Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1955, Az.: BVerwG II C 24.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 24.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
ohne mündliche Verhandlung am 25. November 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Otto
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. Karlsruher Senat - vom 23. Dezember 1952 - 3 K 167.52 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Eisdiele in Heidelberg. Die Beklagte forderte ihn auf Grund einer von ihr am 2. Februar 1950 erlassenen gemeindlichen Satzung über die Erhebung einer Speiseeisabgabe auf, die durch diese Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen zu erfüllen. Hiergegen legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, die Satzung sei ungültig. Außerdem beantragte er zusammen mit zehn weiteren Abgabepflichtigen unter dem 26. April 1950 bei dem Württ.-Bad. Verwaltungsgerichtshof, die Satzung im Wege der Nermenkontrolle für ungültig zu erklären. Mit Bescheid vom 16. Mai 1950 wies die Beklagte den Einspruch zurück. Eine Anfechtungsklage erhob der Kläger nicht, weil die Beklagte sich bereit erklärt hatte, eine rechtskräftige Entscheidung in der gleichgelagerten Anfechtungssache ... gegen ... - Aktenzeichen: ... - auch in den gleichgelagerten Fällen anzuerkennen. In dieser Sache war Klage erhoben worden, um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 51 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Württemberg-Baden vom 16. Oktober 1946 (Reg. Bl. S. 221) - VGG - herbeizuführen; die begehrte Entscheidung wurde auch durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 1950 getroffen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Satzung vom 2. Februar 1950 durch Beschluß vom 30. Januar 1951 für ungültig erklärt hatte, bat der Kläger die Beklagte, den Einspruchsbescheid vom 16. Mai 1950 aufzuheben und sich zu der Frage zu erklären, ob sie bereit sei, ihm die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für das Einspruchsverfahren und den Antrag auf Aufhebung des Einspruchsbescheides entstandenen Kosten zu erstatten. Mit Verfügung vom 22. März 1951 hob die Beklagte den Einspruchsbescheid auf; mit dieser Verfügung teilte sie außerdem dem Kläger mit, sie sei nicht bereit, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstandenen Kosten zu erstatten, weil im Einspruchsverfahren die Zuziehung eines solchen nicht erforderlich und überdies eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht ersichtlich sei.
Hierauf erhob der Kläger gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht Heidelberg (Aktenzeichen: 4 C 223.51) Klage auf Zahlung von 158,10 DM. Diese Klage wurde durch Urteil vom 19. Juli 1951 wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Eine Entscheidung über die Berufung erging bisher nicht; das Landesgericht Heidelberg setzte das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens aus.
Am 4. Oktober 1951 hat der Kläger Klage im Verwaltungsrechtswege erhoben mit dem Antrage,
zu erkennen:
- 1.
Der Bescheid der Stadtverwaltung Heidelberg vom 22. März 1951 wird insoweit aufgehoben, als die Anfechtungsgegnerin es ablehnt, dem Anfechtungskläger die durch die Inanspruchnahme eines Anwalts entstandenen Kosten in Höhe einer Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren zu erstatten,
- 2.
Es wird festgestellt, daß die Anfechtungsgegnerin verpflichtet ist, dem Kläger auch die durch den mit dem Schriftsatz vom 19. März 1951 gestellten Antrag auf Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 16. Mai 1950 entstandenen notwendigen Auslagen, insbesondere Anwaltsgebühren, zu erstatten,
- 3.
Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren wird für erforderlich erklärt.
Vorsorglich:
- 1.
Die Anfechtungsgegnerin wird verurteilt, an den Anfechtungskläger 159,60 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 22. Mai 1951 zu zahlen.
- 2.
Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für diesen Rechtsstreit wird für erforderlich erklärt.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat diese Klage durch Urteil vom 13. Juni 1952 als unzulässig Abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof - 3. Karlsruher Senat - das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache gemäß § 114 Ziff. 1 VGG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Sitz der Streitfrage sei § 124 VGG. Es sei zwar zuzugeben, daß mit § 124 Abs. 1 VGG zunächst an den Fall gedacht sei, daß sich an das Einspruchsverfahren ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anschließe, in diesem Verfahren der Beklagte unterliege und zur Tragung der Kosten des gesamten Verfahrens verurteilt werde. Es sei jedoch Aufgabe des Gerichts, ein Gesetz nicht nur wörtlich, sondern auch sinngemäß auszulegen. Jeder Richter müsse davon ausgehen, daß der Gesetzgeber weise ist und nicht etwas vollkommen Unvernünftiges angeordnet haben kann. Völlig unvernünftig wäre es jedoch, wenn dem vor dem Verwaltungsgericht siegreichen Kläger der Ersatz der Kosten des Vorverfahrens zugebilligt würde, nicht aber dann, wenn er wegen Nachgebens der Verwaltung keiner. Anlaß mehr gehabt habe, das Verwaltungsgericht anzurufen. Der Gefahr, daß die Verwaltung übermäßig mit Rechtsanwaltskosten belastet würde, trage § 132 Abs. 2 VGG In ausreichendem Maße Rechnung. Diese Vorschrift stehe hier der Erstattung der durch die Zuziehung eines Rechtsanwaltes erwachsenen Kosten nicht entgegen, weil die Frage der Gültigkeit der Speiseeisordnung eine ungewöhnlich schwierige Rechtsfrage darstelle. - Die von der Beklagten und dem Vertreter des öffentlichen Interesses für erforderlich gehaltene Verweisung auf den Zivilprozeßweg komme nicht in Betracht, weil § 124 Abs. 1 Satz 2 VGG eine materielle Vorschrift enthalte, die unabhängig von bürgerlich-rechtlichen Erwägungen, dem Kläger Ersatz seiner im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zubillige. Die Kostenerstattungspflicht sei ein Zubehör des öffentlichrechtlichen Vorverfahrens und gehöre daher zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. - Die Zurückverweisung sei erfolgt, weil das Verwaltungsgericht noch nicht die konkreten Fragen des vorliegenden Rechtsstreites geprüft habe, so die Frage, ob in der gleichen Rechtsfrage anhängig gemachte Parallelverfahren die Kläger zu Streitgenossen gemacht haben, sowie die Frage, welche Gebühren dem Rechtsanwalt des Klägers zuzubilligen sind.
Die Revision ist in dem Berufungsurteil zugelassen. Am 29. Januar 1953 hat die Beklagte gegen das ihr am 3. Januar 1953 zugestellte Berufungsurteil Revision eingelegt mit den Anträgen,
- 1.
das Berufungsurteil aufzuheben und
- 2.
die Klage als unzulässig abzuweisen,
vorsorglich,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
vorsorglich,
die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen,
- 3.
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits und die ihr - der Beklagten - durch die Wahrnehmung ihrer Interessen im Rechtsstreit entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Am 27. Februar 1953 hat sie die Revision begründet.
Zu dem Hauptantrag macht die Revision im wesentlichen folgendes geltend: Es gebe im Verwaltungsstreitverfahren nach Maßgabe des württ.-bad. Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Möglichkeiten der Anfechtungsklage, der Feststellungsklage und der Parteistreitigkeit. Eine dieser drei Möglichkeiten müsse gegeben sein, wenn nicht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder Unzulässigkeit überhaupt abgewiesen werden soll. Im vorliegenden Streitverfahren seien jedoch weder die Voraussetzungen der Anfechtungsklage noch die der Feststellungsklage, geschweige denn die einer Parteistreitigkeit gegeben. Die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. März 1951 nicht Einspruch eingelegt, jedenfalls die. Klagefrist versäumt habe. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutsbedürfnis im Hinblick darauf, daß Anfechtungsklage möglich gewesen sei, fehle. Eine Parteistreitigkeit liege nicht vor; denn im Verhältnis der Über- und Unterordnung sei eine Parteistreitigkeit überhaupt nicht denkbar. - Zur Begründung der Eventualanträge trägt die Revision vor, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Anwendung des § 124 VGG zumindest die Klageerhebung voraussetze.