Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1955, Az.: BVerwG III C 116.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 116.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirksVG Koblenz - 07.07.1954 - AZ: 1 K 66/54
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 2 Ziffer 3 LAG in der Fassung des 4. ÄndG LAG
Fundstellen
- DVBl 1956, 210 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1956, 145
- LA 1956, 8
- MDR 1956, 122 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 276 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1956, 11
Amtlicher Leitsatz
Zur Anerkennung von "China-Deutschen" als Vertriebene im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziffer 3 LAG in der Fassung des 4. ÄndG LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 1955
in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lentz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts zu Koblenz - 1. Kammer - vom 7. Juli 1954 - 1 K 66/54 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die ... geborene Klägerin wanderte angeblich ... nach ... aus, heiratete dort einen seit langem in Diensten der ... Regierung stehenden, ... gestorbenen Professor der Geologie und war selbst bis ... Mitarbeiterin am Geological ... und Dozentin an der ... National-Universität in .... Im Jahre ... kehrte sie - offensichtlich mit Hilfe internationaler Flüchtlingsorganisationen - in das Gebiet der Bundesrepublik zurück.
Sie erhielt zunächst Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz - SHG - und betreibt nunmehr die Bewilligung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen ihrer angeblichen Vertreibung aus ... um die Jahreswende .... Ihr Antrag blieb vor den Ausgleichsinstanzen erfolglos, weil die Klägerin nicht als Vertriebene im Sinne des § 11 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - in der damals geltenden Fassung angesehen werden könne.
Auf die Klage hiergegen hob das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 7. Juli 1954, auf das hiermit Bezug genommen wird, die ablehnenden Bescheide der Ausgleichsbehörden auf. Es sieht die Klägerin als Vertriebene im Sinne des § 11 LAG in seiner Formulierung vor Erlaß des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 4. ÄndG LAG - an.
Gegen dieses Urteil, das die Revision zugelassen hat, hat die Beteiligte Revision eingelegt mit dem Antrag,
es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie meint unter Hinweis auf § 11 (alter Fassung), es bedürfe der Überprüfung, ob eine Vertreibung oder Flucht der Klägerin aus ... vorliege und ob der Umstand, daß sie erst im Dezember ... verlassen habe, mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges zusammenhänge.
Auch wenn § 11 Abs. 2 Ziffer 3 LAG durch Einfügung von ... in den Katalog der dort aufgezählten Länder ergänzt werden sollte - so führt die Beteiligte in Vorwegnahme des jetzigen gesetzlichen Zustandes aus -, sei der Anspruch der Klägerin nicht gerechtfertigt, weil auch dann gemäß § 11 Abs. 1 LAG der Geschädigte seinen Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und wegen seiner Eigenschaft als deutscher Staats- und Volkszugehöriger verloren haben müsse, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Dieser Standpunkt wird auch in dem Schriftsatz des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 1954 vertreten. Ihn hat die Beteiligte in der mündlichen Verhandlung dahingehend vertieft, auch nach der Änderung des Lastenausgleichsgesetzes müsse ein Antragsteller "als deutscher Staatsangehöriger" und damit gerade mit Rücksicht auf diese Staatsangehörigkeit das Land verlassen haben. Das stehe aber im vorliegenden Fall für die Klägerin nicht fest.
Der Beklagte hält - und zwar bereits auf Grund eines die Regelung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vorwegnehmenden Rundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 6. November 1954 - das Begehren der. Klägerin für berechtigt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist in einem Schriftsatz vom 30. September 1955, insbesondere aber in der mündlichen Verhandlung, den Ausführungen der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
1)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie das angefochtene Urteil ausführt, auch schon vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes als "Vertriebene" im Sinne des § 11 LAG anzusehen war. Denn mindestens auf Grund dieses Gesetzes ist sie es.
Nach Artikel I Ziffer 3 dieses Gesetzes ist in den bisher in § 11 Abs. 2 Ziffer 3 LAG enthaltenen Katalog der "Vertreibungsländer" auch ... aufgenommen worden. Danach gilt also als "Vertriebener" unter anderem auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ... verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in diesem Gebiet begründet hat (Aussiedler).
2)
Diese Erweiterung des Katalogs ist, da es sich um eine Änderung des Lastenausgleichsgesetzes handelt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes als des geänderten Gesetzes, in Kraft getreten. Es ist daher auch im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen.
