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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1955, Az.: BVerwG I B 8.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 8.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.11.1954 - AZ: III A 353/54

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 30 - 35
  • AS III, 31
  • DVBL 1956, 163
  • DVBl 1956, 163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Landesrechtliche Vorschriften, die für die Wahl der Gemeindeausschüsse durch die Gemeindevertretung das Verhältniswahlsystem vorschreiben, widersprechen nicht dem Grundgesetz.

  2. 2.

    Streitigkeiten innerhalb der Organe der Gemeinde sind keine Verfassungsstreitigkeiten im Sinne des § 22 Abs. 1 MRVO 165.

  3. 3.

    Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Mitgliedern der Gemeindevertretung verboten ist, Ansprüche anderer gegen die Gemeinde geltend zu machen, sind die von einem Bevollmächtigten entgegen diesem Verbot vorgenommenen Prozeßhandlungen jedenfalls so lange nicht unwirksam, bis er durch das Gericht zurückgewiesen wird.

  4. 4.

    Ein Mitglied der Gemeindevertretung ist auch dann, wenn landesrechtliche Vorschriften ihm verbieten, Rechtsansprüche anderer gegen die Gemeinde geltend zu machen, nicht gehindert, in innerorganischen Streitigkeiten die Minderheit der Gemeindevertretung gegenüber der Mehrheit zu vertreten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht. I. Senat,
am 8. Dezember 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1954 - III A 353/54 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Am 21. November 1952 beschloß der Rat der Stadt Marl mit Stimmenmehrheit, den Haupt- und Finanzausschuß mit 11 Mitgliedern zu besetzen. Anschließend gab der Bürgermeister bekannt, die Mitglieder des Ausschusses seien nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Eine Wahl wurde nicht durchgeführt. Vielmehr wurden die Ausschußsitze auf die vier Fraktionen des Rates nach Maßgabe ihrer Stärke auf der Grundlage des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens verteilt und die Benennung der Ausschußmitglieder den Fraktionen überlassen. Am 8. Dezember 1952 beschloß der Hat einstimmig, sechs weitere Ausschüsse einzurichten, und beschloß dann mit Stimmenmehrheit, die Sitze in den neuen Ausschüssen wie beim Haupt- und Finanzausschuß zu verteilen.

2

Die Kläger halten die Beschlüsse vom 21. November und 8. Dezember 1952 insoweit für rechtswidrig, als der Rat mit diesen Beschlüssen keine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt habe. Sie haben beantragt, die Besetzung der Ausschüsse nach Maßgabe dieser Beschlüsse für rechtsungültig zu erklären.

3

Das Landesverwaltungsgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1954 zurückgewiesen worden.

