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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1955, Az.: BVerwG II C 264.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG II C 264.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 14998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.09.1954 - AZ: VIII A 1691/53

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 308 - 310
  • AS II, 308
  • DÖV 1957, 269-270 (Kurzinformation)
  • NDBZ 1956, 110
  • NJW 1956, 765 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1956, 129

Amtlicher Leitsatz

Die Entlassung nach § 6 Abs. 2 der 1. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl.NRW S. 25) bewirkte den Verlust des Amtes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" i.S. des § 63 Abs. 1 G 131.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung, vom 4. November 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt, der Bundesrichterin Schmitt, des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und des Bundesrichters Dr. Otto
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 20. September 1954 - VIII A 1691/53 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der Kläger zu dem von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) erfaßten Personenkreis gehört.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Der Kläger, Meister des Bäckerhandwerks, war ab 1930 Mitglied der NSDAP und ab 1931 Mitglied der allgemeinen SS. Er wurde am 1. Juli 1933 in den Krankenanstalten der Beklagten als Bäcker eingestellt. Mit Wirkung vom 1. April 1938 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a eingewiesen. Im Jahre 1945 wurde der Kläger aus politischen Gründen nach den Richtlinien der Militärregierung aus dem Dienste der Beklagten entfernt. Nach seiner 1948 erfolgten Einstufung in die Kategorie IV ohne Berufsbeschränkung entließ ihn die Beklagte mit Verfügung vom 29. Juli 1949 gemäß § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen - 1. SparVO - vom 19. März 1949 (GVBl.NRW S. 25). Am 29. April 1952 beantragte der Kläger auf Grund des § 5 des Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1952 (GVBl.NRW S. 15) - EAG - bei der Beklagten, ihm die durch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aberkannten Rechte wieder zuzuerkennen. Der Rat der Beklagten lehnte dies wegen Unanwendbarkeit des EAG auf den Kläger ab. Hiervon gab die Beklagte dem Kläger am 16. September 1952 Kenntnis.

2

Hiergegen hat der Kläger am 13. Oktober 1952 mit der Begründung Klage erhoben, die nach § 6 Abs. 2 der 1. SparVO ausgesprochene Entlassung sei eine solche aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen; der Kläger gehöre deshalb zum Personenkreis des Bundesgesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 -.

3

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß er technischer Beamter der Beklagten zur Wiederverwendung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) sei.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie hat vergetragen:

6

Die Entlassung des Klägers auf Grund des § 6 Abs. 2 der 1. SparVO sei eine solche aus beamtenrechtlichen Gründen gewesen. Sie habe vor Inkrafttreten des G 131 das Beamtenverhältnis des Klägers beendet. Der Kläger sei deshalb vom G 131 nicht erfaßt.

7

Durch Urteil vom 30. Oktober 1953 - 1 K 249/52 - hat das Landesverwaltungsgericht in Gelsenkirchen der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Bescheid vom 20. September 1954 - VIII A 1691/53 - unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist ausgeführt:

8

Auch eine auf beamtenrechtliche Vorschriften gestützte Entlassung könne aus politischen Gründen erfolgt sein. Eine Entlassung aus beamtenrechtlichen Gründen und eine solche nach beamtenrechtlichen Vorschriften seien kein Gegensatz. So sei auch eine auf eine Vorschrift des allgemeinen Beamtenrechts, z.B. des § 61 DBG, "gestützte Entlassung eine solche aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen", wenn sie auf politischen Beweggründen beruhe. Das gleiche habe für eine Entlassung nach § 6 Abs. 2 der 1. SparVO zu gelten, Denn § 6 Abs. 2. der 1. SparVO setze neben dem beamtenrechtlichen Grund mangelnder Vorbildung oder mangelnden Könnens voraus, daß der Beamte nur oder überwiegend aus politischen Gründen in sein Amt gelangt sei. Die in Art. 131 GG und G 131 geforderte Voraussetzung des Amtsverlustes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen sei sehen dann erfüllt, wenn notwendigerweise neben beamtenrechtlichen Gründen auch politische Gründe maßgeblich gewesen seien. Dies sei bei Anwendung des § 6 Abs. 2 der 1. SparVO der Fall. Unerheblich sei, welche Gründe im Einzelfall überwogen hätten.

9

Dieser Bescheid ist der Beklagten am 24. September 1954 zugestellt worden. Am 6. Oktober 1954 hat die Beklagte Revision eingelegt.

10

Sie trägt im wesentlichen vor:

11

Die Entlassung nach § 6 Abs. 2 der 1. SparVO setze das Zusammentreffen zweier Gründe in der Person des entlassenen Beamten voraus. Die politische Förderung des Beamten sei ein niohtbeamtenrechtlicher, die mangelnde Vorbildung und Befähigung des Beamten sei ein beamtenrechtlicher Entlassungsgrund. Die Entlassung nach § 6 Abs. 2 der 1. SparVO sei daher stets zugleich eine solche aus beamtenrechtlichem Grunde. Das G 131 wolle nur die auf rein politischen Gründen beruhende Beendigung des Beamtenverhältnisses erfassen, greife jedoch nicht ein, wo ein Beamter seiner fehlenden Qualifikation wegen entfernt werden sei. Es könne nicht gefolgert werden, ein Beamter sei nicht aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden, wenn er aus aus solchen Gründen entlassen sei.

12

Die Beklagte beantragt,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt unter Wiederholung seines früheren Vorbringens,

14

die Revision zurückzuweisen.

15

Er stellt ferner den Antrag,

hilfsweise festzustellen, daß der Kläger zu dem Kreise der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen gehört.

16

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet.

18

Als früherer Gemeindebeamter im Bundesgebiet gehört der Kläger zum Personenkreis des § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, wenn er - wie § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 verschreibt - sein Amt "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" verloren hat. "Andere als beamtenrechtliche Gründe", für den Amtsverlust sind die durch die militärisch-politischen. Ereignisse bei und nach dem Zusammenbruch des Zweiten Weltkrieges bedingten Funktionsentkleidungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwG Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 201.53 - BVerwGE Bd. 1 S. 251). Demgegenüber sind "beamtenrechtliche" Gründe für den Amtsverlust nur die herkömmlichen, im allgemeinen Beamtenrecht geltenden gesetzlichen Entlassungs- oder sonstigen Beendigungsgründe (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe), die als solche nicht eine Erscheinungsform oder Folgewirkung der politischen Ereignisse nach dem Zusammenbruch darstellen (vgl. BVerwG Urteil vom in. Dezember 1954 - BVerwG II C 33.53 - BVerwGE Bd. 1 S. 255). Regelten mithin in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 ergangene Landesgesetze unter Zugrundelegung der durch den Zusammenbruch bewirkten politischen Verhältnisse die Rechtsverhältnisse der vor dem Zusammenbruch aus politischen Gründen trotz Nichterfüllung der fachlichen Voraussetzungen begünstigten Beamten, indem sie deren Entlassung vorschrieben, so handelt es sich um eine Entlassung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen. Hierbei macht es keinen Unterschied, wenn diese Maßnahme daneben auch dazu bestimmt war, die Gefahr der übermäßigen finanziellen Belastung zu beseitigen, die den Verwaltungen der Länder und der Gemeinden durch die Folgen des Zusammenbruchs, insbesondere auch durch die Entfernung von Nationalsozialisten aus der Verwaltung drohte. Eine solche gesetzliche Regelung vermochte daher den etwa vorher erfolgten Amtsverlust aus politischen Gründen nicht in einen solchen aus beamtenrechtlichen Gründen umzuwandeln, sondern bekräftigte lediglich den Tatbestand des Amtsverlustes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen".

19

Dies hat auch für die auf Grund des § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) - 1. SparVO - ausgesprochenen Entlassungen von Beamten zu gelten. Diese Vorschrift war nach ihrem Wortlaut unanwendbar, wenn nicht festgestellt wurde, der Beamte sei ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen in sein Amt gelangt. Damit knüpfte § 6 Abs. 2 der 1. SparVO eindeutig an jene besondere Lage an, welche die politische Umwälzung aus Anlaß des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs kennzeichnete und wie in zahlreichen anderen Fällen so auch beim Kläger im Jahre 1945 die Entfernung aus dem Amt zur Folge gehabt hatte.

20

An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, daß bei Anwendung des § 6 Abs. 2 der 1. SparVO auch zu prüfen war, ob der Beamte ohne die erforderliche Vorbildung oder Befähigung in sein Amt gelangt war. Denn diese Vorschrift war nur auf einen beschränkten, durch politische Folgewirkungen des Zusammenbruchs gekennzeichneten Personenkreis, nicht aber auf alle Beamten anwendbar. Sie gewann infolgedessen trotz Einfügung einer ihrem Wesen nach beamtenrechtlichen weiteren Voraussetzung nicht den Charakter einer Vorschrift des allgemeinen Beamtenrechts, sondern setzte Sonderrecht, das primär politisch bedingt war.

21

Die auf Grund des § 6 Abs. 2 der 1. SparVO ausgesprochene Entlassung des Klägers war daher keine solche aus beamtenrechtlichen, sondern eine Entlassung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen. Der Kläger gehört deshalb zu dem Personenkreis des § 63 G 131. Aus Satz 1 dieser Vorschrift ergibt sich im übrigen, ob und welche Rechte dem Kläger gegen die Beklagte zustehen. Das Bestehen dieses Rechtsverhältnisses war zwischen den Parteien - wie sich aus deren Vorbringen ergibt - streitig. Seine Feststellung war das Ziel der Klage. Der ursprüngliche Antrag des Klägers auf Feststellung, daß er technischer Beamter der Beklagten zur Wiederverwendung sei, setzte die nunmehr im Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des G 131 voraus; er umschloß daher bereits den Hilfsantrag. Dieser bringt anders als der Hauptantrag klar zum Ausdruck, daß der Kläger nicht auch die Feststellung begehrt, § 7 G 131 sei ihm gegenüber unanwendbar. Der Hilfsantrag verdient somit als Entscheidungsgrundlage den Vorzug. In ihm ist keine unzulässige Klageänderung zu erblicken. Mit der wegen der Verweisung des § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf § 7 G 131 erforderlichen Maßgabe, daß lediglich die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Personenkreis des § 63 G 131 festgestellt wird, war daher die Revision der Beklagten gegen den auch diese Feststellung enthaltenden Bescheid des Oberverwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen.

22

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Dr. Wichert
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto