Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1955, Az.: BVerwG IV C 102.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 102.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 23.06.1954 - AZ: X. A. 75/54
Fundstellen
- DVBl 1956, 800 (amtl. Leitsatz)
- LA 1956, 130
- Mtbl.BAA 1956, 204
- NJW 1956, 684-685 (Volltext mit amtl. LS) "Antragsberechtigung wegen Hausratschaden"
- ZLA 1956, 102
- ZLA 1956, 139
Verfahrensgegenstand
Feststellung eines Hausratschadens
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. X. Kammer, vom 23. Juni 1954 - VG. X. A. 75/54 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt als Erbe seiner im Jahre 1947 in Stettin kinderlos verstorbenen Tochter Feststellung des dieser erwachsenen Hausratschadens. Die mit W. B. verheiratet gewesene Tochter hatte mit diesem in Stettin, B.straße 8, eine gemeinsame Wohnung. Dort wurde bei einem Luftangriff im Jahre 1943 der gesamte Hausrat, der allein der Tochter gehört haben soll, vernichtet. Der Schwiegersohn stand damals im Wehrdienst. Er kehrte nach Kriegsende nicht nach Stettin zurück, sondern ging in das Bundesgebiet, wo er noch jetzt wohnt.
Ausgleichsbehörde, Beschwerdeausschuß und Verwaltungsgericht haben zu Ungunsten des Klägers entschieden. Das Verwaltungsgericht begründet die Klageabweisung folgendermaßen: antragsbefugt sei im Lastenausgleichsrecht grundsätzlich nur der Geschädigte, was sich aus §§ 9, 10, 11 des Feststellungsgesetzes - FG - sowie § 229 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ergebe. Für die Hausratentschädigung sei in § 16 Abs. 3 FG und § 293 Abs. 2 LAG der Kreis der Geschädigten eigens bestimmt. Danach sei, wenn die Gatten, wie hier, im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, und dann ein Gatte vor dem 1. April 1952 gestorben sei, nur der überlebende Gatte antrags- und entschädigungsberechtigt. Das müsse auch gelten, wenn sich die Gatten nach der Schädigung getrennt hätten, ihre Ehe aber nicht geschieden sei. Auf sein Erbrecht könne sich der Kläger nicht berufen, weil der erst 1952 durch das Lastenausgleichsgesetz geschaffene Entschädigungsanspruch im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin 1947 nicht zum Nachlaß gehört habe. Der Kläger hat gegen dieses Urteil, in dem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Revision zugelassen ist, Revision eingelegt und hat diese ausführlich begründet. Er betont, er begehre als Erbe nur Feststellung. Er vertritt die Ansicht, die Feststellung eines "Kriegssachschadens im Rahmen eines Vertreibungsschadens" richte sich nach § 9 FG, dessen Abs. 2 Ziff. 3 grundsätzlich den Erben als antragsberechtigt anerkenne, § 16 dagegen betreffe, wie bereits seine Überschrift zeige, nur die Schadensberechnung. Zumindest sei darin, daß der Schwiegersohn nach seiner Heimkehr aus dem Felde die Tochter niemals aufgefordert habe, zu ihm nach Westdeutschland zu kommen, eine gewollte Trennung der Gatten zu erblicken. Deshalb müsse § 5 Abs. 2 der Dritten LeistungsDVO-LA zum Zuge kommen. Der Schwiegersohn habe sich einer anderen Frau zugewendet, so daß die Gatten auch später getrennt gelebt haben würden, wenn die Tochter nicht bereits 1947 gestorben wäre. Deshalb hätte die Tochter nach § 293 Abs. 2 LAG die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen können, ja sogar die ganze, da der verlorene Haushalt ihr allein gehört habe.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Er vertritt die Ansicht, § 9 FG erschöpfe sich in der Vorschrift, daß die Erben die Stelle eines vor dem 1. April 1952 unmittelbar Geschädigten einnähmen. Wer "unmittelbar Geschädigter" sei, sei nur dem § 16 Abs. 3 FG zu entnehmen. Trotz der Überschrift "Schadensberechnung" ergebe diese Vorschrift, daß bei Gatten, von denen einer vor dem 1. April 1952 verstorben sei, der Überlebende allein als unmittelbar Geschädigter gelte. Für eine Dauertrennung der Gatten würden ein Aufhören der wechselseitigen Betreuung und sonstige Umstände sprechen, die auf eine Daueraufhebung der Lebensgemeinschaft schließen ließen. In dieser Richtung habe der Kläger jedoch nicht genügend vorgebracht.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt ebenfalls Zurückweisung der Revision. Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Ein Vertreibungsschaden liege nicht vor, weil die Tochter Stettin gar nicht verlassen habe.
II.
Die Revision führte zur Zurückverweisung.
Das angefochtene Urteil geht nicht auf alle hier aufgeworfenen Fragen ausreichend ein.
1.
Von den Schadensarten des Lastenausgleichsrechts kommt hier nur ein Vertreibungsschaden in Betracht. Als Kriegssachschaden (§ 4 FG, § 13 LAG) kann die Zerstörung des Hausrats der Tochter in Stettin nicht abgegolten werden, weil sie nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Westberlin geschah und es sich auch nicht um von dort verlagerten Hausrat handelte (§ 8 Abs. 1 FG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes), als Ostschaden (§ 5 FG, § 14 LAG) nicht, weil der der Tochter entstandene Schaden u.U. als Vertreibungsschaden zu behandeln ist. "Vertriebene" (§ 11 LAG) war die Tochter zwar nicht, weil sie ihren Wohnsitz Stettin nie verlassen hat. Als Vertreibungsschaden gilt nach § 3 Abs. 8 FG, § 12 Abs. 7 LAG aber auch ein Schaden, der einem im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen umgekommenen deutschen Staatsangehörigen im Vertreibungsgebiet entstanden ist. Daß Stettin zum "Vertreibungsgebiet" im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 FG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 LAG gehört, bedarf keiner näheren Darlegung.
"Im Zuge von (nicht: "der") Vertreibungsmaßnahmen umgekommen" bedeutet, daß der Tod infolge einer der vielfältigen Maßnahmen, die auf die Freimachung jener Gebiete von Deutschen gerichtet waren, eingetreten ist. Die Maßnahme braucht nicht gerade gegen die betreffende Person gerichtet gewesen zu sein; es braucht also noch keine Ausweisung stattgefunden, auch die Abbeförderung noch nicht begonnen, oder auch nur nahe bevorgestanden zu haben, auch noch kein. Zusammenfassen in einem Sammellager oder dergleichen geschehen zu sein. Es genügt vielmehr das allgemeine Vorgehen gegen die Deutschen, z.B. mangelnde Zuteilung lebenswichtiger Güter, mangelnde ärztliche Versorgung, gesundheitsschädliche Unterbringung. Die Vertreibung muß nur erkennbar drohend auf die Deutschen zugekommen sein.
Mit dieser Auslegung setzt der Senat die Richtung fort, die der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Februar 1955 - III C 50/54 - (LA 1955, 293) eingeschlagen hat, in dem er eine Flucht vor Ausbruch der eigentlichen kriegerischen Handlungen als der Vertriebeneneigenschaft des Geflüchteten nicht notwendig entgegenstehend bezeichnete. Ein freiwilliges Verbleiben im Vertreibungsgebiet würde selbstverständlich die Anwendung dieser Vorschrift ausschließen.
Da 1947 die Austreibung der Deutschen aus dem jenseits der Oder-Neiße-Linie gelegenen Teil von Pommern sicher noch nicht beendet war, kann die Tochter des Klägers "im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen umgekommen" sein. Die nähere Aufklärung obliegt, da dem Revisionsgericht eigene Erhebungen verwehrt sind, dem Verwaltungsgericht.
2.
Ergibt sich, daß die Tochter des Klägers "im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen umgekommen" und deshalb wie eine Vertriebene anzusehen ist, so kann der schon 1943 durch Bomben eingetretene Hausratverlust, als Vertreibungsschaden behandelt werden. Denn nach § 3 Abs. 5 FG, § 12 Abs. 4 LAG gilt als solcher ein Kriegssachschaden, der im Vertreibungsgebiet vor der Vertreibung entstanden ist. Hausratverlust ist unter den. Kriegssachschäden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG) ausdrücklich aufgeführt.