4

Das Oberverwaltungsgericht führt im wesentlichen folgendes aus: Kläger seien nicht die im Urteil des Landesverwaltungsgerichts genannten Fraktionen, sondern ihre Mitglieder. Denn diese hätten die Vollmacht zur Klageerhebung erteilt, und sie kämpften mit der Klage um das Recht, die Ausschüsse des Rates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen und nach denselben Grundsätzen in die Ausschüsse gewählt zu werden. Die Urteilsaufschrift sei entsprechend berichtigt worden. Aus denselben Gründen werde das Rechtsschutzbedürfnis bejaht. Für die Sachentscheidung komme es darauf an, ob die Gemeindeordnung dem Rat freie Hand bei der Zusammensetzung seiner Ausschüsse gewähre. Das sei nicht der Fall. Nach § 35 Abs. 2 letzter Satz der Gemeindeordnung seien Wahlen zu den Ausschüssen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Gemeindeordnung schreibe hier zwingend vor, daß diese Wahlen stattfinden müßten, und daß die Ausschußsitze nach dem Wahlergebnis zu verteilen seien. Der Hinweis des Rates auf die §§ 41 und 42 der Gemeindeordnung führe zu keinem anderen Ergebnis. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung besage nicht mehr, als daß der Rat berechtigt sei, Ausschüsse zu bilden. Über das Verfahren besage er nichts. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung regele der Rat die Zusammen Satzung der Ausschüsse. Es könne aber nicht der Sinn dieser Vorschrift sein, daß der Rat mit Stimmenmehrheit darüber beschließen könne, wen er in die Ausschüsse entsende, weil dadurch die damit im Zusammenhang stehende Vorschrift des § 35 Abs. 2 letzter Satz der Gemeindeordnung sinnlos würde. Nur unter einer Voraussetzung dürfe der Rat von der Verhältniswahl absehen, dann nämlich, wenn alle Ratsmitglieder sich vorher auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigten und innerhalb dieses Wahlvorschlages die auf die einzelnen Gruppen des Rates entfallenden Zahlstellen aufschlüsselten. Ein einstimmiger Ratsbeschluß liege hier nicht vor. Es habe daher, was nicht geschehen sei, im förmlichen Verfahren nach § 35 Abs. 2 letzter Satz der Gemeindeordnung gewählt werden müssen. Sämtliche hiergegen vom Rat erhobenen Einwände seien rechtlich unbegründet. Ob das hier eingeschlagene Verfahren des Rates den Rechtsgrundsätzen entspreche, die zur Zeit der Weimarer Verfassung gegolten hätten, sei nicht erheblich. Ebenso komme es auch nicht darauf an, welches Verfahren in den anderen Ländern der Bundesrepublik gelte, und was in anderen Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen tatsächlich üblich sei. Der Rat berufe sich zu Unrecht auf das Verfahren, in dem im allgemeinen die Ausschüsse des Bundestags und des Landtags besetzt würden. Das Verfahren gehe, soweit der Bundestag und der Landtag in Betracht kämen, auf die Vorschriften des Grundgesetzes und der Landesverfassung zurück, die den Bundestag und den Landtag ermächtigten, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnungen könnten hier auch nicht sinngemäß angewendet werden, weil § 35 Abs. 2 letzter Satz der Gemeindeordnung bestimmt habe, daß die Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen seien. Es verletze auch nicht Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 78 der Landesverfassung, wenn etwa die. Wahl der Ausschüsse dazu führe, daß in diesen nicht die gleiche Mehrheit wie im Rat vorhanden sei. Im Grundgesetz sei über die hier zu prüfende Frage nichts enthalten und könne auch nichts enthalten sein, weil dem Bund die Gesetzgebung hierüber nicht zustehe; insbesondere besage Art. 28 des Grundgesetzes nichts Gegenteiliges. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 78 der Landesverfassung. Das Landesverwaltungsgericht habe hiernach mit Recht ausgesprochen, daß die nach den Beschlüssen des Rates vom 21. November und 8. Dezember 1952 vorgenommene Verteilung der Ausschußsitze rechtswidrig sei.

5

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

6

Hiergegen hat der Beklagte Beschwerde erhoben und zugleich gegen das Urteil selbst gemäß § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt. Er macht geltend: Es sei eine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob den Grundsätzen des republikanischen und demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nur dann Genüge getan sei und von einer Vertretung des Volkes nach seinem Wahlwillen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nur dann die Rede sein könne, wenn der Hauptausschuß als das verkleinerte Parlament der Gemeinde das Spiegelbild des Parlaments selbst sei, d.h. wenn seine politische Zusammensetzung dem von den Wählern zum Ausdruck gebrachten Willen entspreche. Der Beklagte rügt ferner:

  1. a)

    Es handele sich um eine Verfassungsstreitigkeit, über die nach § 22 Abs. 1 der Militärregierungs-Verordnung Nr. 165 die Verwaltungsgerichte nicht befugt seien zu entscheiden.

  2. b)

    Es mangele auch an dem nach § 44 der Militärregierungs-Verordnung Nr. 165 erforderlichen Einspruchsverfahren.

  3. c)

    Das Berufungsgericht habe einen Wechsel der Parteien und damit eine nach § 87 der Militärregierungs-Verordnung Nr. 165 ohne Einwilligung des Beklagten unzulässige Klageänderung vorgenommen.

  4. d)

    Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger sei Ratsmitglied und deshalb nach § 24 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung nicht befugt, Ansprüche anderer gegen die Gemeinde geltend zu machen.

  5. e)

    Es sei auch unzulässig, daß eine Ratsminderheit gegen den gesamten Rat und damit gegen sich selbst Klage erhebe, ohne daß ein Vertreter, der dem Rat nicht angehöre, bestellt worden sei.

7

Schließlich macht der Beklagte geltend, daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. Januar 1954 abweiche. In dieser sei festgestellt, daß das Stärkeverhältnis zwischen den Fraktionen der Stadtvertretung nicht nur bei der erstmaligen Wahl sämtlicher ehrenamtlichen Magistratsmitglieder, sondern auch bei der späteren Berufung einzelner Ersatzmänner für ausscheidende Magistratsmitglieder zu beachten und aufrechtzuerhalten sei.

8

Die vom Beklagten eingelegten Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

9

I.

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden. Fall des Buchst. b - entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

10

1)

Materiell stützt sich das angefochtene Urteil auf die Anwendung und Auslegung von Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 28. Oktober 1952 (GVBl. S. 283) - GO -. Diese Vorschriften sind nicht Bundesrecht; denn das Gemeindeverfassungsrecht gehört nicht zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann die Revision aber nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Nach § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO wäre demnach die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Inhalt der Gemeindeordnung für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend, so daß es zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen aus der Gemeindeordnung im Revisionsverfahren nicht kommen kann.

11

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen aber auch keine im Revisionsverfahren zu klärenden grundsätzlichen Rechtsfragen vor, die mit dem Bundesrecht im Zusammenhang ständen. Der Beklagte meint, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob den Grundsätzen des republikanischen und demokratischen Rechtsstaates nur dann Genüge getan sei und von einer Vertretung des Volkes nach seinem Wahlwillen nur dann die Rede sein könne, wenn der Hauptausschuß als das verkleinerte Parlament der Gemeinde das Spiegelbild des Parlaments selbst sei. Er will damit offenbar zum Ausdruck bringen, daß die Anwendung des Verhältniswahlsystems auf die Wahl der Gemeindeausschüsse, wie sie nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften Platz zu greifen hat, mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - nicht vereinbar sei.

12

Das Grundgesetz hat die Frage des Wahlsystems für die zu wählenden Organe des Bundes offengelassen (Art. 38 Abs. 3 GG). Es hat lediglich in Art. 38 Abs. 1 GG festgelegt, daß die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen sind. Gegen diesen Grundsatz verstößt das Verhältniswahlsystem nicht. Im Sinne des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) würde es deshalb auch liegen, wenn die Länder ihre eigene verfassungsmäßige Ordnung und die Ordnung ihrer Gebietskörperschaften nach dem Verhältniswahlsystem ausrichteten, sofern nur im übrigen die Grundsätze des allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlrechts gewahrt bleiben. Etwas anderes besagt auch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, wonach in den Ländern, Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben muß, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

13

Ist aber das Verhältniswahlsystem für die Wahl der Gemeindevertretung, des "Rates", nicht ausgeschlossen, so kann es auch für die von dem Rat vorzunehmenden Wahlen nicht grundgesetzwidrig sein. Darüber, daß bei der Zusammensetzung der von der Gemeindevertretung zu bildenden Ausschüsse etwa nur die in Fraktionsstärke vorhandenen Parteien oder Wählervereinigungen berücksichtigt werden dürften, oder daß bei solchen Wahlen der Zusammenschluß mehrerer Fraktionen oder Einzelmitglieder unzulässig wäre, besagt das Grundgesetz nichts. Andere bundesrechtliche Vorschriften können dem nicht entgegenstehen, da die Bildung der gemeindlichen Organe, von der einzigen Ausnahme des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG abgesehen, nicht zu der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehört.

14

Auch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der landesrechtlichen Regelung der Bildung gemeindlicher Ausschüsse nicht entgegen. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Bei der Regelung ihrer Angelegenheiten sind die Gemeinden demnach an die Schranken der Gesetze gebunden. Diese Gesetze dürfen allerdings nicht gegen die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung verstoßen. Die Einführung des Verhältniswahlsystems für die Bildung der gemeindlichen Ausschüsse stellt einen solchen Verstoß nicht dar. Denn sie besagt nichts anderes, als daß der Rat bei der Bildung seiner Ausschüsse seiner eigenen, auf den Wählerwillen innerhalb der örtlichen Gemeinschaft zurückgehenden Zusammensetzung in einem demokratischen Grundsätzen entsprechenden Wahlverfahren Rechnung zu tragen habe.

15

2)

Auch die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensrügen werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf.

16

a)

Daß unter Verfassungsstreitigkeiten im Sinne des § 22 Abs. 1 der Verordnung der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 165 (VBl. f.d.brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - Streitigkeiten unter Verfassungsorganen des Landes, nicht innerhalb gemeindlicher Organe zu verstehen sind, ist durch Schrifttum und Rechtsprechung hinreichend geklärt. Einer weiteren Klärung bedarf diese Frage hier schon deshalb nicht, weil jedenfalls für das Land Nordrhein-Westfalen der Kreis der Verfassungsstreitigkeiten in § 13 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 4. März 1952 (GVBl. S. 35) erschöpfend festgelegt ist. Danach gehört zwar die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände wegen Verletzung der Vorschriften der Verfassung über das Recht der Selbstverwaltung, nicht aber die Entscheidung über Streitigkeiten innerhalb der Organe einer Gemeinde zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs und damit zu den Verfassungsstreitigkeiten im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 27 Buchst. d MRVO 165.

17

b)

Da der vorliegende Fall nicht eine Anfechtungsklage, sondern eine andere (verwaltungsgerichtliche) Streitigkeit des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, ergibt sich aus § 44 Abs. 1 MRVO 165, daß ein Einspruchsverfahren nicht stattzufinden braucht. Einer Klärung bedarf diese Frage nicht.

18

c)

Zwar hat das Berufungsgericht die Aufschrift seines Urteils dahin berichtigt, daß nicht - wie im erstinstanzlichen Urteil - die Fraktionen der CDU und der FDP neben den beiden fraktionslosen Mitgliedern des Rates als Kläger aufgeführt worden sind. Jedoch ergibt sich daraus keine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage über die Zulässigkeit einer Klageänderung nach § 87 MRVO 165. Denn das Berufungsurteil hat hierzu ausgeführt, daß die einzelnen Mitglieder der Fraktionen auf Grund der von ihnen erteilten Vollmachten von vornherein die Prozeßbeteiligten gewesen seien. Damit sind diese Erwägungen des Berufungsurteils auf den Einzelfall abgestellt und werfen keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.

19

d)

Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GO dürfen Ratsmitglieder Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln. Der Beklagte folgert hieraus, daß das Verfahren im vorliegenden Fall an einem wesentlichen Mangel leide, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Mitglied des Rates sei. Jedoch ergibt sich auch hieraus keine zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage. Denn es ist als geklärt anzusehen, daß Prozeßhandlungen, die ein Bevollmächtigter entgegen dem Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 2 GG vernimmt, jedenfalls so lange nicht unwirksam sind, bis das als Bevollmächtigter auftretende Ratsmitglied durch gerichtlichen Beschluß zurückgewiesen wird (vgl. Bayer. VGH vom 19. Juni 1953 - VGHE. n.F. Bd. 6 S. 64 - und GVG Rheinland-Pfalz vom 1. März 1955 - AS Rh-Pf. Bd. 1 S. 180-). Schon die Begründung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49), mit deren § 26 Satz 2 die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 GO fast wörtlich übereinstimmt, führte aus, daß an die Verletzung des in § 26 Satz 2 ausgesprochenen Verbotes keine besonderen Rechtsfolgen geknüpft und Verstöße dagegen nach den Vorschriften des Dienststrafrechts, gegebenenfalls durch Zurücknahme der Bestellung zu der ehrenamtlichen Tätigkeit, zu ahnden seien. Ebenso ergab sich aus § 20 des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1933 (GS.S. 427), in dem den gemeindlichen Ehrenbeamten gleichfalls verboten wurde, Aufträge zur Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Gemeinde zu übernehmen, daß ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot nur gemeinderechtliche Folgen auslösen, aber nicht die Wirksamkeit der vorgenommenen. Prozeßhandlungen berühren sollte. Es besteht keine Veranlassung, die entsprechende Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 GG anders auszulegen, zumal sogar Prozeßhandlungen eines Rechtsanwalts, gegen den im ehrengerichtlichen Verfahren ein Vertretungs- oder Berufsverbot erlassen ist, nicht unwirksam sind (§ 96 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 1936 - RGBl. I S. 107 -, § 112 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 - VOBl. BZ S. 80 -; Friedlaender, JZ 1955 S. 305). Ob es einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde, wenn das Gericht einen gegen das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 2 GO auftretenden Prozeßbevollmächtigten nicht zurückweist, braucht in vorliegendem Fall nicht erörtert zu werden. Denn aus Wortlaut und Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 2 GO folgt, daß ein Ratsmitglied nur dann von der Geltendmachung von Rechtsansprüchen anderer ausgeschlossen ist, wenn diese sich gegen die Gemeinde als solche richten. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Gemeinde als solche, sondern von Rechten der Minderheit gegen die Mehrheit des Rates, die der Prozeßbevollmächtigte sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreter der Minderheit geltend macht.

20

e)

Der Einwand des Beklagten, es sei unzulässig, daß ein Ratsmitglied gegen den gesamten Rat und damit gegen sich selbst Klage erhebe, ohne daß ein Vertreter, der dem Rat nicht angehöre, bestellt worden sei, könnte die Frage aufwerfen, inwieweit einzelne Ratsmitglieder berechtigt sind, gegen einen von ihnen für rechtswidrig gehaltenen Beschluß des Rates das Verwaltungsgericht anzurufen. Diese Frage könnte auch grundsätzliche Bedeutung haben. Sie bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Klärung, da die klagenden Ratsmitglieder geltend - machen können, durch den mit der Klage angegriffenen Beschluß des Rates in ihren Rechten verletzt zu sein (Art. 19 Abs. 4 GG). Jedenfalls schließt die MRVO 165 solche Klagen unter dem Gesichtspunkt, "der anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts" (§ 22 Abs. 1 MRVO 165) nicht aus.

21

3)

Der Beklagte macht schließlich geltend, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg abweiche. Jedoch kann hieraus die Zulassung nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht gefolgert werden. Sinn des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist, daß das Revisionsgericht bei abweichenden Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte der Länder die Einheit der Rechtsanwendung auf solchen Rechtsgebieten herzustellen hat, auf denen. Bundesrecht gilt. Das Gemeindeverfassungsrecht ist - wie bereits ausgeführt - nicht Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht ist infolgedessen nach §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO nicht in der Lage, die Rechtseinheit auf den in den einzelnen Ländern verschieden geregelten Gebieten des Gemeindeverfassungsrechts herzustellen. Infolgedessen kann § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG für diese allein der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgebiete keine Anwendung finden.

22

4)

Da somit keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist, mußte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden.

23

II.

Daraus ergibt sich zugleich, daß die Revision des Beklagten gegen das angefochtene Urteil unzulässig ist. Denn eine Revision ohne Zulassung ist nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt sind und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, ist keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt. Damit erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen überhaupt einen wesentlichen Verfahrensmangel zum Gegenstand haben. Vielmehr mußte die Revision nach §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Elsner
gez. Hering