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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1955, Az.: BVerwG V B 165.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG V B 165.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.01.1955

Fundstellen

  • ZMR 1956, 30
  • ZZP 69, 77
  • ZZP 1956, 77

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 31. Oktober 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1955 wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.780 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat Requisitionsschäden erlitten. Deren Festsetzung durch das beklagte Kreisbesatzungskostenamt hat er als zu niedrig angefochten. Das Oberverwaltungsgericht hat teils ihm, teils der Beklagten Recht gegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 1. März 1955 hat der Kläger u.a. erklärt:

"Wenn nach den augenblicklichen politischen Verhältnissen damit gerechnet werden kann, daß die Bundesrepublik in absehbarer Zeit ihre volle Souveränität wiedererlangt und dann deutsche Gerichte nicht mehr an Bestimmungen der Militärregierung gebunden sind, so daß eine spätere deutsche Rechtsprechung der Forderung des Klägers auf vollen Ersatz des s.Zt. erlittenen Schadens in etwa gerecht werden dürfte, dann bitte ich hiermit höfl., dieses Schreiben für eine Revision zuzulassen, wenn damit später das vorangegebene Ziel erreicht werden kann."

2

Dieses Schreiben sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Schriftsatz des Klägers vom 17. März 1955 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an.

3

Diese Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Denn der Kläger hat sie nur bedingt eingelegt. Er hat sie davon abhängig gemacht, daß nach der Ansicht des Gerichts späterhin Rechtsänderungen eintreten, die ein dem Kläger günstigeres Urteil erwarten lassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verträgt aber keine Bedingungen, da sie nach § 53 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Rechtskraft der mit der Revision anzufechtenden Endentscheidung hemmt. Würde man bedingte Nichtzulassungsbeschwerden zulassen, so bliebe ungewiß, ob und wann die Rechtskraft eintritt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind deshalb bedingt eingelegte Rechtsmittel unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mußte daher verworfen werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.780 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. von Rosen
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann