Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1955, Az.: BVerwG IV C 105.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 105.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 11.03.1955 - AZ: A 72/54
Rechtsgrundlage
- § 261 LAG
Fundstellen
- IFLA 1956, 66
- ZLA 1956, 41
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe
In derVerwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, II. Kammer Osnabrück , vom 11. März 1955 - A 72/54 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die 1886 geborene Klägerin war Miteigentümerin des Hausgrundstücks O. M.straße .... Das Haus wurde im September 1944 durch Bomben gänzlich zerstört. Auf Grund des Vorbescheids des Soforthilfeamts vom 4. Februar 1950 bezog die Klägerin ab 1. April 1949 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz als Kriegssachgeschädigte in Höhe von 59,75 DM (nach Abzug von Mieteinkünften). Das Trümmergrundstück wurde am 1. Mai 1950 für 40.860 veräußert. Davon entfielen auf die Klägerin rd. 10.000 DM. Die Zahlung der Unterhaltshilfe wurde daraufhin mit Verfügung vom 19. Mai 1950 eingestellt. Unter dem 17. Dezember 1952 beantragte die Klägerin Gewährung einer Kriegsschadenrente mit der Begründung, sie habe ihre Existenzgrundlage, die in Mieteinkünften aus dem zerstörten Hause bestanden habe, verloren. Sie betrachte sich als vermögenslos; denn den anteiligen Erlös aus dem Grundstücksverkauf habe sie ihrer Tochter und ihrem Sohne zum Ausgleich für Unterhaltsleistungen, die diese ihr in der Zwischenzeit gewährt hätten, überlassen.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 6. Oktober 1953 mit der Begründung ab, die Klägerin sei wegen des ihr zugeflossenen Verkaufserlöses von 10.000 DM nicht hilfsbedürftig. Der auf die Beschwerde der Klägerin ergangene Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 1. Februar 1954 beschränkte die Ablehnung auf Unterhaltshilfe und begründete die Ablehnung damit, der zwischen der jetzigen Hilfsbedürftigkeit und dem Kriegssachschaden erforderliche ursächliche Zusammenhang sei durch die Veräußerung des Trümmergrundstücks unterbrochen.
Ihre am 1. März 1954 erhobene Klage führte die Klägerin fort, auch nachdem ihr das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 6. August 1954 eine Entschädigungsrente von monatlich 13,80 DM ab 1. April 1952 bewilligt hatte. Das klageabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 11. März 1955 ist damit begründet, Unterhaltshilfe stehe der Klägerin nicht zu, weil ihr Schadensgrundbetrag 5.000,- DM nicht erreiche; ob zwischen der Zerstörung des Hauses, die als Kriegssachschaden oder als Verlust der Existenzgrundlage aufgefaßt werden könne, und ihrer jetzigen Hilfsbedürftigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, könne dahingestellt bleiben, denn die Klägerin verfüge über ein Vermögen von mehr als 5.000,- DM und die Verwertung dieses Vermögens für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts sei möglich und zumutbar. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den ihr zugeflossenen Betrag von 10.000,- DM vor dem 1. Januar 1952 an ihre Kinder weitergegeben, hält das Gericht nicht für glaubhaft und erblickt darin ein Scheingeschäft. Es führt weiter aus, wenn die Klägerin das Geld den Kindern tatsächlich gegeben habe, so liege darin eine Schenkung, weil die Kinder kraft Gesetzes verpflichtet gewesen seien, ihre Mutter zu unterhalten. Wollte man aber die behauptete Rückgabeverpflichtung der Klägerin als Schuld im Rechtssinne auffassen, so müsse das trotzdem unberücksichtigt bleiben, weil Schulden von dem Vermögen des Berechtigten nur insoweit abzuziehen seien, als sie mit dem Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang ständen. Ein solcher Zusammenhang bestehe aber zwischen den angeblichen Forderungen der Kinder und dem Verkaufserlös nicht. Weil die Klägerin die Notwendigkeit besonderer Ausgaben nach Empfang der 10.000,- DM nicht geltend gemacht oder nachgewiesen habe, könne hiervon nur das abgesetzt werden, was sie für ihren eigenen Unterhalt seit Einstellung der Soforthilfe am 19. Mai 1950, d.h. für die Zeit vom 1. Juni 1950 bis 1. Januar 1952, aufgewendet habe; dabei sei nur der Unterhaltshilfesatz von 70,- DM monatlich einzusetzen, so daß für 19 Monate 1.330,- DM herauskämen. Ziehe man diesen Betrag von 10.000,- DM ab, so blieben Immer noch 8.670,- DM (ohne Zinsen), also ein 5.000,- DM erheblich übersteigender Betrag.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat die Klägerin Revision eingelegt. Darin rügt sie Verletzung der §§ 268 und 261 Abs. 1 Ziff. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er weist darauf hin, daß der Schenker gegen den Beschenkten einen Rückforderungsanspruch habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil, das in sich nicht frei von Widersprüchen ist, indem es einerseits die Behauptung der Weitergabe des Erlösanteils an die Kinder für nicht glaubhaft erklärt, andererseits aber vom Scheingeschäft spricht, erweist sich im Ergebnis als richtig.
Ob es sich bei der Beteiligung der Klägerin an dem Trümmergrundstück um einen Grundstücksanteil handelt, wie das Landesverwaltungsgericht schreibt, oder ob nicht vielmehr eine ungeteilte Erbengemeinschaft vorlag, deren Hauptvermögensstück das Trümmergrundstück bildete, kann als für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich dahingestellt bleiben.
Zu Recht hat das Landesverwaltungsgericht von einer Untersuchung abgesehen, ob die Klägerin absichtlich eine Verschlechterung ihrer Verhältnisse herbeigeführt hat, um dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen zu schaffen, und deshalb von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen ist (§ 360 Abs. 1 Nr. 3 LAG). Denn der Anspruch auf Unterhaltshilfe ist schon aus anderem Grunde zu verneinen.
Der Klägerin steht Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht zu, weil der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und ihrer jetzigen Bedürftigkeit durch ihr eigenes Verhalten - eben das Weggeben ihres Erlösanteils - unterbrochen ist.
Daß ein Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit für den auf das Soforthilfegesetz gestützten Unterhaltshilfeanspruch erforderlich war, ist an Hand des Gesetzwortlauts - § 30 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes - SHG -: "infolge der Schädigung der Hilfe bedürfen" - von der Rechtsprechung ausdrücklich ausgesprochen (z.B. im Vorbescheid des erkennenden Senats vom 2. März 1954 - IV A 260/53 -). Nach dem Lastenausgleichsgesetz liegt es nicht anders, wenngleich es an einer ebenso eindeutigen ausdrücklichen Bestimmung fehlt. Daß auch hier ein Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit erforderlich ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Lastenausgleichs, im Übrigen auch aus § 261 Abs. 3 LAG, der Hausratverlust nur dann als Grund zur Gewährung von Kriegsschadenrente anerkennt, wenn und soweit er für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist.
Dieser Ursachenzusammenhang ist hier nicht mehr gegeben. Denn nach Verwertung des Trümmergrundstücks war die Klägerin durch Auskehrung ihres Erlösanteils in eine auskömmliche Lage versetzt. Da der auf sie entfallene Betrag, selbst wenn von den 10.000,- DM ein gewisser Unkostenanteil und ihr zwischenzeitlicher Unterhalt in Höhe des Unterhaltshilfesatzes abgesetzt werden, die Schongrenze von 5.000,- DM (§ 5 der Fünften LeistungsDV-LA) beträchtlich übersteigt, war ihr die Verwertung ihres Erlösanteils zuzumuten. Dadurch, daß sie sich des Geldes begeben hat, hat sie selbst ihre Bedürftigkeit herbeigeführt, so daß der Ursachenzusammenhang unterbrochen ist. Hieran ändert es nichts, wenn sie sich wegen der zwischenzeitlichen Unterstützung durch ihre Kinder diesen gegenüber so zu handeln verpflichtet fühlte. Das hat der erkennende Senat in einem gleichartigen, allerdings nach Soforthilfegesetz zu entscheidenden Falle bereits ausgesprochen (Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV A 248/53 -).
Die Revision mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Lullies