Verfügung vom 11. Februar 1952, soweit sie angefochten ist, auf rechtsirrigen Erwägungen beruht und deshalb aufzuheben war.
Es ergibt sich hiernach ferner, daß das vorinstanzliche Gericht mit Recht weitere Erhebungen für erforderlich gehalten hat. Zur Vermeidung von Fehlern sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es auf die Behauptung des Klägers, er habe sich schon vor der Ernennung zum Oberverwaltungsgerichtsrat vom Nationalsozialismus abgekehrt, nicht entscheidend ankommt. Die Feststellung, daß tatsächlich eine enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus vorgelegen hat, ist nicht notwendige Voraussetzung der Anwendung von § 7 zweite Alternative G 131. Da - wie der Senat schon in seinem oben bezeichneten Urteil vom 3. Dezember 1954 ausgeführt hat - durch die Anwendung des § 7 nur die Berufung auf rechts- oder sachwidrig erlangte Rechtspositionen ausgeschlossen, nicht dagegen die Unterstützung des Nationalsozialismus gesühnt werden soll, kommt es bei der Anwendung des § 7 zweite Alternative allein auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde, nämlich darauf an, ob die enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die ernennende Behörde das ausschlaggebende Motiv der Ernennung war. Dementsprechend kommt § 7 auch dann zum Zuge, wenn eine nur vermeintlich, enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die Ernennung oder Beförderung überwiegend wirksam gewesen ist, und der Feststellung, daß eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus tatsächlich nicht bestanden hat, kann lediglich die Bedeutung eines Beweisanzeichens (Indiz) dafür zukommen, daß eine Ernennung oder Beförderung nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist. Es wird daher im vorliegenden Fall abgesehen von der fachlichen Qualifikation des Klägers für die richterlichen Ämter festzustellen sein, ob die vom Kläger behauptete Abkehr vom Nationalsozialismus dazu geführt hat, daß der Kläger bei den nationalsozialistischen Machthabern mißliebig geworden ist und ob dieser Umstand der ernennenden Behörde bei der Berufung des Klägers in die richterlichen Ämter bekannt war. Sollte dies der Fall gewesen sein, so wird weiterhin zu prüfen sein, ob trotzdem unsachliche Gründe i.S. des § 7 zweite Alternative bei den streitigen Ernennungen das Übergewicht hatten. - Falls die notwendigen weiteren Erhebungen zu keinem sicheren Ergebnis führen, wäre § 7 zu Ungunsten des Klägers anzuwenden. Hiergegen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß § 7 zweite Alternative nur dann zum Zuge kommen dürfe, wenn die Tatsachen festgestellt seien, aus welchen hervorgeht, daß die in Rede stehende Ernennung oder Beförderung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist. Denn die Feststellung, daß die Ersternennung - hier die Ernennung des Klägers zum Regierungsvizepräsidenten - wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist, begründet, wie schon oben gesagt wurde, die Vermutung, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus auch noch bei der Begründung der späteren Rechtspositionen als Motiv überwiegend wirksam gewesen ist. Diese Vermutung muß der betroffene Beamte gegen sich gelten lassen, wenn sie sich nicht ausräumen läßt. Sie kehrt die allerdings grundsätzlich der obersten Dienstbehörde obliegende Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 zweite Alternative erfüllt sind, um. In Fällen der vorliegenden Art ist also der betroffene Beamte dafür beweispflichtig, daß er die nach der fehlerhaften Ersternennung erworbenen Rechtspositionen aus sachlichen Beweggründen erlangt hat. Nun ist zwar im Verwaltungsstreitverfahren, das von dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, für die prozessuale Beweislast kein Raum. Es gibt jedoch im Verwaltungsstreitverfahren eine (materielle) Beweislast, des Inhalts, daß eine Partei die Folgen einer Ungewissheit gegen sich gelten lassen muß, die das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1954 - BVerwG III A 232.53 -; Friedrichs, Verwaltungsrechtspflege 1921, § 430 auf S. 850 ff.; Ule in DVBl. 1954 S. 137 ff.; Gellrich in JR 1955 S. 175 u.A.). In diesem Sinne wäre im vorliegenden Falle der Kläger als Träger der Beweislast zu behandeln, wenn sich trotz umfassender Ermittlungen nicht feststellen ließe, daß bei den Ernennungen, welche der Ernennung zum Regierungsvizepräsidenten gefolgt sind, sachliche Erwägungen von solchem Gewicht wirksam geworden sind, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen Motive i.S. des § 7 nicht mehr die Rede sein kann.
Mit Rücksicht auf die hiernach noch erforderlichen Ermittlungen tatsächlicher Art hat das vorinstanzliche Gericht davon abgesehen, die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Feststellung zu treffen. Dieses Verfahren kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet worden. Als selbständiger Feststellungsantrag i.S. des § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) - VGG - war dieser Antrag unzulässig, weil nach § 24 Abs. 2 VGG die Feststellungsklage ausgeschlossen ist, wenn wie im vorliegenden Falle gegen einen eine Feststellung enthaltenden Verwaltungsakt Anfechtungsklage erhoben werden kann. Mit Recht hat daher der Verwaltungsgerichtshof den Klageantrag zu 2 als eine Anregung i.S. des § 79 Abs. 2 VGG behandelt, nämlich als eine Anregung des Klägers, die in dem angefochtenen Verwaltungsakt getroffene Feststellung (daß seine Berufung in die richterlichen Ämter wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist) durch eine andere Feststellung (nämlich die Feststellung, daß sie nicht deswegen erfolgt ist) zu ersetzen. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs, ob er dieser Anregung folgen wollte oder nicht. Ein Ermessensfehlgebrauch kann darin, daß er von der durch § 79 Abs. 2 VGG eröffneten Möglichkeit, dieser Anregung zu folgen, unter Hinweis auf die noch erforderlichen Ermittlungen keinen Gebrauch gemacht hat, nicht erblickt werden. Der Anschlußrevision des Klägers war daher der Erfolg zu versagen. Daran ändert nichts der Umstand, daß der Kläger den Klageantrag zu 2 in der Revisionsinstanz neu gefaßt hat. Denn wollte man anders als der Senat in der Neufassung des Klageantrages zu 2 nicht nur den in die Form eines Verpflichtungsantrages gekleideten ursprünglichen Feststellungsantrag erblicken, so wäre diesem Antrag - abgesehen von § 60 BVerwGG, wonach die Klageänderung im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist - der Erfolg schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick darauf zu versagen, daß der Kläger die ihm durch das Gesetz zu Art. 131 zuerkannten Bezüge ohne weiteres im Wege der Zahlungsklage geltend machen kann, so lange die oberste Dienstbehörde von der ihr durch die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht verschlossenen Möglichkeit, eine neue, der Rechtslage entsprechende Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, nicht Gebrauch gemacht hat.
Nach alledem waren die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers auf Grund von § 63 Abs. 2 BVerwGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG.
gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer