Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1955, Az.: BVerwG V B 124.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 124.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.03.1955
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen als Vorsitzenden und
die Bundesrichter Dr. Baring und Dr. Frhr. v. Turegg
am 12. November 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes auf 5.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat die Klägerin zur Vergnügungssteuer herangezogen wegen einer in Dortmund im Jahre 1951 veranstalteten Ausstellung "Bauen, Wohnen, Siedeln", an der etwa 150 Aussteller beteiligt waren und die von etwa 39000 Personen besucht worden war. Die gegen den Heranziehungsbescheid erhobene Klage hatte Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hin aber ist sie durch das Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden. Dieses hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie ausführt, daß die Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei und daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der Entscheidung eines anderen obersten allgemeinen Verwaltungsgerichtes eines Landes abweiche.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
1.
Es ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten (§ 53 Abs. 2 a BVerwGG). Der angefochtene Steuerbescheid der Beklagten stützt sich auf das nordrhein-westfälische Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 5. November 1948 - GVBl. 1949 S. 9 - Bei derartigen durch die Landesgesetzgebung den Gemeinden überlassenen Vergnügungssteuern handelt es sich um Verbrauch- oder Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -, wie das der Senat in seinenEntscheidungen vom 28. Mai 1955 - V B 186.54 - undvom 27. August 1955 - V B 70.55 - letztere veröffentlicht in Kommunale Steuerzeitschrift 1955 S. 227 - bereits im Anschluß an die herrschende Meinung näher ausgeführt hat. Diese Steuern sind der Gesetzgebung des Bundes entzogen. Damit unterfällt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes insbesondere nicht die Grenzziehung zwischen den öffentlichen Veranstaltungen, die als Vergnügungen zu bezeichnen sind, und solchen, die einen anderen Charakter haben. Die Prüfung der Frage, ob eine Veranstaltung - so auch die Ausstellung der Klägerin "Bauen, Wohnen, Siedeln" im Jahre 1951 - eine steuerpflichtige "Vergnügung" darstellt, ist ebenfalls nur auf Grund von Landes- und möglicherweise Ortsrecht, aber nicht auf Grund von Bundesrecht möglich. An dieser bereits in dem erwähnten Beschluß vom 27. August 1955 niedergelegten Auffassung hält der erkennende Senat für den vorliegenden Fall fest. Damit entfällt für ihn die Möglichkeit einer Nachprüfung, da die Revision - abgesehen von hier nicht erhobenen Verfahrensrügen - nur auf die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung von Bundesrecht gestützt werden könnte (§ 56 Abs. 1 BVerwGG).
2.
Aus dem gleichen Grunde ist auch die Prüfung der Frage, ob das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG), dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Denn die Revision ist dann nicht zuzulassen, wenn die Frage, zu der die abweichende Entscheidung ergangen ist, ausschließlich dem Landesrecht oder Ortsrecht angehört (BVerwGE 1, 19 und ständige Rechtsprechung auch des V. Senats).
Mit Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist infolgedessen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes auf 5.100 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Frhr. v. Turegg