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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1955, Az.: BVerwG III C 158.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG III C 158.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksVG Koblenz - 03.09.1954 - AZ: 2 K 66.54

Fundstellen

  • DVBl 1956, 487 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1956, 210 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1956, 38 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 803 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • RLA 1956, 62
  • RLA 1956, 116
  • ZLA 1956, 25
  • ZLA 1956, 197

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1955 in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lentz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 3. September 1954, 2. Kammer - 2 K 66.54 - wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsschadenrente mit der Begründung ab, daß wegen des am Währungsstichtag vorhandenen Grundbesitzes in Höhe von 6.500 DM kein Grundbetrag im Sinne des § 249 des Gesetzes über den Lastenausgleich in der Fassung vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693 ff.) - LAG - verbliebe. Der Beschwerdeausschuß bestätigte diese Entscheidung. Die dagegen erhobene Klage hatte indessen Erfolg.

2

Das Bezirksverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. September 1954 die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und dem Kläger Unterhaltshilfe auf Zeit zugesprochen. Es hat die Revision zugelassen.

3

Das Bezirksverwaltungsgericht hat auf Grund der Angaben des Klägers und der Erklärung des damaligen Grundbuchrichters, Oberamtsrichters ... vom 25. Januar 1954 festgestellt, daß der Kläger im Jahre ... seinem aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrten Sohn ... seinen Schlossereibetrieb und seinen Kindern in vorweggenommener Erbfolge die tatsächliche Nutzung an seinem Grundbesitz übertragen hat. Es hat ferner als erwiesen angesehen, daß die beabsichtigte formelle grundbuchliche Übertragung des Grundeigentums zu diesem Zeitpunkt lediglich auf Anraten des Grundbuchrichters aus dem Grunde unterblieben und aufgeschoben worden ist, weil das Vermögen seines Sohnes gemäß dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 beschlagnahmt gewesen sei und Grundbuchsachen insoweit nicht hätten erledigt werden können. Infolgedessen könne wegen dieser ganz besonderen Umstände bei der Errechnung des Grundbetrages der Grundvermögensbetrag von 6.500 DM außer Betracht bleiben, weil der Fall so beurteilt werden könne, als ob der Kläger tatsächlich seinen. Grundbesitz am Währungsstichtag nicht mehr besessen habe. Nach Absetzung des Grundbesitzwert es von 6.500 DM verbleibe aber noch bei einem Sparvermögen von 3.056 RM ein Grundbetrag, so daß einer Unterhaltshilfezahlung insoweit keine Bedenken aus § 249 LAG entgegenständen. Im übrigen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Es steht ferner fest, daß der Kläger und seine Ehefrau am ... Oktober ... mit ihren Kindern einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen haben. Danach haben die Eheleute als Eigentümer den in Frage stehenden Grundbesitz in vorweggenommener Erbauseinandersetzung an ihre Kinder übergeben und sich u.a. ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchrecht an einzelnen Grundstücken und außerdem ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht vorbehalten.

5

Mit der Revision beantragt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anfechtungsklage kostenpflichtig abzuweisen,

6

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Er rügt die Verletzung formeller und materieller Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes.

  1. 1.

    Das angefochtene Urteil gehe irrtümlich von dem dem Lastenausgleichsgesetz unbekannten Begriff "Sparvermögen" anstatt von dem ausgleichsfähigen "Schadensbetrag" aus. Sparerschaden sei ein Vermögens schaden im Sinne des § 266 LAG.

  2. 2.

    Das Urteil des Vordergerichts überschreite durch die Feststellung, daß der Kläger im Jahre ... die tatsächliche Nutzung an seinem Grundbesitz auf seine Kinder übertragen habe, die Grenzen freier Beweiswürdigung.

  3. 3.

    Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge habe im Zusammenhang mit § 249 LAG keine Bedeutung.

8

Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Revisionsschrift vom 20. November 1954 und den des Schriftsatzes vom 2. März 1955 verwiesen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils kostenpflichtig zurückzuweisen.

10

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

der Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds stattzugeben.

11

Sie sind der Meinung, das am Währungsstichtag auf den Namen des Klägers eingetragene Grundvermögen mit einem Einheitswert von 6.500 DM sei dem Kläger zuzurechnen. Der notarielle Übergabevertrag sei unstreitig erst im Jahre ... getätigt, so daß bis dahin der Kläger auch wirtschaftlich als Eigentümer anzusehen sei.

12

II.

Die Revision mußte Erfolg haben, da das Bezirksverwaltungsgericht das Grundvermögen des Klägers bei der Errechnung des Grundbetrages rechtsirrtümlich außer Betracht gelassen hat.

13

Das im Grundbuch am Währungsstichtag auf den Namen des Klägers eingetragene Grundvermögen ist nämlich bei der Feststellung des Grundbetrages zu berücksichtigen, selbst wenn der Kläger, wie das Bezirksverwaltungsgericht - nach Meinung der Revision allerdings unier Verletzung allgemeiner Erfahrenssätze - festgestellt hat, die Nutzung an seinem Grundbesitz tatsächlich bereits im Jahre ... seinen Kindern übertragen hatte. Schon die Umstände, daß der Kläger am Währungsstichtag nach dem Grundbuch Miteigentümer dieses Grundbesitzes war und erst im Jahre ... durch den notariellen Auseinandersetzungsvertrag darüber verfügt hat, verbieten, den Kläger rechtlich nach dem Lastenausgleichsgesetz so zu behandeln, als ob er seit ... nicht mehr Eigentümer dieses Grundbesitzes gewesen wäre. Auch in dem Lastenausgleichsverfahren muß derjenige als Eigentümer des Grundbesitzes angesehen werden, der nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften im Rechtsverkehr als Eigentümer gilt. Das Lastenausgleichsgesetz kennt hierüber keine Sondervorschriften; es macht insbesondere keinen Unterschied zwischen formellem und wirtschaftlichem Eigentum. Es ist deshalb derjenige Eigentümer, der als solcher im Grundbuch ausgewiesen ist, es sei denn, daß der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches erbracht ist. Dies trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Ist aber dieses Grundvermögen anzurechnen, so wird in jedem Falle der Grundbetrag nach § 249 LAG durch den sich ergebenden Kürzungsbetrag aufgehoben, so daß der Sparerschaden des Klägers im vorliegenden Falle überhaupt nicht nach dem Lastenausgleichsgesetz ausgleichsfähig und der Kläger nicht anspruchsberechtigt ist.

14

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Revision begründet ist, daß das Vordergericht die Feststellung, der Kläger habe im Jahre ... die tatsächliche Nutzung an seinem Grundstück auf seine Kinder übertragen, unter Verletzung allgemeiner Grundsätze der Beweiswürdigung getroffen hat. Auch braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Bezirksverwaltungsgericht den Betrag des Sparerschadens rechtlich einwandfrei festgestellt hat. Denn hierauf kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles danach nicht mehr an, weil die Revision - wie ausgeführt - ohnehin wegen der rechtsirrtümlichen Nichtberücksichtigung des Grundbesitzes des Klägers zum Erfolge führen muß.

15

Auf die Revision der Beteiligten war aus diesen Gründen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Buchholz
gez. Lentz
gez. Dr. Fürst
gez. Klein
gez. Lullies