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Dem Revisionsvorbringen, daß der Anfechtungsklage kein Einspruchsverfahren vor aus gegangen sei, hält der Kläger entgegen, ein Einspruchsverfahren erübrige sich im Hinblick auf die dem angefochtenen Verwaltungsakt vorangegangenen schriftlichen Verhandlungen, die einem Einspruchsverfahren gleichzusetzen seien. Da der wegen der Kostenentscheidung angefochtene Bescheid vom 22. März 1951 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, könne im übrigen der Einspruch nachgeholt werden. Dies sei vorsorglich durch Schriftsatz vom 11. August 1953 geschehen. - Der Kläger hält die in dem angefochtenen Urteil zu § 124 VGG vertretene Rechtsansicht für fehlerfrei und meint, diese Vorschrift müsse, wenn sie vielleicht auch nicht allgemein in dem von dem Berufungsgericht aufgezeigten Sinne anwendbar sei, im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die "loyale Übereinkunft" zwischen den Parteien angewendet werden, auf welche die Nichterhebung der Klage in der Hauptsache zurückzuführen sei.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Die Parteien haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die Revision der Beklagten konnte im Hinblick darauf, daß die Parteien ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben, gemäß § 61 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist zulässig; sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges mit Recht bejaht. Der Kostenerstattungsanspruch wird im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit von dem Kläger mit dem Hinweis auf sein Obsiegen im vorgerichtlichen Einspruchsverfahren geltend gemacht und damit auf einen - von dem Berufungsgericht für begründet erachteten - Rechtsgrund gestützt, der dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, § 124 Abs. 1 Satz 2 VGG enthalte materielles Recht und billige dem Kläger Ersatz seiner im vorgerichtlichen Einspruchsverfahren entstandenen Kosten auch für den Fall zu, daß sich an das Einspruchsverfahren ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht anschließe, ist das angefochtene Urteil der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Dies folgt aus § 56 Abs. 1 BVerwGG. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Verletzung von Bundes recht beruhe. Ausnahmsweise unterliegt nach § 56 Abs. 1 Satz 2 auch Landesrecht der Nachprüfung im Revisionsverfahren, nämlich dann, wenn die Revision darauf gestützt wird, daß das gerichtliche Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Im vorliegenden Fall ist die Revision jedoch, was die Anwendung des § 124 Abs. 1 VGG angeht, nicht darauf gestützt, daß das gerichtliche Verfahren der Vorinstanz Mängel auf weise, wenngleich es sich um eine in einem Verfahrensgesetz enthaltene Vorschrift handelt; sie ist vielmehr darauf gestützt, daß das Berufungsgericht rechtsirrigerweise angenommen habe, diese Vorschrift enthalte materielles Recht und gewähre dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auch ohne vorherige Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses. Es wird von der Revision insoweit also ein Mangel der Rechtsfindung geltend gemacht. Die Berücksichtigung einer auf einen solchen Mangel gestützten Revisionsrüge ist jedoch nur in den von § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG gesetzten Grenzen möglich, also nur dann, wenn eine Verletzung von Bundesrecht in Betracht kommt. Das hier in Rede stehende Verwaltungsgerichtsgesetz enthält jedoch kein Bundesrecht, wie bereits das Bundesverfassungsgericht durch seinenBeschluß vom 11. Mai 1955 - 1 BvO 1.54 - (NJW 1955 S. 945 = MDR 1955 S. 401 = DÖV 1955 S. 378) geklärt hat. Das Revisionsgericht ist hiernach an die Auslegung, die das Berufungsgericht § 124 Abs. 1 VGG bei der Rechtsfindung gewidmet hat, gebunden.
Ist aber davon auszugehen, daß § 124 Abs. 1 VGG den ihm von dem Berufungsgericht zugesprochenen materiell-rechtlichen Inhalt hat, also dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch zuerkennt, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger diesen Anspruch im Wege der Parteistreitigkeit (Leistungsklage) verfolgen kann, so daß die Auffassung der Revision, es sei für die gerichtliche Geltendmachung des Erstattungsanspruches keine der im Verwaltungsgerichtsgesetz vorgesehenen Klagemöglichkeiten eröffnet, fehl geht.
Die Revision war hiernach auf Grund von § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Schmidt
t gez.
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto