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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1955, Az.: BVerwG I B 179.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 179.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.06.1954 - AZ: OVG I B 25.54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 2. Dezember 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

  1. 1)

    Die ohne Zulassung von der Klägerin eingelegte Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 1954 - OVG I B 25.54 - wird verworfen.

    Die Kosten dieses Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 DM festgesetzt.

  2. 2)

    Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen das obenbezeichnete Urteil aufgehoben.

    Die Revision wird zugelassen.

    Die Entscheidung ist insoweit gebührenfrei.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Ruinengrundstücks in Berlin .... Der Gehweg vor ihrem Hause war am 6. Januar 1953 morgens nach 7 Uhr nicht von Schnee und Eis gereinigt und auch nicht mit abstumpfenden Mitteln bestreut. Der Beklagte setzte daher auf Grund des § 33 des Polizeiverwaltungsgesetzes in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Polizeiverordnung über die Straßenreinigung vom 21. Oktober 1936 (Amtsbl. für den Landespolizeibezirk Berlin S. 263) gegen die Klägerin mit Verfügung vom 10. Februar 1953 ein Zwangsgeld von 12 DM und für den Unvermögensfall eine Zwangshaft von einem Tag fest. Hiergegen geht die Klägerin an.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin teilte daraufhin mit, daß die Klägerin verreist sei und zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen könne. Er trug gleichzeitig vor, er habe seine Handakten der Klägerin ausgehändigt und könne sich daher selbst auf den Termin nicht vorbereiten und den Termin nicht wahrnehmen. Die Klägerin wolle unbedingt persönlich gehört werden. Er bitte, den Termin zu verlegen. Der Antrag auf Vertagung wurde abgelehnt. In dem Termin war die Klägerin nicht vertreten. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben, gleichzeitig hat sie gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Sie stützt die zulassungsfreie Revision darauf, daß ihr in dem Berufungsverfahren nicht das nötige rechtliche Gehör gewährt worden sei.

4

II.

Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - hat die Revision gegen Entscheidungen eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes nur in beschränktem Umfang vorgesehen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Revision von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht. Einer solchen Zulassung bedarf es nur dann nicht, wenn abgesehen von den Gründen, die zu einer Zulassung führen müssen, ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vorliegt.

5

In Fällen, in denen die Revision nicht zugelassen ist, kennt das Gesetz die Beschwerde, die sich gegen die Nichtzulassung der Revision richtet, und daneben bei wesentlichen Verfahrensmängeln die zulassungsfreie Revision. Werden beide Rechtsmittel eingelegt, so kann zwar die Beschwerde begründet, die zulassungsfreie Revision jedoch unzulässig sein, weil die besonderen Voraussetzungen für sie nicht gegeben sind. Ein solcher Fall liegt hier vor.

6

1)

Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision sind nicht erfüllt. Diese Revision ist im vorliegenden Fall nicht statthaft.

7

Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens nicht festzustellen. Der Klägerin ist das rechtliche Gehör in ausreichendem Maße gewährt worden. Hierzu war es nicht nötig, den Termin so zu legen, daß sie ihn persönlich wahrnehmen konnte. Es genügte, daß sie einen Vertreter zu dem Termin entsenden konnte. Diese Möglichkeit war gegeben. Daß ihr Prozeßbevollmächtigter behindert war, weil er der Klägerin die Handakten ausgehändigt hatte, ändert hieran nichts. Die Klägerin hätte vor Antritt ihrer Reise entsprechende Vorbereitungen für ihre Vertretung in einem Termin, mit dem sie nach Lage der Verhältnisse rechnen konnte, treffen können. Auch darauf, daß das Berufungsgericht zunächst das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet hatte, kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Diese Anordnung erfolgte vorsorglich, damit im Termin etwa auftauchende Fragen durch eine persönliche Vernehmung der Klägerin geklärt werden könnten. Das Gericht konnte von dem persönlichen Erscheinen der Klägerin jederzeit absehen. Im übrigen ist, wie die Niederschrift über den Termin und das Urteil ergibt, das, was die Klägerin schriftsätzlich vorgebracht hat, in vollem Umfang verwertet worden. Von einem Mangel des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Die ohne Zulassung eingelegte Revision war infolgedessen zu verwerfen.

8

2)

Dagegen mußte die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben. Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist. Der Senat sieht es als eine rechtsgrundsätzliche Frage an, ob es mit Art. 104 des Grundgesetzes vereinbar war, daß der Beklagte in der angefochtenen Verfügung eine Zwangshaft festsetzte. Eine Klärung dieser Frage ist im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten. Die Revision war daher zuzulassen.

Egidi
Dr. Ernst
Hering