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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1955, Az.: BVerwG IV C 50.55

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag Unterhaltshilfeberechtigter nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit bei überwiegender Unterhaltung des Kindes; Auslegung des 269 Abs. 2 LAG vor dem Hintergrund der Auslegung des § 267 LAG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 50.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 09.12.1954 - AZ: 7 K 743/54

Fundstellen

  • DVBl 1956, 487 (amtl. Leitsatz)
  • ID z. LA 1956, 67
  • MtBl BAA 1957, 214
  • NJW 1956, 686 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1956, 102
  • ZLA 1956, 124

Amtlicher Leitsatz

Ein Unterhaltshilfeberechtigter hat schon dann Anspruch auf den Kinderzuschlag gemäß § 269 Abs. 2 LAG, wenn er ein Kind im Sinne des § 265 Abs. 2Satz 2überwiegend unterhält.

Das Kind muß nicht notwendig zum Haushalt des Berechtigten gehören.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Klein und Lullies
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 9. Dezember 1954 - 7 K 743/54 -, der Beschluß des Beklagten vom 14. September 1954 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Flensburg vom 5. April 1954 insoweit aufgehoben, als in ihnen die Zuschläge für die Kinder Rainer und Helge Erich abgelehnt worden sind. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kinderzuschläge gemäß § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes für die beiden Kinder Rainer und Helge Erich zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist durch Kriegsverletzung 70 % erwerbsgemindert und Vertriebener aus Schlesien. Er schloß nach der Vertreibung, obwohl er noch verheiratet war, eine neue Ehe mit ..., aus welcher die beiden Kinder R. und H. hervorgegangen sind. Nachdem diese Ehe durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden war, schloß der Kläger eine weitere, jetzt noch bestehende Ehe, aus der drei Kinder stammen. Für die beiden Kinder aus der nichtigen Ehe steht der Mutter U. E. das Sorgerecht zu, sie leben in ihrem Haushalt.

2

Auf den Antrag des Klägers vom 20. November 1952 wurde ihm zunächst gemäß § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum LAG vom 27. März 1953 - 1. LDV-LA - vorläufige Unterhaltshilfe für ihn, seine Ehefrau und alle fünf Kinder gewährt. Die endgültige Zahlung der Unterhaltshilfe nach dem LAG lehnten das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 5. April 1954 und der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 14. September 1954 insoweit ab, als die Gewährung von Kinderzuschlägen für die beiden Kinder aus der nichtigen Ehe (R. und H. E.) beantragt ist.

3

Das Landesverwaltungsgericht Schleswig wies die Anfechtungsklage ab, ließ aber die Revision zu. Es führte aus, es sei völlig eindeutig, daß die Kinder R. und H. E. vom Kläger überwiegend unterhalten werden. Sie hätten auch gemäß § 25 des Ehegesetzes die rechtliche Stellung ehelicher Kinder. Die weitere Voraussetzung für die Gewährung des Kinderzuschlags, nämlich die Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten, liege aber nicht vor. Dieses Erfordernis ergebe sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes, jedoch würde eine entgegengesetzte Auslegung nicht dem wahren Sinn der Vorschrift des § 269 Abs. 2 LAG gerecht. Der Gesetzgeber sei bei der Kriegsschadenrente von dem Gedanken der Familieneinheit ausgegangen. Er habe dem Berechtigten und den in enger Gemeinschaft mit ihm Lebenden eine Lebensgrundlage geben wollen. Da erfahrungsgemäß die Rente für die Familiengemeinschaft mitverwendet werde, sollten die Kinderzuschläge als Ausgleich dienen, damit die Lebensgrundlage nicht wieder gefährdet würde. Demnach könne die Zuschläge aber nur bekommen, wer durch den in enger Gemeinschaft mit ihm lebenden Personenkreis belastet sei. Der Familiengemeinschaft sei derjenige, der nicht in der engen Gemeinschaft lebe, nicht zuzurechnen. Eine zum Teil vertretene Meinung, daß die Haushaltszugehörigkeit keine Voraussetzung für die Gewährung von Kinderzuschlägen sei, durchbreche den Grundsatz der Familieneinheit. Dieser habe übrigens auch in § 5 Abs. 1 Ziff. 2 der dritten Leistungs-Durchfünrungsverordnung - 3. LeistungsDV-LA - seinen Niederschlag gefunden. Wenn diese Vorschrift auch nur auf § 267 LAG Bezug nehme, so bestehe doch zwischen den§§ 267 und 269 LAG ein so enger Zusammenhang, daß die Auslegung des § 267 auch für § 269 gelten müsse. Das LAG folge bewußt nicht dem Grundsatz, Beträge zur Abgeltung von Unterhaltspflichten zu gewähren. Demgemäß könnten Unterhaltsberechtigte nicht anders als jeder sonstige Gläubiger behandelt werden.

4

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Kläger die unrichtige Anwendung des § 269 LAG. Die Verweisung dieser Vorschrift auf § 265 LAG bedeute in seinem Fall nur, daß auch Kinder aus nichtiger Ehe als ehelich gelten. Er beantragt,

den Bescheid des Ausgleichsamtes Flensburg und den Beschluß des Beschwerdeaussphusses sowie das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 9. Dezember 1954 aufzuheben.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er bezieht sich auf seine Beschlußbegründung vom 14. September 1954.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt ebenfalls,

8

die Revision zurückzuweisen.

9

Er schließt, sich den Gründen des angefochtenen Urteils an und meint, schon aus den §§ 265, 269 LAG allein ergebe sich, daß zumindest das Ergebnis richtig sei.

10

II.

Die Revision ist zulässig und begründet. Gemäß § 269 Abs. 2 LAG alter Fassung erhöht sich die Unterhaltshilfe um monatlich 27,50 DM für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 LAG, sofern es von dem Berechtigtenüberwiegend unterhalten wird. Die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG LAG - eingetretene Neuerung besteht lediglich in einer Erhöhung dieses Betrages auf 35,- DM ab 1. Juli 1954. Wenn§ 269 Abs. 2 LAG auf § 265 Abs. 2 LAG Bezug nimmt, so ist damit offenbar, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juni 1955 - BVerwG IV C 91/54 - ausgeführt hat, lediglich auf die Aufzählung in § 265 Abs. 2 Satz 2 verwiesen. Dieser Satz erläutert für die Zwecke des Satzes 1, was unter dem Begriff "Kinder" verstanden werden soll, nämlich eheliche, Stief-, Adoptiv-, uneheliche, Pflege- und Enkelkinder. Er stellt also ausschließlich eine Definition des Begriffs "Kinder" im Sinne des Gesetzes dar. Die Haushaltszugehörigkeit solcher Kinder findet sich lediglich als spezielle weitere Voraussetzung für die Unterhaltshilfe der alleinstehenden Frau unter 60 Jahren, die mit drei Kindern Erwerbsunfähigen gleichgestellt wird. Bei dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann nicht angenommen werden, daß sich die Verweisung des§ 269 Abs. 2 LAG auch auf den, einen besonderen Sachverhalt regelnden Satz 1 des § 265 Abs. 2 LAG beziehe. Für eine Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 der 3. LeistungsDV-LA, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zu § 267 Abs. 3 LAG ergangen ist, ist daher kein Raum. Es kann hier also auch dahingestellt bleiben, ob der Inhalt dieser Bestimmung über die Ermächtigung hinausgeht.

11

Zutreffend führt das angefochtene Urteil aus, daß der Gesetzgeber des LAG bei der Kriegsschadenrente von dem Grundsatz der Familieneinheit ausgegangen ist. Wenn der Vorderrichter aber daraus den Schluß zieht, es genüge nicht, wenn der Berechtigte nur durch zusätzliche Leistungen belastet sei, sondern die ihn belastenden Personen müßten auch mit ihm in enger Haushaltsgemeinschaft leben, so wird der Begriff des überwiegend Unterhaltenwerdens verkannt. Schon die Fassung des Gesetzes deutet darauf hin, daß nur an die finanzielle Belastung durch den Unterhalt der Kinder gedacht ist. Allein hierdurch würden dem Berechtigten, sofern ihn die finanzielle Last trifft, ohne daß ihm Zuschläge gewährt werden, Mittel entzogen werden, deren er bedarf, um seinen Mindestlebensbedarf zu decken. Denn die Höhe der Leistungen des Fonds gewährleistet gerade noch, daß er dadurch eine Notlage im Sinne des Fürsorgerechts von sich abwenden kann. - Allerdings kommt es darauf an, daß der Berechtigte mit seinen Unterhaltsleistungen das betreffende Kind überwiegend unterhält, was im einzelnen Tatfrage ist.

12

Der Grundsatz der Familieneinheit wird auch ohne die einschränkende Forderung der Haushaltszugehörigkeit nicht durchbrochen, wie der Vorderrichter meint. Vielmehr geht der Gesetzgeber hier insofern über diesen Grundsatz hinaus, als er zusätzlich auch solchen Berechtigten die Zulage gewährt, die mit Unterhaltsleistungen für außerhalb der engsten Familieneinheit - der Haushaltseinheit - Stehende belastet sind. Denn sonst wäre es nicht einzusehen, weshalb er auch uneheliche Kinder in den Katalog des § 265 Abs. 2 Satz 2 LAG aufgenommen hat, die gemäß § 1589 Abs. 2 BGB mit dem unehelichen Vater als nicht verwandt gelten, mit ihm keine "Familieneinheit" im Sinne des BGB bilden und im allgemeinen auch nicht im Haushalt des Erzeugers leben. Regelmäßig werden diese Kinder aber vom unehelichen Vater unterhalten werden.

13

Wo der Gesetzgeber außer der finanziellen Last auch noch die weitere Voraussetzung aufstellt, daß dem Berechtigten die Personensorge obliegen muß, ist dies ausdrücklich bestimmt. So hat die alleinstehende Frau nur dann Anspruch auf Unterhaltshilfeleistungen, wenn sie nicht nur die finanzielle Last für die Kinder, sondern auch die Sorge für ihr persönliches Wohl zu tragen hat. Daher bestimmt der§ 265 Abs. 2 Satz 1, daß einem Erwerbsunfähigen nur diejenige Frau gleichgestellt wird, die für mindestens dreizu ihrem Haushalt gehörende Kinder zusorgen hat.

14

Es war daher wie geschehen zu entscheiden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Zinser
Oswald
Klein
Lullies