3.
Bei Vertreibungsschäden ist der Kläger zwar als Miterbe der vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten zu dem Antrag auf Feststellung berechtigt, da er ihr Vater ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FG), wenn er selbst mindestens am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Westberlin gehabt hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 FG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes zum LAG). Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, kann sich daraus ergeben, laß der Kläger am 2. September 1952 in Westberlin der. Antrag beim Ausgleichsamt gestellt hat.
Bei Verlust von eheliches Hausrat, wie er hier geltend gemacht wird, muß indes noch weiteres hinzukommen. § 16 Abs. 3 FG bestimmt:
"Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter."
Diese Vorschrift geht über eine "Schadensberechnung" hinaus und engt bereits die Antragsbefugnis ein. So sind wohl auch Kühne-Wolff (Anm. 6 zu § 16 FG) und Harmening (Anm. 10 zu § 16 FG) zu verstehen.
"Im gemeinsamen Haushalt gelebt" haben Gatten auch, wenn einer der Gatten oder beide infolge des Krieges, z.B. im Wehrdienst oder wegen Dienstverpflichtung, sich außerhalb ihrer Wohnung aufhielten. Maßgeblich ist der Wille, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und nach Beendigung der Hindernisse wieder zusammenzuleben. Daß der Schwiegersohn des Klägers während des Krieges in Italien eingesetzt war, braucht also der Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht entgegenzustehen. Für den Willen zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft würde es z.B. sprechen, wenn ein Ehemann seinen Urlaub regelmäßig bei seiner Ehefrau verbrachte.
Nicht "im gemeinsamen Haushalt" lebten demnach Gatten, die nicht bloß äußerlich - räumlich - getrennt waren, sondern in denen auch innerlich der Wille zum Zusammenleben erloschen war. Wenn der Kläger vorbringt, der Ehemann habe sich bereits damals einer anderen Frau zugewendet, sc könnte das in diese Richtung weisen.
Das Gesetz spricht von einem Leben im gemeinsamen Haushalt "im Zeitpunkt der Schädigung". Bei einem Sachverhalt wie hier - Zerstörung des Hausrats durch Bomben 1943, Tod der Tochter 1947 - ist, da der Schaden nach § 3 Abs. 5 und 8 FG, § 12 Abs. 4 und 7 LAG einem Vertreibungsschaden gleichgestellt wird, Zeitpunkt der Schädigung nicht der Bombenwurf, sondern der infolge einer Vertreibungsmaßnahme eingetretene Tod. Das erscheint auch deshalb richtig, weil die Vertreibung (oder der ihr hier gleichzustellende Tod) zu der tatsächlichen Vernichtung des Hausrats als weiteren Schaden die Unmöglichkeit der Verwirklichung des Entschädigungsanspruchs nach der Kriegssachschädenverordnung brachte oder jedenfalls bringen konnte.
Sollte die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Aufklärung ergeben, daß die Gatten 1947 zur Zeit des Todes der Tochter des Klägers nicht bloß notgedrungen getrennt lebten, etwa weil der Mann in Westdeutschland der Frau keine Unterkunft bieten konnte oder weil die Frau von den Polen aus Stettin nicht herausgelassen wurde, sondern willentlich, etwa weil der Mann, wie der Kläger vorbringt, sich einer anderen Frau zugewendet hatte und der Gattin womöglich seinen Verbleib absichtlich verschwieg, so wäre der Kläger als Miterbe zum Antrag auf Feststellung berechtigt.
4.
Feststellungsfähig wäre der Schaden, wie vorsorglich bemerkt sein möge, indes nur, wenn keiner der Ausschließungsfälle des § 8 Abs. 2 FG vorliegt, insbesondere also, wenn nicht bereits auf Grund der Kriegssachschädenverordnung Entschädigungszahlungen von mehr als 50 % des hiernach anzuerkennenden Verlustes gewährt worden waren, wobei Entschädigungszahlungen insoweit außer Betracht bleiben, als die hieraus wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Lullies