Die Beteiligte will die Klägerin trotzdem nicht als Vertriebene anerkennen, weil diese - im Unterschied zu anderen ...-Deutschen - ihren Wohnsitz in ... nicht als Angehörige einer Feindesmacht des betreffenden Landes, insbesondere nicht wegen ihrer Eigenschaft als deutsche Staats- oder Volkszugehörige verloren habe. In anderen Fällen nämlich, so führt die Beteiligte aus, habe die (frühere) national ... Regierung zwar in Anbetracht des Kriegszustandes mit dem früheren Deutschen Reich einen generellen Ausweisungsbefehl für alle Deutschen erlassen, aber darauf verzichtet, ihn mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen; das spätere rotchinesische Regime habe daher lediglich auf diese alten Maßnahmen zurückzugreifen und sie zu vollenden brauchen. Im vorliegenden Fall habe dagegen die (frühere) national ... Regierung durch eine Reihe von Maßnahmen zum Ausdruck gebracht, daß sie die Klägerin nicht als unliebsame Angehörige einer Feindmacht betrachte, sie vielmehr ungeachtet ihres Deutschtums in ihren Diensten und in ihrem Land habe belassen wollen. Unter diesen Umständen stelle aber die Ausweisung der Klägerin aus ... - unbeschadet etwaiger Vorwände, unter denen dies geschehen sei - eine rein innerpolitische Maßnahme, nämlich die Beseitigung politisch unbequemer Anhänger des national-... Regimes dar, damit aber keinesfalls eine Maßnahme im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges (vgl. dazu § 11 Abs. 1 LAG).
Es kann - nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ohne die Aufnahme ... in den Katalog des § 11 Abs. 2 Ziffer 3 LAG diese Erwägungen berechtigt sein würden oder nicht. Nach dieser Änderung sind sie es jedenfalls nicht mehr.
Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Ziffer 3 LAG "gilt" als Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger "nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen .... ... verlassen hat oder verläßt ...".
Ist danach aber selbst ein Antragsteller, der erst jetzt ... "verläßt", grundsätzlich lastenausgleichsberechtigt, so ergibt sich schon hieraus klar, daß es im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 LAG auf einen "Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges" nicht ankommt.
Der Senat hat sich aber auch der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Meinung der Beteiligten, das Verlassen der in § 11 Abs. 2 Ziffer 3 LAG aufgeführten Länder müsse, um die Ausgleichsberechtigung eines "Aussiedlers" zu begründen, gerade mit Rücksicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit erfolgt sein, nicht anschließen können.
Eindeutig ergibt sich aus den Anfangsworten von § 11 Abs. 2 LAG lediglich, daß nur "deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige", sofern die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 LAG vorliegen, als "Vertriebene" im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes gelten. Daß sie gerade wegen dieser Tatsache die Aussiedlungsgebiete der Ziffer 3 des § 11 Abs. 2 LAG verlassen haben oder verlassen, wird - bei der Eigenart der politischen Verhältnisse der in Ziffer 3 aufgeführten Gebiete und Staaten - kaum jemals nachweisbar noch auch widerlegbar sein.
Gerade deshalb hat offensichtlich der Gesetzgeber mit der Formulierung: der Aussiedler "gilt" als Vertriebener, den Aussiedler, sofern er nur deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger ist, dem "Vertriebenen" (vgl. § 11 Abs. 1 LAG) ohne jegliche Einschränkung gleichgestellt. Diese für die bisher im Katalog des § 11 Abs. 2 Ziffer 3 LAG aufgeführten Gebiete unbestrittene (vgl. statt aller Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 11 Anm. 10) Ansicht muß nach dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch für Personen gelten, die aus ... gekommen sind oder kommen. Daß jedenfalls der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges beabsichtigt hat, ergibt sich unter anderem aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (vgl. Drucksache 1198 des 2. Deutschen Bundestages B 3 - S. 3503 -). Danach "ermöglicht die Ergänzung des Vertriebenenbegriffes die Berücksichtigung deutscher Staatsangehöriger oder Volks zugehöriger, die aus Anlaß der Änderung der Staatsführung in ... nach Beendigung des zweiten Weltkrieges dieses Land verlassen mußten".
3)
Findet nach alledem die einschränkende Auslegung, wie sie die Beteiligte dem § 11 Abs. 2 Ziffer 3 LAG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes geben will, im Gesetz keine Stütze, so ist das angefochtene Urteil mindestens seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Revision muß daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 334 Abs. 3 LAG in der Fassung vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403). [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 74 BVerwGG.
Lentz
Dr. Fürst
Klein
Lullies