Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1955, Az.: BVerwG V B 60.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG V B 60.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1954

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Frhr. von Turegg
am 8. November 1955 ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1954 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Am 14. März 1947 erging als gemeinsame Anordnung des Verkehrsministers des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesernährungsamtes Nordrhein-Westfalen, Abt. Bonn, die Anordnung Nr. 8/47 betr. Pferdeausgleich. Diese Anordnung sah eine Pflicht zur Abgabe von Pferden solcher Betriebe vor, deren Pferdebestand über das angemessene Maß hinausging.

2

In Durchführung des Pferdeausgleichs beschlagnahmte die Beklagte im September 1947 die damals dreizehnjährige Fuchsstute "..." des Klägers und teilte sie dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, dem Landwirt ..., zum Taxpreis von 2.000 RM zu.

3

Nach erfolgloser Beschwerde gegen die Beschlagnahme hat der Kläger am 8. Dezember 1948 Klage erhoben mit dem Antrage,

die durch die Beklagte im September 1947 verfügte Erfassung der damals dreizehnjährigen Fuchsstute "..." des Klägers und ihre Zuweisung an den Landwirt ... in ... für nichtig zu erklären und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die vorbezeichnete Fuchsstute dem Kläger wieder zu beschaffen.

4

Die Klage, hat in erster Instanz Erfolg gehabt, ist jedoch auf die Berufung der Beklagten vom Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen worden. Dieses Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit vom Kläger bestritten wird, bereits vor dem 1. April 1948 erlassen und deshalb unanfechtbar geworden sei, daß die Klage auch unbegründet sei, da die Beschlagnahme der Stute zu Recht erfolgt sei. Die Revision ist nicht zugelassen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, daß die Beschlagnahme nichtig gewesen sei und daß die Nichtigkeit jederzeit im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könne.

6

Die Beschwerde ist nicht begründet.

7

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn von ihr entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen nicht zu erwarten.

8

Das Verfahren betreffend die Beschlagnahme der Stute des Klägers ist nach den tatsächlichen, das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) zu einer Zeit endgültig abgeschlossen worden, als für öffentlich-rechtliche Beschlagnahmen der Verwaltungsrechtsweg noch nicht eröffnet war, nämlich vor dem 1. April 1948. Erst an diesem Tage ist durch die Verordnung Nr. 141 der Militärregierung in Deutschland über Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen (VOBl. BZ 1948 S. 111) - MRVO 141 - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet worden. Den diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ist beizutreten. Sie lassen für den vorliegenden Fall keine rechtsgrundsätzlichen Fragen offen. Das Oberverwaltungsgericht hat somit die Nichtigkeitsklage schon allein aus diesem verfahrensrechtlichen Grunde mit Recht als unzulässig abgewiesen. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts über die Unbegründetheit der Klage gelten deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als nicht geschrieben (vgl. Urteil vom 6. April 1955 in NJW 1955 S. 1001 = MDR 1955 S. 506 = ZMR 1955 S. 255).

9

Die Beschwerde könnte auch keinen Erfolg haben, wenn man die Nichtigkeitsklage entgegen dem Oberverwaltungsgericht in eine Feststellungsklage nach § 52 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung in Deutschland über Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 - umdeutete. Die Revision kann nämlich im Rahmen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG nur dann zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. Der streitige Verwaltungsakt beruht jedoch auf der Anordnung Nr. 8/47 betreffend Pferdeausgleich, die kein Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 BVerwGG ist. Das Bundesverwaltungsgericht wäre deshalb nicht in der Lage, die angefochtene Entscheidung auf eine Verletzung des in Frage kommenden Rechts zu überprüfen. Das muß auch gelten, soweit der Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend macht, da dieser vom Bestände des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes abhängig ist.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Zulassung der Revision mit Recht versagt. Die dagegen gerichtete. Beschwerde des Klägers mußte dementsprechend zurückgewiesen werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. von Rosen
Kohlbrügge
Dr. Frhr. von Turegg